Wandersmann Mai 18, 2022 Hallo zusammen, ich hoffe es ist in Ordnung, wenn ich diesen Beitrag hier erstelle. Irgendwie blicke ich nicht so richtig durch. Konkret geht es mir um Folgendes: Ich habe gerade ein Haus gekauft (Kaufpreis 310.000 €, Grundschuld 285.000 €) und habe nun mit meiner Partnerin ein Erbvertrag, General- und Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung beim Notar beurkundet. Kann mir jemand sagen wie sich der Geschäftswert nach § 97 GNotKG berechnet? In der Rechnung steht Folgendes: Erbvertrag: Geschäftswert 200.000 € General- und Vorsorgevollmacht: Geschäftswert 120.000 € Patientenverfügung: Geschäftswert 5.000 € Wie kommt man auf diese Werte und wie berechnen sich dann im Nachgang daraus die Gebühren? Ich wäre euch sehr dankbar. Viele Grüße Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Mai 18, 2022 vor 20 Minuten von Wandersmann: Erbvertrag § 102 vor 21 Minuten von Wandersmann: General- und Vorsorgevollmacht § 98 Abs. 3 vor 22 Minuten von Wandersmann: Patientenverfügung § 36 Abs. 3 vor 23 Minuten von Wandersmann: wie berechnen sich dann im Nachgang daraus die Gebühren? § 34 (und schon vor-gerechnet in Anlage 2); Faktor nach Anlage 1 Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Wandersmann Mai 18, 2022 · bearbeitet Mai 18, 2022 von Wandersmann Danke. Kannst du mir bitte mal die Berechnung der Gebühren aufzeigen? Oder brauchst du da noch nähere Angaben? Verstehe das irgendwie nicht so wirklich. Oder gibt es im Internet einen Rechner, bei dem ich meine Daten eingeben kann. Habe nichts brauchbares gefunden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Mai 18, 2022 vor 13 Minuten von Wandersmann: Kannst du mir bitte mal die Berechnung der Gebühren aufzeigen? Na ja, für den Erbvertrag zum Beispiel fallen nach Nr. 21100 in Anlage 1 zwei (2,0) Gebühren nach Tabelle B an (mindestens aber 120 Euro). Also schaust du in Tabelle B nach (oder errechnest nach der Vorgabe in § 34 selbst), was eine Gebühr bei einem Gegenstandswert von 200000 Euro ausmacht, und kommst auf 435 Euro. Mal 2,0 ergibt 870 Euro. Ohne Gewähr natürlich. Paßt es zur Rechnung des Notars? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Wandersmann Mai 18, 2022 vor 6 Minuten von chirlu: Na ja, für den Erbvertrag zum Beispiel fallen nach Nr. 21100 in Anlage 1 zwei (2,0) Gebühren nach Tabelle B an (mindestens aber 120 Euro). Also schaust du in Tabelle B nach (oder errechnest nach der Vorgabe in § 34 selbst), was eine Gebühr bei einem Gegenstandswert von 200000 Euro ausmacht, und kommst auf 435 Euro. Mal 2,0 ergibt 870 Euro. Ohne Gewähr natürlich. Paßt es zur Rechnung des Notars? Wow du hast da ja echt den Plan :-) Danke. Ja genau der Notar hat 870 € berechnet. Wo finde ich das in Tabelle B? Zusätzlich wurden noch 32001 Dokumentenpauschale 2,10 € und 32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20 € berechnet. Was ich aber nicht verstehe wie der Notar auf den Geschäftswert nach § 97 kommt. Weißt du das? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
oktavian Mai 18, 2022 vor einer Stunde von Wandersmann: Wie kommt man auf diese Werte und wie berechnen sich dann im Nachgang daraus die Gebühren? ist das nicht in der Leistung inkludiert eine Erklärung der anfallenden Kosten zu liefern vom Notar? Beschweren muss man sich da beim Gesetzgeber, wenn die Rechnung hoch erscheint. Meines Wissens rechnen Notare generell korrekt ab. Ermessen kann es eher geben, wenn der Wert nicht einfach feststellbar ist. Bin nur Laie aber beim Hauskauf ist der Wert(Kaufpreis) maßgebend = 310.000. Bei dem Erbenkram ist das Vermögen aber abzüglich der Schulden zu berechnen 310.000 €, - Grundschuld 285.000 = 25.000. Evtl lag noch anderes Vermögen vor. Bei der Vorsorgevollmacht geht scheinbar ~50% des Aktivvermögens ein: https://www.notar-voran.de/taetigkeitsfelder/vorsorgevollmacht-und-patientenverfuegung/notarkosten-fuer-eine-vorsorgevollmacht/ ein. 310.000 * 50% = 155.000. Hier wären dann 120.000/310.000 = 38,7% angesetzt worden. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Mai 18, 2022 vor 37 Minuten von Wandersmann: Wo finde ich das in Tabelle B? Die 870 Euro gar nicht, nur die 435 Euro. Verdoppeln mußt du selbst. vor 38 Minuten von Wandersmann: Was ich aber nicht verstehe wie der Notar auf den Geschäftswert nach § 97 kommt. Weißt du das? Die jeweiligen Paragraphen habe ich doch oben schon genannt? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Wandersmann Mai 18, 2022 · bearbeitet Mai 18, 2022 von Wandersmann vor 12 Minuten von chirlu: Die jeweiligen Paragraphen habe ich doch oben schon genannt? Ja die habe ich gelesen, aber egal wie ich rechne, ich komme nicht auf die 200.000 €. Wenn ich es richtig verstehe ist das Aktivvermögen die 310.000 €. Davon darf ich noch die Schulden bis zur Hälfte des Aktivvermögens abziehen. Schulden sind 285.000 €, max. 155.000 € (310.000 :2). Dann dann hätte ich doch nur ein Geschäftswert von 155.000 € oder verstehe ich das falsch? Und der Wert müsste bei der Vollmacht ja auch gelten. Hier ist aber wenn ich beide Vollmachten zusammenrechne, also von der Partnerin und meine der Geschäftswert 240.000 € Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Mai 18, 2022 vor 18 Minuten von Wandersmann: Wenn ich es richtig verstehe ist das Aktivvermögen die 310.000 €. Das wissen wir nicht, wir kennen dein Vermögen und (für den Erbvertrag) das Vermögen deiner Partnerin ja nicht. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
Wandersmann Mai 18, 2022 vor 6 Minuten von chirlu: Das wissen wir nicht, wir kennen dein Vermögen und (für den Erbvertrag) das Vermögen deiner Partnerin ja nicht. Der Notar hat ja nicht nach meinem Vermögen gefragt...das verstehe ich ja nicht. Aber so ist die Berechnung richtig vom Grundsatz? Ich rechne alle Vermögen also Bankguthaben, Aktien etc. zusammen und ziehe die Schulden max. bis zur Hälfte ab? Und der Geschäftswert müsste dann doch bei Erbvertrag und Vollmacht gleich sein oder? Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
chirlu Mai 18, 2022 vor 12 Minuten von Wandersmann: ist die Berechnung richtig vom Grundsatz? Ich rechne alle Vermögen also Bankguthaben, Aktien etc. zusammen und ziehe die Schulden max. bis zur Hälfte ab? Grundsätzlich schon, ja. vor 12 Minuten von Wandersmann: Der Notar hat ja nicht nach meinem Vermögen gefragt... Auch nicht vorab irgendwann? vor 42 Minuten von Wandersmann: Und der Wert müsste bei der Vollmacht ja auch gelten. Nein. Erstens ist dort die Regelung vager, zweitens werden Schulden nicht berücksichtigt (und drittens darf es maximal die Hälfte des Vermögens sein). Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag
smarttrader Mai 19, 2022 vor 16 Stunden von oktavian: ist das nicht in der Leistung inkludiert eine Erklärung der anfallenden Kosten zu liefern vom Notar? Beschweren muss man sich da beim Gesetzgeber, wenn die Rechnung hoch erscheint. Meines Wissens rechnen Notare generell korrekt ab. Ermessen kann es eher geben, wenn der Wert nicht einfach feststellbar ist. Bin nur Laie aber beim Hauskauf ist der Wert(Kaufpreis) maßgebend = 310.000. Bei dem Erbenkram ist das Vermögen aber abzüglich der Schulden zu berechnen 310.000 €, - Grundschuld 285.000 = 25.000. Evtl lag noch anderes Vermögen vor. Bei der Vorsorgevollmacht geht scheinbar ~50% des Aktivvermögens ein: https://www.notar-voran.de/taetigkeitsfelder/vorsorgevollmacht-und-patientenverfuegung/notarkosten-fuer-eine-vorsorgevollmacht/ ein. 310.000 * 50% = 155.000. Hier wären dann 120.000/310.000 = 38,7% angesetzt worden. Kaufvertag ist bindend für die Notarkosten Kaufvertrag (Küche etc. sind hoffentlich separat ausgewiesen), aber die Grundschuldbestellung sind nicht die 310k sondern wahrscheinlich 285k*1,23=350,55k. Falls die Bank ihre 18% und 5% eintragen lässt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag