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mmusterm

Steuerliche Zurechnung von Kapitalerträgen im Erbfall

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mmusterm

Üblicherweise benötigt die Aufteilung eines Erbes unter mehreren Erben nach dem Tod des Erblassers einige Zeit.

 

Wem sind die Kapitalerträge steuerlich zuzurechnen, die zwischen Tod und Erbaufteilung anfallen?

 

Option 1: Dem Erblasser, denn sämtliche Erträge im Jahr seines Versterbens sind ihm zuzuordnen.

Option 2: Dem jeweiligen Erben. Erbt also Erbe A Aktie X und Erbe B Aktie Y, so sind A und B die jeweiligen Erträge X und Y zuzuordnen.

Option 3: Erben A und B (unterstellt zwei Kinder) sind die Erträge von Aktie X und Aktie Y hälftig zugeordnet, egal wer die jeweilige Aktie später erbt, also in sein Depot übertragen bekommen hat.

 

Vielen Dank.

 

 

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chirlu

Option 3. Nach meiner Erfahrung eine andere Frage ist, ob das dem Sachbearbeiter im Finanzamt auch klar ist. :rolleyes:

 

vor 2 Minuten von mmusterm:

Erbt also Erbe A Aktie X und Erbe B Aktie Y

 

Das ist nicht möglich; alle Erben gemeinsam (anteilig) treten in die Gesamtrechtsnachfolge ein.

 

vor 5 Minuten von mmusterm:

egal wer die jeweilige Aktie später erbt, also in sein Depot übertragen bekommen hat.

 

Bitte benutze die Begriffe richtig.

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mmusterm

@Chirlu: Korrekt, im Falle von zwei Kindern werden beide hälftig zu Erben. Gelebte Praxis ist es jedoch, dass man Vermögensgegenstände nicht immer hälftig aufteilen kann und so eine "Verrechnung" stattfindet: Du bekommst den Genossenschaftsanteil X im Werte von EUR 10.000 und ich bekomme die Aktien Y im Werte von EUR 10.000. Dh. der Vermögensübergang findet unabhängig von der hälftigen Erbaufteilung statt.

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Merol Rolod
vor 33 Minuten von mmusterm:

Wem sind die Kapitalerträge steuerlich zuzurechnen, die zwischen Tod und Erbaufteilung anfallen?

 

vor 5 Minuten von mmusterm:

Korrekt, im Falle von zwei Kindern werden beide hälftig zu Erben.

 

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Sapine

Wobei die Aktien im Wert von 10.000 Euro nach Steuern womöglich nur noch 5.000 Euro wert sind. Denke fast den Aspekt sollte man mit bedenken oder falls es dem TO zu weit ab seiner Frage ist mal einen eigenen Faden starten. 

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mmusterm

@Sapine: Richtig, dieser Aspekt muss berücksichtigt werden, ist aber hier ein Nebenthema.

 

Konsens scheint also zu sein, dass - bleiben wir der Einfachheit bei 2 Kindern - den Erben die Erträge hälftig zuzurechnen sind.

 

Folgefrage: Die Erbengemeinschaft der 2 Kinder hat nun eine Jahressteuerbescheingung für das Todesjahr erhalten für (Zitat) "den Gläubiger" (es folgt der Name des Verstorbenen) "- Nachlass - zu Händen von (es folgt der Name eines Erben).

 

Werden damit nun bescheinigt

a) Erträge vor dem Tod des Erblassers

b) Erträge nach dem Tod des Erblassers

oder

c) alle Erträge im Sterbejahr und die Erbengemeinschaft hat die Erträge in Erträge VOR und NACH dem Todestag aufzuteilen?

 

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chirlu
vor 32 Minuten von mmusterm:

Gelebte Praxis ist es jedoch, dass man Vermögensgegenstände nicht immer hälftig aufteilen kann und so eine "Verrechnung" stattfindet: Du bekommst den Genossenschaftsanteil X im Werte von EUR 10.000 und ich bekomme die Aktien Y im Werte von EUR 10.000.

 

Das hat aber nichts mit dem Erben zu tun. Das ist die Auseinandersetzung der entstandenen Gemeinschaft, eine völlig getrennte Angelegenheit.

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mmusterm

@chirlu: Das ist mir jetzt schon klar geworden. Ich war nur unsauber in meiner Diktion. Kannst Du Dir noch die Folgefrage anschauen?

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor einer Stunde von mmusterm:

Wem sind die Kapitalerträge steuerlich zuzurechnen, die zwischen Tod und Erbaufteilung anfallen?

Dazu gibt es ein BMF-Schreiben:

 

Rz. 8

Zitat

In den Fällen der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften – auch in den Fällen der Auseinandersetzung
einer Mitunternehmerschaft – ist eine steuerlich unschädliche Rückwirkung auf den
Zeitpunkt des Erbfalls in engen Grenzen anzuerkennen, da die Erbengemeinschaft eine gesetzliche
Zufallsgemeinschaft ist, die auf Teilung angelegt ist. Bei der Auseinandersetzungsvereinbarung
wird in der Regel eine rückwirkende Zurechnung laufender Einkünfte für sechs Monate anerkannt.
Die Frist beginnt mit dem Erbfall. In diesen Fällen können die laufenden Einkünfte daher ohne Zwischenzurechnung
ab dem Erbfall ungeschmälert dem die Einkunftsquelle übernehmenden Miterben
zugerechnet werden.

Bei Nicht-Einhaltung der 6-Monatsfrist muß die Erbengemeinschaft unter eigener Steuer-Nr. mit einer Feststellungserklärung die Erträge/Verluste aus den diversen Einkunftsarten einheitlich erklären und den Miterben nach Quote zurechnen lassen.

 

Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung.pdf

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beamter97
vor 26 Minuten von mmusterm:

Folgefrage: ...

 

Werden damit nun bescheinigt

a) Erträge vor dem Tod des Erblassers

b) Erträge nach dem Tod des Erblassers

oder

c) alle Erträge im Sterbejahr und die Erbengemeinschaft hat die Erträge in Erträge VOR und NACH dem Todestag aufzuteilen?

wurde hier schon diskutiert.

 

Nix genaues weiß man nicht, das macht wohl jede Bank anders.

 

Im Anwendungsschreiben Abgeltungssteuer steht nur:

Rz. 223

Zitat

Sobald ein Kreditinstitut vom Tod eines Kunden Kenntnis erlangt, hat es den Verlusttopf zu schließen. Entsprechendes gilt bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten/Lebenspartnern. Eine Abgrenzung der Erträge und Verluste zurück auf den Todestag ist nicht erforderlich.

 

Ob das auch zur Folge hat, dass es zwei Steuerbescheinigungen geben muß, ist nicht geklärt.

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mmusterm

@beamter97: Es gibt doch Nichts, was in Deutschland nicht geregelt ist ;-). Vielen Dank für die Super-Quelle.

Da die Steuern bescheinigende Bank von der Erb-Auseinandersetzung und deren Vereinbarungen nichts wissen kann, bescheinigt sie wahrscheinlich alle Erträge im Sterbejahr bis zum rechtlichen Übergang der Vermögenswerte an die Erben (z.B. durch Depotübertrag oder Umschreibung eines Genossenschaftsanteil an einen Erben), richtig so?

@beamter97: Habe Deine Antwort zu spät gelesen: Ja, scheint mir eine Grauzone zu sein.

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beamter97
vor 3 Minuten von mmusterm:

Es gibt doch Nichts, was in Deutschland nicht geregelt ist

Beachte, dass das Schreiben von 2006 ist, also vor der Abgeltungssteuer. Du solltest schauen, ob es da eine aktualisierte Fassung gibt.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Unterscheidet Erbanfall und Erbauseinandersetzung und auch Erben vs. Vermächtnisnehmer.

 

Wenn ganz bestimmte Vermögensgegenstände aus der Erbschaft einer bestimmten Person zugesprochen werden, ist das entweder aufgrund eines Vermächtnisses oder im Rahmen der Erbauseinandersetzung, wenn sich die Erben entsprechend geeinigt haben. Bis zur Auseinandersetzung werden Einkünfte gemäß Erbquoten aufgeteilt. Im Falle eines Vermächtnisses werden Erträge aus den Vermächtnisgegenständen von Anfang an dem Vermächtnisnehmer zugeordnet (wirtschaftliche Zurechnung, aufgrund des Herausgabeanspruchs des Vermächtnisnehmer den Erben gegenüber).

 

Die Bank bescheinigt Kapitalerträge tag-genau bis zum Tod des Erblassers auf den Namen des Erblassers und danach auf die Erben/Erbengemeinschaft, bis diese sich per Erbauseinandersetzung auflöst bzw. das Konto gelöscht wird. Da kommt es also genau drauf an, ob eine US-Dividende am 2.10. zufließt und der Erblasser am 30.9. oder erst am 4.10. verstarb. 

 

Hierfür ist dann eine gesonderte Feststellung der Einkünfte der Erbengemeinschaft inkl. Aufteilungsmaßstäben, entsprechend dem Testament durchzuführen. Regelmäßig dürfte das örtliche FA des Erblassers zuständig sein, denn die sind am Besten im Thema. Dieses FA führt das Feststellungsverfahren durch und informiert die FÄ der Erben/Vermächtnisnehmer von Amts wegen.

 

Was die Bank macht, ist dann unerheblich, denn die stellt eine Steuerbescheinigung zugunsten der Erbengemeinschaft aus, welche Grundlage der gesonderten Feststellung wird. Und mit der Feststellungserklärung kann man die Einkünfteverteilung dann passend zurechtbiegen, berichtigen.

 

Hilfreich ist, wenn die Beteiligten sich einig sind. Denn ohne Erbauseinandersetzung hat z.B. ein Vermächtnisnehmer, der nicht gleichzeitig Erbe ist, keine Möglichkeit bei der Bank was zu bewirken. Das Vermächtnis ist eine Auflage für die Erben, die Vermächtnisschuld zu erfüllen. Und die Erbengemeinschaft (inkl. Vermächtnisnehmer) als Zwangsgemeinschaft beim FA ... schwierig, wenn die sich streiten. Da kann es dann schon mal passieren, dass das FA Einkünfte einem zuordnet, die anderen zuzurechnen wären und man muss tief in die Trickkiste des Verfahrensrechts greifen, um das gegen die anderen Beteiligten richtig zu stellen. Da kann es dann auch passieren, dass man zivilrechtlich keine Vollmacht für Handlungen hat, aber steuerlich mit einzustehen hat. Ähnlich wie ein Kommanditist bei einer KG, der keine Geschäftsführungsbefugnis hat. 

 

 

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beamter97
vor 12 Stunden von MeinNameIstHase:

Die Bank bescheinigt Kapitalerträge tag-genau bis zum Tod des Erblassers auf den Namen des Erblassers und danach auf die Erben/Erbengemeinschaft, bis diese sich per Erbauseinandersetzung auflöst bzw. das Konto gelöscht wird. Da kommt es also genau drauf an, ob eine US-Dividende am 2.10. zufließt und der Erblasser am 30.9. oder erst am 4.10. verstarb. 

Das kann sie aber nur, wenn sie zeitnah vom Tod erfährt. Und verpflichtet ist sie zu einer Abgrenzung auf den Todestag lt Anwendungsschreiben nicht.

Kenntnis vom Todesfall erhält sie aber bspw. nur, wenn Angehörige/Erben/Bevollmächtigte dies melden, wenn evtl. eine Rentenzahlung zurückgebucht wird, oder bei Abfrage der Kirchensteuermerkmale eine entsprechende Rückmeldung erfolgt.

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MeinNameIstHase
vor einer Stunde von beamter97:

Und verpflichtet ist sie zu einer Abgrenzung auf den Todestag lt Anwendungsschreiben nicht.

Wenn du das Anwendungsschreiben genau liest, dann steht da in Tz. 223 nichts über die Steuerbescheinigung, sondern nur zur "Abgrenzung", was immer das auch sein mag. Ich lese das so, dass die Bank unterjährig (unmittelbar) nicht tätig werden muss, außer Verlusttöpfe zu schließen, aber zum Jahresende richtige Bescheinigungen auf Verlangen ausstellen muss. Durch das Schließen der Töpfe kommt Vater Staat unterjährig dann auf jeden Fall zu seinem Geld, egal wer Gläubiger der Kapitalerträge ist, die nach dem Tod anfallen. Das weiß man oft erst nach Testamenteröffnung durch das Amtsgericht bzw. Ausstellen des Erbscheins.

 

Eine fehlende bzw. falsche Bescheinigung lässt sich im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr des Todes sowohl beim Erblasser (Erben als Gesamtrechtsnachfolger übernehmen dessen Erklärungspflichten) als auch bei den Erben/Erbengemeinschaft (dann mit gesonderter und einheitl. Feststellung) korrigieren. Dafür gibt es die Korrekturspalten in der Anlage KAP. Das Problem bei fehlender Bescheinigung ist, dass man zwar erklärungspflichtig für die Erträge ist, aber nicht deren abgeltende Besteuerung belegen kann.

 

Das Problem der Bank ist, dass sie per Gesetz verpflichtet ist, auf Verlangen eine Steuerbescheinigung auf den Namen der jeweils wirtschaftlichen Berechtigten bzw. Kontoinhaber (dem Gläubiger der Kapitalforderungen) auszustellen (§ 45a Absatz 2 EStG). Und der wechselt nun mal mit dem Tod (§ 1922 BGB) und nicht irgendwann. Es ist eher das Problem der Erben zu belegen, dass sie Gläubiger der Kapitalforderung geworden sind.

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beamter97
vor 59 Minuten von MeinNameIstHase:

Es ist eher das Problem der Erben zu belegen, dass sie Gläubiger der Kapitalforderung geworden sind.

was sie im Regelfall aber mit der Vorlage des Erbscheins können.

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kleinerfisch

Bei einem Erblasser mit Depot in meiner Familie war es auch so, dass die Bank zwei Bescheinigungen ausgestellt hat: Bis zum Todestag auf den Erblasser, danach auf die Erbengemeinschaft.

Ich glaube nicht, dass das extra beantragt wurde. War aber auch ne kleine Bank in einem kleinen Ort, wo man sich seit Jahren kennt (sprich kleiner Dienstweg).

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MeinNameIstHase

 

Am 27.1.2022 um 13:56 von Sapine:

Wobei die Aktien im Wert von 10.000 Euro nach Steuern womöglich nur noch 5.000 Euro wert sind.

Lösung: Sag dem Opa, dass du Bares bevorzugst.  ;)

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mmusterm

Dumme Frage vom Thread-Opener:

 

Wenn auf der Jahressteuerbescheinigung steht:

 

"Jahressteuerbescheingung für den Gläubiger" (es folgt der Name des Verstorbenen)

<neue Zeile>

"Nachlass"

<neue Zeile>

"- zu Händen von" (es folgt der Name eines Erben)

 

ist das jetzt eine Steuerbescheinigung, die

a) noch dem Verstorbenen zuzuordnen ist und mangels Postadresse an einen Erben verschickt wurde

oder

b) der Erbengemeinschaft zuzuordnen ist, die an die Postadresse eines Erben verschickt wurde?

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MeinNameIstHase
vor 17 Stunden von mmusterm:

Dumme Frage vom Thread-Opener:

Wenn da steht  "Jahressteuerbescheingung für den Gläubiger" (es folgt der Name des Verstorbenen), dann ist er auch gemeint. Gläubiger kann aber nur eine lebende Person sein, d.h. es betrifft die Kapitalerträge bis zu seinem Tod.

 

Wem so eine Bescheinigung übergeben wird, ist ein eigenes Kapital. Da die Erben auch die Steuererklärungspflichten des Erblassers "geerbt" haben, macht es durchaus Sinn, einen der Erben als Empfänger zu benennen.

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barfoobar
On 2/1/2022 at 4:21 PM, MeinNameIstHase said:

Wenn da steht  "Jahressteuerbescheingung für den Gläubiger" (es folgt der Name des Verstorbenen), dann ist er auch gemeint. Gläubiger kann aber nur eine lebende Person sein, d.h. es betrifft die Kapitalerträge bis zu seinem Tod.

Dazu habe ich auch eine Frage: Mir liegt aktuell eine Jahressteuerbescheinigung für "Gläubiger Nachlass <verstorbene Person>" vor. Ich bin auch davon ausgegangen, dass diese die Kapitalerträge bis zum Tod bescheinigen sollte, allerdings ist der bescheinigte Zeitraum der bis zum späteren Verkauf des geerbten Depots, veranlasst durch den Erben etwa drei Monate nach dem Todesdatum.

 

Ich weiß jetzt nichts damit anzufangen. Habe ich das richtig verstanden, dass es eigentlich zwei Jahressteuerbescheinigungen geben müsste (eine für die verstorbene Person, Zeitraum bis Todeszeitpunkt, eine für den Erben, Zeitraum bis zum späteren Verkauf des Depots)? Was mache ich denn jetzt mit dieser Bescheinigung?

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kleinerfisch

Die vorhandene Bescheinigung ist nutzlos.

Sprich mit der Bank, die sollten das eigentlich wissen.

vor 14 Stunden von barfoobar:

Habe ich das richtig verstanden, dass es eigentlich zwei Jahressteuerbescheinigungen geben müsste (eine für die verstorbene Person, Zeitraum bis Todeszeitpunkt, eine für den Erben, Zeitraum bis zum späteren Verkauf des Depots)?

Genau.

Bis zum Todesag ist der Verstorbene noch steuerpflichtig. Am Folgetag geht das Erbe auf den/die Erben über und ab da sind sie steuerpflichtig.

Also muss die Bank das auseinanderrechnen.

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beamter97
vor 1 Stunde von kleinerfisch:

Also muss die Bank das auseinanderrechnen.

Braucht sie aber nicht:

Zitat

223

Sobald ein Kreditinstitut vom Tod eines Kunden Kenntnis erlangt, hat es den Verlusttopf zu schließen. Entsprechendes gilt bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten/Lebenspartnern. Eine Abgrenzung der Erträge und Verluste zurück auf den Todestag ist nicht erforderlich.

Quelle: Anwendungsschreiben zur Abgeltungssteuer, Markierung von mir

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barfoobar

Danke euch beiden für die Informationen. Ich werde bei der Bank nachfragen, bin aber nicht sehr optimistisch, dass mir zwei neue Jahressteuerbescheinigungen ausgestellt werden. Außerdem wurde ja bereits die Kapitalertragssteuer abgeführt, und wenn ich das richtig verstanden habe nicht einmal korrekt (da für die verstorbene Person abgeführt wurde, allerdings zu einem viel zu spätem Datum). Was gebe ich denn jetzt in meiner Steuererklärung an, falls ich keine neuen Jahressteuerbescheinigungen bekomme?

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kleinerfisch

Dann musst Du es selbst an Hand der einzelnen Abrechnungen (Verkäufe, Zinsen, Dividende, Ausschüttungen, bei Anleihen auch Käufe) auseinanderrechnen.

Wann und für wen die Steuern gezahlt wurden ist egal.

Ich würde Erträge und die dazugehörigen Steuern gemeinsam in die zwei Teile bis/nach Todestag aufteilen.

Vielleich tbekommst Du auch von der Bank eine Erträgnisaufstellung, da stehen alle steuerlichen Erträge und Steuern mit Datum drin.

Mag ein bisschen was kosten, aber erleichtert die Sache ungemein.

 

Wenn das alles scheitert (zB keine Unterlagen mehr oder zu wenig Know How auf Deiner Seite), ruf beim Finanzamt (oder beiden) an und schildere Dein Problem.

Wenn die Summen nicht allzu groß sind, mag es eine "pragmatische" Lösung geben. Schließlich ist der Steuersatz auf Kapitalerträge bei Dir und dem Verstorbenen vermutlich gleich.

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