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Sapine

§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke

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Sapine

Offensichtlich beschränkt der der § 10b des Einkommensteuergesetz (EStG) die Abzugsfähigkeit von Spenden an steuerbegünstigte und gemeinnützige Vereine auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. So weit so schön. Aber was zählt alles zum Gesamtbetrag der Einkünfte? Teilweise lese ich, dass beispielsweise Kapitaleinkünfte nicht dazu zählen. So ganz werde ich nicht schlau daraus aber mein Hirn ist auch nicht für Gesetzestexte geschaffen.

 

Frage 1: Wie berechne ich meinen Gesamtbetrag von Einkünften? Folgende Bestandteile kämen in Frage

Witwenrente

Altersrente 

Rente betriebliche Altersvorsorge

Kapitaleinkünfte

Pflegegeld

 

Was muss ich davon abziehen? 

Altersentlastungsbetrag

Freibetrag Schwerbehinderung

Vorsorgeaufwendungen

Werbungskosten Rentner

Versicherungen

haushaltsnahe Dienstleistungen

 

Frage 2: Wenn man bei Spenden 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte überschreitet, werden anscheinend nur diese 20 % steuermindernd berücksichtigt und den Rest kann man ins Folgejahr verschieben. Was passiert im Folgejahr, wenn man auch da mehr als 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte spendet? 

 

Ich hoffe die Schwarmintelligenz kann mir hier weiterhelfen. 

 

Einkommensteuergesetz (EStG)§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke

 

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chirlu

Eigentlich alle Antworten ergeben sich aus den Definitionen in § 2 EStG.

 

vor 22 Minuten von Sapine:

Frage 1: Wie berechne ich meinen Gesamtbetrag von Einkünften? Folgende Bestandteile kämen in Frage

Witwenrente

Altersrente 

Rente betriebliche Altersvorsorge

Kapitaleinkünfte

Pflegegeld

 

Absätze 1, 2 und 5b: die Renten; dazu Kapitaleinkünfte, falls die Günstigerprüfung greift. Pflegegeld unterliegt dagegen nicht der Einkommenssteuer. Energiekostenpauschale nicht vergessen, die ist auch steuerpflichtig.

 

vor 25 Minuten von Sapine:

Was muss ich davon abziehen?

 

Zunächst einmal die Werbungskosten (auf Ebene der Einkünfte). Dann Absatz 3: Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Alles andere betrifft erst das Einkommen bzw. das zu versteuernde Einkommen.

 

vor 33 Minuten von Sapine:

Frage 2: Wenn man bei Spenden 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte überschreitet, werden anscheinend nur diese 20 % steuermindernd berücksichtigt und den Rest kann man ins Folgejahr verschieben. Was passiert im Folgejahr, wenn man auch da mehr als 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte spendet?

 

Dann erhöht sich der Spendenvortrag entsprechend. Vielleicht kannst du ihn (teilweise) im übernächsten Jahr verwenden.

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Sapine

Danke

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Finanzhusar
vor 18 Stunden von Sapine:

Frage 1: Wie berechne ich meinen Gesamtbetrag von Einkünften?

§ 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bezieht sich auf 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Darunter fallen alle Einkunftsarten, welche im § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG aufgeführt sind, abzüglich um bestimmte Entlastungsbeträge, was dann wiederum den Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt (§ 2 Abs. 3 EStG).

vor 18 Stunden von Sapine:

Frage 2: Wenn man bei Spenden 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte überschreitet, werden anscheinend nur diese 20 % steuermindernd berücksichtigt und den Rest kann man ins Folgejahr verschieben. Was passiert im Folgejahr, wenn man auch da mehr als 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte spendet? 

Spenden sind zwar, wegen § 11 EStG, grundsätzlich im Zahlungsjahr abzuziehen. Jedoch gehen die Höchstbeträge (hier 20%) nicht verloren, da die übersteigenden Beträge zusammen mit später anfallenden Zuwendungen zeitlich unbegrenzt im den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abziehbar sind. Jedoch ist dann wiederum jährlich der Abzug auf die 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt (Quelle: Schmidt Einkommensteuer-Kommentar zu § 10b EStG).

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Finanzhusar,

denk auch an § 2 Absatz 5b EStG:

Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

 

§ 10b EStG ist eine Rechtsnorm dieses Gesetzes und knüpft an einen in den vorstehenden Absätzen definierten Begriff, nämlich den in Absatz 3 definierten Gesamtbetrag der Einkünfte, an.

 

Chirlu hat extra darauf hingewiesen.

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Sapine

wenn ich Kapitalerträge zum Zweck der Günstigerprüfung deklariere, bleiben sie dennoch außen vor?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 16 Minuten von Sapine:

wenn ich Kapitalerträge zum Zweck der Günstigerprüfung deklariere, bleiben sie dennoch außen vor?

Es zählt, ob die im Steuerbescheid der tariflichen Besteuerung unterlegen haben oder dem gesonderten Tarif, also ob die Günstigerprüfung zum Tragen kommt.

 

Frag mich aber jetzt nicht, ob die Günstigerprüfung nur deshalb zum Tragen kommt, weil man viele Spenden zum Abzug brachte und so unter die Grenze kommt, mit der sie zum Tragen kommt.:D

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 21 Minuten von Sapine:

wenn ich Kapitalerträge zum Zweck der Günstigerprüfung deklariere, bleiben sie dennoch außen vor?

 

Deklarieren reicht nicht, die Prüfung muss tatsächlich günstig ausfallen, so dass die Kapitalerträge regulär besteuert werden. Dann fallen sie nicht mehr unter Abs. 1 von § 32d (sondern unter Abs. 6).

 

vor 5 Minuten von MeinNameIstHase:

Frag mich aber jetzt nicht, ob die Günstigerprüfung nur deshalb zum Tragen kommt, weil man viele Spenden zum Abzug brachte und so unter die Grenze kommt, mit der sie zum Tragen kommt.:D

 

Oh, guter Einfall, das kann lustig werden. Den Finanzgerichten wird die Arbeit nie ausgehen. :lol:

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Sapine

vermutlich werde ich dieses Problem frühestens 2024 bekommen. 2023 sind nur wenige Monate mit der Altersrente. Da sollte die Günstigerprüfung auf jeden Fall noch greifen.

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Finanzhusar
vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:

Finanzhusar,

denk auch an § 2 Absatz 5b EStG:

Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

 

§ 10b EStG ist eine Rechtsnorm dieses Gesetzes und knüpft an einen in den vorstehenden Absätzen definierten Begriff, nämlich den in Absatz 3 definierten Gesamtbetrag der Einkünfte, an.

 

Chirlu hat extra darauf hingewiesen.

Ja, ich stimme Dir zu.

 

vor 1 Stunde von Sapine:

wenn ich Kapitalerträge zum Zweck der Günstigerprüfung deklariere, bleiben sie dennoch außen vor?

Die Kapitalerträge bleiben im Sinne von § 2 Vb EStG außen vor, soweit diese als abgeltende Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG anzusehen sind. Hierauf haben darauf MeinNameIstHase und chirlu richtig hingewiesen.

 

Somit würde sich die Bemessungsgrundlage für einen Spendenabzug bei vorgenanntem Fall mindern.

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Belgien

Als Mitleser des Threads bedankte ich mich für die Informationen. Ich bin bislang durch flüchtiges Lesen des §2 EStG davon ausgegangen, dass Kapitalerträge zur Bemessungsgrundlage der Maximalsumme für steuerbegünstigte Spenden zählen, sofern sie deklariert werden (wozu ja dank Abgeltungssteuer i.d.R. keine Notwendigkeit besteht). Ich wende für die §10b Spenden bislang 20k im Jahr auf. Um die Gesamtsumme steuerlich abzugsfähig zu nutzen, reicht mein normales Einkommen. In diesem Jahr wollte ich eigentlich einmalig auf 40k erhöhen und um auch diese Summe steuerlich abzugsfähig zu nutzen, eine Anlage KAP ausfüllen, um meine Kapitalerträge zu deklarieren und damit den Gesamtbetrag der Einkünfte zu erhöhen. Das wäre ein schönes Eigentor geworden, das ich dank Eurer Informationen vermeiden werde.

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