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teflondon

Optimaler Einsatz von 100K 10J vor Renteneintritt

Empfohlene Beiträge

s1lv3r
vor 3 Minuten von Sapine:

Ob sich Rürup rechnet bei dem sehr geringen Einkommen müsste man sich genau anschauen.

 

Wo steht denn, das sie derzeit ein geringes Einkommen hat? Auf Basis der sonstigen Situationsbeschreibung ist man natürlich schnell verleitet dies anzunehmen, aber wenn ich es nicht überlesen habe, ist es zumindest nicht explizit gesetzt.

 

vor 8 Minuten von Sapine:

Die steuerliche Absetzbarkeit dürfte nicht allzu viel beitragen.

 

Die finde ich bei beiden Varianten (GRV und Rürup) allerdings ziemlich elementar: Wenn ich nichts absetzen kann, zahle ich im Prinzip von meinem Netto ein und die Rentenzahlung ist dann in beiden Fällen wieder Brutto, d.h. muss ggf. erneut besteuert werden. Wenn man sich die Cashflows durchrechnet, wird man ohne die steuerliche Absetzbarkeit meiner Auffassung nach dann wahrscheinlich mit einer günstigen Privaten Rentenversicherung oder einem selbst gebautem Entnahmeplan per Festgeldleiter besser raus kommen ...

 

Hängt - wie du auch schon geschrieben hast - aber natürlich alles sehr vom jeweiligen Einzelfall ab.

 

vor 2 Minuten von satgar:

GRV ist doch nicht an die Inflation gekoppelt, sondern die Lohnentwicklung (beides unterscheidet sich voneinander).

 

Im Detail natürlich richtig, aber die Frage ist finde ich immer, ob man sich in Anfänger/Beratungs-Threads in solchen Details verrennen muss. Im Endeffekt ist es nun einmal so, dass man der GRV meist unterstellt langfristig irgendwo in der Nähe der Inflation zu rentieren und damit zumindest die Kaufkraft zu erhalten.

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Sapine
Am 3.7.2022 um 11:52 von teflondon:

- Aktuelle Jobsituation ist so, dass Mietkosten und etwaig ein Urlaub drin ist, sowie Konsum Nachholeffekte durch neuen Lebensabschnitt machbar ist. Grob 20K im Jahr.

 

vor 3 Minuten von s1lv3r:

Die finde ich bei beiden Varianten (GRV und Rürup) allerdings ziemlich elementar: Wenn ich nichts absetzen kann, zahle ich im Prinzip von meinem Netto ein und die Rentenzahlung ist dann in beiden Fällen wieder Brutto, d.h. muss ggf. erneut besteuert werden.

Nachdem sie wahrscheinlich nur eine kleine Rente bekommen wird, muss sie sich über die Besteuerung vermutlich keine Gedanken machen. Lediglich die Kranken- und Pflegeversicherung werden renditemindernd wirken. 

 

Im Gegensatz zu einem Entnahmeplan läuft die Rente bis zum Tod. Private Rentenversicherungen (ohne Aktienkomponente) dürften niedriger liegen bei der Rendite. Aber auch das müsste man im Detail überprüfen. Grundsätzlich halte ich die GRV für weitaus sicherer als viele der Lebensversicherungen. 

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s1lv3r

Ja, das mit den 20k habe ich dann tatsächlich überlesen. :-*

 

In dem Fall würde ich persönlich - unter Berücksichtigung aller genannten Umstände - auch immer mehr Richtung GRV tendieren. Sollte man definitiv einmal prüfen lassen, ob und was da möglich ist.

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Sapine

Es spricht auch nichts dagegen, je nach Risikobereitschaft auch einen Teil in Aktien zu investieren und einen Teil als Notgroschen für besondere Fälle vorzuhalten.

 

Aber erst die Analyse und dann kann man versuchen die bestmögliche Lösung zu erarbeiten. 

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Nostradamus
vor 2 Stunden von Sapine:

Bei drohender Grundsicherung sind in begrenztem Umfang auch vorgezogene Konsumausgaben kurz vor der Rente eine Überlegung wert. Das Schonvermögen ist ja sehr begrenzt.

Entweder verkonsumiert man es oder man verschenkt es vorher den Kindern. Sollte ja nicht verboten sein, oder?

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Chris75
· bearbeitet von Chris75
vor 10 Minuten von Nostradamus:

Entweder verkonsumiert man es oder man verschenkt es vorher den Kindern. Sollte ja nicht verboten sein, oder?

 

Zum Vermögen zählen auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach § 528 BGB. Z.B. wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige bzw. dessen Ehegatte/Partner ohne die Schenkung nicht bedürftig wäre.

 

Aber ich gehe mal davon aus, dass das bei länger zurückliegenden Schenkungen dann fürs Amt immer schwieriger wird.

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monstermania
vor 13 Minuten von Chris75:

Zum Vermögen zählen auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach § 528 BGB. Z.B. wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige bzw. dessen Ehegatte/Partner ohne die Schenkung nicht bedürftig wäre.

Wobei die 'Verjährungsfrist' für Schenkungen m.W. nach bei 10 Jahren liegt.

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Chris75
Gerade eben von monstermania:

Wobei die 'Verjährungsfrist' für Schenkungen m.W. nach bei 10 Jahren liegt.

Ja, hab ich auch so in Erinnerung. Aber glaube nicht, dass die die letzten 10 Jahre Kontoumsätze wälzen. Aber ich würde das auch nicht darauf ankommen lassen.

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teflondon

Moin moin,

 

vielen lieben Dank für die neuen Hinweise und die rege Diskussion insb. den Punkt GRV. Werde ich definitiv näher betrachten, kläre im Vorfeld aber zunächst, wie angeraten, die Umstände in der späteren Rente hinsichtlich Höhe, Aufstockung etc.

 

Ist es nicht etwas sinnfrei, dass der Staat das Vermögen, das einem bei einer Scheidung als Ausgleich für Erwerbsminderung, Erziehung etc. zugesprochen wird, direkt für den elementaren Lebensunterhalt heranzieht?

 

Bei einer üppigen sonstigen Rente, klarer Fall, aber in Altersarmut on top?

 

 

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alsuna
vor 4 Stunden von teflondon:

vielen lieben Dank für die neuen Hinweise und die rege Diskussion insb. den Punkt GRV. Werde ich definitiv näher betrachten, kläre im Vorfeld aber zunächst, wie angeraten, die Umstände in der späteren Rente hinsichtlich Höhe, Aufstockung etc.

Mach in dem Zuge am besten auch eine Kontenklärung bei der GRV. Gerade bei bewegten Erwerbsbiographien sollte man als erstes gucken, dass dort in der Datenbank alles richtig angekommen ist.

 

vor 4 Stunden von teflondon:

Ist es nicht etwas sinnfrei, dass der Staat das Vermögen, das einem bei einer Scheidung als Ausgleich für Erwerbsminderung, Erziehung etc. zugesprochen wird, direkt für den elementaren Lebensunterhalt heranzieht?

 

Bei einer üppigen sonstigen Rente, klarer Fall, aber in Altersarmut on top?

Bei Sozialleistungen wird nicht auf die Herkunft des Vermögens geschaut. In deinem skizzierten Szenario könnte dann auch die frisch geschiedene Ex-Hausfrau eines Selbstständigen mit 0 Rentenansprüchen aber 10 Mio im Depot Sozialleistungen fordern...

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Fondsanleger1966
vor 5 Stunden von Chris75:

Zum Vermögen zählen auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche nach § 528 BGB. Z.B. wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige bzw. dessen Ehegatte/Partner ohne die Schenkung nicht bedürftig wäre.

 

Aber ich gehe mal davon aus, dass das bei länger zurückliegenden Schenkungen dann fürs Amt immer schwieriger wird.

Es gab hier im Forum mal einen Konsens, keine Anleitungen zum Sozialbetrug zu geben.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
vor 5 Stunden von teflondon:

Ist es nicht etwas sinnfrei, dass der Staat das Vermögen, das einem bei einer Scheidung als Ausgleich für Erwerbsminderung, Erziehung etc. zugesprochen wird, direkt für den elementaren Lebensunterhalt heranzieht?

Von einer (anerkannten) Erwerbsminderung war bisher noch nicht die Rede.

 

Ansonsten ist das Vermögen, das bei einer Scheidung als Ausgleich gezahlt wurde, gerade eben zur Sicherung des Lebensunterhalts der geschiedenen Person und zur Vermeidung von Altersarmut gedacht.

 

vor 5 Stunden von Chris75:

Aber ich gehe mal davon aus, dass das bei länger zurückliegenden Schenkungen dann fürs Amt immer schwieriger wird.

Eigentlich wird es für die Schenker immer schwieriger, weil sie alle Unterlagen von sämtlichen Konten für mindestens 10 Jahre vorlegen müssen. Die hat nicht jeder parat und nachträgliche Kopien von den Instituten kosten recht viel.

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Bolanger
· bearbeitet von Bolanger
vor 2 Stunden von alsuna:

In deinem skizzierten Szenario könnte dann auch die frisch geschiedene Ex-Hausfrau eines Selbstständigen mit 0 Rentenansprüchen aber 10 Mio im Depot Sozialleistungen fordern...

Wie das? Mit 10 Mio im Depot bekommt man keine Sozialleistungen, oder irre ich mich? Klar, fordern kann man viel.....

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alsuna
vor 26 Minuten von Bolanger:

Wie das? Mit 10 Mio im Depot bekommt man keine Sozialleistungen, oder irre ich mich? Klar, fordern kann man viel.....

In dem von mir zitierten Beitrag stand die Frage, warum der Vermögensausgleich nach der Scheidung nicht vollständig Schonvermögen ist. 

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