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kingofxray

PV Anlage unter 10 kWp was nun.

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kingofxray

Hi, meine PV Anlage wurde vom FA als Liebhaberei anerkannt, somit muss ich ja dieses nicht in der Einkommensteuer angeben. Aber warum wird mir dann eine Umsatzsteuernummer vom FA zugesendet. Ich habe keine beantragt und bei Rückfragen bekomme ich leider keine kompetenten Aussagen. Wer kann mir das erklären? Danke 

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joinventure12

Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei angesehen, so ist sie grundsätzlich steuerlich ohne Bedeutung. Die Folge ist, dass die Aufwendungen oder Verluste das Einkommen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht mindern dürfen. Anlaufverluste sind für sich allein kein Beweisanzeichen für Liebhaberei. Sie sind jedoch steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn die Tätigkeit von Anfang an erkennbar ungeeignet ist (BFH Urteil vom 30.10.2014, IV R 34/11, BStBl II 2015, 380), auf Dauer einen Gewinn zu erbringen (H 15.3 [Anlaufverluste] EStH). Zur Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei siehe H 15.3 EStH.

 

vgl. https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/l/liebhaberei/

 

Vermutlich kannst du damit deine Vorsteuer nicht geltend machen, würde ich interpretieren. Warum hast du so eine kleine Anlage gebaut ?

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kleinerfisch

Es gibt keine Liebhaberei bei der Umsatzsteuer. Andere Steuer - andere Regeln.

 

Nach Ansicht des FG Thüringen ist eine PV Anlage allerdings grundsätzlich keine Liebhaberei (Urteil v. 11.9.2019, 3 K 59/18). Da das Finanzamt die Revision zurückgenommen hat, ist das nun rechtskräftig.

Wenn Du also keine Liebhaberei willst, könntest Du mit guten Chancen dagegen vorgehen.

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Bassinus
vor 10 Stunden von kingofxray:

Hi, meine PV Anlage wurde vom FA als Liebhaberei anerkannt, somit muss ich ja dieses nicht in der Einkommensteuer angeben. Aber warum wird mir dann eine Umsatzsteuernummer vom FA zugesendet. Ich habe keine beantragt und bei Rückfragen bekomme ich leider keine kompetenten Aussagen. Wer kann mir das erklären? Danke 

Es gibt seit neuestem die Möglichkeit bis 10kwp Anlagen komplett an der Einkommensteuer vorbei zu betreiben im Eigenbetrieb zur hauptsächlichen Eigennutzung. Daher die Frage: Willst du überhaupt einkommenssteuerliche Konsequenzen? Also zum Beispiel Verluste steuerlich berücksichtigt haben und spätere Gewinne versteuern? Oder bist du Arbeitnehmer und gibst sowieso nie eine Steuererklärung an weil du nicht musst? Dann reicht formloser Antrag auf einkommenssteuerliche Konsequenzen bei der privat betriebenen Pva zu verzichten.

 

Zweite Frage: Hast du vllt doch eine Firma, bist du selbstständig tätig oder ähnliches?

 

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer ein komplett eigenes Thema inklusive das es keine Liebhaberei gibt. Dann wäre die Frage was du ggf. bei Anmeldung der Pva angegeben hast (ich verzichte oder konkludent ich möchte die Vorsteuer aus der Rechnung der Pva wieder haben)?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 4 Stunden von Bassinus:

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer ein komplett eigenes Thema

Das fängt beim Unternehmerbegriff an und geht weiter über Lieferung/Leistungen für das Unternehmen. Konkrete Folge ist: Aus Sicht des Unternehmens "PV-Anlage" ist der Eigenverbrauch eine Leistungserbringung an Dich selbst als Konsument/Verbraucher. Der Eigenverbrauch ist neben der Einspeisevergütung umsatzsteuerpflichtig.

 

Lösung: Im UStG gibt es noch die Regeln für Kleinunternehmer (bis 22.000 € Jahresumsatz). Nachteil hier: Dann kann man die Vorsteuer aus dem Bau/Kauf der Anlage nicht geltend machen.

 

Wichtig in diesem Zusammenhang sind auch die Anforderungen an die Rechnungserstellung. Als Kleinunternehmer darf man keine gesonderte USt ausweisen. Das heißt, dass man dann dem Netzbetreiber sagen muss, dass man für die Einspeisevergütung keinen USt-Ausweis in den Gutschriften (=Rechnung, nur vom Leistungsempfänger ausgestellt) haben will, weil man Kleinunternehmer ist. Tut man dies nicht, muss man die in der Rechnung/Gutschrift ausgewiesene USt ans FA zahlen, denn der Netzbetreiber als Abnehmer des Stroms macht die seinerseits als Vorsteuer geltend.

 

Was am Ende besser ist, ist von der Einzelsituation abhängig. Ein Bäckermeister, der im Obergeschoss wohnt und unten seine Bäckerei hat, wird wohl die Solaranlage steuerliche voll geltend machen wollen. Ein Arbeitnehmer, der nur wohnt und ein paar Kilowatt einspeist, hat eher kein Bock auf die ganzen Buchhaltungsarbeiten und Steuererklärungen.

 

Richtig ist, dass man bis 10 kWp auf Antrag als Liebhaber gilt und die PV-Anlage nicht in der ESt-Erkärung aufbröseln muss. Aber umgekehrt geht's auch. Wer da mehrjährige Anlauf-Verluste geltend machen möchte, der braucht eine Totalgewinnprognose, sonst behauptet das FA, dass es Liebhaberei ist, und versagt die Verlustanerkennung.

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kingofxray

Danke für diese ausführliche Antwort, ja, ich bin Arbeitnehmer und ich möchte keine „Arbeit“ damit haben. Such möchte ich nix Absetzen und bin nun verwundert, das das FA mir eine Umsatzsteuer Nummer zugesendet hat. Wie werd  ich die wieder los ?

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joinventure12

ich will dich jetzt nicht wegschicken :) aber glaube in diesem Forum wird dir besser geholfen. Wurde alles schon x-mal durchgesprochen: https://www.photovoltaikforum.com/

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Peter127
vor 1 Stunde von kingofxray:

Such möchte ich nix Absetzen und bin nun verwundert, das das FA mir eine Umsatzsteuer Nummer zugesendet hat. Wie werd  ich die wieder los ?

die Nummer wirst du nicht los. Du kannst Kleinunternehmertum wählen, musst dann aber trotzdem die "0" bei der USt eintragen. Auf der anderen Seite aber auch nix mit MwSt zurückholen.

PV Forum ist definitiv eine gute Anlaufstelle

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kingofxray

Danke, ich schau dann mal im PV Forum

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T.Mälzer
vor 16 Stunden von Peter127:

die Nummer wirst du nicht los. Du kannst Kleinunternehmertum wählen, musst dann aber trotzdem die "0" bei der USt eintragen. Auf der anderen Seite aber auch nix mit MwSt zurückholen.

Bist du dir da sicher, dass man auch weiterhin eine jährliche USt. Erklärung abgeben muss, obwohl man zukünftig die Kleinunternehmerregelung (KUR) gewählt hat?

Ich habe letztes Jahr diese Änderung beim FA beantragt und sie ist stattgegeben worden. Eine USt. Erklärung werde ich erstmal nicht mehr machen, es sei denn, das FA fordert sie an.

 

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MeinNameIstHase

@T.Mälzer:

Man informiert das FA, dass man voraussichtlich bzw. nachweislich (siehe Kriterien nach § 19 UStG) Kleinunternehmer ist. Damit entfällt die Pflicht für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Jahreserklärung, was ja den eigentlichen Buchhaltungsaufwand ausmacht. Für sich selbst muss man allerdings regelmäßig kontrollieren, ob man die Kriterien Jahr für Jahr erfüllt.

Für sog. Unternehmensgründer gibt es vom FA einen Erfassungsbogen, in dem man ankreuzt, ob man voraussichtlich Kleinunternehmer ist. Ein Verzicht auf den Kleinunternehmerstatus kann formlos beantragt werden, bindet dann allerdings für 5 Jahre (Einzelheiten §19 Absatz 2 UStG).

 

Aber verwechsle nicht Verzicht mit Entfallen der Voraussetzungen. Entfallen die Voraussetzungen z.B. durch Überschreiten der 22k€-Umsatzgrenze in einem Jahr (mit Wirkung für das Folgejahr), muss man Sicherstellen, dass man beim FA als Unternehmer erfasst ist und entsprechende Voranmeldungen abgeben. Aber man ist nicht 5 Jahre daran gebunden, wenn im Jahr darauf wieder die Umsätze sinken und man wieder unter die Regelung fällt. Das Ganze ist natürlich nicht unterjährig möglich. Das ergibt sich daraus, dass in § 19 UStG von Umsätzen im Kalenderjahr gesprochen wird.

Und man muss höllisch aufpassen, ob man auf Rechnungen USt ausweist oder nicht, weil man Kleinunternehmer ist. Weil vereinnahmte USt muss man per Voranmeldung immer erklären und das wird als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gedeutet, was einen dann 5 Jahre bindet. Gutschriften => Rechnungen (§ 14 Absatz 2 Satz 2 UStG). Das wird typisch relevant bei Einspeisevergütungen durch den Netzbetreiber, den man deshalb über seinen Kleinunternehmeerstatus informieren muss.

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady
vor 2 Stunden von MeinNameIstHase:

Man informiert das FA, dass man voraussichtlich bzw. nachweislich (siehe Kriterien nach § 19 UStG) Kleinunternehmer ist. Damit entfällt die Pflicht für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Jahreserklärung, was ja den eigentlichen Buchhaltungsaufwand ausmacht. Für sich selbst muss man allerdings regelmäßig kontrollieren, ob man die Kriterien Jahr für Jahr erfüllt.

Üblicherweise macht man es anders herum: Man verzichtet 5 Jahre lang auf die Kleinunternehmerregelung und kann dafür die PV-Anlage ohne MWSt anschaffen. Im sechsten Jahr wechselt man dann wieder zurück zur Kleinunternehmerregelung und hat weniger Bürokratie. Details siehe hier: Photovoltaik Steuer: Auf Eigenverbrauch Steuern zahlen? - Finanztip  bzw. wie schon erwähnt im PV-Forum. Muss man halt wissen, ob man sich den Aufwand mit Voranmeldung usw. geben will, andererseits ist es auch nicht so viel Aufwand 4x pro Jahr ein paar Zahlen ans Finanzamt zu schicken und die gesparte MWSt ist bei ca. 10.000€ auch nicht zu verachten.

 

Wahrscheinlich ist es aber für @kingofxray dafür schon zu spät, Anlage ist ja wahrscheinlich schon bezahlt und er hat bereits (indirekt) eine der beiden Regelungen gewählt...

vor 13 Stunden von T.Mälzer:

Ich habe letztes Jahr diese Änderung beim FA beantragt und sie ist stattgegeben worden. Eine USt. Erklärung werde ich erstmal nicht mehr machen, es sei denn, das FA fordert sie an.

siehe Fazit in Umsatzsteuererklärung bei Kleinunternehmern | Steuern | Haufe

Zitat

Auch ein Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG ist gem. § 18 Abs. 3 UStG i. V. m. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben (BFH, Urteil v. 24.7.2013, XI R 14/11, BStBl 2014 II S. 210, Haufe Index 5928620, Rz. 34). Soweit der Kleinunternehmer keine Umsatzgeschäfte im Veranlagungszeitraum tätigt, für welche er auch die Steuer schuldet (vorwiegend beim grenzüberschreitenden Einkauf von Waren und Dienstleistungen), wird in der Praxis jedoch oftmals von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgesehen.

 

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Schlumich
· bearbeitet von Schlumich
vor 2 Stunden von slowandsteady:

Üblicherweise macht man es anders herum: Man verzichtet 5 Jahre lang auf die Kleinunternehmerregelung und kann dafür die PV-Anlage ohne MWSt anschaffen. Im sechsten Jahr wechselt man dann wieder zurück zur Kleinunternehmerregelung und hat weniger Bürokratie. Details siehe hier: Photovoltaik Steuer: Auf Eigenverbrauch Steuern zahlen? - Finanztip  bzw. wie schon erwähnt im PV-Forum. Muss man halt wissen, ob man sich den Aufwand mit Voranmeldung usw. geben will, andererseits ist es auch nicht so viel Aufwand 4x pro Jahr ein paar Zahlen ans Finanzamt zu schicken und die gesparte MWSt ist bei ca. 10.000€ auch nicht zu verachten.

 

 

 

Wie sieht das denn aus, wenn man vor 2 oder 3 Jahren bewußt auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, weil man die MWSt zurück bekommen wollte (und hat) und jetzt das Angebot bekommt aufgrund der geringen Leistung von <10KWp seine Anlage als Liebhaberei betreiben zu können.

 

Muss man dan die MWSt, die man beim Bau erstattet bekommen hat, zurückzahlen?

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Bassinus
vor 2 Stunden von Schlumich:

Wie sieht das denn aus, wenn man vor 2 oder 3 Jahren bewußt auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, weil man die MWSt zurück bekommen wollte (und hat) und jetzt das Angebot bekommt aufgrund der geringen Leistung von <10KWp seine Anlage als Liebhaberei betreiben zu können.

 

Muss man dan die MWSt, die man beim Bau erstattet bekommen hat, zurückzahlen?

USt und ESt haben nichts miteinander zu tun!

 

Du kannst den einfachen Weg wählen für ESt. Für USt bist du aber zwingend durch deine Entscheidung von vor 2-3 Jahren gebunden. Wie oben richtig erwähnt - für min. 5 Jahre. Antrag ab 6. Jahr dann nicht vergessen.

 

Am 8.2.2022 um 10:36 von kingofxray:

bin nun verwundert, das das FA mir eine Umsatzsteuer Nummer zugesendet hat. Wie werd  ich die wieder los ?

Finanzamt nochmals darauf aufmerksam machen das du nur ne Pva hast und Kleinunternehmer bist und aufgrund der maximalen Leistung bleiben wirst. Eine "Rückgabe" der Steuernummer gibt es nicht. Es werden nur die Signale gelöscht. Auf deiner Steuernummer wurde ein Überwachungssignal gesetzt und da du sonst nur ne Arbeitnehmersteuernummer gehabt hättest, wurde dir die "Umsatzsteuer" Nummer zugeteilt. Kannst du getrost ignorieren. Außer! Die Nummer beginnt mit DE - dann hat man dir eine USt-ID zugeteilt. Das wäre komplett falsch. Da dann um Löschung bitten. 

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beamter97
vor 12 Minuten von Bassinus:

Außer! Die Nummer beginnt mit DE - dann hat man dir eine USt-ID zugeteilt.

Diese Nummer kommt aber vom "Bundes-Zentralamt für Steuern".

 

Im 1. Post steht aber

Am 7.2.2022 um 13:00 von kingofxray:

warum wird mir dann eine Umsatzsteuernummer vom FA zugesendet

 

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