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Xardas

Private Übernahme von BU-Versicherung aus Schicht 2 - Wie die Übertragung des vorhandenen Deckungskapitals in der Einkommenssteuererklärung angeben?

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Xardas

Hallo,

 

mit der Beendigung des Angestelltenverhältnisses bei meinem letzten Arbeitnehmer habe ich die BU-Versicherung, welche über die Betriebliche Altersvorsorge in Schicht 2 abgeschlossen wurde, privat übernommen.

 

Dabei habe ich ein Schreiben erhalten:

 

"Die Übertragung löst bei Herrn xxx einen steuerpflichtigen Zuschuss iHv. des zum Zeitpunkt der Übertragung vorhandenen Deckungskapitals iHv. xxx€ aus. Die Versteuerung wird von Herrn xxx im Rahmen der nächsten Einkommenssteuererkärung vorgenommen. Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, dem Erbschaftssteuerfinanzamt die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung anzuzeigen."

 

wo genau muss ich nun in der Einkommenssteuererklärung diesen Betrag angeben?

 

 

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kleinerfisch
vor 9 Stunden von Xardas:

Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, dem Erbschaftssteuerfinanzamt die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung anzuzeigen.

Klingt eher nach Erbschaftsteuer bzw. hier Schenkungsteuer. Einfach mal beim dafür sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt nachfragen.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Verstehe ich das richtig, dass Du die BU-Schicht 2 (bAV finanziert via Arbeitgeber, inkl. steuerfreier Zuschüsse nach § 3 Nr 63 EStG) verlassen bzw. übernommen hast und als BU-Schicht 3 (ungefördert) fortführst?
Nach der Mitteilung vom Versicherer greift hier auch kein Schutz von Altverträgen (§ 40b EStG alt), sonst hätte er darauf hingewiesen.

Ich bin da nicht im Thema, wie man die Nachversteuerung der bislang nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Zuschüsse in der Steuererklärung eintragen muss. Frag doch einfach mal das FA selbst. Kandidaten, wie man das erfasst, wären:

  • eine rückwirkende Anpassung/Berichtigung alter Steuerbescheide,
  • Sonstige Einkünfte,
  • Erstattungen von Beiträgen (Anlage Vorsorgeaufwendungen) oder einfach nur
  • Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (lohngleich), weil die Leistungen des AG an die Versicherung ja bislang teilweise lohnsteuerfrei waren. Da müsste man dann sogar prüfen, ob man nicht die Fünftelregelung aus § 34 EStG nutzen kann.
  • oder sonst wie ... mir geht da die Phantasie aus.

@kleinerfisch:
Hat mit Schenkung nichts zu tun. Versicherungsunternehmen müssen dem ErbSt-FA aber Änderungen des Versicherungsnehmer mitteilen (§ 33 ErbStG), damit Schenkungen nicht im Mantel einer Kapitallebensversicherung und deren Übertragung getarnt werden.

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Xardas
Am 22.1.2022 um 11:02 von MeinNameIstHase:

Verstehe ich das richtig, dass Du die BU-Schicht 2 (bAV finanziert via Arbeitgeber, inkl. steuerfreier Zuschüsse nach § 3 Nr 63 EStG) verlassen bzw. übernommen hast und als BU-Schicht 3 (ungefördert) fortführst?
Nach der Mitteilung vom Versicherer greift hier auch kein Schutz von Altverträgen (§ 40b EStG alt), sonst hätte er darauf hingewiesen.

 

Ja, genau so ist es.

 

Ok, dann werde ich mal beim FA nachfragen

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