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sianweid

Frage zu gesetzlicher Erbfolge - Erben von Onkel ja oder nein

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Sapine
vor 5 Minuten von Shonsu:

Je nach Erbschaftshöhe und wenn B1-1 dass auch will kann B1-1 gegen Zahlung einer Abfindung (idealerweise in Höhe des Erbschaftsfreibetrags) auf das Erbe verzichten. Dann geht das hälftige Erbteil an C1-1, C1-2 und C1-3. Damit stehen der Familie von B1-1 quasi 4 x der Erbschaftsfreibetrag zur Verfügung.

B1-1 ein Vermächtnis in Höhe des Erbschaftsfreibetrags hinterlassen, sollte die gleiche Wirkung haben und spart den Notar für den Verzicht?

 

Vermächtnis: Man wird nicht zum Erben und geht auch kein Risiko für eventuell vorhandene Schulden ein. 

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Shonsu
vor 2 Minuten von Sapine:

B1-1 ein Vermächtnis in Höhe des Erbschaftsfreibetrags hinterlassen, sollte die gleiche Wirkung haben und spart den Notar für den Verzicht?

Kann sein, ich bin kein Jurist und es ist schon eine weile her ;) Ich weiß nur, dass wir damals zum Notar sind, aber da war auch eine Immobilie im Spiel. 

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beamter97
· bearbeitet von beamter97

 

vor 4 Stunden von Sapine:

B1-1 ein Vermächtnis in Höhe des Erbschaftsfreibetrags hinterlassen, sollte die gleiche Wirkung haben und spart den Notar für den Verzicht?

Ein Vermächtnis kann nur in einem privaten Testament ausgesetzt werden.

Der TO schreibt aber:

Am 14.11.2022 um 20:08 von sianweid:

Da aber Testamente in unserer Verwandtschaft sich keiner großen Beliebtheit erfreuen,

und die Familie sich bei der Vermögensnachfolge auf die gesetzlichen Regelungen im BGB - die sie aber auch nicht kennt - verläßt, wird das nichts mit einem Vermächtnis.

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Sapine

Der Hinweis war also nicht auf die konkrete Situation des TO gemeint. Seine Fragen dürften denke ich komplett beantwortet sein. 

 

Ob im Familienfall des TO ein Testament da ist oder nicht, ist keineswegs sicher. Unklar ist auch ob überhaupt genug Masse da wäre, dass man auf mehr Köpfe verteilen muss. Ohne zu wissen wie die Personen zueinander stehen und was vererbt werden wird, kann man jetzt kaum noch weitere sinnvolle Ratschläge erteilen. 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 5 Stunden von Shonsu:

Je nach Erbschaftshöhe und wenn B1-1 dass auch will kann B1-1 gegen Zahlung einer Abfindung (idealerweise in Höhe des Erbschaftsfreibetrags) auf das Erbe verzichten. Dann geht das hälftige Erbteil an C1-1, C1-2 und C1-3. Damit stehen der Familie von B1-1 quasi 4 x der Erbschaftsfreibetrag zur Verfügung.

 

Hm? Der Erblasser kann von vornherein C1-1/2/3 neben B1-1 als Erben einsetzen. Ansonsten kann B1-1 das Erbe ausschlagen (bekommt dann aber keinen Anteil, so daß nur drei Freibeträge genutzt werden).

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sianweid

Meine Frage wurde tatsächlich mehr als beantwortet. Die ganzen Ratschläge, die es darüber hinaus noch gab, waren schon eher die Kirsche auf der Sahnehaube :) Hier lernt man echt noch einiges, was mir so gar nicht in den Sinn gekommen wäre.

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Merol Rolod
· bearbeitet von Merol Rolod

Ich möchte etwas OT, aber als spaßigen Abschluss dieser sehr interessanten Diskussion noch das Lied von Fummelfips hier teilen. Ich musste beim Studium dieser Diskussion direkt daran denken. :D

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