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merito

Abgeltungssteuer vor 2009 gekaufter ETFs wird abgezogen

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merito

Hallo,

 

heute bekam ich eine Abrechnung meiner Depot-Bank. Ein ETF wurde umgetauscht (von Fondsgesellschaft: ETF123 -> ETF039) und der Umtausch ist steuerpflichtig. Den Fonds hatte ich vor 2009 gekauft und wie das ganze Depot nicht mehr angerührt. Das ist also Altbestand und sollte deshalb (bis zum Freibetrag von 100.000Euro) nicht besteuert werden. Ich bin weit unter dem Freibetrag. Wieso werden jetzt Steuern fällig? Kann ich mir die wieder zurückholen? Hat da jemand Erfahrung?

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west263
vor 28 Minuten von merito:

. Das ist also Altbestand und sollte deshalb (bis zum Freibetrag von 100.000Euro) nicht besteuert werden.

Nee, das ist so mittlerweile nicht mehr richtig. 

 

Alle Gewinne von vor 2009 bis Ende 2017 sind steuerfrei. Für Gewinne ab 2018 gilt der Freibetrag von 100k€.

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chirlu

Das Entscheidende: Den Freibetrag kann man nur in der Steuererklärung geltend machen.

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west263
vor 14 Minuten von chirlu:

Das Entscheidende: Den Freibetrag kann man nur in der Steuererklärung geltend machen.

:thumbsup: richtig, hatte ich vergessen. 

Jetzt heißt es 1 Jahr warten. 

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Sapine

Bei der Steuerbescheinigung meiner Bank wurden Steuern auf Fonds mit Erwerb vor 2009 separat ausgewiesen. Den in der Anlage KAP eintragen, dann bekommst Du die zu viel gezahlte Steuer zurück. Die Bank kann das nicht direkt verrechnen, weil sie nicht weiß ob Du diesen Freibetrag vielleicht schon anderweitig genutzt hast. 

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merito

Vielen lieben Dank. Ihr habt mir echt weiter geholfen.

Jetzt brauch' ich noch eine Excel Tabelle, um die Freigrenze im Blick zu behalten.

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Sapine

In meinem Steuerbescheid stand drin, wie viel noch (un)genutzt ist. War deutlich transparenter als ich befürchtet hatte. 

 

PS: ob das Häkchen bei Günstigerprüfung nötig ist, kann ich nicht sagen Schadet aber grundsätzlich nicht. 

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whister
vor 47 Minuten von Sapine:

PS: ob das Häkchen bei Günstigerprüfung nötig ist, kann ich nicht sagen Schadet aber grundsätzlich nicht. 

Das Häkchen darf man aber nur setzen sofern man auch ALLE Kapitalerträge erklärt hat und nicht nur die relevanten.

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MeinNameIstHase

ETF sind letztlich Investmentfonds. Hat man die Anteile vor 2009 erworben und verkauft sie (bzw. eine Fonds-Umstruktierung wird einem Verkauf gleichgesetzt), wird man mit den Übergangsregeln des InvStG ab 2018 konfrontiert.

 

Du kommst nicht herum, dass du dich mit den Übergangsregelungen per 1.1.2018 des InvStG beschäftigst und diese "verstehst". Sonst fühlst du dich wie ein Blinder im Bahnhof, dem man den Tipp gibt: Schau auf die Anzeigetafel, auf welchem Bahnsteig dein Zug abfährt.

 

Die Themen dazu wurden auch hier im Forum 2018 bis 2020 ziemlich ausführlich diskutiert; danach mit sinkender Tendenz. Für den Fall, dass du den Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile aus § 56 Absatz 6 InvStG nur hier und der Höhe nach nur ansatzweise nutzten kannst, kann man die Sache auch vereinfachen. Da muss man betragsmäßig nichts korrigieren, sondern einfach die Sache geltend machen. Weniger als null geht eh nicht. Im Ergebnis steht dann in der Anlage KAP IINV unten eine 0 als Kapitalertrag. (Aber auch hier: Man könnte ja noch entsprechende Anteile erben oder geschenkt bekommen ...)

 

§ 56 Absatz 6 InvStG unterscheidet zwei Zeiträume, auf die ein Veräußerungsgewinn aufgeteilt wird (mit fiktiver Veräußerung per  31.12.2017) und lautet:

Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden ... (bestandsgeschützte Alt-Anteile), sind

1. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, steuerfrei und

2. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100 000 Euro übersteigt.

 

 

 

PS: Benutze genau den von mir hervorgehobenen Begriff aus dem Gesetz und nenne das nicht Altbestand. Das vermeidet viele Missverständnisse. Wer mit diesem Begriff nichts anfangen kann, hat keine Ahnung und hilft Dir nicht weiter und die, die damit was anfangen können, werden verwirrt, wenn man ihn nicht benutzt, weil "Alt-Anteile" (ebenfalls in Bindestrichschreibweise) gibt es auch noch. Der Begriff wird in § 56 InvStG insgesamt 14 mal benutzt + 3 mal "bestandgeschützte Alt-Anteile".

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chirlu

Ich würde in diesem Fall davon abraten, die gesetzlichen Begriffe zu verwenden. Man sollte sie kennen, aber sie sind nicht alltagstauglich.

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merito

@MeinNameIstHase: Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort. Der Nebel lichtet sich so langsam. Jetzt verstehe ich auch, warum der zu zahlende Betrag der Steuer rel. niedrig war. Der größte Zuwachs war zwischen 2008 und 2018. Und versteuert wurde nur der Zeitraum zwischen 2018 und 2023.

 

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