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Pfennigfuchser

Kind Wechsel GKV -> PKV -> GKV

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DancingWombat
vor 31 Minuten von oktavian:

Soweit ich weiß gibt es auf dem Land teilweise zu wenig Kinderärzte. Dann bringt die Wahl auch nichts. Bei einem funktionierenden Markt mit tatsächlicher Wahl, wo man hingeht, kann es dann sein, dass man mit PKV schneller dran käme.

Gerade dann bringt es doch was. Wenn ein Arzt die Wahl hat, wird er sich möglicherweise eher für den Privatpatienten entscheiden. Wenn die Ärzte um Patienten konkurrieren ist das eher ein Vorteil für den GKVler. Hier würde der Privatpatient aber ggf. Zugriff auf den besseren Arzt haben. 

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yuser
vor 8 Stunden von DancingWombat:

Wenn die Ärzte um Patienten konkurrieren ist das eher ein Vorteil für den GKVler.

Verstehe ich nicht, ist doch ein Widerspruch zum Satz davor:

vor 8 Stunden von DancingWombat:

Wenn ein Arzt die Wahl hat, wird er sich möglicherweise eher für den Privatpatienten entscheiden.


Natürlich wird er das, da er bei Privatpatienten mehr verdient, nicht budgetiert ist etc.


 

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DancingWombat
· bearbeitet von DancingWombat
vor 12 Minuten von yuser:

Verstehe ich nicht, ist doch ein Widerspruch zum Satz davor:

Natürlich wird er das, da er bei Privatpatienten mehr verdient, nicht budgetiert ist etc.

 

vor 12 Minuten von yuser:

 

Inwiefern? Die Aussage war, dass auf dem Land Ärztemangel herrscht und sich deswegen dort kein Vorteil für PKVler ergeben. Das sehe ich nicht so, da man gerade dann als PKVler einen Termin bekommt, wo es sonst vielleicht nicht so möglich wäre. 

In der Stadt, wo viele Ärzte sind konkurrieren die Ärzte um Patienten. Hier hat man doch als GKVler viel bessere Chancen einen Arzt zu finden, oder? Vielleicht nicht den besten, aber einen in der gefragten Fachrichtung. Der Arzt in der Stadt kann sich seine Patienten vielleicht nicht aussuchen. Er muss eher entscheiden ob er seine Praxis auslasten will oder es entspannter angeht und auf Privat fokussiert. Im letzten Fall wird er vielleicht eine Privatpraxis gründen. Das funktioniert üblicherweise aber nur bei den besseren Ärzten. 

Zitat

 

 


 

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yuser
vor 12 Minuten von DancingWombat:

Hier hat man doch als GKVler viel bessere Chancen einen Arzt zu finden, oder? Vielleicht nicht den besten, aber einen in der gefragten Fachrichtung

Ok, jetzt hab ich’s kapiert. Wohl zu lange gearbeitet heute.. dann dauert es manchmal länger bei mir.

vor 13 Minuten von DancingWombat:

da man gerade dann als PKVler einen Termin bekommt

Sehe ich auch so, genau.

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etf-friese
Am 1.1.2022 um 09:04 von chirlu:

Die Familienversicherung für Kinder scheidet bei gemischt versicherten und miteinander verheirateten Eltern aus, wenn das Gesamteinkommen des Privatversicherten „regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des [GKV-]Mitglieds ist“ (§ 10 Abs. 3 SGB 5).

Mit dem Begriff "regelmäßig" hadere ich grade etwas. Die Situation ist folgende:

Meine Frau ist GKV-versichert und hat regelmäßig ein geringeres Einkommen als ich.

Ich bin als Beamter PKV-versichert und habe normalerweise regelmäßig ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (64350 EUR).

Der bei meiner Frau mitversicherte Sohn hat ein Einkommen (nur aus Kapitalerträgen) deutlich unter 6441 EUR.

 

In 2021 habe ich einige Gewinne realisiert, in den "Bescheiddaten für 2021 über Einkommensteuer", die jetzt die Krankenkasse sehen will, ist die Summe aus "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" und Kapitalerträgen größer als die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Auch wenn ich die familienbezogenen Zuschläge von der Summe abziehe bleibt dies so.

Wo fängt regelmäßig an? Dieses einmalige Realisieren von Gewinnen zähle ich eigentlich nicht dazu - aber wird die GKV (TK) dies auch so sehen?

Für die Zukunft: Da die Kapitalerträge nur bei mir im Steuerbescheid erscheinen macht es vielleicht Sinn meiner Frau einen Teil des Depots zu übertragen, so das auch die Ausschüttungen bei mir kleiner werden?

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kein_geld

Vielleicht helfen euch noch Folgende Informationen sofern diese nicht bereits bekannt sind:

  1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (letzter Satzteil) gehören Zuschläge aufgrund des Familienstandes nicht in die Betrachtung für die JAEG. Diese Familienzuschläge machen je nach Bundesland/Bund mittlerweile einen nicht unerheblichen Anteil der Beamtenbesoldung aus.
  2. Es gibt ein Papier "Grundsätzlichen Hinweisen zum Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Familienversicherung" des GKV-Spitzenverbandes aus dem Jahr 2019. In diesem wird unter Punkt 2.3.1.2 (PDF-Seite 82) dargestellt, dass die Werbungskosten bei der Betrachtung, ob die JAEG erreicht wird, zunächst abgezogen werden müssen.

Gegebenenfalls ergeben sich aus den Punkten 1 und 2 noch ein ausreichender Puffer für euer Problem.

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slowandsteady
· bearbeitet von slowandsteady
Am 1.1.2022 um 12:43 von DancingWombat:

Das soll in keinem Fall heißen, dass man als GKVler nicht adequat behandelt wird. Man bekommt halt nur nicht das Beste sondern nur das Notwendige.

Off-Topic: Bei der PKV bekommt man dafür das Überflüssige. Ich war als Kurzsichtiger beim Augenarzt zur Routinekontrolle und bevor ich den Arzt überhaupt gesehen habe, durfte ich einmal in jedes Gerät der Praxis schauen (OCT, Foto des Hintergrunds usw), es wurde bestimmt ob ich farbenblind bin usw. und das trotz Nachfragen bei der MTA, ob das wirklich alles notwendig ist für eine Kontrolluntersuchung. Rechnung war dann so ca. 500€, auch wenn die PKV zahlt, wtf...

Kaum war ich in der PKV, hat der neue Zahnarzt beim nächsten Besuch eine kleine Stelle zum Bohren gefunden - bei den Zahnärzten davor hieß es immer, das ich sehr gute Zähne habe. War es Zufall oder Kalkül, ich weiß es nicht...

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yuser
vor 11 Stunden von slowandsteady:

hat der neue Zahnarzt beim nächsten Besuch eine kleine Stelle zum Bohren gefunden - bei den Zahnärzten davor

Hab ich schon öfters gehört, dass nach einem Zahnarztwechsel (egal ob PKV oder GKV) plötzlich "Reparaturbedarf" festgestellt wurde. Das würde ich jetzt nicht auf die PKV schieben. Denn die Zuzahlungen mit der GKV im Rücken werden ja auch privat nach GOZ abgerechnet. 

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DancingWombat
vor 11 Stunden von yuser:

Hab ich schon öfters gehört, dass nach einem Zahnarztwechsel (egal ob PKV oder GKV) plötzlich "Reparaturbedarf" festgestellt wurde. Das würde ich jetzt nicht auf die PKV schieben. Denn die Zuzahlungen mit der GKV im Rücken werden ja auch privat nach GOZ abgerechnet. 

Das hat damit ja nichts zu tun. Eine Füllung bringt einem Zahnarzt privat kaum mehr als in der GKV plus Zuzahlung. 

vor 23 Stunden von slowandsteady:

Off-Topic: Bei der PKV bekommt man dafür das Überflüssige. Ich war als Kurzsichtiger beim Augenarzt zur Routinekontrolle und bevor ich den Arzt überhaupt gesehen habe, durfte ich einmal in jedes Gerät der Praxis schauen (OCT, Foto des Hintergrunds usw), es wurde bestimmt ob ich farbenblind bin usw. und das trotz Nachfragen bei der MTA, ob das wirklich alles notwendig ist für eine Kontrolluntersuchung. Rechnung war dann so ca. 500€, auch wenn die PKV zahlt, wtf...

Kaum war ich in der PKV, hat der neue Zahnarzt beim nächsten Besuch eine kleine Stelle zum Bohren gefunden - bei den Zahnärzten davor hieß es immer, das ich sehr gute Zähne habe. War es Zufall oder Kalkül, ich weiß es nicht...

Kannst du ja selbst steuern. Aber ist es nicht besser diese Untersuchungen bezahlt zu bekommen wenn man sie braucht. 

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yuser
vor 6 Stunden von DancingWombat:

Das hat damit ja nichts zu tun. Eine Füllung bringt einem Zahnarzt privat kaum mehr als in der GKV plus Zuzahlung.

Ich hatte nichts anderes geschrieben (?)

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etf-friese
Am 7.7.2022 um 23:44 von kein_geld:

Vielleicht helfen euch noch Folgende Informationen sofern diese nicht bereits bekannt sind:

  1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (letzter Satzteil) gehören Zuschläge aufgrund des Familienstandes nicht in die Betrachtung für die JAEG. Diese Familienzuschläge machen je nach Bundesland/Bund mittlerweile einen nicht unerheblichen Anteil der Beamtenbesoldung aus.
  2. Es gibt ein Papier "Grundsätzlichen Hinweisen zum Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Familienversicherung" des GKV-Spitzenverbandes aus dem Jahr 2019. In diesem wird unter Punkt 2.3.1.2 (PDF-Seite 82) dargestellt, dass die Werbungskosten bei der Betrachtung, ob die JAEG erreicht wird, zunächst abgezogen werden müssen.

Gegebenenfalls ergeben sich aus den Punkten 1 und 2 noch ein ausreichender Puffer für euer Problem.

So, jetzt ist es mal an der Zeit das Ergebnis eines langen Disputes mit der Techniker Krankenkasse zu verkünden:

1. Nach ewigem Hin und Her, sowohl schriftlich als auch telefonisch, sieht die TK ein, das höhere nachgewiesene Werbungskosten vom Jahreseinkommen abgezogen werden müssen. Die TK wollte eigentlich nur die Pauschale gelten lassen. Den Arsch gerettet hat mir also Corona, weil Homeofficepauschale + ÖPNV-Abo-Ticket zusammen genug ergeben hat um das Jahreseinkommen unter die JAEG zu drücken.

2. Weil die Bearbeiterin daraufhin aber etwas muksch war, hat sie nochmal eine neue aktuelle Einkommensbescheinigung gefordert. Musste ich also liefern. Mein aktuelles Brutto ist etwas gestiegen. Dies hat sie wohl einfach für das ganze Jahr so angenommen, Familienzuschläge und Werbungskosten (Pauschale) abgezogen, dafür die Kapitalerträge aus 2021 dazu addiert, fertig sind die Einkünfte über der JAEG. So hat die Bearbeiterin jedenfalls mir gegenüber telefonisch argumentiert. Das die Werbungskosten für 2022 wieder über der Pauschale liegen werden hat sie nicht interessiert. Das meine Kapitalerträge in 2022 wesentlich kleiner sein werden als in 2021 auch nicht.

 

Mein Sohn bekommt daraufhin gestern ein Schreiben:beendigung_familienversicherung.thumb.jpg.7a8a0babeb441538aae9ed0a1a007636.jpg

 

Dieses Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung, sonderbar. Die Rechnung die die TK hier vorgenommen hat ist auch nicht enthalten, wahrscheinlich aus Datenschutzgründen.

 

Wie geht man hier am besten vor? In 2022 habe ich Wertpapiere auf meine Frau übertragen, deren Erträge fehlen dann natürlich auf meiner Seite. Außerdem ist mein Verlusttopf noch gut gefüllt. Hätte ich schon einen Steuerbescheid für 2022 könnte man mit dem argumentieren, denn da werden so wenig Kapitalerträge enthalten sein, das die JAEG in weiter Ferne ist.

 

Mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gibt es ja weniger Probleme, da kann man ja nachweisen das in den ersten Monaten noch weniger Geld rein kam. Aber bei den Kapitalerträgen wird es schwierig. Wie weist man nach das es dieses Jahr weniger werden wird, ohne Steuerbescheid?

https://www.vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf

Zitat

Unterliegt das Einkommen Schwankungen, so ist das regelmäßige Gesamteinkommen im Wege
der Schätzung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des letzten Jahreseinkommens - zu
ermitteln. Ändern sich die maßgebenden Einkommensverhältnisse nicht nur vorübergehend, so ist
das auf den Monat bezogene Einkommen neu festzustellen (BSG, Urteil vom 4. Juni 1981- 3 RK
5/80 -, USK 81134). Bei schwankenden Einnahmen - wie bei Einkünften aus selbstständiger
Tätigkeit oder aus Kapitalvermögen typisch - ist für die Feststellung, ob das Gesamteinkommen
„regelmäßig im Monat“ die Einkommensgrenze überschreitet, vom gezwölftelten
Jahreseinkommen auszugehen (BSG, Urteil vom 7.Dezember 2000 - B12 KR 3/99 R -, USK 2000-
64).

Genau das tut die TK.

Zitat

Bei einmaligen Kapitalleistungen sowohl aus einer betrieblichen als auch aus einer privaten
Altersversorgung sowie Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften handelt es sich nicht um
regelmäßiges (Gesamt-)Einkommen

Verkäufe von ETF-Anteilen sind kein privates Veräußerungsgeschäft?

Zitat

Einkünfte, die von vornherein für nicht mehr als drei Monate erzielt werden, sind als
unregelmäßig anzusehen und schließen die Familienversicherung unabhängig von der Höhe der
Einkünfte insofern nicht aus.

Wenn man in 2021 einen größeren Verkauf gehabt hat, der einen großen Anteil der Kapitalerträge ausmachte, wäre das so ein Fall?

 

Hat da vielleicht jemand entsprechende Erfahrungen?

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 17 Minuten von etf-friese:

Dieses Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung, sonderbar.

 

Also, ich lese da auf der anderen Seite: „Sie haben die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. Bitte informieren Sie uns (…)“ Warum ist das deiner Meinung nach keine Rechtsbehelfsbelehrung?

 

vor 17 Minuten von etf-friese:

Verkäufe von ETF-Anteilen sind kein privates Veräußerungsgeschäft?

 

Nein, sind Kapitalerträge.

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etf-friese
vor 6 Minuten von chirlu:

Also, ich lese da auf der anderen Seite: „Sie haben die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. Bitte informieren Sie uns (…)“

Wahnsinn, ein Adlerauge. Danke.

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etf-friese
vor 32 Minuten von chirlu:
vor 47 Minuten von etf-friese:

Verkäufe von ETF-Anteilen sind kein privates Veräußerungsgeschäft?

 

Nein, sind Kapitalerträge.

Wie befürchtet.

 

Ich fremdele ein bischen damit mit dem Übertrag von Wertpapieren auf meine Frau zu argumentieren, um darzustellen das die Kapitalerträge 2022 kleiner werden als von der Krankenkasse angenommen.

Bildschirmfoto_2022-12-03_18-05-38.thumb.png.93542b3de64bd296cde8a9ad278edcfa.png

Damit sollte klar werden, das für diese Anteile die Ausschüttungen für September und Dezember bei jemand anderem anfallen werden. Kann man mir deshalb so etwas wie "bösartige steuerliche Gestaltung" (gibts bestimmt ein spezielles Wort dafür) vorwerfen?

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chirlu
vor 7 Minuten von etf-friese:

so etwas wie "bösartige steuerliche Gestaltung" (gibts bestimmt ein spezielles Wort dafür)

 

Gestaltungsmißbrauch ist das Wort. Keine Ahnung, ob die Schenkung einer ist.

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kein_geld


Ich würde an deiner Stelle die "Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom 29. September 2022" vom GKV-Spitzenverband durcharbeiten. Die 50 Seiten kann man gut lesen und erhält dann einen guten Überblick (kann es leider nicht verlinken, aber man findet es ganz leicht im Internet).

 

Am 3.12.2022 um 17:20 von etf-friese:

2. Weil die Bearbeiterin daraufhin aber etwas muksch war, hat sie nochmal eine neue aktuelle Einkommensbescheinigung gefordert. Musste ich also liefern. Mein aktuelles Brutto ist etwas gestiegen. Dies hat sie wohl einfach für das ganze Jahr so angenommen, Familienzuschläge und Werbungskosten (Pauschale) abgezogen, dafür die Kapitalerträge aus 2021 dazu addiert, fertig sind die Einkünfte über der JAEG. So hat die Bearbeiterin jedenfalls mir gegenüber telefonisch argumentiert. Das die Werbungskosten für 2022 wieder über der Pauschale liegen werden hat sie nicht interessiert. Das meine Kapitalerträge in 2022 wesentlich kleiner sein werden als in 2021 auch nicht.

 

Einige Hinweise:

 

Punkt 2.2.3 Kinderbetreuungskosten

"Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Familienversicherung ist die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 2 EStG um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern."

Je nach Alter deiner Kinder könnte das hilfreich sein.

 

Punkt 2.3.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

"Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (zum Beispiel Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgelder, zusätzliche Monatsarbeitsentgelte), müssen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden. Sie sind gleichmäßig auf alle Monate zu verteilen und den Monatsbezügen hinzuzurechnen."

Wenn dein Brutto nicht regelmäßig gestiegen ist, wäre das vielleicht auch noch ein Hebel.

 

Punkt 2.3.1.2 Werbungskosten

"Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen. Hierbei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 EStG in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden."

Deine über der Pauschale liegenden Werbungskosten sind zu berücksichtigen.

 

Punkt 2.3.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen

"Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) zählen zum Gesamteinkommen. Zur Feststellung der Höhe dieser Einkünfte ist der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG in Höhe von 801,00 EUR* einkommensmindernd in Abzug bringen."

Hat die Bearbeiterin den Sparer-Pauschbetrag abgezogen bzw. kommst damit unter die JAEG?

 

Bisher habe ich keine persönliche Erfahrung mit dieser Thematik gehabt. Aber vermutlich werde ich das gleiche Problem in ein bis zwei Jahren haben, daher habe ich mich mit dieser Thematik schon etwas beschäftigt.

Ich würde mich an deiner Stelle ggfs. beraten lassen oder direkt einen Widerspruch einlegen. Vermutlich wird es dort auch gesetzliche Fristen geben.

Ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass auf dein Verlangen, die Krankenversicherung die exakte Berechnung offen legen muss und dies nicht lapidar per Telefon machen darf.

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etf-friese
vor 12 Stunden von kein_geld:

Ich würde an deiner Stelle die "Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung vom 29. September 2022" vom GKV-Spitzenverband durcharbeiten.

Diese Hinweise habe ich schon mehrfach durchforstet, und bin dabei immer wieder erstaunt wie Kapitalerträge gegenüber anderen Einkunftsarten behandelt werden. Es läuft daraus hinaus, das wenn man einmal etwas höhere Erträge hatte, davon auszugehen ist das die Erträge auch im nächsten Jahr wieder so vorkommen werden. Einfach so.

 

vor 12 Stunden von kein_geld:

Punkt 2.2.3 Kinderbetreuungskosten

Kommen bei einem 21-jährigen nicht wirklich vor.

 

vor 12 Stunden von kein_geld:

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Liegen mit Sicherheit unter der JAEG.

 

vor 12 Stunden von kein_geld:

Werbungskosten

Nachgewiesene Werbungskosten oberhalb der Pauschale sind abzuziehen, das hat die TK ja letztlich auch eingesehen für die Daten von 2021. Für die Prognose des Jahres 2022 möchte die TK aber nur die Pauschale verwenden.

 

vor 12 Stunden von kein_geld:

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ja, für die Daten von 2021 wurde der Sparer-Pauschbetrag abgezogen, und in der Prognose für 2022 wird das wahrscheinlich auch so sein. Hilft aber nichts, wenn man das aktuelle monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit und die alten Kapitalerträge addiert kommt man auf eine Summe von der man Werbungskosten (egal ob pauschal oder echt) und Sparer-Pauschbetrag abziehen kann, und dann trotzdem oberhalb der JAEG landet.

Das Problem ist ja, das die Kapitalerträge in 2022 nicht wieder so hoch wie in 2021 sein werden, der Nachweis dessen aber kompliziert ist, wenn die KK überhaupt nicht daran interessiert ist.

 

vor 12 Stunden von kein_geld:

Bisher habe ich keine persönliche Erfahrung mit dieser Thematik gehabt. Aber vermutlich werde ich das gleiche Problem in ein bis zwei Jahren haben, daher habe ich mich mit dieser Thematik schon etwas beschäftigt.

Wenn Du mit Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit auch nur in die Nähe der JAEG kommst vermeide es mit Verkäufen Gewinne zu erzielen (wenn man nichts im Verlusttopf hat). Gibt nur Stress bei der Familienversicherung, zumindest wenn man die Anlage KAP abgibt.

 

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kein_geld

Wenn du jetzt die Krankenkassenbeiträge für dieses Jahr bezahlen würdest und es würde sich z. B. im Rahmen des Steuerbescheids für das Steuerjahr 2022 herausstellen, dass du hättest gar nicht zahlen müssen, würdest du dann die gezahlten Beiträge zurück erhalten oder dürfte die Krankenkasse diese behalten?

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etf-friese
vor 8 Stunden von kein_geld:

würdest du dann die gezahlten Beiträge zurück erhalten oder dürfte die Krankenkasse diese behalten?

Soweit mir bekannt zweiteres. Für den Monat nach dem Ergehen des Steuerbescheids gelten dann wieder die Voraussetzungen für die Familienversicherung. Aber nicht für die Vergangenheit. 

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