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Brandscheid

Erstattung Quellensteuer führt zur Pflichtabgabe der Anlage KAP?

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Brandscheid
· bearbeitet von Brandscheid

Guten Tag,

 

im Zuge des Bescheides der Einkommensteuererklärung hat mir mein Finanzamt mitgeteilt, dass bei deren Aktenlage die Erstattung der Quellensteuer auf Dividenden aus der Schweiz aus dem Vorjahr aufgefallen ist.

Ich hätte diese Erträge angeben müssen.

 

Führt dieser Antrag automatisch zur Pflichtabgabe der Anlage KAP?

 

Meines Wissens nach ist dies ist eine Falschaussage. Gibt es hierzu eine gesetzliche Grundlage? Der Sparerfreibetrag ist ausgeschöpft, die Quellensteuer wurde von einem deutschen Finanzinstitut abgeführt.

 

 

 

 

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bondholder

Vermutung: Dein Sachbearbeiter beim Finanzamt versteht nicht einmal ansatzweise, worum es tatsächlich geht und glaubt deshalb, du hättest bei einem Auslandsdepot die Versteuerung vergessen.

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MeinNameIstHase

Moin,

Gegenfrage: Bei welcher Bank führst du Dein Depot?

 

Wird das Depot bei einem Finanzinstitut in Deutschland geführt, behält dieses über Dividendenerträge entsprechende Abgeltungssteuer ein und der Fall ist erledigt.  Die Erstattung schweizerischer Quellensteuer - soweit sie erstattungsfähig ist - ändert daran nichts, denn ausländische QSt wird nur in der Höhe angerechnet, in der sie gerade nicht erstattungsfähig sind. Da reicht dann ein Verweis auf die Jahressteuerbescheinigung der Bank auf die Anfrage des FA.

 

Hast du Dein Depot bei einer ausländischen Bank, dann musst Du grundsätzlich Dividendenerträge per Steuererklärung erklären, weil ausländische Banken für Dich das gerade nicht machen. Gezahlte Quellensteuer im Ausland ersetzt nicht die Steuerpflicht in Deutschland. In dieser Konstellation wäre die Rückfrage des FA noch höflich, denn die leiten dann ganz schnell ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ein. Da täte ich sofort eine Berichtigung bzw. ESt-Erklärung (falls noch keine abgegeben wurde) nachreichen ... und die bitte vollständig und richtig. Die Chance hat man nur einmal ... danach ist ein Hinterziehungsverfahren fällig, falls intern vom FA nicht schon eingeleitet.

 

Steuerpflichtig in D ist die Bruttodividende. Die schweizerische Quellensteuer (und mögliche Bankgebühren) darf man dabei nicht abziehen. Die Quellensteuer darf man allerdings in Höhe des nicht-erstattungsfähigen Teil gemäß DBA Deutschland-Schweiz auf die in Deutschland zu zahlende Steuern anrechnen. Es gibt beim BzfSt eine Liste, wie hoch der jeweilige anrechnungsfähige Teile der QSt je Land ist:  https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/AuslaendischeQuellensteuer/auslaendischequellensteuer_node.html

Banken in Deutschland machen das automatisch beim Einbehalt der Abgeltungssteuer. Bei Banken im Ausland muss man sich selbst drum kümmern.

 

Das die kurze Version.

 

PS: Den Sitz einer Bank erfährt man im Impressum bei Onlinebanken bzw. in den Unterlagen zur Kontoeröffnung.

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cpandrea
vor 4 Stunden von MeinNameIstHase:

 

 

Hast du Dein Depot bei einer ausländischen Bank, dann musst Du grundsätzlich Dividendenerträge per Steuererklärung erklären, weil ausländische Banken für Dich das gerade nicht machen. Gezahlte Quellensteuer im Ausland ersetzt nicht die Steuerpflicht in Deutschland. In dieser Konstellation wäre die Rückfrage des FA noch höflich, denn die leiten dann ganz schnell ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ein. Da täte ich sofort eine Berichtigung bzw. ESt-Erklärung (falls noch keine abgegeben wurde) nachreichen ... und die bitte vollständig und richtig. Die Chance hat man nur einmal ... danach ist ein Hinterziehungsverfahren fällig, falls intern vom FA nicht schon eingeleitet.

 

 

 

wenn im Ausland unter 801 Euro Kapitalerträge hat und im Deutschland keine, ist man trotzdem verpflichtet einen KAP Anlage auszufüllen ?  

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Norica
vor 2 Stunden von cpandrea:

 

wenn im Ausland unter 801 Euro Kapitalerträge hat und im Deutschland keine, ist man trotzdem verpflichtet einen KAP Anlage auszufüllen ?  

Nach meiner Kenntnis ja, denn Du hast ein Einkommen und das musst Du gegenüber dem Finanzamt erklären, selbst wenn im Endeffekt keine Steuer anfällt.

Aber da ich selbst nicht vom Fach bin, lasse ich mich gerne von einem Fachmann in dieser Auffassung korrigieren.

 

 

 

SG

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oktavian
vor 9 Stunden von Brandscheid:

Der Sparerfreibetrag ist ausgeschöpft, die Quellensteuer wurde von einem deutschen Finanzinstitut abgeführt.

damit ist doch dann alles geklärt. Auf dem Antrag zur Quellensteuererstattung an die Schweiz sieht das Finanzamt doch alles oder braucht man da nur noch die Wohnsitzbescheinigung? Früher war es nicht elektronisch. Keine Ahnung, was du jetzt an das deutsche FA geschickt hast.

 

Würde da einfach mal nett zurück schreiben, dass es bereits ordnungsgemäß versteuert wurde. Kenne auch jemanden, bei dem das FA einen neuen Steuerbescheid wegen Quellensteuererstatung Schweiz geschickt hat und dann zurück genommen hat nach Einspruch (bin kein Steuerberater / einfach aus dem Bekanntenkreis / sowas kommt also häufiger vor, der dachte schon das FA mag ihn nicht :huh:). Das gleiche FA hat ihm auch mal ein Schreiben an eine andere STeuerperson aus Versehen geschickt. --> Dein Finanzamt blickt da vermutlich nicht so richtig durch.

 

Die Erstattung muss man natürlich nicht noch einmal versteuern. Da gibt es doch das Doppelbesteuerungsabkommen. Würde ich da drauf verweisen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Schweiz/1972-09-09-Schweiz-DBA.html

Immer nett bleiben im Tonfall.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

 

die Erstattung der Quellensteuer auf Dividenden aus der Schweiz aus dem Vorjahr aufgefallen ist.

 

Wie viel Quellensteuer wurde denn erstattet? Vielleicht die komplette?

 

Zitat

die Quellensteuer wurde von einem deutschen Finanzinstitut abgeführt.

Und woher kommt die Erstattung? Selbst beantragt?

 

Stefan

 

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oktavian
vor 8 Minuten von reckoner:

Wie viel Quellensteuer wurde denn erstattet? Vielleicht die komplette?

Die Schweiz hat eine Quellensteuer von 35% auf Dividenden, davon werden 15% angerechnet in DE und 20% sind nach Doppelbesteuerungsabkommen aus der Schweiz erstattbar. Die 20% kriegt man dann ganz normal überwiesen SEPA, wenn alles glatt läuft. siehe auch: https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/AuslaendischeQuellensteuer/auslaendischequellensteuer_node.html

 

Bei z.B. 100€ Dividende würde dann die deutsche Bank ganz normal Abgeltungssteuer berechnen und davon wieder 15€ abziehen/anrechnen. Im Prinzip geht die Erstattung das FA also nichts an. Man kann ja auch nachfragen, man möchte die Rechtsgrundlage bevor man Anlage KAP ausfüllt oder eben schreiben man würde die Kosten nachträglich in Rechnung stellen, wenn es nicht zwansgweise per Gesetz erforderlich war (evtl. gucken die dann noch mal genauer drauf). Ich glaube aber einfach, dass die das nicht ernst meinen und einen Fehler gemacht haben ( bin aber Laie/Autodidakt).

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MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von cpandrea:

wenn im Ausland unter 801 Euro Kapitalerträge hat und im Deutschland keine, ist man trotzdem verpflichtet einen KAP Anlage auszufüllen ?

Nein:

Die Erklärungspflicht ergibt sich aus § 25 Abs. 1 EStG in Verbindung mit der Steuerpflicht aus § 2 Abs. 1 EStG zu Einkünften aus Kapitalvermögen, mit Ausnahme der bereits per Steuerabzug unterlegenen Einkünften (§ 43 Abs. 5 EStG). Der Sparerpauschbetrag gehört noch zur Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (siehe § 20 Abs. 9 EStG).

 

Das heißt: Solange der SPB noch nicht ausgeschöpft ist, könntest du neben den paar Euros bei der ausl. Bank sogar beliebig hohe Kapitalerträge bei deutschen Banken haben. Denn die sind ja von der Erklärungspflicht ausgenommen ( ... soweit nicht nach § 43 Absatz 5 eine Veranlagung unterbleibt).

 

PS:

Landet man erst durch die Anrechnung der ausl. QSt bei null, dann muss man allerdings eine Steuererklärung abgeben. Denn die Anrechnung geschieht auf einem anderen Level. Erst nachdem die Steuer festgesetzt wurde, kann man die Quellensteuern darauf anrechnen. Man unterscheidet im Abgabenrecht Steuerfestsetzung und Abrechnung. Selbst das erledigen aber Banken in D, so dass auch hier die Erklärungspflicht dann entfällt. Nicht aber, wenn man es selbst macht, weil man eine ausl. Bank nutzt.

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Die Schweiz hat eine Quellensteuer von 35% auf Dividenden, davon werden 15% angerechnet in DE und 20% sind nach Doppelbesteuerungsabkommen aus der Schweiz erstattbar.

Das weiß ich natürlich.

Meine Frage richtete sich konkret an den Fragesteller, vielleicht hat er ja eine Möglichkeit gefunden, sich mehr als die 20% erstatten zu lassen (ich kenne das beispielsweise von Norwegen, da gibt es verschiedene Arten der Erstattung). Und genau dann müsste er es dem deutschen Finanzamt erklären.

 

Zitat

Das heißt: Solange der SPB noch nicht ausgeschöpft ist, könntest du neben den paar Euros bei der ausl. Bank sogar beliebig hohe Kapitalerträge bei deutschen Banken haben. Denn die sind ja von der Erklärungspflicht ausgenommen ( ... soweit nicht nach § 43 Absatz 5 eine Veranlagung unterbleibt).

Aber nur wenn keine Anlage KAP abgegeben wird (ich weiß, das war die Frage - es könnte aber falsch verstanden werden, also dass das allgemein gelten würde).

Sobald es eine Anlage KAP gibt müssen ausländische Kapitalerträge zwingend erklärt werden, nur bei inländischen hat man ein Wahlrecht.

 

Stefan

 

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oktavian
vor einer Stunde von reckoner:

Das weiß ich natürlich.

achso. sehr interessant. Wusste nicht, dass es so etwas gibt. Per DTA ist die Schweiz zumindest nicht verpflichtet mehr zu erstatten, aber dürfte es wohl... Wenn du da mehr Infos hast, wäre ich interessiert. Würde die Steuern immer lieber in DE zahlen als im Ausland aus Sicht eines Bürgers. Norwegen habe ich selbst nichts. Bevor das Geld ins Ausland geht, wäre es dann natürlich schön sich das 100% erstatten zu lassen und dann mehr Steuern DE zu zahlen, auch wenn das Ergebnis das gleiche ist auf dem Konto.

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MeinNameIstHase
vor 46 Minuten von oktavian:

achso. sehr interessant. Wusste nicht, dass es so etwas gibt.

Das DBA enthält Sonderregeln z.B. zu Wasserkraftwerken entlang des Rheins zwischen Bodensee und Basel (Grenzfluss).

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Wenn du da mehr Infos hast,

Tut mir Leid, hab' ich eben nicht. Und deshalb hatte ich nach der genauen Höhe der Erstattung gefragt.

 

Vereinfacht gesagt: Wenn in Deutschland Quellensteuern angerechnet wurden die letztendlich wegen Erstattung gar nicht gezahlt wurden, dann muss man das imho richtigstellen (sonst wären es ja fiktive Steuern - und die würde ich für die Schweiz doch ausschließen).

 

Stefan

 

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Basti

Hallo zus. Ich habe bei der DKB eine Vorabreduzierung für meine franz. Dividenden auf die anrechenbaren 15%. Trotzdem verlangt das Finanzamt jetzt diesbezgl. eine Anlage KAP...  Ist das korekt?  Meine Hoffnung war, das man sich diesen Schreibkram dadurch sparen kann und die franz. Div. durch die Reduzierung quasi wie amerikanische Div. behandelt werden. Bin ich auf dem Holzweg?

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chirlu

Das Finanzamt hat immer das Recht, eine Erklärung anzufordern – auch wenn du eigentlich nicht zur Abgabe verpflichtet wärst.

 

Zu viel Freistellungsauftrag verteilt vielleicht, oder Konten im Ausland?

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Basti

Nein, nix dergleichen. Begründung war, das ich ansässigkeitsbescheinigungen vom finanzamt bestätigt lassen habe. Diese braucht die DKB ja.

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chirlu
vor 21 Minuten von Basti:

Begründung war, das ich ansässigkeitsbescheinigungen vom finanzamt bestätigt lassen habe.

 

Tja, wenn sie meinen. Wahrscheinlich ist ihnen gar nicht ganz klar, was das bewirkt. Aber jedenfalls, wenn sie sie wollen, mußt du die Anlage KAP abgeben.

 

vor einer Stunde von Basti:

meine franz. Dividenden auf die anrechenbaren 15%

 

Sind übrigens nicht 15%, sondern 12,8%.

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Basti
· bearbeitet von Basti

Stimmt, 12,8%.Ok danke. Werde da heute wieder anrufen und mit der dame nochmal verhandeln ;-)

 

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Basti

Angerufen... die dame braucht die jahressteuerbescheinigung damit ich die ausl. Einkünfte erkläre. Ich verstehe es aber nicht. Ohne Vorabreduzierung brauchte ich früher auch keine Ankage KAP ausfüllen... obwohl schon franz. und kanad. Div. da waren.

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chirlu
vor 3 Stunden von chirlu:

Wahrscheinlich ist ihnen gar nicht ganz klar, was das bewirkt.

 

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Basti

Denke ich auch...soll ich dann jedes jahr einreichen...werde mal einen beipackzettel dazu legen.

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Undercover
vor 6 Minuten von chirlu:

Wahrscheinlich ist ihnen gar nicht ganz klar, was das bewirkt.

 

Was sollte das denn bewirken?

Außer daß sie sich unnötige Arbeit machen.

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alsuna
vor einer Stunde von Undercover:

 

Was sollte das denn bewirken?

Außer daß sie sich unnötige Arbeit machen.

Zum Beispiel dürfte in diesem Fall der Sachbearbeiterin beim Finanzamt nicht bewusst sein, dass man die Ansässigkeitsbescheinigung auch braucht, wenn man die Aktien bei deutschen Brokern hält und es somit gar keine erklärungspflichtigen ausländischen Erträge gibt.

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Basti

Das habe ich ihr auch erklärt, das alles bei der dkb liegt. Ich hoffe einfach auf den lerneffekt... ist ja nicht tragisch. Aber jedes jahr aufs neue wollte ich das nicht machen...

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Undercover

Sicherlich ist das lästig.

Auf der anderen Seite aber kein Aufwand wenn du nur bei deutschen Banken bist.

Die paar Zahlen von der Steuerbescheinigung sind ja schnell eingetragen.

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