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mmusterm

Bodengewinnbesteuerung - Finanzamt will Auskunft!?

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mmusterm
· bearbeitet von mmusterm

Zum Sachverhalt:

2 Söhne A und B erben gemäß gesetzlicher Erbfolge einige landwirtschaftliche Grundstücke. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung werden die Grundstücke auf A und B notariell beurkundet aufgeteilt und im Grundbuch umgeschrieben.

 

Wie so üblich erhält das Finanzamt eine Abschrift des notariellen Erbauseinandersetzungsvertrags.

 

Nun erhält die Erbengemeinschaft Sohn A und B ein Formular "Bodengewinnbesteuerung" mit der Bitte um Auskunft, ob ein "steuerpflichtiger" Gewinn bei der "Veräußerung der Grundstücke durch die Erbengemeinschaft" entstanden sei.

 

Nur nochmals zur Klarstellung: Die Grundstücke wurden nicht an einen Dritten "veräußert", sondern - wörtlich im Notarvertrag - "zu Alleineigentum von Sohn A" bzw. "zu Alleineigentum von Sohn B übertragen".

 

Was ist der Hintergrund des Auskunftsersuchens des Finanzamts?

 

 

Hinweise: In der Familie des Erblassers bzw. den Erben wird seit mindestens 70 (!) Jahren keine Landwirtschaft mehr betrieben. Die Grundstücke sind zu einer geringen Pacht an ortsansässige Landwirte verpachtet.

 

Grüße 

 

Max

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stagflation

Rufe beim Finanzamt an und frage, warum sie Euch das Formular zugeschickt haben. Erkläre kurz (!) den Sachverhalt und frage, ob und wie Ihr das Formular unter diesen Umständen ausfüllt müsst.

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mmusterm

@stagflation: Werde ich selbstverständlich machen. Allerdings ist - wie häufig - etwas Vorwissen beim Umgang mit Behörden nützlich.

 

Deshalb meine Frage: Geht es hier um die Veräußerung von Betriebsvermögen aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb?

Oder kann so ein Bodengewinn auch bei einem im privaten Vermögen gehaltenen landwirtschaftlichen Grundstück anfallen?

 

Max.

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Sapine

Müsste diese Frage nicht auch der Notar beantworten können? Alternativ kommt auch ein im Bereich Landwirtschaft tätiger Steuerberater in Frage. Anscheinend kann es zur Steuerpflicht kommen, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgelöst wird (reines Google Wissen). 

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mmusterm

@Alle: Vielen Dank für Eure Mithilfe.

 

Man muss wohl zwischen zwischen Erbauseinandersetzung  von I. Betriebsvermögen und II. Privatvermögen unterschieden. Handelt es sich um eine Teilung ohne Ausgleichszahlung handelt (was hier zutrifft), so hat dies bei Privatvermögen (II.) keine steuerlichen Auswirkungen.

 

Gehören die Grundstücke zum Betriebsvermögen, kann die Überführung in Privatvermögen bei der Erbauseinandersetzung einer Betriebsaufgabe gleichkommen, so dass ein Betriebsaufgabegewinn entstehen kann. Ich vermute, dass der Auskunftswunsch des FA in diese Richtung zielt. Im Formular stehen so Fragen wie:

 

- Nutzung: land- und forstwirtschaftlich / gewerblich / freiberuflich.

- Buchwert

- Milchlieferrecht

- Zahlungsansprüche nach der EU-GAP-Reform

- Antrag auf Übertragung des Gewinns nach §§ 6b, 6c EStG

 

Gruß

 

Max.

 

 

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bobby13

Die Landwirtschaft ist schon ein sehr spezieller Bereich des Steuerrechts und immer wieder mit einigen Stolperfallen versehen.

 

Diese Fallkonstellation ist mir jedenfalls als problematisch in Erinnerung. Bin mir nur nicht mehr ganz sicher, ob es in der Einkommensteuer zur Aufdeckung der stillen Reserven kommen kann oder ob es in der Erbschaftsteuer keinen §13a gibt.

Falls es um nicht unwesentliche Werte handelt, vielleicht besser fachmännischen Rat einholen.

 

 

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mmusterm

Update: Bodengewinnbesteuerungs-Stelle angerufen: Es geht tatsächlich darum, ob landwirtschaftliche Grundstücke aus dem Betriebsvermögen veräußert worden sind.

 

Im Gegensatz dazu steht die sogenannte "Stückländerei", wenn landwirtschaftliche Grundstücke im Privatvermögen gehalten und verpachtet/unentgeltlich überlassen werden.

 

Als "Beweise" für "Stückländerei" gelten: 1/ Verpachtung, 2/ nicht selbst genutzt, 3/ historische Akten/Daten zum Grundsteuermessbescheid.

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MeinNameIstHase
vor 7 Stunden von mmusterm:

Es geht tatsächlich darum, ob landwirtschaftliche Grundstücke aus dem Betriebsvermögen veräußert worden sind.

hmm, selbst da gibt es unterschiedliche Konstellationen.

Betriebsaufgabe (beider Beteiligter oder einer Partei, wenn die Voraussetzungen für ein Teilbetrieb vorliegen)

Weiterführung von Teilbetrieben bzw. Betriebsverpachtung

und natürlich Entnahme ...

Ich täte da mit einem StB, der sich mit LuF auskennt sprechen.

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