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kleinerfisch

Wechsel der Haftpflichtversicherung, frühere Schäden

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kleinerfisch

Ich möchte die Versicherung wechseln.

Beim Abschluss einer neuen Versicherung kommt immer die Frage nach regulierten Schäden der letzten fünf Jahre.

Die jetzige Versicherung kennt bereits einen Schaden, der aber noch nicht behoben und entsprechend noch nicht reguliert ist (ca. 300 EUR). Nun ist mir noch ein zweites Malheur passiert, aber noch nicht gemeldet (ca. 600 EUR).

Das wären momentan also Null regulierte Schäden.

 

Wenn ich also Null Schäden angebe und eine neue Versicherung abschließe: Was passiert, wenn die alte Versicherung die beiden Altschäden reguliert?

Bekommt die neue Versicherung das überhaupt mit und wie reagiert sie dann?

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady
vor 9 Minuten von kleinerfisch:

Die jetzige Versicherung kennt bereits einen Schaden, der aber noch nicht behoben und entsprechend noch nicht reguliert ist (ca. 300 EUR). Nun ist mir noch ein zweites Malheur passiert, aber noch nicht gemeldet (ca. 600 EUR).

Man sollte nicht für solche "Malheure" (zB Smartphone des Bekannten runtergeschmissen) seine Haftpflicht bemühen, sonst hat man bald für min. 5 Jahre lang keine mehr und kann auch keine mehr abschließen. Die Haftpflicht ist für Dinge wie "Ich habe beim Fahrrad fahren ein Kind umgefahren und jetzt muss ich ihm lebenslang Rente zahlen weil es querschnittsgelähmt ist" oder "Ich habe meinen Zigarettenstummel vom Balkon geschnipst und nun brennt die Fabrik nebenan" 

vor 9 Minuten von kleinerfisch:

Bekommt die neue Versicherung das überhaupt mit und wie reagiert sie dann?

Sie kassiert dein Geld, aber wird sich beim nächsten Schaden darauf berufen, dass du falsche Angaben gemacht hast und sie daher leistungsfrei ist. Beispiel: Haftpflichtversicherung: Verlust des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung wegen vorsätzlich falscher Angaben - Urteile kostenlos online lesen - JuraForum.de

 

Mitbekommen wird sie falsche Angaben, denn es gibt eine Art "SCHUFA" für Versicherungen: Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft – Wikipedia

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kleinerfisch

Wieso sollte "Null regulierte Schäden" eine falsche Angabe sein?

Bisher ist keiner reguliert und nach Schäden "in der Pipeline" wird nicht gefragt.

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady

image.png.e1041c29703932774483480ed63718e6.png

Ich habe jetzt keine Lust alle Anbieter zu vergleichen, aber das ist zB die Frage bei der "Die Haftpflichtkasse". Dort sehe ich keine Unterscheidung, ob dein Schaden reguliert wurde oder nicht. Theoretisch würde sogar ein  komplett eigenständig regulierter Schaden, der nie aktenkundig wurde, hier ein "Ja" als Antwort verursachen. Ich würde die AGB jedenfalls ganz genau studieren.

 

Du solltest dich auf jeden Fall mit dem Wechsel beeilen, denn wenn die Haftpflichtversicherung dir kündigt (was ich nicht beurteilen kann, ob dir das droht), ist das oft schon das alleine ein Ausschlusskriterium für viele Anbieter.

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kleinerfisch

Ja, wenn die Frage so gestellt wird, magst Du recht haben.

Ich habe die VHV über Check24 getestet, da kam explizit die Frage nach regulierten Schäden.

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B.Axelrod
· bearbeitet von B.Axelrod
vor einer Stunde von kleinerfisch:

Wieso sollte "Null regulierte Schäden" eine falsche Angabe sein?

Bisher ist keiner reguliert und nach Schäden "in der Pipeline" wird nicht gefragt.

 

Abschnitt 23:

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versiche-rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi-cherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahr-erheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Ent-schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag über-haupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
[..]
23.2 Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheb-lichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versi-cherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglis-tig entzogen hat.

 

Man darf davon ausgehen, das Du eine (nachträgliche) Anzeigepflicht hast, wenn nach Abgabe Deiner Vertragserklärung und vor Versicherungsbeginn ein Schadensfall eingetreten ist oder war, der von Deiner aktuellen Versicherung reguliert werden soll.

Bei einer Autoversicherung zählen ja auch die entstandenen und zu regulierenden Schäden für die Neueinstufung bei der neuen Versicherung, die zwischen Vertragsabschluss und Versichererwechsel entstanden sind.

Der rote unterlegte Satz läßt vermuten, das der neue Versicherer nochmal nachfragen könnte. Macht einen guten Eindruck, wenn Du erst dann mit dem Schaden rausrückst.

 

Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.

Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden. Eine Täuschung durch Unterlassen (Verschweigen) liegt allerdings nur dann vor, wenn eine Offenbarungspflicht hinsichtlich des verschwiegenen Umstands besteht. Arglistig verschweigt also, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn nicht offenbart.

Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.

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chirlu

Gestellte Fragen müssen korrekt beantwortet werden; ungestellte Fragen müssen aber nicht beantwortet werden. Es gibt eine Diskussion, ob etwas anderes gilt, wenn ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, mit dem der Versicherer absolut nicht rechnen muß; aber ein eingetretener, noch nicht regulierter Schaden ist sicher nicht derart außergewöhnlich.

 

Eine andere Sache ist, ob die Frage von Check 24 das letzte Wort ist. Vielleicht ist das nur eine schlecht formulierte Vorab-Frage, und der Versicherer fragt beim Abschluß auch nach noch nicht regulierten Schäden?

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slowandsteady
vor 52 Minuten von chirlu:

Eine andere Sache ist, ob die Frage von Check 24 das letzte Wort ist. Vielleicht ist das nur eine schlecht formulierte Vorab-Frage, und der Versicherer fragt beim Abschluß auch nach noch nicht regulierten Schäden?

Das denke ich nämlich auch. Ich würde in der Situation daher die AGB ganz genau lesen und ggf. lieber direkt beim Versicherer abschließen statt über check24.

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Börsengeflüster

Als Tipp:

Du bist aktuell Versicherungsnehmer und falls vorhanden deine Partnerin / dein Partner ist mitversichert. Du kannst dann einfach bei der nächsten Versicherung deinen Partner / deine Partnerin Versicherungsnehmer werden lassen und bist selbst nur mitversichert. Dann musst du definitiv keine Vorschäden angeben, da sich offiziell der Versicherungsnehmer wechselt.

Ich habe genau das beim Wechsel meiner HV gemacht und natürlich auch bei der Versicherung nachgefragt.

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lothar-hh
vor 4 Stunden von B.Axelrod:

 

Abschnitt 23:

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versiche-rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi-cherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahr-erheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Ent-schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag über-haupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
[..]
23.2 Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheb-lichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versi-cherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglis-tig entzogen hat.

 

Man darf davon ausgehen, das Du eine (nachträgliche) Anzeigepflicht hast, wenn nach Abgabe Deiner Vertragserklärung und vor Versicherungsbeginn ein Schadensfall eingetreten ist oder war, der von Deiner aktuellen Versicherung reguliert werden soll.

Bei einer Autoversicherung zählen ja auch die entstandenen und zu regulierenden Schäden für die Neueinstufung bei der neuen Versicherung, die zwischen Vertragsabschluss und Versichererwechsel entstanden sind.

Der rote unterlegte Satz läßt vermuten, das der neue Versicherer nochmal nachfragen könnte. Macht einen guten Eindruck, wenn Du erst dann mit dem Schaden rausrückst.

 

Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.

Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden. Eine Täuschung durch Unterlassen (Verschweigen) liegt allerdings nur dann vor, wenn eine Offenbarungspflicht hinsichtlich des verschwiegenen Umstands besteht. Arglistig verschweigt also, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn nicht offenbart.

Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.

 

vor 4 Stunden von B.Axelrod:

 

Abschnitt 23:

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versiche-rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi-cherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahr-erheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Ent-schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag über-haupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
[..]
23.2 Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheb-lichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versi-cherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglis-tig entzogen hat.

 

Man darf davon ausgehen, das Du eine (nachträgliche) Anzeigepflicht hast, wenn nach Abgabe Deiner Vertragserklärung und vor Versicherungsbeginn ein Schadensfall eingetreten ist oder war, der von Deiner aktuellen Versicherung reguliert werden soll.

Bei einer Autoversicherung zählen ja auch die entstandenen und zu regulierenden Schäden für die Neueinstufung bei der neuen Versicherung, die zwischen Vertragsabschluss und Versichererwechsel entstanden sind.

Der rote unterlegte Satz läßt vermuten, das der neue Versicherer nochmal nachfragen könnte. Macht einen guten Eindruck, wenn Du erst dann mit dem Schaden rausrückst.

 

Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.

Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden. Eine Täuschung durch Unterlassen (Verschweigen) liegt allerdings nur dann vor, wenn eine Offenbarungspflicht hinsichtlich des verschwiegenen Umstands besteht. Arglistig verschweigt also, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn nicht offenbart.

Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.

Kann mich diesem Beitrag nur anschließen. Die zukünftige Versicherung kann sich im Schadensfall leistungsfrei stellen wegen Täuschungsversuch und dann sieht "kleinerfisch" "alt" aus und muss aus eigener Tasche regulieren.

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henderson

Mich würde ja mal interessieren aus welchem Grund überhaupt ein Wechsel erfolgen soll.

Gibt es schon Andeutungen, dass diese Bagatellen nicht reguliert werden bzw. die Kündigung seitens des Versicherers kurz bevor steht oder warum willst du nicht weiterhin dort Kunde bleiben?

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kleinerfisch

ein Wechsel erscheint mir sinnvoll, da die jetzige

Versicherung nicht mehr alle meine Risiken abdeckt. Sie bietet die Abdeckung dieser Risiken auch nicht in einem anderen Tarif an. Hat also nichts mit den Schäden zu tun.

 

@B.Axelrod Hast Du eine Quelle für Dein Zitat?

 

vor 11 Stunden von chirlu:

Eine andere Sache ist, ob die Frage von Check 24 das letzte Wort ist.

Ja, das ist noch zu prüfen.

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B.Axelrod
· bearbeitet von B.Axelrod

@kleinerfisch

Selbstverständlich- die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflichtkasse Darmstadt

 

Oder Du nimmst die Seite 5 der Versicherungsbedingungen der VHV- da steht:

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle
Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir
in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig
anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen
fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

 

Und bekannt ist Dir ja der noch zu regulierende Schaden bereits.

 

Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir
vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen,
dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben
wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles,
bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene
Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch,
wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.


2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder
schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen

 

Ich würde den Schaden entweder selbst zahlen oder mindestens als Randbemerkung angeben.

Sollte Dir Dein jetziger Versicherer wegen des neuen Schadens kündigen- dann habe ich in Erinnerung,

dass danach auch in solchen Antragstrecken gefragt wird.

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kleinerfisch

Merci.

 

Ja, Kündigung ist ganz schlecht, das habe ich auch woanders schon gelesen.

Die Frage ist halt, ob mir die jetzige Versicherung nach dem zweiten Schaden bereits kündigen wird.

Da erschien mir der Zeitpunkt für einen Wechsel jetzt günstig, zumal er sowieso notwendig wäre.

 

Ich habe in meinem schon recht langen Leben noch keinen einzigen Haftpflichtfall verursacht (Kleinkram wie zerbrochene Gläser mal außen vor).

Ich bin nun seit etwa sechs Jahren in einer Haftpflichtversicherung und da passieren mir dann zweimal kurz hintereinander dappige Sachen.

Genau dafür zahle ich die Prämie und daher habe ich keine große Lust nun beides zu übernehmen, Schäden und Prämie.

Aber es sieht wohl so aus, dass ich den kleineren Schaden lieber selber übernehme und nur den größeren weiter verfolge.

 

Nach dem , was Ihr so schreibt, sollte man besser einen hohen Selbstbehalt vereinbaren. Wenn schon wenige Schäden zur Kündigung führen können und diese den Abschluss einer anderen HV verhindern - warum dann mehr Prämie für eine Versicherung ohne SB zahlen?

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slowandsteady
vor 1 Stunde von kleinerfisch:

Wenn schon wenige Schäden zur Kündigung führen können und diese den Abschluss einer anderen HV verhindern - warum dann mehr Prämie für eine Versicherung ohne SB zahlen?

In der Tat habe ich daher höchstmögliche Selbstbeteiligung, weiß gerade nicht ob 150 oder 300€ bei meinem Anbieter. Für Kleinkram nutze ich die Haftpflicht sowieso nicht, aber für die Fälle die ich im allerersten Post geschildert habe, möchte ich die leistungsstärkste Versicherung.

 

Es scheint, dass du mit 2 Schäden noch im Rahmen des "akzeptierten" sein könntest - zumindest wenn das hier stimmt:

Kündigt eine Private Haftpflicht bei 3 regulierten Schäden im Jahr automatisch den Versicherten? | Versicherungs Magazin - Versicherungen, Versicherungsvergleich, Berufsunfähigkeitsversicherung und Private Krankenversicherung

Zitat

Es kann allerdings nicht behauptet werden, dass eine Private Haftpflichtversicherung Ihren Versicherten automatisch nach dem 3 regulierten Schaden im Jahr, sofort kündigt.

 

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kleinerfisch

klingt gut, danke

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chirlu
vor 3 Stunden von B.Axelrod:

Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle
Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir
in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig
anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen
fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

 

Deine Hervorhebungen sind widersinnig.

 

Zitat

Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

 

Das haben sich die Versicherer übrigens nicht selbst ausgedacht, sondern aus dem VVG abgeschrieben.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation
Zitat

Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Kommt dann noch ein Brief mit Fragen wie: "Sind sie irgendwie schusselig? Haben Sie zwei linke Hände?" :lol:

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B.Axelrod
· bearbeitet von B.Axelrod
vor 42 Minuten von chirlu:

Deine Hervorhebungen sind widersinnig.

Bei einem so langem Text meiner Meinung nach erforderlich.

Wenn nicht gerade nur wenige Tage zwischen Antrag und Vertragsbeginn einer Versicherung liegen,

dürfte die Wahrscheinlichkeit hoch sein, dass die Versicherung nochmal nach zwischenzeitlich eingetretenen Schadensereignissen fragt.

 

Wobei zwei Schäden zu 300 und 600€ eher unverdächtig sein dürften.

Solange man nicht z.B. jedes Jahr vor Weihnachten bei Freunden dem Ferseher einen Totalschaden zufügt....

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chirlu

Das Entscheidende ist, daß hier der Versicherer (offenbar) nur nach regulierten Schäden fragt, nicht nach eingetretenen.

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B.Axelrod
· bearbeitet von B.Axelrod

Wenn ein Schaden aber zur Regulierung bereits bei der Versicherung liegt und ein zweiter Schaden folgt-

dann sollte man das angeben, um sich Ärger zu ersparen.

Das hat was mit Treu und Glauben zu tun.

 

Der der Versicherung vorliegende Schaden würde bei sofortiger Bearbeitung theoretisch umgehend reguliert- ebenso

der noch zu meldende Schaden.

Im Ersten ist die noch nicht erfolgte Regulierung der Bearbeitungszeit der Versicherung geschuldet- im zweiten dem Versicherungsnehmer selbst

durch bisherige Nichtmeldung (die aber auch zeitnah erfolgen muss).

 

vor 57 Minuten von stagflation:

Kommt dann noch ein Brief mit Fragen wie: "Sind sie irgendwie schusselig? Haben Sie zwei linke Hände?" :lol:

Sind sie in verwandt mit Tim Taylor?:)

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