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nogard

Wertpapiere des UV: Zuschreibung/Aufwertung im neuen Geschäftsjahr?

Empfohlene Beiträge

nogard
· bearbeitet von nogard

Hallo zusammen,

 

im Rahmen der FiBu für meine VV GmbH hat sich folgende Frage ergeben:

Muss ich die Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens vom Vorjahr vor dem Verkauf wieder "rückgängig machen" indem ich

1. entsprechende Zuschreibungen buche oder

2. kann ich statt Zuschreibung/Aufwertung als Basiswert einfach den Wert der Wertpapiere des UV nach der Abschreibung ansetzen?

 

Im Szenario 1 hätte ich von Captrader (IBKR) einen entsprechenden Kontoauszug, da dort natürlich immer der Basiswert des WP beim Kauf angegeben wird.

Beispiel:

Verlust

- WP A gekauft 2022 für 1000€ (= Basiswert).

- Abschreibung zum 31.12.2022 um 100€ aufgrund Wertminderung auf 900€.

- Verkauf in 2023 für 800€

- Zuschreibung/Aufwertung von 900€ auf 1000€ als (fiktive) Einnahme aus Verkauf von sonstigen WP im UV von 900€ auf 1000€

- Buchung von 200€ Verlust wie gewohnt mit Basiswert 1000€.

[1000-100=900 // 900+100=1000 // 1000-200=800]

 

Im Szenario 2 entfällt die Zuschreibung/Aufwertung, es würde aber an Belegen von IBKR fehlen und man müsste bei Bedarf die Herleitung aus Jahresabschluss 2022 aufstellen.

- WP A gekauft 2022 für 1000€ (= Basiswert).

- Abschreibung zum 31.12.2022 um 100€ aufgrund Wertminderung auf 900€.

- Verkauf in 2023 für 800€

- Buchung von 100€ Verlust mit Basiswert 900€ (Wert nach Abschreibung)

 

Gleiches entsprechend für Verkäufe mit Gewinn zum Basiswert aus 2022.

 

Wie würdet ihr es handhaben?

Sind beide Methoden nach HR und SR legitim?

 

Danke und Gruß

Michi

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stagflation

Ich würde zum Steuerberater gehen.

 

Das Problem ist: wenn Du unternehmerisch tätig wirst, wird von Dir erwartet, dass Du Ahnung hast - oder dass Du Aufgaben an Profis delegierst, die sich auskennen.

 

Irgendetwas buchen und hinterher, wenn es nicht stimmt, den Ahnungslosen spielen, funktioniert nicht. Das Finanzamt kontert dann mit "dann hätten Sie sich halt informieren müssen" und unterstellt recht schnell eine bewusst herbeigeführte Steuerverkürzung.

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nogard
· bearbeitet von nogard

Danke für Deine hilfreiche Antwort.

 

Sollte ich bis zum Jahresabschluss 2023 keine konkrete Antwort auf mein Anliegen erhalten haben, werde ich es darauf ankommen lassen und meine Erfahrung hier im Forum mit euch teilen, damit sich vielleicht ein oder anderer Unternehmensgründer mit einer kleinen GmbH darüber freuen kann.

 

Das erwartet man doch von einer >25 Jahre alten digitalen Informationsquelle (= Internet) als Synergieeffekt aufgrund des Schwarmwissens, oder?

 

Grüße

Michi 

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N/com
· bearbeitet von N/com

Wieso willst du denn vor dem Verkauf wieder auf die AK von 1000 zuschreiben? Du hast grds. ein Wertaufholungsgebot auf den (höheren) Börsenkurs, maximal den AK.

Wenn dein Börsenkurs jetzt bei 800 liegt, die Aktien mit 900 in der Bilanz stehen, hast du einen VÄ-Verlust von 100, der nach § 8b III 3 KStG nicht abziehbar wäre.

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nogard
· bearbeitet von nogard

Danke für deine Antwort.

Das leuchtet ein.

In der Bilanzierung (SKR04) kann ich aber den VÄ-Verlust von 100€ ganz normal wie alle anderen Verlusttrades als "7210 Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens" verbuchen?

 

Ich buche GuV nach der Haufe-Empfehlung über die 7er Kontenklasse:

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/wertpapiere-nach-hgb-estg-und-ifrs-6-ausweis-im-jahresabschluss_idesk_PI20354_HI3569925.html

 

 

Danke und Gruß

Michi

 

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nogard

Stimmt es, falls z. B. ein Verlustjahr nach Handelsbilanz vorliegt, man trotzdem u. U. Steuern zahlen muss, weil man die 5% von Veräußerungsgewinnen versteuern muss, jedoch Veräußerungsverluste steuerlich nicht abzugsfähig sind?

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Taxadvisor

Wenn nach Abzug der sonstigen Erträge/Aufwendungen von den 5% der Veräußerungsgewinne noch ein Gewinn überbleibt, fällt Steuer an. Wobei Handelsbilanz ja nicht gleich StB. 

 

Gruß

Taxadvisor

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nogard

Danke Taxadvisor! Heißt es dass die Betriebsausgaben in der Steuerbilanz bzw bei der Steuererklärung nicht wie in der Handelsbilanz von den Einnahmen anzuziehen sind, sondern lediglich von den steuerpflichtigen 5%? Gestartet habe ich noch nicht mit meiner ersten eBilanz ))

Zur Info:

Die GmbH ist 2022 gegründet worden. Es sind abzugsfähige Gründungskosten und die üblichen Aufwendungen wie Software usw. angefallen. Ich versuche erst mal alle Geschäftsvorfälle und damit hoffentlich die Buchhaltung und die Steuerbilanz so schlank wie möglich zu halten.

Gewinne sind deswegen fast ausschließlich aus Aktienveräußerungen entstanden. "Fast", weil nebenbei ein wenig Dividende in USD ausgeschüttet worden sind (hierzu habe ich bereits hier im Forum einene Frage gestellt und beantwortet bekommen). 

 

Danke und Gruß 

Michi

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nogard

Servus,

 

hier eine kurze Rückmeldung: 

Meine erste zu 100% eigenhändige Steuererklärung für die VV GmbH ist nun - auch dank dieses Forums - erfolgreich vollbracht. Trotz eines Gewinns nach HB muss die GmbH für 2022 keine Steuern zahlen. Irgendwie geil.

 

Schöne Grüße

Michi

 

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