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FSI

Spekulationsverluste mittels Schrott-Anleihen einkaufen

Empfohlene Beiträge

FSI
· bearbeitet von FSI

Hallo,

wie Ihr wißt, gibt es bei der Abgeltungssteuer zwei Verrechnungs-Töpfe:

1. Verluste aus Aktien-Geschäften

2. Verluste aus Allgemeinen-Geschäften (Anleihen, ETFs, Fonds, Derivate, Dividenden, Zinsen)

 

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=0RPuWb-XMpA

 

Anleihen haben einmal ihren Nennwert sowie ihren Marktwert, daraus läßt sich folgende Strategie ableiten:

 

Man sucht sich eine Anleihe dessen Marktwert(5%) weit unter dem Nennwert (100% bei 1000 Euro Stückelung) notiert, hierbei geht der Markt von einem default des Schuldners aus und bepreist die Anleihe entsprechend. Am Rückzahlungstag (welcher sich im gleichen Fiskaljahr befindet) findet keine Rückzahlung statt, stattdessen verfällt die Anleihe wertlos.

 

Welcher Wert wird nun in den Verlusttopf „Aus Allgemeinen-Geschäften“ hinzugerechnet? Der Nennwert (1000 Euro), schließlich entspricht das der Forderung gegen den Schuldner oder der Marktwert (50 Euro) schließlich hat der Investor nur diese Summe investiert.

 

Würde der Nennwert als Verlust berechnet werden, könnte man für schmales Geld Spekulationsverluste „einkaufen“ um damit die Besteuerung seiner Wertpapiergewinne (nicht Aktiengewinne!) zu entgehen. Hat jemand Erfahrung damit?

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odensee
· bearbeitet von odensee
vor 12 Minuten von FSI:

Welcher Wert wird nun in den Verlusttopf „Aus Allgemeinen-Geschäften“ hinzugerechnet?

Dein realer Verlust natürlich, also 50 Euro. Nicht irgendwelche fiktiven Verluste (1000 Euro). (Wie die aktuelle Rechtslage bei wertlosen Ausbuchungen ist, weiß ich gerade nicht... eine Zeitlang wäre die richtige Antwort wohl "0 Euro gehen in den Verlusttopf" gewesen.)

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FSI

Ok alles klar.

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MeinNameIstHase

... und solche Verlustverrechnungen sind gemäß § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG sogar dann seit dem Veranlagungsjahr 2020 sogar der Höhe nach begrenzt auf 20.000 €. 

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wpf-leser
· bearbeitet von wpf-leser
vor 1 Stunde von odensee:

Dein realer Verlust natürlich, also 50 Euro. Nicht irgendwelche fiktiven Verluste (1000 Euro).

Das lässt sich sogar noch begründen; die "fiktiven Verluste" sind ja nicht unbedingt fiktiv - die haben eben andere gemacht!

Bilanziell sozusagen alle Halter vor einem selbst. Entsprechend liegen die (im Falle deutscher Halter) in deren eigenen Verlusttöpfen.

 

@FSI: Was dagegen in dieser groben Richtung wohl funktioniert (hat), ist der "Stückzinstrick". (Sh. auch weitere Verlinkung dort, war "nur" der erstbeste auffindbare Faden zum Thema für mich...)

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bondholder
vor 3 Stunden von wpf-leser:

Das lässt sich sogar noch begründen; die "fiktiven Verluste" sind ja nicht unbedingt fiktiv - die haben eben andere gemacht!

Bilanziell sozusagen alle Halter vor einem selbst. Entsprechend liegen die (im Falle deutscher Halter) in deren eigenen Verlusttöpfen.

Workaround: Man muß den Schrott einfach früh genug kaufen, solange noch in der Nähe des Nennwertes gehandelt wird – dann darf man später die üppigen Verluste selbst steuerlich geltend machen. :blushing:

 

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wpf-leser
vor einer Stunde von bondholder:

Workaround: Man muß den Schrott einfach früh genug kaufen, solange noch in der Nähe des Nennwertes gehandelt wird[...]

Das stimmt, allerdings wäre ich dann subjektiv nicht mehr dazu bereit, das unter "für schmales Geld eingekaufte Spekulationsverluste" zu verbuchen.

Aber das mag man auch anders sehen können. :P

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oktavian
vor 18 Stunden von MeinNameIstHase:

.. und solche Verlustverrechnungen sind gemäß § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG sogar dann seit dem Veranlagungsjahr 2020 sogar der Höhe nach begrenzt auf 20.000 €. 

ich hoffe mal, dass dies keinen Bestand haben wird. Also sehe das nicht als rechtmäßig an. Mal sehen, ob die Gerichte das als Ok ansehen sofort Gewinne zu besteuern und Verluste nicht sofort gegenrechenbar zu machen. Man braucht dann im neuen Jahr ja auch wieder Gewinne. Die Verrechnung ist dann arg begrenzt.

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morini
vor 22 Stunden von FSI:

Hallo,

wie Ihr wißt, gibt es bei der Abgeltungssteuer zwei Verrechnungs-Töpfe:

1. Verluste aus Aktien-Geschäften

2. Verluste aus Allgemeinen-Geschäften (Anleihen, ETFs, Fonds, Derivate, Dividenden, Zinsen)

 

Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=0RPuWb-XMpA

 

Anleihen haben einmal ihren Nennwert sowie ihren Marktwert, daraus läßt sich folgende Strategie ableiten:

 

Man sucht sich eine Anleihe dessen Marktwert(5%) weit unter dem Nennwert (100% bei 1000 Euro Stückelung) notiert, hierbei geht der Markt von einem default des Schuldners aus und bepreist die Anleihe entsprechend. Am Rückzahlungstag (welcher sich im gleichen Fiskaljahr befindet) findet keine Rückzahlung statt, stattdessen verfällt die Anleihe wertlos.

 

Welcher Wert wird nun in den Verlusttopf „Aus Allgemeinen-Geschäften“ hinzugerechnet? Der Nennwert (1000 Euro), schließlich entspricht das der Forderung gegen den Schuldner oder der Marktwert (50 Euro) schließlich hat der Investor nur diese Summe investiert.

 

Würde der Nennwert als Verlust berechnet werden, könnte man für schmales Geld Spekulationsverluste „einkaufen“ um damit die Besteuerung seiner Wertpapiergewinne (nicht Aktiengewinne!) zu entgehen. Hat jemand Erfahrung damit?

 

Es geht ausschließlich um die wirklich entstandenen Verluste. Andernfalls wäre Steuerbetrügereien Tür und Tor geöffnet.

 

Man merkt an dieser Fragestellung, dass du bislang noch nie irgendwelche Verluste realisiert hast und offenbar noch nicht lange mit Wertpapieren zu tun hast.

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FSI
· bearbeitet von FSI
1 hour ago, morini said:

 

Es geht ausschließlich um die wirklich entstandenen Verluste. Andernfalls wäre Steuerbetrügereien Tür und Tor geöffnet.

 

Man merkt an dieser Fragestellung, dass du bislang noch nie irgendwelche Verluste realisiert hast und offenbar noch nicht lange mit Wertpapieren zu tun hast.

Ich habe seit 18 Jahren mit Aktien und Derivaten und mit Anleihen seit 0 Jahren zu tun. Ich hoffe der Unterschied dieser Asset-Klassen ist dir klar.

 

Achja, dieser Thread ist seit der 3. Antwort thematisch geschlossen, wer einen weiteren Schlagabtausch braucht, bitte über private Nachricht.

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