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Sapine

Grundsteuererklärung

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184 Stimmen

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lothar-hh
Am 23.9.2022 um 17:32 von diyordie:

Die Hebesätze sollen bei der Umstellung 2025 nicht steigen. Das heißt sie werden davor erhöhen :D

Nein!! 

Die Besteuerung wird doch völlig neu gestaltet und damit sollen dann hohe Hebesätze auch reduziert werden. Es wird ein völlig neues System etabliert!

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Holgerli
vor 5 Stunden von lothar-hh:

Die Besteuerung wird doch völlig neu gestaltet und damit sollen dann hohe Hebesätze auch reduziert werden. Es wird ein völlig neues System etabliert!

Genau. Wie bei dieser einen Bundestagswahl wo die CDU sagte: "Wir senken die MwSt. auf 15%!" und die SPD: "Wir senken die MwSt auf 14%!" Und erhöht wurde sie dann auf 19%!. ;)

Und wo der SPD-Typ (ich glaube der Müntefering war es) nur flapsig drauf antwortete, dass man einem Politiker im Wahlkampf doch nicht glauben kann.

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Wusel83
vor einer Stunde von Holgerli:

Genau. Wie bei dieser einen Bundestagswahl wo die CDU sagte: "Wir senken die MwSt. auf 15%!" und die SPD: "Wir senken die MwSt auf 14%!" Und erhöht wurde sie dann auf 19%!. ;)

Und wo der SPD-Typ (ich glaube der Müntefering war es) nur flapsig drauf antwortete, dass man einem Politiker im Wahlkampf doch nicht glauben kann.

Ähhhhmmm so ähnlich. In der Sache hast du recht aber ich glaube die Diskussion um die Mehrwertsteuer ging so:

 

CDU "wir brauchen +2%".....SPD "mit uns nicht das ist ja Mist"...SPD "wir treffen uns bei einem Kompromiss von 3%"... CDU "Deal!"

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Holgerli

Breaking News auf n-tv.de:

 

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wird bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert. Das entscheiden die Finanzminister der Länder, wie aus Länderkreisen verlautet.

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Ramstein

Weicheier. Ich würde noch ankündigen, dass im Falle der Nichtabgabe

  • Strafgebühren fällig werden
  • Abschläge in Höhe von 150% der zuletzt bezahlten Steuer eingezogen werden

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Holgerli

Das Problem ist, dass die wohl aktuell deutlich unter 50% Abgabequote liegen.

Ggf. schafft man es mit der Verlängerung ja auf 75%.

Dass da großartig was passiert glaube ich nicht. Das sind Millionen Wählerstimmen.

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LaRoth
vor einer Stunde von Ramstein:

Ich würde noch ankündigen, dass im Falle der Nichtabgabe

  • Strafgebühren fällig werden
  • Abschläge in Höhe von 150% der zuletzt bezahlten Steuer eingezogen werden

Da da auch viele Städte/Kommunen/usw dabei sind, die mit der Erfassung ihrer ganzen Grundstücke nicht hinterherkommen -> würde das dann wieder der Steuerzahler bezahlen. Also nicht so die pralle Idee.

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Holgerli

So, das Finanzamt hat gerechnet und nach unter 2 Monaten kann ich sagen: Die Steuermessbetrag hat sich um 14% verringert.

Unser Hebesatz liegt mit 460% im Bundeschnitt im oberen Drittel, in NRW hingegen haben noch immer über 50% der Gemeinden einen Hebesatz über 500%.

Daher ist meine Vermutung, dass der Hebesatz irgendwo in den 500er-Bereich angehoben wird und die Steuerlast gleich bleibt oder geringfügig steigt.

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fgk

Steuerberater empfiehlt grundsätzlich immer Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid:

 

https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/grundsteuer-die-konstellation-bei-dieser-grundsteuererklaerung-ist-skandaloes-a-0175ecee-cb7a-440c-b2b2-fae5d3ebfd2c

Zitat

Hagen: Ich rate allen, die den Grundsteuerwertbescheid erhalten, sofort Einspruch einzulegen.

SPIEGEL: Wie bitte? Das sagen Sie allen Eigentümern?

Hagen: Es ist aus meiner Sicht die einzige Möglichkeit, vernünftig mit dieser bürgerfeindlichen Einspruchsfrist umzugehen. Durch den Einspruch stoppen Sie den Fristablauf, bekommen mehr Zeit zur Prüfung und können reagieren, wenn Teile der Regelung in den kommenden Jahren von Gerichten wieder kassiert werden. Die Grundsteuer müssen Sie erst mal trotzdem zahlen, aber immer mit dem Vermerk, dass der Bescheid vorläufig ist und gegebenenfalls geändert wird.

SPIEGEL: Muss so ein Einspruch nicht begründet werden?

Hagen: Schon, aber da genügt es, verfassungsrechtliche Bedenken anzumelden.

 

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Holgerli

Mal eine Frage zu dem empfohlen Einspruch: Angenommen ich komme nach der Prüfung zu dem Schluss, dass bei mir persönlich alles korrekt berechnet wurde, muss ich wirklich wegen verfassungsrechtlichter Bedenken oder möglichen Gerichtsurteilen die etwas zukünftig kippen könnten Einspruch erheben? Ich wäre nämlich davon ausgegangen, dass wenn Gerichte grundsätzliche Bedenken haben und "Teile wieder kassieren", dass das dann für die Allgemeinheit grundsätzlich auch Gültigkeit hat. Ich will mch ja i.d.R. nicht an eine Individualklage von Erwin Müller hängen, der klären lassen möchte ob die 0,5qm, wo die Toilette im Gäste-WC steht, wirklich Wohnfläche ist...

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 18 Stunden von Holgerli:

Ich wäre nämlich davon ausgegangen, dass wenn Gerichte grundsätzliche Bedenken haben und "Teile wieder kassieren", dass das dann für die Allgemeinheit grundsätzlich auch Gültigkeit hat.

Den Vorteil hat im Fall der Fälle nur, wessen Bescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sind sie einmal bestandskräftig, verjährt quasi Deine Rückforderungsanspruchsgrundlage.

Und unterscheide Grundlagenbescheid und den späteren Bescheid mit Zahlungsaufforderung. Letzterer lässt sich nicht ändern, solange er nur umsetzt, was im Grundlagenbescheid festgestellt wurde (Bodenwert, Größe usw.). Und bis Gerichte entschieden haben, können schon mal 10 Jahre vergehen. 

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kleinerfisch
Am 7.11.2022 um 17:40 von fgk:

Hagen: Ich rate allen, die den Grundsteuerwertbescheid erhalten, sofort Einspruch einzulegen.

SPIEGEL: Wie bitte? Das sagen Sie allen Eigentümern?

Hagen: Es ist aus meiner Sicht die einzige Möglichkeit, vernünftig mit dieser bürgerfeindlichen Einspruchsfrist umzugehen. Durch den Einspruch stoppen Sie den Fristablauf, bekommen mehr Zeit zur Prüfung und können reagieren, wenn Teile der Regelung in den kommenden Jahren von Gerichten wieder kassiert werden. Die Grundsteuer müssen Sie erst mal trotzdem zahlen, aber immer mit dem Vermerk, dass der Bescheid vorläufig ist und gegebenenfalls geändert wird.

SPIEGEL: Muss so ein Einspruch nicht begründet werden?

Hagen: Schon, aber da genügt es, verfassungsrechtliche Bedenken anzumelden.

 

Ich sehe das Problem aber nicht die Lösung.

Klar kann ich nach Erhalt des Bescheides zum Grundsteuerwert Einspruch erheben.

Ich kann erst mal reinschreiben "Begründung folgt" und abwarten.

Irgendwannn wird das Finanzamt mich anschreiben und eine Frist für die Begründung setzen.

Laut Herrn Hagen schreibe ich dann ganz allgemein was von "verfassungsrechtlichen Bedenken". Verfahren vor dem BFH wird es bis dahin sicher noch nicht geben, denn das braucht Jahre durch die Instanzen. Auf Verfahren anderer Steuerpflichtiger unterhalb des BFH kann ich mich aber nicht berufen, ebensowenig auf Pressemeldungen o.ä..

Es müssten also zwischen Bescheid und Fristende für die Begründung ungeklärte Rechtsfragen öffentlich werden, die auch auf meinen Bescheid zutreffen.

Bisher finde ich keine solchen ungeklärten Fragen, sondern nur allgemeine Unzufriedenheit.

Falls das Finanzamt also nicht selber Jahre braucht, bis es mir eine Frist setzt, wird es den Einspruch wegen allgemeiner verfassungsrechtlicher Bedenken schlicht ablehnen.

 

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fgk
· bearbeitet von fgk

Das Finanzamt könnte dieses Problem lösen, indem vorläufige Steuerbescheide erlassen werden, bis die verfassungsrechtlichen Bedenken geklärt sind?

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lothar-hh
vor einer Stunde von fgk:

Das Finanzamt könnte dieses Problem lösen, indem vorläufige Steuerbescheide erlassen werden, bis die verfassungsrechtlichen Bedenken geklärt sind?

Die "verfassungsrechtlichen Bedenken" hat zwar der Artikelautor, sie werden aber nicht allgemein geteilt. Die Finanzverwaltung sieht es anders und da sitzen nicht nur dumme Beamte; es gibt hingegen auch Steuerberater, die ein Honorar nicht wert sind, was ich leider persönlich schon erleben mußte.

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MeinNameIstHase

Mit ein wenig Geschickt veranlasst man das FA, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, weil andere Klagen von grundsätzlicher Bedeutung bei FG (da reicht der Gerichtsbezirk) oder BFH eingereicht haben, die man abwarten möchte.

 

Vorläufig werden die FA nur Bescheide erklären, wenn Klagen vor dem BFH usw. anhängig sind. Siehe dazu § 165 AO.

 

Der Vorteil des Einspruchs ist, dass man ihn jederzeit zurück nehmen kann, falls eine Verböserung droht.

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kleinerfisch
vor 4 Stunden von MeinNameIstHase:

Vorläufig werden die FA nur Bescheide erklären, wenn Klagen vor dem BFH usw. anhängig sind. Siehe dazu § 165 AO.

Ja. Jemand muss erst durch's Einspruchsverfahren, dann durch die erste Instanz und dann Revision einlegen. Und das dauert Jahre.

vor 4 Stunden von MeinNameIstHase:

Mit ein wenig Geschickt veranlasst man das FA, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, weil andere Klagen von grundsätzlicher Bedeutung bei FG (da reicht der Gerichtsbezirk)

Da reicht vielleicht der Bezirk, aber man braucht Kenntnis von der Klage und sie muss auf den eigenen Fall passen...

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gruber

Ich hatte auch erst überlegt Einspruch einzulegen. Die Frage war halt nur gegen was?

 

Ich habe (in Bayern) dem Finanzamt mitgeteilt Grundstück hat zwei Nutzungen, davon ein Teil A qm, Haus hat B qm.

Als Antwort habe ich (vereinfacht) zurück bekommen: A * 0,04 + B * 0,50 * 0,7 = C

 

Was will ich da bei einem Einspruch argumentieren? Die haben genau meine Zahlen hergenommen und sich nicht verrechnet.

Dass ich es doof finde jetzt mindestens fünf Mal so viel wie vorher zahlen zu müssen? Dass 50 Cent pro qm total willkürlich sind?

 

Wahrscheinlich lege ich Einspruch ein, wenn ich für meinen "Wald" doch noch einen (weiteren) Grundlagenbescheid über x00 € kriege.

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MeinNameIstHase
vor 13 Stunden von gruber:

 

Was will ich da bei einem Einspruch argumentieren?

Es ist eine Abwägung.

Wenn man das Gefühl hat, die bay. Version der Grundsteuerreform sei nicht gerecht und man zahlt zu viel, dann legt man Einspruch ein und muss notfalls bereit sein, selbst bis zum BFH auf Nichtigkeit des bay. GrdStG zu klagen. Und sinniger Weiser nutzt man dann alle taktischen Tricks, das Verfahren in die Länge zu ziehen, so dass andere schneller sind und man selbst nicht das Kostenrisiko der Klagen tragen muss. Ansonsten lässt man alle Fünfe gerade ...

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stagflation
· bearbeitet von stagflation

Vielleicht sollte man auch einfach akzeptieren, dass das Leben teilweise ungerecht ist - und nicht immer gleich an eine Klage denken.

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incts

Vielleicht funktioniert es ja auf diese Weise. (Der konkrete Inhalt des Muster-Einspruchs ab hier.)

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Kontron
· bearbeitet von Kontron

Hat das eigentlich bei euch über Elster geklappt? bei mir sieht das Programm immer noch Fehler an, die laut meiner Unterlagen richtig sind.

Habe das zwar nun Abgegeben, wenn ich viel mehr Grundsteuer bezahlen muss habe ich vielleicht doch was falsch gemacht, 

aber wie sieht es eigentlich aus, wenn man falsche, viel zu hohe Angaben gemacht hat? was passiert dann?

 

Ps: wie sieht es eigentlich aus, dehnen über den Aufwand darüber eine Rechnung zu schreiben? 

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Holgerli

1.) Nein, bei mir hat es via Elster keine Fehler gegeben

2.) Einspruch erheben.

3.) Das mit der Rechnungsstellung: Wenn Du Da bei Deiner jährl. Einkommenssteuererklärung damit Erfolg hattest, dann mach das ruhig. ;)

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Solara

Die FAZ hat einen ganz interessanten Artikel rausgebracht: Zahlen Sie auch bald mehr Grundsteuer?

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MeinNameIstHase
Am 13.11.2022 um 10:00 von Kontron:

aber wie sieht es eigentlich aus, wenn man falsche, viel zu hohe Angaben gemacht hat? was passiert dann?

Es gibt drei Arten an Steuerbescheiden, die aufeinander aufbauen. 

a) Grundsteuerwertbescheid = Wertfeststellung des Grundstücks (§ 219 BewG) zum Hauptfeststellungszeitpunkt § 221 BewG.

b) Grundsteuermessbescheid = Feststellung des Steuermessbetrags auf Grundlage des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt = Hauptveranlagung (§ 16 GrStG).

c) Grundsteuerbescheid = Messbetrag x Hebesatz => Steuer (gemeindeabhängig) (§ 27 GrdStG)

 

a) ist Grundlagenbescheid für b) und der wiederum für c).

 

Du musst genau wissen, welcher der Bescheide falsch ist, um rechtzeitig Einspruch einlegen zu können (Monatsfrist). Ansonsten kann du nur zu deinen Gunsten etwas ändern, wenn der Fehler nicht bei Dir liegt oder sich am Grundstück etwas ändert. (Das die kurze Version ... Das Abgabenrecht ist komplexer.)

 

Typischer Weise werden a) und b) zeitgleich erstellt und verschickt. Zuständig ist das Finanzamt. c) dagegen wird von der Gemeinde/Stadt selbst erstellt und verschickt.

Ich kann nur wärmstens empfehlen, dass man sich die Begriffe ganz genau anschaut, von denen die Rede ist. Sie notfalls mit Wortsuche im Bewertungsgesetz nachschlägt. Z.B. Grundvermögen vs. Grundstück vs. unbebautes Grundstück vs. Grundstücksart bei bebauten Grundstücken usw.

 

... und hier immer dazu sagt, ob vom Bundesmodell oder einem speziellen Landesmodell die Rede ist.

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stagflation
· bearbeitet von stagflation
Am 13.11.2022 um 12:32 von Solara:

Die FAZ hat einen ganz interessanten Artikel rausgebracht: Zahlen Sie auch bald mehr Grundsteuer?

 

Es gibt noch einen interessanten Artikel in der FAZ: So errechne ich die Wohnfläche eines Hauses

 

Wenn ich mir anschaue, wie viele Sonderregeln und Wenns und Abers es gibt... Ich kann mir nicht vorstellen, dass in mehr als 20-30% der Grundsteuererklärungen eine korrekte Wohnfläche angegeben wird.

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