Bolanger Juni 2, 2022 · bearbeitet Juni 2, 2022 von Bolanger Hallo, in den vergangenen 1-2 Jahren gab es verschiedene Urteile und damit einhergehende Änderungen bzgl. der Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen und Besteuerung der Rentenzahlungen. Unterm Strich wurde in der Übergangszeit moniert, dass es zu einer unzulässigen Doppelbesteueurng der Rente käme, da es Jahrgänge gibt, welche die Beiträge nicht vollständig von der Steuer absetzen können, die Auszahlungen aber schon vollständig versteuern sollen. Diesem Missstand soll nun mit einem langsameren Ansteigen der Rentenbesteuerung und schnellerem Abschmelzen der unvollständigen Absetzbarkeit der Beiträge entgegen gewirkt werden. Was passiert dann eigentlich mit (freiwilligen) Rentenbeiträgen, die über dem Maximalbetrag der absetzbaren Vorsorgeaufwendungen liegt? In einem anderen Thread zu Ausgleichszahlungen von Rentenabschlägen kam glaube ich heraus, dass für Gutverdiener durchaus Abschlagszahlungen im sechsstelligen Bereich möglich sind. Für einen Single hingegen liegt die maximale Absetzbarkeit auch weiterhin bei grob 25 KEUR. Damit bleiben dann > 75 KEUR freiwilliger Einzahlung ohne steuerliche Absetzbarkeit, während die daraus resultierenden erhöhten Rentenbezüge allerdings besteuert werden. Müsste man dann zum Renteneintritt eine individuelle Berechnung einer evt. Doppelbesteuerung durchführen lassen? Oder wird dieses Problem irgendwie berücksichtigt ohne dass man dazu Informationen im Internet findet? Grüße Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Juni 2, 2022 vor 22 Minuten von Bolanger: Was passiert dann eigentlich mit (freiwilligen) Rentenbeiträgen, die über dem Maximalbetrag der absetzbaren Vorsorgeaufwändungen liegt? Nichts. Der Maximalbetrag ist ja bekannt, und wer ihn überschreitet, ist selbst schuld. (Anders bei Riester, da wird ein überzahlter Betrag wie eine ungeförderte Rentenversicherung behandelt.) Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cauchykriterium Juni 2, 2022 vor 51 Minuten von Bolanger: Für einen Single hingegen liegt die maximale Absetzbarkeit auch weiterhin bei grob 25 KEUR. Damit bleiben dann > 75 KEUR freiwilliger Einzahlung ohne steuerliche Absetzbarkeit, während die daraus resultierenden erhöhten Rentenbezüge allerdings besteuert werden. In der Regel verteilt man die freiwillige Einzahlung zum Ausgleich der Abschläge auf mehrere Jahre. Wer rechnen kann und will, ist dann natürlich klar im Vorteil, wie @chirlu schon darlegte. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger Juni 2, 2022 vor 48 Minuten von chirlu: Der Maximalbetrag ist ja bekannt, und wer ihn überschreitet, ist selbst schuld. Hast Du dazu Referenzen? vor 28 Minuten von Cauchykriterium: In der Regel verteilt man die freiwillige Einzahlung zum Ausgleich der Abschläge auf mehrere Jahre. das ist erstrebenswert, es kann aber auch Situationen geben, in denen das nicht funktioniert. z.B. wenn man kurz vor Rentenbeginn steht oder sich die finanzielle Situation aus anderen Gründen ändert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger Juni 2, 2022 Ui ui, das ist ganz schön schwere Kost: Haufe Zitat Mit der nunmehr vorliegenden Grundsatzentscheidung legt der BFH fest, wie bei der Berechnung einer potentiellen Doppelbesteuerung der Alterseinkünfte vorzugehen ist. Auf der Einzahlungsseite sind die den Höchstbetrag übersteigenden Beträge zu ermitteln. Demnach müsste jeder, der versteuerte Beiträge über dem Höchstbeetrag eingezahlt hat, eine individuelle Berechnung durchführen (lassen). Das widerspricht nach meinem Verständnis Chirlu's Ausführung. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Cauchykriterium Juni 2, 2022 Wenn Du meinst, dass die Voraussetzungen des Rechenschemas auf Dich zutriffen, dann rechne doch einfach aus und lege, falls der Finanzbeamte Deines Vertrauens eine andere Rechnung aufmacht, einfach Widerspruch ein? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Bolanger Juni 2, 2022 · bearbeitet Juni 2, 2022 von Bolanger Dieses Rechenschema ist leider nur unzureichend in öffentlichen Informationsquellen beschrieben. Vielleicht ändert sich da in Zukunft auch etwas dran, wenn es mehr und mehr Fälle gibt. Es könnte ja dann auch mal einen Anwalt geben, der einen Rechner programmiert, in den man einfach seine Daten einträgt und dann den Knopf drückt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
falconwing Juni 2, 2022 "Zudem trägt er die Feststellungslast für die frühere steuerliche Behandlung seiner Altersvorsorgeaufwendungen. Hier dürfte es in vielen Fällen Probleme geben. Denn wer hat schon seine steuerlichen Unterlagen über einen so langen Zeitraum lückenlos aufbewahrt?" Das erscheint mir das wesentliche Problem zu sein. Für die reine Berechnung gäbe es ja Steuerberater..... Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Juni 2, 2022 Hier eine ausführlichere Darstellung der Sachlage: https://www.steuertipps.de/altersvorsorge-rente/rentner-pensionaere/rente-und-steuer-was-bedeutet-renten-doppelbesteuerung Aber bis du tatsächlich steuerpflichtige Renten beziehst, wird noch sehr viel Wasser den Rhein hinabfließen, und die für dieses Jahr angekündigte Gesetzesänderung wird nicht die letzte bleiben. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag