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Dave_1

Verlust Verrechnungstopf

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Dave_1

Hallo liebes Forum,

 

ich hoffe Ihr könnt mir hier weiterhelfen. In 2020 habe ich einen größeren Aktienverlust hinnehmen müssen. Der Verlust wurde auch in der Jahressteuerbescheinigung der Bank (IngDiBa) aufgeführt. Jetzt Habe ich gemerkt, dass in 2021 und 2022 Aktiengewinne nicht mehr mit diesem Verlust verrechnet wurden. 

 

- Wurde mein Aktienverlust von der Bank nicht richtig ins nächste Jahr vorgetragen? Ist das ein Fehler der Bank?

- Oder hätte ich in meiner 2020-Steuererklärung diesen Verlust angeben müssen? Ich dachte eigentlich, dass die Verlustverrechnung, auch die zukünftige in den Folgejahren, die Bank übernimmt?

- Sind meine Aktienverluste jetzt "untergegangen", da ich in meiner 2020 Steuererklärung keine Aktienverluste angegeben habe? Was kann man noch machen um die Verluste angerechnet zu bekommen?

 

Vielen Dank schon einmal im Voraus!

 

VG
Dave

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chirlu
vor 8 Minuten von Dave_1:

Ich dachte eigentlich, dass die Verlustverrechnung, auch die zukünftige in den Folgejahren, die Bank übernimmt?

 

Ist auch so – außer wenn du eine Verlustbescheinigung beantragst. Es klingt so …

vor 9 Minuten von Dave_1:

Der Verlust wurde auch in der Jahressteuerbescheinigung der Bank (IngDiBa) aufgeführt.

…, als ob du das getan hättest.

 

vor 9 Minuten von Dave_1:

Sind meine Aktienverluste jetzt "untergegangen", da ich in meiner 2020 Steuererklärung keine Aktienverluste angegeben habe?

 

Wenn es so ist (Verlustbescheinigung beantragt): Ja.

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Dave_1

Danke für Deine schnelle Antwort. Das hört sich gar nicht gut an. Ich habe wohl die Verlustbescheinigung unbewusst beantragt, zur Info für mich. 

Hat man jetzt (2020 Steuererklärung wurde abgegeben) steuerrechtlich keine Chance mehr?  Kann man sie ggf. mit der 2021 Steuererklärung abgeben?

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Hat man jetzt (2020 Steuererklärung wurde abgegeben) steuerrechtlich keine Chance mehr?

Imho geht da nichts mehr.

Selbst wenn der Bescheid unter Vorbehalt steht und das zur Anwendung käme würde der Aktienverlust ja nichts an der Steuerlast ändern (oder hast du damals Aktiengewinne erklärt?).

 

Zitat

Kann man sie ggf. mit der 2021 Steuererklärung abgeben?

Ganz sicher nicht.

 

Stefan

 

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Dave_1

In der 2020 Steuererklärung habe ich weder Aktiengewinne noch Verluste angegeben, da ich dachte das macht alles die Bank. 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

In der 2020 Steuererklärung habe ich weder Aktiengewinne noch Verluste angegeben, da ich dachte das macht alles die Bank.

Meine Anmerkung war auch nur für ziemlich unrealistische Fälle gedacht (Aktiengewinne erklärt, Bescheid unter Vorbehalt, neuer Bescheid mit Nachzahlung - da könnten dann die Verluste nachgeschoben werden).

 

Eine ganz normale Steuererklärung ist mit dem Bescheid abgeschlossen, wenn der bestandskräftig ist geht in aller Regel nichts mehr.

 

Stefan

 

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multivitamin
vor 1 Stunde von Dave_1:

Danke für Deine schnelle Antwort. Das hört sich gar nicht gut an. Ich habe wohl die Verlustbescheinigung unbewusst beantragt, zur Info für mich. 

Hat man jetzt (2020 Steuererklärung wurde abgegeben) steuerrechtlich keine Chance mehr?  Kann man sie ggf. mit der 2021 Steuererklärung abgeben?

Da die Verlustbescheinigung der Verrechnung mit (idF Aktien-) Gewinnen bei anderen Banken im Rahmen der Einkommensteuererklärung dient, wird der Verlust genullt. Sonst könnte man die Verlustbescheinigung ja jedes Jahr wieder neu "zur persönlichen Information" beantragen und bei der Steuer einreichen.

 

Für 2021 ist die Bescheinigung für 2020 nutzlos. Wenn für den Bescheid 2020 der Monat Rechtsbehelffrist abgelaufen ist, sieht es sehr mau aus.

Einzig mögliche Änderungsvorschrift wäre mE §173 AO, da eine Tatsache mE neu ist, wenn das FA sie beim Erlass des Bescheides nicht kannte, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit wird es am groben Verschulden scheitern. Spätestens dann, wenn die Anlage Kap abgegeben wurde, da dort nach nicht ausgeglichenen Verlusten gefragt wird und die Ausfüllhinweise in der Steuerbescheinigung leicht erkennen lassen, dass die dort ausgewiesen Verluste dort hingehören.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Einzig mögliche Änderungsvorschrift wäre mE §173 AO, da eine Tatsache mE neu ist, wenn das FA sie beim Erlass des Bescheides nicht kannte,

Die Tatsache muss aber für den Steuerzahler neu sein (für das Finanzamt ist ja so gut wie alles neu was man nicht erklärt hat).

 

Zitat

aber mit hoher Wahrscheinlichkeit wird es am groben Verschulden scheitern.

Das kommt hinzu. Da haben wir die ausdrücklich beantragte Verlustbescheinigung (es ist davon auszugehen, dass man weiß was man da beantragt und was man damit machen muss). Desweiteren der genullte Aktientopf, der sollte spätestens im Quartalsbericht ersichtlich gewesen sein. Und drittens möglicherweise Abrechnungen von Aktienverkäufen, die wider Erwarten voll versteuert wurden.

Fazit: Es gab vermutlich einige Chancen den Denkfehler zu erkennen, und spätestens dann wird es zum groben Verschulden.

 

Zitat

Spätestens dann, wenn die Anlage Kap abgegeben wurde,

Das nun wieder trifft hier nicht zu, die KAP wurde ja nicht abgegeben.

Da es überall heißt, dass man das im Normalfall auch nicht tun muss und die Abgeltungsteuer insgesamt genau darauf ausgelegt ist, könnte man imho schon damit durchkommen, dass man die Ausfüllhinweise nicht gelsen hat (nicht lesen musste).

Andererseits: Gesetze hat man grundsätzlich zu kennen, Unwissenheit schützt vor StrafeSchaden nicht.

 

Stefan

 

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Dave_1

Eine KAP Anlage habe ich tatsächlich für 2020 abgegeben, natürlich ohne Aktiengewinne und -verluste anzugeben. Dann lohnt sich der Gang zum Steuerberater nicht?

Aus meiner Sicht ist das für mich eine neue Tatsache, da ich davon ausgegangen bin, dass die Bank das macht. 

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multivitamin
vor 42 Minuten von reckoner:

Die Tatsache muss aber für den Steuerzahler neu sein (für das Finanzamt ist ja so gut wie alles neu was man nicht erklärt hat).

Tatsachen oder Beweismittel werden nachträglich bekannt, wenn sie einem für die Steuerfestsetzung zuständigen Bediensteten bekannt werden, nachdem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen worden ist. Das ist mein Wissensstand über die einschlägige Rechtsprechung zu dem Thema, lasse mich aber gerne mit Nachweisen korrigieren. Aber deine Auffassung würde auch verhindern, dass das FA den Bescheid nach 173 Nr. 1 ändert, wenn es nachträglich erfährt, dass z.b. ausländische Erträge nicht erklärt wurden, weil das ja nicht neu wäre, da der Steuerpflichtige davon wusste.

 

Entgegen deiner Vermutung wurde aber wohl doch die Anlage Kap abgegeben, ohne dass der Verlust dort erklärt wurde. Dass der Steuerpflichtige wusste, dass er Verluste hatte, diese von der Bank bescheinigt wurden, aber dachte, es wäre unnötig, ist ziemlich klar grobes Verschulden.

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multivitamin
vor einer Stunde von Dave_1:

Dann lohnt sich der Gang zum Steuerberater nicht?

Allgemeine Äußerungen zu Steuerthemen, ohne Berücksichtigung von Einzelfällen (alleine schon aus rechtlichen Gründen) können eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen.

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reckoner

Hallo,

 

ja, ich muss es etwas umformulieren: Eine steuermindernde Tatsache muss für den Steuerzahler neu sein (für das Finanzamt ist ja so gut wie alles neu was man nicht erklärt hat).

 

Zitat

Aber deine Auffassung würde auch verhindern, dass das FA den Bescheid nach 173 Nr. 1 ändert, wenn es nachträglich erfährt, dass z.b. ausländische Erträge nicht erklärt wurden, weil das ja nicht neu wäre, da der Steuerpflichtige davon wusste.

Na eben nicht, denn das würde zu höheren Steuern führen (steht ja ausdrücklich in §173 Abs.1 S.1).

Außerdem ist Steuerhinterziehung nochmal eine ganz andere Sache.

 

Zitat

Dass der Steuerpflichtige wusste, dass er Verluste hatte, diese von der Bank bescheinigt wurden, aber dachte, es wäre unnötig, ist ziemlich klar grobes Verschulden.

Sehe ich auch so.

 

Stefan

 

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multivitamin
vor 19 Minuten von reckoner:

ja, ich muss es etwas umformulieren: Eine steuermindernde Tatsache muss für den Steuerzahler neu sein (für das Finanzamt ist ja so gut wie alles neu was man nicht erklärt hat).

Was neu ist, hängt also davon ab, ob Nr. 1 oder Nr. 2 in 173 betroffen ist. Sollte so eine wesentliche Aussage nicht irgendwo im AEAO zu 173 stehen (wo sich "Tatsachen oder Beweismittel werden nachträglich bekannt, wenn sie einem für die Steuerfestsetzung zuständigen Bediensteten bekannt werden, nachdem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen worden ist.", mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung wörtlich findet)?

Wie gesagt lass ich mich gerne substantiiert korrigieren. 

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reckoner

Hallo,

 

ich weiß gar nicht worauf du hinaus willst.

 

Zitat

Was neu ist, hängt also davon ab, ob Nr. 1 oder Nr. 2 in 173 betroffen ist.

Natürlich.

Eine steuererhöhende Tatsache kann sich immer auswirken, eine steuermindernde muss hingegen ohne Verschulden des Steuerpflichtigen sein. Genau so steht es doch in der AO.

Und klar, auch für das Finanzamt ist es dann eine neue Tatsache, aber darauf kommt es doch nicht an.

 

Stefan

 

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LongtermInvestor
· bearbeitet von LongtermInvestor

Keine Steuerberatung. 
 

Wenn Du die Anlage Kap abgegeben hast und die Bescheinigung beigelegt hast kannst Du dich jedenfalls auf 129 AO berufen. Versuch es mit einem freundlichen schriftlichen Antrag, selbst wenn die Bescheinigung nicht als Anlage eingereicht wurde. Wenn es nicht hilft und Du keine steuerliche Ausbildung hast geh zum Steuerberater um den Sachverhalt genau nachzuvollziehen. Hinwies auf FG v. 19.2.2020 - 3 K 323/19.

 

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/offenbare-unrichtigkeit-bei-nicht-beruecksichtigten-verlust_170_515204.html

 

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lothar-hh
Am 27.12.2022 um 13:02 von Dave_1:

Hallo liebes Forum,

 

ich hoffe Ihr könnt mir hier weiterhelfen. In 2020 habe ich einen größeren Aktienverlust hinnehmen müssen. Der Verlust wurde auch in der Jahressteuerbescheinigung der Bank (IngDiBa) aufgeführt. Jetzt Habe ich gemerkt, dass in 2021 und 2022 Aktiengewinne nicht mehr mit diesem Verlust verrechnet wurden. 

 

- Wurde mein Aktienverlust von der Bank nicht richtig ins nächste Jahr vorgetragen? Ist das ein Fehler der Bank?

- Oder hätte ich in meiner 2020-Steuererklärung diesen Verlust angeben müssen? Ich dachte eigentlich, dass die Verlustverrechnung, auch die zukünftige in den Folgejahren, die Bank übernimmt?

- Sind meine Aktienverluste jetzt "untergegangen", da ich in meiner 2020 Steuererklärung keine Aktienverluste angegeben habe? Was kann man noch machen um die Verluste angerechnet zu bekommen?

 

Vielen Dank schon einmal im Voraus!

 

VG
Dave

Der Aktienverlusttopf wird von der Depotbank ins kommende Steuerjahr übertragen und also auch weiterhin mit Aktiengewinnen verrechnet; also mindern Aktiengewinne den Verlustvortrag.

Wenn deine Bank den Verlustübertrag ins kommende Jahr nicht korrekt vorgenommen hat, so reklamiere es bei der Bank und sie muß und wird es berichtigen!

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Dave,

unabhängig davon, ob es jetzt noch eine Änderungsnorm für Dich gibt oder das FA deinen Antrag ansonsten ablehnt, lohnt es sich immer einen schlichten Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung bzw. der Verlustfeststellung zu stellen. Denn Steuerbescheide können sich manchmal nachträglich aus ganz anderen Gründe ändern und dann besteht immer die Chance, dass im Rahmen der Änderung dein Verlust doch noch berücksichtigt wird (§ 177 AO - beiläufige Berichtigung materieller Fehler soweit die Änderung aus anderen Gründen reicht. Das ist eine Verrechnungsanweisung von nachträglichen nachteiligen Änderungen mit unterbliebenen Änderungen zu Deinen Gunsten, die aus formalen Gründen bisher unterblieben).

 

Als steuerlicher Laie bist du gut beraten, wenn du keine Paragrafen aus der Abgabenordnung zitierst, sondern im Änderungsantrag auf die Gründe, warum du 

a) eine Verlustbescheinigung beantragst hast

b) diese in der Anlage KAP nicht berücksichtigt hast

mit einem (leichtfertigen) Versehen erklärst.

 

In § 173 Absatz 2 AO als Änderungsgrund muss man nämlich "grobes Verschulden" an dem Fehler haben, wenn das abgelehnt wird. Und je weniger Ahnung man vom Steuerrecht hat, desto eher ist so ein Versehen gerade kein grobes Verschulden. "Grobes Verschulden" ist eine Stufe unterhalb von "vorsätzlich" und mehr als nur schuldhaft, fahrlässig, leichtfertig. 

Kurzum, die Chancen stehen gar nicht so schlecht, dass ein Änderungsantrag doch noch akzeptiert wird.

 

Am 27.12.2022 um 13:26 von Dave_1:

Ich habe wohl die Verlustbescheinigung unbewusst beantragt, zur Info für mich. 

Kläre aber vorab, ob du tatsächlich eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragt hast und deshalb der Aktienverlusttopf bei der Bank auf null gesetzt wurde. Diese Bescheinigung müsstest du bei einem Änderungsantrag beilegen.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Wenn Du die Anlage Kap abgegeben hast und die Bescheinigung beigelegt hast

Das ist offensichtlich nicht geschehen, also weder erklärt noch beigelegt; steht doch ziemlich klar im Eröffnungsbeitrag.

 

Zitat

Der Aktienverlusttopf wird von der Depotbank ins kommende Steuerjahr übertragen

Natürlich wird er das nicht wenn man genau das Gegenteil beantragt.:unsure:

 

Stefan

 

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