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hennesch

BAV - Pensionskasse / U-Kasse vorzeitig auszahlen

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hennesch

Hallo Leute. Vorab, ich arbeite bei einem AG wo ich vor Jahren mal etwas in jeweils Pensionskasse UND Unterstützungskasse gezahlt habe.

In der Pensionskasse sind ca. 3360 Euro, in der U-Kasse 960 Euro. Ich zahle dort seit Jahren nicht mehr ein, da ich mich für ein anderes Modell der Altersvorsorge entschieden habe.

Ich hatte damals schonmal angefragt, mir das vorzeitig auszahlen zu lassen, weil es sonst bis zur Rente in 30 Jahren "totes" Kapital wäre.

Da wurde mir abgelehnt. Vorneweg - Ich habe keinen AG Wechsel oder ähnliches vor.

 

ABER. Ich habe öfters gelesen, dass es diese Kleinstanwartschaft gibt, sprich Höchstbeträge, wenn das Guthaben darunter liegt, man es sich DOCH vorzeitig auszahlen lassen kann.

 

Kann mir dort jemand weiterhelfen?

 

GLG

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hilflos

so weit ich weiß betrifft die Kleinbetrag Rente nur solche Verträge die vom Gesetz verrentet werden müssen. (Riester Rürup etc). Um zu vermindern, dass die Versicherung /Bank über mehrere Jahre auszahlt, werden alle Beträge von derzeit 32,90€ monatlich als Summe ausgezahlt. Aber erst wenn das Alter erreicht ist

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days

https://www.longial.de/informationen/rechengroessen/grenze-fuer-einseitige-abfindungen-nach-3-abs-2-betravg

Zitat

Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__3.html

Wende dich am besten einmal an deinen Arbeitgeber.

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cjdenver
· bearbeitet von cjdenver
vor 18 Stunden von Glory_Days:

Wenn das immer noch der urspruengliche AG ist (wonach es in OPs Post klingt) dann duerfte das nicht gehen, denn die einseitige Abfindung gilt nur fuer ehemalige, nicht derzeitige, AG.

 

Ausserdem hat der AG ja laut OP auch schon gesagt "is nich", also hilft diese Option schon grundsaetzlich nicht. 

 

Ansonsten hat @hilflosdas schon korrekt wiedergegeben. Da BAV typischerweise neben Verrentung eine Einmalzahlung vorsehen, ist das also ebenfalls nicht wirklich relevant. 

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor einer Stunde von cjdenver:

Wenn das immer noch der urspruengliche AG ist (wonach es in OPs Post klingt) dann duerfte das nicht gehen, denn die einseitige Abfindung gilt nur fuer ehemalige, nicht derzeitige, AG.

Wo steht das im Gesetztext geschrieben? Dort ist vom "Arbeitgeber" die Rede nicht vom "ehemaligen Arbeitgeber". Letzteres taucht nur auf im Zusammenhang mit der Zustimmung des ANs auf.

Zitat

Ausserdem hat der AG ja laut OP auch schon gesagt "is nich", also hilft diese Option schon grundsaetzlich nicht. 

Ja, wenn sich der AG querstellt wird es wohl tatsächlich schwierig...

vor einer Stunde von cjdenver:

Da BAV typischerweise statt Verrentung eine Einmalzahlung vorsehen, ist das also ebenfalls nicht wirklich relevant. 

Der Text nimmt doch Bezug sowohl auf laufende Leistungen als auch auf (einmalige) Kapitalleistungen...

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cjdenver
· bearbeitet von cjdenver
vor 6 Stunden von Glory_Days:

Wo steht das im Gesetztext geschrieben? Dort ist vom "Arbeitgeber" die Rede nicht vom "ehemaligen Arbeitgeber". 

 

Im ersten Absatz der von dir zitierten Regelung. 

 

Zitat

Der Text nimmt doch Bezug sowohl auf laufende Leistungen als auch auf (einmalige) Kapitalleistungen...

 

Ich meinte in der Tat "neben" nicht "statt", hab das jetzt geaendert. 

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Glory_Days
vor 11 Stunden von cjdenver:

Im ersten Absatz der von dir zitierten Regelung. 

Danke, das hatte ich übersehen :thumbsup:

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