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Bolanger

Gilt Schuldenerlass bei Privatdarlehen als unerfüllbare Forderung und kann abgesetzt werden?

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Bolanger

Hallo,

 

ich habe einem Bekannten ein Privatdarlehen gewährt, dessen erhaltene Zinsen ich natürlich stets versteuert habe. Nun haben sich die finanziellen Sorgen des Bekannten verschärft, eine Rückzahlung würde ihm große Probleme bereiten und wir haben uns prinzipiell auf einen Schuldenerlass geeinigt. 

reicht diese gegenseitige Einigung auf einen Schuldenerlass aus, um den Darlehensbetrag als uneinbringbare Forderung in meiner Steuererklärung geltend zu machen und mit anderen Erträgen zu verrechnen?

 

Nach meinen Kenntnisstand ist die Verrechnung dann möglich, wenn endgültig geklärt ist, dass man den ausstehenden Betrag nicht zurück erhalt. Das wäre regelmäßig nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens. Unser Fall wäre ebenfalls ein unwiderbringlicher Ausfall, da wir uns schriftlich fixiert und ohne wenn und aber auf den Erlass einigen würden. Allerdings hat diese Einigung natürlich auch einen freiwilligen Charakter meinerseits, was bis zum vollen Durchexerzieren eines Insolvensverfahrens anders wäre.

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Bolanger

Ich habe hier noch etwas, nämlich aus dem ESTG:

 

Zitat

§20:  (...) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (...) der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.

mit dem Hinweis, dass negative Einkünfte entsprechend abgesetzt werden können. Wäre der Schuldenerlass dann eine Aufgabe meiner Rechtsposition? 

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satgar

Auch wenn ich keine spezielle Ahnung dazu habe, aber: könnte der Erlass von Schulden nicht eine Schenkung sein? Freibeträge, etc.?

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MarkyMark787
· bearbeitet von MarkyMark787

Um den Verlust steuerlich geltend zu machen, muss die Forderung uneinbringbar sein. Voraussetzung hierfür ist die Insolvenz des Schuldners. Zudem muss feststehen, dass keine Zahlungen mehr erfolgen werden. Die reine Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht also, wie du schon geschrieben hast, noch nicht aus.

 

Einen Schuldenerlass sehe ich ebenso im Bereich der Schenkung. Hier wären insofern Freibeträge zu berücksichtigen, da ansonsten noch zusätzliche Steuern anfallen.

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reckoner

Hallo,

 

ich würde erstmal auf die Fremdüblichkeit abstellen, und die sehe ich bei einem "Bekannten" eher nicht gegeben.

Wäre es hingegen eine Bank und die würde ihrem Kunden im Rahmen eines Vergleichs Schulden erlassen um eine Insolvenz zu vermeiden, dann sähe es u.U. anders aus.

 

Was imho aber relativ problemlos geht ist ein Zinserlass.

 

Stefan

 

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Bolanger

Hallo,

 

nur der Vollständigkeit halber möchte ich hier anmekren, dass ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren nicht zwangsweise nötig ist. Es reicht schon aus, wenn zu beginn des Verfahrens absehbar ist, dass die Schulden nicht beglichen werden können, z.B. wegen mangelnder Insolvenzmasse.

 

Aber zurück zum Privatdarlehen. Was bedeutet denn dann die Aufgabe einer Einnahme im ESTG?

 

Zitat

§20:  (...) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (...) der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.

 

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stagflation
· bearbeitet von stagflation
Zitat

nur der Vollständigkeit halber möchte ich hier anmekren, dass ein abgeschlossenes Insolvenzverfahren nicht zwangsweise nötig ist.

 

Ich kenne den Vorgang "Einwandfreie Forderungen -> Zweifelhafte (dubiose) Forderungen -> Uneinbringliche Forderungen" so: https://www.rechnungswesen-info.de/abschreibungen_forderungen.html

 

In Deinem Fall ist allerdings die Frage, ob es sich um einen geschäftlichen Vorgang mit Gewinnerzielungsabsicht handelt - oder um ein Privatvergnügen. Das Finanzamt möchte vermeiden, dass jeder, der mal private Verluste erleidet, diese  von der Steuer absetzt. Es wird also sehr auf die Gestaltung des Falls ankommen. Ŵenn es sich um einen größeren Betrag handelt, könntest Du einen Steuerberater konsultieren.

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Bolanger

Hallo,

 

@stagflation's Link ist für das betriebswesen interessant, scheint mir aber wenig Bezug zur Absetzbarkeit von Forderungen zu haben. Gewinnerzielungsabsicht ist aufgrund der erwirtschafteten und natürlich auch versteuerten Zinsen der Vergangenheit einfach nachzuweisen.

 

Die Crux ist letztlich die Freiwilligkeit, mit der ich auf die Forderung verzichten würde. Derzeit würde auch eher eine Teilabschreibung anstehen.

 

Etwas ähnliches gab es mal im Bereich der P2P-Kredite. Da war eine Plattform bzw. ein Kreditvermittler in Schwierigkeiten und hat angeboten, die ausstehenden Kredite mit Abschlag zurück zu kaufen. Man stand also vor der Wahl, die ausstehenden Kredite sicher mit Abschlag loszuwerden oder darauf zu hoffen, dass zukünftig der Kredit vollständig zurückgezahlt wird oder es einen Totalausfall gibt. Das wäre dann ebenfalls eine freiwillige Entscheidung zum Verlust. Und eigentlich ist es bei Wertpapieren auch nicht anders, denn da verkaufe ich auch freiwillig mit Verlust, obwohl ich auch warten könnte und hoffe, dass der Kurs steigt oder es eben einen Totalausfall geben könnte.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Etwas ähnliches gab es mal im Bereich der P2P-Kredite.

Das ist ja nun absolut nicht vergleichbar mit einem Privatkredit, und Wertpapiere auch nicht.

Wie gesagt scheitert es meiner Ansicht nach an dem Fremdvergleich. Welche Sicherheiten hat dir beispielsweise der Schuldner gegeben? Und ist der Zins marktüblich?

 

Das Einzige was ich für Möglich halte ist, die bereits gezahlten Steuern auf die vergangenen Zinsen zurück zu bekommen (soweit die Bescheide unter Vorbehalt stehen).

 

Stefan

 

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beamter97

zum Thema Fremdvergleich siehe

 

Zitat

Beim Fremdvergleich dienen als Vergleichsmaßstab die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Insbesondere sollen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es existiert eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens.
  • Die Zinsen sind zu den Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten.
  • Der Rückzahlungsanspruch ist ausreichend besichert. Als ausreichende Besicherung dienen bankübliche Sicherheiten wie Hypothek oder Grundschuld, Bankbürgschaften, Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern, Forderungsabtretungen sowie Schuldmitübernahme oder Schuldbeitritt eines fremden Dritten oder eines Angehörigen, wenn dieser über entsprechend ausreichende Vermögenswerte verfügt.

 

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Bolanger

Hallo,

 

dem Fremdvergleich halten wir stand. Die bisherigen Zinserträge wurde ja auch vom Finanzamt akzeptiert, nach Prüfung des Vertrages

 

@reckoner Worin siehst Du den Unterschied zwischen P2P, Wertpapieren und meinem Fall? In allen drei Beispielen steht man selbst vor der Entscheidung, auf einen Teil der Forderung zu verzichten, um einen Totalausfall zu vermeiden. Ob man damit den Totalausfall sicher vermeidet ist zum zeitpunkt der Entscheidung allerdings fraglich:

 

Wertpapiere: Ich kaufe zu 100 EUR, der Kurs fällt auf 50 EUR und ich verkaufe. Damit sicher ich mir 50 EUR und entscheide mich für 50 EUR Verlust. Alternative wäre länger halten mit dem Risiko des Totalausfalles oder eines Gewinnes

P2P: Ich halte Kredite von 100 EUR. Ich entscheide mich diese Kredite zu 50 EUR zu verkaufen. Damit sicher ich mir 50 EUR und akzeptiere freiwillig 50 EUR Verlust. Alternative wäre zu warten, bis es einen Totalausfall gibt oder aber die Kredite mit Zinsen voll zurück gekauft werden

Privatadrlehen: Ich lehe 100 EUR und entscheide mich freiwillig, auf 50 EUr zu verzichten, um die Insolvenz vorerst abzuwenden und die Rückzahlfähigkeit der verbleibenden 50 EUR zu unterstützen. Alternative wäre einfach weiter zu amchen mit dem Risiko eines Ausfalls, aber der Chance der vollständigen Rückzahlung.

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CorMaguire
· bearbeitet von CorMaguire

Ich denke das ist das Urteil --> https://datenbank.nwb.de/Dokument/718303/

 

Wenn das über einen (Teil)Forderungsverzicht deinerseits gelöst werden soll wäre das mindeste wohl eine schriftliche Vereinbarung. Wobei ich Zweifel habe ob das mit dem Fremdvergleich klappt. Ich kann mir aber gut vorstellen dass das als Schenkung gewertet wird. Vielleicht mal am besten einen Steuerberater fragen?

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

dem Fremdvergleich halten wir stand.

Nochmal, welche Sicherheiten hast du? Und ist der Zins marktüblich, also hätte der Bekannte diese Konditionen auch bei einer Bank bekommen können?

Oder mal anders herum: Wäre eine dir unbekannte Person an dich herangetreten, hättest du das Geld dann ebenso ohne weitere Bedingungen gegeben?

 

Das Fremdübliche glaubhaft zu machen ist zumindest alles andere als einfach sobald es um Verluste geht.

 

Zitat

Die bisherigen Zinserträge wurde ja auch vom Finanzamt akzeptiert, nach Prüfung des Vertrages

Darauf kannst du absolut nicht bauen.

Erstens werden solche Verträge - jedenfalls solange sich die Zinsdifferenz im schenkungssteuerfreien Bereich bewegt - nicht auf Fremdvergleich geprüft. Und zweitens kann die Behörde die Einschätzung jederzeit ändern (nicht unbedingt rückwirkend, aber darum geht es hier ja nicht).

 

Zitat

Worin siehst Du den Unterschied zwischen P2P, Wertpapieren und meinem Fall? In allen drei Beispielen steht man selbst vor der Entscheidung, auf einen Teil der Forderung zu verzichten, um einen Totalausfall zu vermeiden.

Es geht nicht um die Entscheidung des Forderungsverzichts, sondern um den Darlehensvertrag selbst. Dein Bekannter hat das Darlehen vermutlich nur bekommen weil ihr euch eben kennt (s.o.). P2P und Wertpapiere sind hingegen Verträge zwischen Fremden.

 

Zitat

Ich kann mir aber gut vorstellen dass das als Schenkung gewertet wird.

Kommt auf den Einzelfall an denke ich.

 

Stefan

 

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