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cryptoman

Verlustrücktrag: Aktien und sonstige private Veräußerungsgeschäfte

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cryptoman

Hallo,

ich habe folgenden Fall:

 

in 2021 habe ich große Gewinne aus Aktienhandel und sonstigen privaten Veräußerungsgeschäften (Handel mit Kryptowährungen) gemacht.

Dummerweise ließ ich das Geld nicht auf mein Euro-Konto auszahlen und handelte in 2022 munter weiter was zu großen Verlusten (hauptsächlich aus privaten Veräußerungsgeschäften) führte.

Aus diesem Grund möchte ich die beiden Steuererklärungen für 2021 und 2022 zusammen mit einem Steuerberater in 2023 (bis August) abgeben, damit die Verluste aus 2022 direkt mit den Gewinnen aus 2021 gegen gerechnet werden können, was die Steuerlast für 2021 signifikant sinkt.

Das Problem ist dabei, dass fast alle Gewinne bzw. Verluste bei den ausländischen Depots gemacht wurden. Und in einem Thread hier stand „Ausländische Verluste müssen zwingend im Entstehungsjahr angegeben werden“. Es geht hier ausschließlich um Kapitaleinkünfte für Anlage KAP.

Z. B. hatte ich in 2021 die Verluste aus Aktien- und Futureshandel im ausländischen Depot. Muss man die zwingend in 2021 angeben, damit die nicht „verfallen“?

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vanity

Lass' das mal lieber deinen Steuerberater machen - bei deinen Ausführungen erkennt man mehr den Willen als die Wirklichkeit.

 

Gewinne gehören selbstverständlich in das Veranlagungsjahr, in dem sie entstanden sind. Verluste können vorgetragen werden, müssen dazu aber natürlich auch im Entstehungsjahr angegeben werden (was hier der Fall ist, da es keinen Verlustübertrag bankseitig im Ausland gibt). Gewinnvortrag/Verlustrücktrag gibt es bei Privatpersonen nicht. Mit der Abgabe 2021/2022 zusammen senkst du nicht deine Steuerlast, allenfalls die Vorauszahlungen (im Gegenzug handelst du dir vielleicht einen Säumnis- oder Verspätungszuschlag ein).

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pete1
vor 13 Minuten von cryptoman:

Muss man die zwingend in 2021 angeben, damit die nicht „verfallen“?

Ja natürlich!! Lass das besser einen Steuerberater machen. 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Und in einem Thread hier stand „Ausländische Verluste müssen zwingend im Entstehungsjahr angegeben werden“.

Das ist richtig, gilt aber nicht nur für ausländische Verluste, sondern für alles (Gewinne, Verluste, Inland, Ausland).

 

Zitat

Es geht hier ausschließlich um Kapitaleinkünfte für Anlage KAP.

Offensichtlich nicht (du schreibst doch - auch - von Kryptowährungen).

 

Stefan

 

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B.Axelrod
· bearbeitet von B.Axelrod

Der Steuerberater wird die Gewinne/Verluste getrennt nach Aktien/Termingeschäften/Stillhaltergeschäften/Sonstige für das Jahr 2021 feststellen und die für das Jahr 2022.

 

Dein "Problem" ist eher, das Du einen Steuerberater brauchst, der sich damit auskennt.

Ein weiteres "Problem" könnten die 2021er Verluste aus Termingeschäften werden, da die Verlustverrechnung aktuell auf maximal 20.000€ pro Jahr

begrenzt ist und höhere Verluste ins Folgejahr vorgetragen werden. Es könnte Dir blühen, das Du unter Umständen mehr Steuern bezahlst, als Du überhaupt Gewinne aus Termingeschäften/Stillhaltergeschäften hast.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von cryptoman:

damit die Verluste aus 2022 direkt mit den Gewinnen aus 2021 gegen gerechnet werden können, was die Steuerlast für 2021 signifikant sinkt

cryptoman,

lies § 20 Absatz 6 Sätze 1+2 EStG und § 23 Absatz 3 Satz 7+8 EStG. Ein Verlustrücktrag ist bei Kapitaleinkünften ausgeschlossen, nicht aber bei privaten Veräußerungsgeschäften.

 

vor 1 Stunde von cryptoman:

Und in einem Thread hier stand „Ausländische Verluste müssen zwingend im Entstehungsjahr angegeben werden“.

Es gilt das Prinzip der Vereinnahmung gemäß § 11 EStG. Im Verlustfall läuft es genau darauf hinaus, dass man Verluste nur für das Entstehungsjahr geltend machen kann. Versäumt man dies, hat man regelmäßig Pech gehabt, wenn man ein oder mehrere Jahre später Gewinne hat, weil man die Steuererklärung für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr geändert kriegt (Verjährung).

 

Man bekommt im Verlustjahr dann zwei Steuerbescheide (für Kapitaleinkünfte)

a) ESt-Bescheid

b) Bescheid über die gesonderte Feststellung von nicht ausgeglichenen Verlusten per 31.12. des Jahres (verbleibender Verlustvortrag) gemäß §10d Absatz 4 EStG.

 

Ohne b) funktioniert in späteren Jahren keine Verlustverrechnung. Und b) bekommt man nur, wenn man die Einkünfte für a) erklärt hat.

Erklärt man in späteren Jahren dann wieder positive Einkünfte, wird das FA von Amts wegen den b) aus dem alten Jahr verrechnen und für den Rest notfalls einen neuen b) erstellen.

 

Im Falle von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften kann man sogar noch einen ESt-Bescheid c) für das Vorjahr bekommen, wenn ein Rückttrag möglich war.

 

PS: Man muss die Gesetzestexte genau lesen. In § 20 und § 23 EStG wird § 10d EStG (gemeint ist Absatz 1) ausgeschlossen. § 10d Absatz 2 kommt deshalb nicht zur Anwendung, weil in § 20 und § 23 EStG ja schon steht, dass man vortragen darf bzw. Verluste (nur § 23 EStG) rücktragen darf und zwar sinngemäß dem Prozedere, das in § 10d Absatz 4 geregelt ist.

 

PPS: Wenn z.B. in § 23 Absatz 3 Satz 7 Verluste nur mit Gewinnen, die im Kalenderjahr erzielt wurden, verrechnet werden dürfen, dann kommt darin zum Ausdruck, dass jedes privates Veräußerungsgeschäft einzeln betrachtet wird. Hat man 100 mal Kryptos verkauft, dann liegen auch 100 private Veräußerungsgeschäfte vor, davon einige mit Gewinn und andere mit Verlust.

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cryptoman
· bearbeitet von cryptoman
vor 1 Stunde von vanity:

Lass' das mal lieber deinen Steuerberater machen - bei deinen Ausführungen erkennt man mehr den Willen als die Wirklichkeit.

 

Gewinne gehören selbstverständlich in das Veranlagungsjahr, in dem sie entstanden sind. Verluste können vorgetragen werden, müssen dazu aber natürlich auch im Entstehungsjahr angegeben werden (was hier der Fall ist, da es keinen Verlustübertrag bankseitig im Ausland gibt). Gewinnvortrag/Verlustrücktrag gibt es bei Privatpersonen nicht. Mit der Abgabe 2021/2022 zusammen senkst du nicht deine Steuerlast, allenfalls die Vorauszahlungen (im Gegenzug handelst du dir vielleicht einen Säumnis- oder Verspätungszuschlag ein).

Ok, eventuell habe ich mich nicht ganz klar ausgedrückt.

Eigentlich die Hauptfrage ist:

Wenn ich die zwei Steuererklärungen für 2021 und 2022 mit einem StB in 2023 abgebe, muss das FA die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften aus 2021 mit den entsprechenden Verlusten aus 2022 gegenrechnen auf Antrag von StB? Oder wird das FA die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften aus 2022 in das Jahr 2023 automatisch vortragen? Falls letzteres, brauche ich eigentlich keinen StB zu beauftragen, weil ich selber alle Trades in Excel berechnen kann und weiß welche Zahlen in welche Anlage gehören.

 

Und die Nebenfrage ist: wird das FA die Verluste aus Aktien- und Futureshandel für 2021 anerkennen, obwohl die Steuererklärung für 2021 erst in 2023 abgegeben wird?

vor 1 Stunde von reckoner:

Offensichtlich nicht (du schreibst doch - auch - von Kryptowährungen).

 

Ja, gemeint waren die Verluste aus Aktien und Futureshandel. Die Kryptowährungen gehören zur Anlage SO.

vor einer Stunde von B.Axelrod:

Ein weiteres "Problem" könnten die 2021er Verluste aus Termingeschäften werden, da die Verlustverrechnung aktuell auf maximal 20.000€ pro Jahr

Die Verluste aus Termingeschäften sind auf jeden Fall weniger als 20.000 €. 

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cryptoman
· bearbeitet von cryptoman
vor 36 Minuten von MeinNameIstHase:

cryptoman,

lies § 20 Absatz 6 Sätze 1+2 EStG und § 23 Absatz 3 Satz 7+8 EStG. Ein Verlustrücktrag ist bei Kapitaleinkünften ausgeschlossen, nicht aber bei privaten Veräußerungsgeschäften.

Danke! Das beantwortet meine Hauptfrage. Dann macht es auf jeden Fall Sinn, die Steuererklärungen für 2021 und 2022 zusammen mit einem StB abzugeben. Ich wollte ja auch die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von 2022 ins 2021 rücktragen.

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MeinNameIstHase
vor 2 Minuten von cryptoman:

Dann hilft mir ein StB nur insofern, dass ich die große Steuerlast für 2021 um einige Monate verschieben kann.

Und der kann auch aufpassen, dass die Vorauszahlungen nicht erhöht werden. Wenn du selbst jetzt erst nur 2021 erklärst, würde das FA nämlich anhand der hohen Gewinne erst mal die Vorauszahlungen (auch rückwirkend für 2022) erhöhen und du zahlst die Steuern vorerst quasi doppelt.

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B.Axelrod
· bearbeitet von B.Axelrod

Nicht unbedingt- dazu legt man einen G/V-Nachweis ab 1.1.22 der ausländischen Depots bei und bittet darum,

das keine Vorauszahlungen festgesetzt bzw. diese verringert werden, weil man keine nennenswerten Einnahmen erwirtschaftet hat.

 

Das kann man jederzeit beantragen.

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MeinNameIstHase
vor 27 Minuten von B.Axelrod:

Das kann man jederzeit beantragen.

Wenn man rechtzeitig daran denkt, ja.

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