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Glory_Days

Abfindung von Kleinstrenten

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
Am 9.7.2024 um 07:22 von Shylock:

Es gelten für pflichtversicherte die Grenzen nach § 226 Abs. 2 SGB V

Eine Rückfrage noch dazu: Ab wann gilt man in diesem Kontext als Pflichtversicherter? Muss man lediglich zum Zeitpunkt/im Monat der Auszahlung der Abfindung SV-pflichtversichert sein (Midi-Job), oder über das gesamte Veranlagungsjahr hinweg?

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Shylock
5 hours ago, Glory_Days said:

Eine Rückfrage noch dazu: Ab wann gilt man in diesem Kontext als Pflichtversicherter? Muss man lediglich zum Zeitpunkt/im Monat der Auszahlung der Abfindung SV-pflichtversichert sein (Midi-Job), oder über das gesamte Veranlagungsjahr hinweg?

Das geht für mich zu tief ins Sozialversicherungsrecht. Wann der genaue Zeitpunkt ist ab dem man von der freiwilligen in die Pflichtversicherung rutscht kann ich Dir nicht genau sagen.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 2 Stunden von Shylock:

Das geht für mich zu tief ins Sozialversicherungsrecht. Wann der genaue Zeitpunkt ist ab dem man von der freiwilligen in die Pflichtversicherung rutscht kann ich Dir nicht genau sagen.

Kein Problem - mir ist bewusst, dass das eine sehr spezielle Frage ist. Danke für deine erneute Antwort und Ehrlichkeit! Ich werde das bei Zeiten mal recherchieren und sobald ich Näheres weiß, dann entsprechend posten. Aktuell ist das für mich aber auch nicht unmittelbar relevant.

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Bolanger

Ich verstehe noch nicht so ganz, warum von

Am 9.7.2024 um 12:14 von Glory_Days:

extrem hohen Belastung

die Rede ist.

Wenn im Auszahlungsjahr die Bemessungsgrenzen für die Sozialversicherung mit anderem Einkommen ohnehin überschritten sind, dann wird die Abfindung in dem einen Jahr zum Jahreseinkommen hinzugezählt und dann mit 42% versteuert. Je nach Einkommen und Veranlagung könnte es sogar weniger sein, wenn das Jahreseinkommen über der Bemessungsgrenze, aber unter dem 42%-Grenzsteuersatz-für-gemeinsam-veranlagte-Einkommen liegt. Ich glaube, das man auch noch die Fünftelregelung wählen kann, um bei diesem Fall eben nicht in die zu hohe Steuerbelastung zu rutschen.

Hier noch ein Link zur kurzfristigen Beschäftigung:

kurzfristige Beschäftigung

Ich würde mich als ersten Ansatz bei der Frage, ob es ausreicht, nur einen Monat einen Midijob zu haben, daran orientieren.

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 12 Stunden von Bolanger:

Wenn im Auszahlungsjahr die Bemessungsgrenzen für die Sozialversicherung mit anderem Einkommen ohnehin überschritten sind, dann wird die Abfindung in dem einen Jahr zum Jahreseinkommen hinzugezählt und dann mit 42% versteuert.

Zuzüglich der vollen KV- und PV-Beiträge (14,6% + Zusatzbeitrag bzw. 4% bei Kinderlosen) bei freiwillig Versicherten in der GKV. Dann wären wir bei besagten 60,6% (+ Zusatzbeitrag der KV), die vom Bruttobetrag bei entsprechendem zu versteuerndem Einkommen (Spitzensteuersatz) der Abfindung an den Staat gingen (das ganze stiege auf 63,6% + Zusatzbeitrag falls der Steuersatz von 45% oberhalb eines zvE von 277.826 Euro in 2024 greifen würde).

vor 12 Stunden von Bolanger:

Je nach Einkommen und Veranlagung könnte es sogar weniger sein, wenn das Jahreseinkommen über der Bemessungsgrenze, aber unter dem 42%-Grenzsteuersatz-für-gemeinsam-veranlagte-Einkommen liegt.

Die BBG spielt hinsichtlich Fälligkeit von KV und PV-Beitragspflicht bei Kleinstrenten-Abfindung nach meinem Verständnis grundsätzlich keine Rolle - es kommt nur auf den Status des Versicherten in der GKV an. Und wir gehen von einer Einzelveranlagung aus. Möglicherweise hattest du noch einen alten Stand, siehe folgender Beitrag aus 2016:
https://www.haufe.de/personal/entgelt/abfindung-von-bav-anwartschaft-sind-bald-kein-arbeitsentgelt-mehr_78_363914.html

vor 12 Stunden von Bolanger:

Ich glaube, das man auch noch die Fünftelregelung wählen kann, um bei diesem Fall eben nicht in die zu hohe Steuerbelastung zu rutschen.

Das ist nicht notwendigerweise gegeben, sondern hängt davon ab, ob die Kapitalisierung einer Kleinstrente als typisch oder atypisch angesehen wird. Aber selbst falls es möglich wäre, und anerkannt würde, wäre die Belastung in meinen Augen dennoch "extrem hoch".

vor 12 Stunden von Bolanger:

Hier noch ein Link zur kurzfristigen Beschäftigung:

kurzfristige Beschäftigung

Ich würde mich als ersten Ansatz bei der Frage, ob es ausreicht, nur einen Monat einen Midijob zu haben, daran orientieren.

Danke, muss ich mir mal anschauen :thumbsup:

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