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Sapine

Estate-Planning / Erbplanung oder wie erhält man das Familienvermögen

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Sapine

Hier soll es um das Thema Erhalt von Familienvermögen gehen. Wie kann man beispielsweise Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft sinnvoll nutzen. Welche rechtlichen Änderungen gibt es, die man bei seiner Planung berücksichtigen sollte. Familienstiftung, Erbplanung, Adoption, wiederholte Ausschöpfung von Freibeträgen durch Schenkung, Schenkung mit Niesbrauch sind Stichworte, die in dem Zusammenhang eine Rolle spielen können. Eine gute Erbplanung kann viel Geld sparen.

 

Je höher das Vermögen der Erblasser ist, umso mehr macht es Sinn, sich mit diesem Thema zu beschäftigen. Ein Freibetrag von 400k pro Kind kann schnell überschritten werden, wenn ein Haus in einer Metropolregion Bestandteil des Erbes ist. Die Einnahmen des Staates aus Erbschafts- und Schenkungssteuer sind zuletzt deutlich gestiegen (2021 um 30 %). Mit der jetzt hohen Inflation und dem neuen Jahressteuergesetz wird sich die Entwicklung beschleunigen. 

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Erbschaft_und_Schenkungsteuer/erbschaft_schenkungsteuer.html

 

--------

 

Beginnen will ich mit einem Artikel aus der FAZ (leider hinter Bezahlschranke), der darauf hinweist, dass das Jahressteuergesetz 2022 inklusive Änderung des Bewertungsgesetzes ab Beginn nächsten Jahres dazu führt, dass die Bewertungen von Immobilien sich näher am Verkehrswert orientieren werden. In Ballungsgebieten wird dadurch der Freibetrag von 400k bei Kindern selbst ohne zusätzliches Vermögen schnell überschritten und Steuerzahlungen im sechsstelligen Bereich sind zu erwarten. Wer also ohnehin plant, Immobilien zu verschenken sollte sich möglicherweise beeilen. Das Gesetz ist zwar noch nicht verabschiedet aber dies wird voraussichtlich im Dezember geschehen. Es werden keine substanziellen Änderungen mehr erwartet. 

Zitat

Schenken und Erben von Immobilien wird teurer

Erhöhungen von 20 bis 30 Prozent

Für viele Immobilienbesitzer dürfte das Schenken oder Erben von Immobilien daher vom kommenden Jahr an teurer werden. „Man kann unserer Einschätzung nach schon überschlägig mit Erhöhungen von 20 bis 30 Prozent oder mehr rechnen“, sagt Steuerexpertin ­Barent. Das hängt laut Barent auch davon ab, ob für die eigene Region Daten von Gutachterausschüssen vorliegen oder ob mangels solcher Daten auf die gesetzlichen Vorgaben zurückgegriffen werden muss. Mit besonders hohen Steigerungen müssten Immobilienbesitzer in begehrten Innenstadtlagen mit hohen Bodenpreisen und im Speckgürtel attraktiver Groß- und Mittelstädte rechnen.

 

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Solara
· bearbeitet von Solara

Das Thema habe ich auf dem Schirm. Mit einem Mehrfamilienhaus in München und einem im Umland sind wir von den Änderungen betroffen. Interessanterweise trifft es den Speckgürtel heftiger, da die Münchner einen eigenen Faktor/Rechnungszins haben, während in den Landkreisen im Umland der Standardfaktor meist bei 1 liegt, nun aber auf ca 1,4 steigen soll. Das macht aus einer Immobilie mit Wert 1.000.000 Euro, Sachwertsfaktor 1, Steuerwert 1.000.000  mit dem neuen Faktor dann einen Steuerwert von  1.400.000 Euro ab 2023, wenn das Gesetz durchgeht. Erschwerend sind in diesem Jahr die neuen Bodenrichtwerte gekommen, sprich die Bewertung der Grundstücke ist so nah an ihrem höchsten Wert wie nur eben geht.

 

Ich hatte diese Woche bereits einen Termin beim Rechtsanwalt und bekomme hoffentlich noch den Notartermin vor Weihnachten.

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Ramstein
· bearbeitet von Ramstein

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hattifnatt
· bearbeitet von hattifnatt

Hier noch Threads (und Literatur) zu Familienstiftung und vermögensverwaltender GmbH:

https://www.wertpapier-forum.de/topic/60890-neues-kommer-buch-souverän-vermögen-schützen/

https://www.wertpapier-forum.de/topic/51839-steuer-bzw-vermögensbildung-nach-köber/ (von Köber gibt es auch "Das große Handbuch der Stiftungen")

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days

Die Freibeträge können meines Wissens nach zu Lebzeiten alle 10 Jahre wieder neu ausgenutzt werden. Können Immobilien auch teilübertragen werden und ist eine Teilübertragung auch auf mehrere nähere Angehörige möglich? Welche Möglichkeiten gäbe es nach einer steuerfreien Teilübertragung auf mehrere Personen, die Anteile steuerfrei wieder auf eine Person zu vereinen?

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Sapine
vor 1 Minute von Glory_Days:

Die Freibeträge können meines Wissens nach zu Lebzeiten alle 10 Jahre wieder neu ausgenutzt werden. Können Immobilien auch teilübertragen werden und ist eine Teilübertragung auch auf mehrere nähere Angehörige möglich?

Möglich vermute ich schon, aber so etwas könnte Sprengstoff für Familien sein wenn das nicht gut verpackt ist. Welche Renovierungen werden vorgenommen und wer zahlt sie etc. 

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Glory_Days
· bearbeitet von Glory_Days
vor 7 Minuten von Sapine:

Möglich vermute ich schon, aber so etwas könnte Sprengstoff für Familien sein wenn das nicht gut verpackt ist. Welche Renovierungen werden vorgenommen und wer zahlt sie etc. 

Das stimmt natürlich - wenn man allerdings im Besitz vieler Immobilien ist, wird jenseits von Stiftung und GmbH wohl kaum etwas anderes übrig bleiben. So gesehen lässt sich liquides Vermögen (z.B. Depotvermögen) wesentlich einfacher transferieren/schenken als z.B. Immobilienvermögen. Das Ziel wäre aber sicherlich, die Immobilie(n) später wieder auf eine Person zu vereinen. Daher die Frage, inwieweit das ein sinnvoller und gangbarer Weg wäre.

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Diddi

Die derzeitige Erbschaftsteuer bei Privatvermögen in Deutschland finde ich durch die hohen Freibeträge und den mäßigen Satz bei Kindern durchaus im Rahmen, wer viel bekommt ohne eigenes Tun sollte einen gewissen Beitrag zur Finanzierung des Staates beitragen.

 

Zur Klarstellung: die 400 000 Euo Freibetrag gelten pro Erbfall, also bei Vater und Mutter zusammen 800 000.

 

Wobei in Zeiten hoher Inflation die Freibeträge angepasst werden sollten.

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Sapine
vor einer Stunde von Diddi:

Die derzeitige Erbschaftsteuer bei Privatvermögen in Deutschland finde ich durch die hohen Freibeträge und den mäßigen Satz bei Kindern durchaus im Rahmen, wer viel bekommt ohne eigenes Tun sollte einen gewissen Beitrag zur Finanzierung des Staates beitragen.

Die Freibeträge waren ursprünglich mal so angesetzt, dass man ein bescheidenes Haus erbschaftssteuerfrei erben konnte als Kind. Im Raum München (kleines RH ca. 800k) ist das nicht mehr möglich außer man zieht selber ein für mindestens zehn Jahre. Da zieht auch nicht der Spruch von 2 x 400k weil üblicherweise nicht beide Elternteile gleichzeitig sterben, vom Berliner Testament ganz zu schweigen. Aber auch für überlebende Ehegatten (ohne Kinder) kann es zum Problem werden, obwohl dort die höchsten Freibeträge gelten. 500k zzgl. Versorgungsfreibetrag abzüglich Versorgungsbezüge sind schneller aufgebraucht als man denkt. Das Haus mal eben verkaufen innerhalb zehn Jahren nach dem Tod des Partners kann zum Eigentor werden. (ACHTUNG siehe unten, möglicherweise ist das hier falsch) 

 

Die Freibeträge sind mit Ausnahme der Erbschaften für Kinder (Enkel) und Ehegatten alles andere als großzügig bemessen. Beispiel sind Freibeträge von 20.000 Euro unter Geschwistern und Neffen. Bei einem 7stelligen Vermögen (Haus + Depot) zahlt man leicht 30 % an Erbschaftssteuer auf den übersteigenden Betrag, genauso wie ganz Fremde auch. Da darf man sich schon mal Gedanken machen zur Gestaltung. 

 

EDIT: Anscheinend gibt es für Ehepartner eine Sonderregelung die mir nicht bekannt war (aus dem FAZ-Artikel): 

Zitat

Auch sieht der Gesetzgeber einige Sonderregelungen für das Familienheim vor. Ganz gleich, mit welchem Wert dieses nun nach dem Immobilienboom und der geänderten Bewertung vom kommenden Jahr an taxiert wird: Das Familienheim kann steuerfrei an den Ehepartner übertragen werden.

 

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Solara
vor einer Stunde von Glory_Days:

Die Freibeträge können meines Wissens nach zu Lebzeiten alle 10 Jahre wieder neu ausgenutzt werden. Können Immobilien auch teilübertragen werden und ist eine Teilübertragung auch auf mehrere nähere Angehörige möglich? Welche Möglichkeiten gäbe es nach einer steuerfreien Teilübertragung auf mehrere Personen, die Anteile steuerfrei wieder auf eine Person zu vereinen?

Ja, alle 10 Jahre hat man wieder einen neuen Freibetrag, auch Teilübertragungen sind möglich. Bei den näheren Angehörigen sind aber eigentlich nur noch Enkel-Freibeträge interessant (200.000 Euro), denn der Rest der sonstigen Verwandtschaft und Nicht-Verwandte haben nur noch 20.000 Euro, also nichts was einem bei Immobilien weiterhilft.

 

Was auch geht, falls der Gatte weniger vermögend ist oder seinen Freibetrag aus irgendwelchen Gründen derzeit nicht ausnützt, ist eine Kettenschenkung. Frau als Alleineigentümerin in guter Lage  schenkt Mann die Hälfte der ihrer Immobilie und dieser dann weiter ans Kind. Frau schenkt Kind die andere Hälfte. Je nach Lebensalter und Höhe des Nießbrauchs, bekommt man mehr als 800.000 schenkungssteuerfrei ans Kind übertragen.

 

Mehr Kinder helfen, da mehr Freibeträge, zusätzliche Enkel sind beim Schenken auch sehr praktisch.

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Diddi

Natürlich darf man sich bei entsprechender Vermögensgröße Gedanken zur Gestaltung machen, die wenigsten werden gerne Steuern zahlen.

 

Nur: wenn man ein Haus von z.B. 1 Million Zeitwert erbt - wieso soll man dann weniger Steuern zahlen als ein Erbe eines Mieters, der das Geld z.B. in einem Wertpapierdepot angelegt hat?  Dort gibt es kaum Bewertungsspielräume, das Finanzamt bedient sich.

Wenn das Haus beiden Eltern gemeinsam gehört, kommt der Freibetrag 2 mal zur Anwendung.

 

Stiftungen etc. kommen für "normale" Vermögen wohl weniger in Frage, aufgrund der Kosten und der aufwendigen Gestaltung, oder?

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Sapine
vor 3 Stunden von Solara:

Interessanterweise trifft es den Speckgürtel heftiger, da die Münchner einen eigenen Faktor/Rechnungszins haben, während in den Landkreisen im Umland der Standardfaktor meist bei 1 liegt, nun aber auf ca 1,4 steigen soll. Das macht aus einer Immobilie mit Wert 1.000.000 Euro, Sachwertsfaktor 1, Steuerwert 1.000.000  mit dem neuen Faktor dann einen Steuerwert von  1.400.000 Euro ab 2023, wenn das Gesetz durchgeht. Erschwerend sind in diesem Jahr die neuen Bodenrichtwerte gekommen, sprich die Bewertung der Grundstücke ist so nah an ihrem höchsten Wert wie nur eben geht.

Woher bekommt man die Informationen zum Sachwertfaktor? 

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Diddi

Aus dem Jahressteuergesetz (noch nicht verabschiedet soweit ich weiß):

 

„(5)  Durch Regionalfaktoren wird der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und
dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren, die von den
Gutachterausschüssen bei der Ableitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1 zugrunde gelegt wor-
den sind. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Regionalfaktoren zur Verfügung ste-
hen, gilt der Regionalfaktor 1,0. 

 

 

Sollte man bei der Kommune erfahren können vermutlich.

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Sapine

:( unser Landkreis hat natürlich nichts veröffentlicht. Werde mal nachhaken

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Solara
vor einer Stunde von Diddi:

Nur: wenn man ein Haus von z.B. 1 Million Zeitwert erbt - wieso soll man dann weniger Steuern zahlen als ein Erbe eines Mieters, der das Geld z.B. in einem Wertpapierdepot angelegt hat?  Dort gibt es kaum Bewertungsspielräume, das Finanzamt bedient sich.

Wenn das Haus beiden Eltern gemeinsam gehört, kommt der Freibetrag 2 mal zur Anwendung.

Einen Vorteil bei einer vermieteten Immobilie gegenüber einem Depot gibt es nicht mehr. Die Grundstücke haben seit 2022 einen sehr aktuellen Bodenrichtwert, der Gebäudewert wird addiert, dazu der Sachwertfaktor, der Restwert steigt auch, da jetzt mit einer möglichen Nutzungsdauer von 80 Jahren statt 70 Jahren kalkuliert wird und geringere Bewirtschaftungskosten sind auch im Gespräch. Das wird teuer.

 

Im Gegenteil könnte ein Nießbrauchdepot mit hoher Dividendenausschüttung deutlich günstiger zu vererben sein als eine gleichwertige Immobilie. Der Anwalt hat da Möglichkeiten angedeutet, weil wir wegen der nicht mehr zu stemmenden Erbschaftssteuern plus drohender Energiesanierung im Altbau beim Mehrfamilienhaus meines Mannes mittlerweile zum Verkauf tendieren.

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beamter97
vor 6 Stunden von Sapine:

Wer also ohnehin plant, Immobilien zu verschenken sollte sich möglicherweise beeilen.

Vermietete Immobilien (das erwähnte Mehrfamilienhaus) sollte man nicht verschenken oder vererben. Die werden an ein Mitglied (oder mehrere) der nächste Generation verkauft. Wegen (hoffentlich) bereits abgelaufener Spekulatiusfrist von 10 Jahren fällt keine Ertragssteuer an. Ein Nießbrauchrecht zugunsten des Verkäufers senkt den steuerlichen Anschaffungswert und macht die Immobile im Sinne von "Vermögensgegenstände sollen in der Familie bleiben" nahezu unverkäuflich. Der Käufer erzielt bis zum Tod des Verkäufers keine laufenden Erträge, kann aber die AfA auf den Gebäudeanteil geltendmachen.

Ein im Immobilienrecht bewanderter Anwalt zieht einen passenden Vertragsentwurf aus der Schublade.

 

Ach ja, der Kaufpreis: der fließt natürlich nicht, woher auch, sondern wird bis zum Tod des Verkäufers gestundet.

Dann fällt die Forderung in den Nachlass, und es gibt viele Wege, sie auszugleichen. Z.B. Erlass der Forderung im Wege eines (Voraus)Vermächtnisses durch den Erblasser, oder Verrechnung im Rahmen der Erbauseinandersetzung.

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Solara
· bearbeitet von Solara
Name korrigiert
vor einer Stunde von beamter97:

Vermietete Immobilien (das erwähnte Mehrfamilienhaus) sollte man nicht verschenken oder vererben. Die werden an ein Mitglied (oder mehrere) der nächste Generation verkauft. Wegen (hoffentlich) bereits abgelaufener Spekulatiusfrist von 10 Jahren fällt keine Ertragssteuer an.

Ja, die Videos von der Kanzlei Juhn Kuhn kenne ich auch. Das Thema Verkauf hatten wir auf den Schirm, aber mit einem Altbau in München und der nicht absehbaren finanziellen Belastung in Punkto klimaneutrales Wohnen bis 2030 wird speziell dieses Haus immer unattraktiver, zumal die Rendite in den letzten Jahren auch nicht höher war als beim Wertpapierdepot und noch Restschulden auf dem Haus liegen.

vor einer Stunde von beamter97:

Ein Nießbrauchrecht zugunsten des Verkäufers senkt den steuerlichen Anschaffungswert und macht die Immobile im Sinne von "Vermögensgegenstände sollen in der Familie bleiben" nahezu unverkäuflich.

Man kann den Vertrag bewusst so gestalten, dass es in der Familie bleibt, interessanterweise ist auch genau das Gegenteil möglich. Obwohl ich mein Haus per Nießbrauch an den Junior übertragen werde, lasse ich mir alle Gestaltungsmöglichkeiten offen. Der Anwalt wird den Vertrag so gestalten, dass ich den Vermögenswert beliebig gestalten kann, z.B. eine andere Immobilie stattdessen kaufen oder Wertpapiere und daraus dann den Nießbrauch ziehen kann. Schon sehr faszinierend, was da alles geht, jenseits der üblichen Vereinbarungen wie Vorversterben oder Scheidung beim Kind.

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Noob1981
vor 30 Minuten von beamter97:

Vermietete Immobilien (das erwähnte Mehrfamilienhaus) sollte man nicht verschenken oder vererben. [...] Der Käufer erzielt bis zum Tod des Verkäufers keine laufenden Erträge, kann aber die AfA auf den Gebäudeanteil geltendmachen.

 

Dass man bei Nießbrauch AfA geltend machen kann als Eigentümer wäre mir neu. Kann ich das irgendwo nachlesen? Denn gerade das AfA Thema hält mich beim Thema Nießbrauch ab, ich dachte bislang eher an den Workaround richtiger Verkauf (Schenkung des Geldbetrags nach Ablauf der Schamfrist + ggf. Leibrente. Da musst dich dann später auch nicht wegen Vollmachten rumstreiten)

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch
vor 38 Minuten von beamter97:

Der Käufer erzielt bis zum Tod des Verkäufers keine laufenden Erträge, kann aber die AfA auf den Gebäudeanteil geltendmachen.

Werbungskosten ohne Einnahmen? Wie geht das?

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HPeterH

Ich würde auch ein Auge auf die grundsätzliche Frage werfen: Wie lang soll ein Vermögen für wen erhalten bleiben? Daraus ergeben sich dann sinnvolle Gestaltungswege.

 

Hier sind meine Überlegungen zum Thema. Die Reihenfolge ist bewusst so gewählt, dass der Zeitraum des Vermögenserhaltes und die Höhe des Vermögens abnimmt:

 

Bei wirklichem großem Vermögen, bei dem es nicht mehr primär darum geht, den Nachfahren ein lebenswertes Leben zu finanzieren, sondern darum geht, das eigene Lebenswerk zu erhalten, ist eine Stiftung wohl sinnvoll. Persönlich halte ich eine Stiftung für Otto-Normal-Millionär von nebenan für eher ungeeignet, das das Vermögen für die Erben erstmal nicht mehr greifbar ist.

 

Für Otto-Normal-Millionär scheint mir die Gründung einer Kapitalgesellschaft ebenfalls nur bedingt geeignet. Auch dabei ist das Vermögen erstmal rechtlich nicht mehr im Besitz der Erben und muss als Entnahmen etc. versteuert werden.

 

Derzeit am besten geeignet betrachte ich für Otto-Normal-Millionär die Gründung einer Personengesellschaft. Sie hat den Vorteil, dass man die oben genannten Schenkungsfreibeträge einfach regelmäßig ausnutzen kann. dennoch haben die Erben jederzeit die Möglichkeit, über das Vermögen zu verfgen. Man muss sich eben klar werden, welche Ziele man verfolgen will. Einfaches Beispiel wären 2 Kinder. Eines davon ist geschäftstüchtig, setzte Kinder in die Welt und möchte ebenfalls Vermögen an die nächste Generation weitergeben und das andere Kind hat keine Kinder und keine Ambitionen, irgendwas der Nachwelt zu erhalten. Möchte man dann dem einen Kind mehr vererben als dem anderen? In einer Personengesellschaft prinzipiell gut darstellbar, denn jeder kann seinen Anteil problemlos für seine Zwecke entnehmen,

 

Man darf auch nicht vergessen, welche Möglichkeiten man ganz ohne Gründung von gesellschaften hat. Man kann Vermögen unter Niesbrauch vererben und damit den anrechenbaren Wert deutlich senken. Wer schon früh damit anfängt, ggf. sogar mit seinem partner zusammen, der kann alle 10 Jahre 2x400 KEUR, die nach Ablauf des Niebrauches noch mehr Wert sind, vererben. Für die meisten Otto-Normal-Millionäre sollte das locker reichen. man muss sich nur rechtzeitig mit dem Thema auseinandersetzen und nicht erst im gehobenen Alter.      

 

 

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kleinerfisch

Wenn ich es richtig verstehe, werden die Wertsteigerungen durch das JStG im Wesentlichen Immos betreffen, die nach dem Sach- oder dem Ertragswertverfahren bewertet werden. Damit sind Eigenheime (auch als 2-Familienhäuser angelegte) und Eigentumswohnungen meist außen vor, es sei denn, sie sind so außergewöhnlich oder abgelegen, daß es keine Vergleichswerte gibt (vgl. § 182 BewG).

 

 

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Bolanger
vor 23 Minuten von Solara:

Man kann den Vertrag bewusst so gestalten, dass es in der Familie bleibt, interessanterweise ist auch genau das Gegenteil möglich. Obwohl ich mein Haus per Nießbrauch an den Junior übertragen werde, lasse ich mir alle Gestaltungsmöglichkeiten offen. Der Anwalt wird den Vertrag so gestalten, dass ich den Vermögenswert beliebig gestalten kann, z.B. eine andere Immobilie stattdessen kaufen oder Wertpapiere und daraus dann den Nießbrauch ziehen kann. Schon sehr faszinierend, was da alles geht, jenseits der üblichen Vereinbarungen wie Vorversterben oder Scheidung beim Kind.

Hallo,

 

wie würde denn sowas bei Gründung einer GBR gehen? Es gibt bei dem Erben meiner Meinung nach zwei Stellschrauben. Die eine besteht darin, die Schenkungsfreibeträge alle 10 Jahre optimal auszunutzen. Das geht am besten, wenn alles Vermögen in einer Gesellschaft liegt und alle 10 Jahre exakt 400 KEUR Gesellschaftwert vererbt werden.

Die andere Stellhebel liegt im Niesbrauch bei Immos und ggf. Wertpapieren, wie einige hier schon ausgeführt haben, oder auch beim Verkauf von Immos an die Erben, damit die Abschreibung von Neuem in Gang gesetzt wird.

Nur wie kann man beides am besten kombinieren? Ein Immoverkauf innerhalb einer Gesellschaft geht ja nicht.

Und wie bekommt man Vermögenswerte am besten in eine Gesellschaft transferiert? Das kann bei Immos, die noch beliehen sind, problematisch werden, oder täusche ich mich?

 

 

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Solara
vor 12 Minuten von kleinerfisch:

Wenn ich es richtig verstehe, werden die Wertsteigerungen durch das JStG im Wesentlichen Immos betreffen, die nach dem Sach- oder dem Ertragswertverfahren bewertet werden. Damit sind Eigenheime (auch als 2-Familienhäuser angelegte) und Eigentumswohnungen meist außen vor, es sei denn, sie sind so außergewöhnlich oder abgelegen, daß es keine Vergleichswerte gibt (vgl. § 182 BewG).

 

 

Hier wird es recht gut erklärt.

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geldvermehrer
Am 19.11.2022 um 16:31 von beamter97:

Vermietete Immobilien (das erwähnte Mehrfamilienhaus) sollte man nicht verschenken oder vererben. Die werden an ein Mitglied (oder mehrere) der nächste Generation verkauft. Wegen (hoffentlich) bereits abgelaufener Spekulatiusfrist von 10 Jahren fällt keine Ertragssteuer an. Ein Nießbrauchrecht zugunsten des Verkäufers senkt den steuerlichen Anschaffungswert und macht die Immobile im Sinne von "Vermögensgegenstände sollen in der Familie bleiben" nahezu unverkäuflich. Der Käufer erzielt bis zum Tod des Verkäufers keine laufenden Erträge, kann aber die AfA auf den Gebäudeanteil geltendmachen.

Ein im Immobilienrecht bewanderter Anwalt zieht einen passenden Vertragsentwurf aus der Schublade.

 

Ach ja, der Kaufpreis: der fließt natürlich nicht, woher auch, sondern wird bis zum Tod des Verkäufers gestundet.

Dann fällt die Forderung in den Nachlass, und es gibt viele Wege, sie auszugleichen. Z.B. Erlass der Forderung im Wege eines (Voraus)Vermächtnisses durch den Erblasser, oder Verrechnung im Rahmen der Erbauseinandersetzung.

Das klingt interessant, AfA wäre bei uns nicht vorhanden, da historisches Altstadthaus. Nießbrauch mit einhergehender Wertminderung ist mir klar. Sagen wir die Immobilie hat einen Wert von 3 Mio und soll auf  2 Mal (also 20 Jahre) an 1 Kind verschenkt werden. Das Haus gehört nur 1 Elternteil (bringt nix, den Ehepartner vorab die Hälfte zu schenken, da zwischen Ehegatten nur 500.000€ alle 10 J. frei sind).

Was bringt es denn konkret für einen Steuervorteil, wenn ich das Haus jetzt an mein Kind verkaufe, statt zu verschenken?

 

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beamter97

Kann  man Denkmäler nicht abschreiben, wenn man sie kauft?

 

 

 

 

 

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