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einNeugieriger

Ausländische Leerverkäufe in Anlage KAP / Ersatzbemessungsgrundlage für ausländische Leerverkäufe?

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einNeugieriger

Hallo zusammen,

 

wenn 2020 für 10.000 EUR Leerverkäufe getätigt wurden (die zum Jahresende hin nicht geschlossen wurden), dann sind gemäß §43a Abs. 2 Satz 7 Estg auf 30 % davon Kapitalertragssteuer zu zahlen. 30 % von 10.000 EUR ergibt 3000 EUR als Bemessungsgrundlage. Nur wo trägt man das in Anlage KAP ein, wenn man die Leerverkäufe bei einem ausländischen Broker getätigt hat? Für inländische Kapitalerträge ist es ja recht offensichtlich, denn es gibt mit Zeile 11 in der KAP eine extra Zeile dafür. Für ausländische Kapitalerträge finde ich nichts entsprechendes in der Anlage KAP. Kann mir hier jemand weiterhelfen? Danke!

 

P.S.: Eine Kopie der Anlage KAP für 2020 habe ich angehängt.

Anlage_KAP_2020.pdf

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Undercover

Zeile 19 ?

 

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einNeugieriger
vor 13 Minuten von Undercover:

Zeile 19 ?

 

Für inländische Kapitalerträge gibt es "Kapitalerträge" (Zeile 7, analog deiner Zeile 19 für ausländische Kapitalerträge) und nochmal getrennt aufgeführt die Ersatzbemessungsgrundlage:

image.thumb.png.453765e95ad6cc452151588fada39e2b.png

Die getrennte Angabe der Ersatzbemessungsgrundlage macht für mich auch Sinn, da dieser Betrag ja ggf. wieder zurückgefordert werden kann (wenn der Leerverkauf weniger als die vorläufig besteuerten 30% bringt). Für ausländische Kapitaleinkünfte würde ich das gleiche erwarten, aber dort gibt es eben nur das äquivalent zu Zeile 7 (nämlich die von dir genannte Zeile 19), das äquivalent zur Zeile 11 für ausländische Kapitaleinkünfte vermisse ich!?

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Undercover

Eine Angabe der Ersatzbemessungsgrundlage ist wohl nicht notwendig da diese gar nicht angewendet wurde.

Also gibt man nur die Kapitaleinkünfte an die nicht besteuert wurden.

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einNeugieriger
vor 20 Minuten von Undercover:

Eine Angabe der Ersatzbemessungsgrundlage ist wohl nicht notwendig da diese gar nicht angewendet wurde.

Also gibt man nur die Kapitaleinkünfte an die nicht besteuert wurden.

Wie meinst du das? Keine Ersatzbemessungsgrundlage bei Leerverkäufen über einen ausländischen Broker, sondern Kapitalertragssteuer auf die gesamten (vorläufigen) Erlöse, d.h. auf 10.000 EUR während im Inland vorläufig nur 0,3 * 10.000 EUR = 3000 zu versteuern wären?

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Undercover

Ja, eine Ersatzbemessung ist doch unnötig wenn die Erträge klar sind.

Die erklärst du einfach und darauf sind dann die 25 % fällig und fertig.

 

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einNeugieriger
Gerade eben von Undercover:

Ja, eine Ersatzbemessung ist doch unnötig wenn die Erträge klar sind.

Die erklärst du einfach und darauf sind dann die 25 % fällig und fertig.

 

Die "echten" Erträge sind bei noch offenen Leerverkäufen ja nicht klar.

Beispiel:

01.12.2020 Aktien für 10.000 EUR leer verkauft

02.02.2021 Aktien für 9000 EUR zurückgekauft

=> Für die Steuer 2020 hat man erstmal 10.000 EUR "Einnahmen", die per Ersatzbemessung zu 30 % zu versteuern sind (10.000 * 0,3 * 0,25 = 750 EUR als Kapitalertragssteuer). 

Für die Steuer 2021 kennt man dann den realen Gewinn: 10.000 - 9.000 = 1000 EUR x 0,25 = 250 EUR Kapitalertragssteuer. 750 EUR wurden aber bereits bezahlt, d.h. 750 - 250 = 500 EUR bekommt man über die Steuer wieder zurück. Dazu muss denke ich aber beim Finanzamt irgendwie vermerkt sein, dass die in 2020 gezahlten 750 EUR Kapitalertragssteuer nur "vorläufig" waren und ggf. ein Teil oder alles davon zu erstatten ist. Für inländische Leerverkäufe wird das ja über Zeile 11 entsprechend gemacht. Bei Leerverkäufen über einen ausländischen Broker habe ich da nach wie vor Fragezeichen.

 

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Undercover

Reden wir hier über Deutschland oder was sonst?

Wenn ich hier ertwas leer verkaufe dann zahle ich sofort 25 % auf die Einnahme.

Die Ersatzbemessung von 30 % greift doch nur wenn der Anschaffungspreis nicht bekannt ist.

 

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einNeugieriger
· bearbeitet von einNeugieriger
vor 9 Minuten von Undercover:

Reden wir hier über Deutschland oder was sonst?

Wenn ich hier ertwas leer verkaufe dann zahle ich sofort 25 % auf die Einnahme.

Die Ersatzbemessung von 30 % greift doch nur wenn der Anschaffungspreis nicht bekannt ist.

 

Wir reden über die steuerliche Bewertung bzw. genauer wie man das in Anlage KAP einträgt (für in Deutschland steuerpflichtige Personen) eines Leerverkaufs bei einem ausländischen Broker, der die Steuer nicht automatisch abführt.

Bei einem Leerverkauf ist der Anschaffungspreis ja erstmal nicht bekannt - man verkauft und weiß noch nicht, zu welchem Preis (Anschaffungspreis) man wieder kauft. Gleichzeitig erhält man bei einem Leerverkauf aber schonmal Geld und das ist per Ersatzbemessung zu besteuern. Siehe auch https://datenbank.nwb.de/Dokument/615024/ Ziffer 196:

Zitat

Behandlung von Leerverkäufen

196 Verfügt der Kunde über keinen Bestand und erteilt er einen Verkaufsauftrag, gilt Folgendes:

Der Verkaufsauftrag muss sofort als Veräußerungsgeschäft abgewickelt werden. Da dem Veräußerungsgeschäft kein Depotbestand und somit auch keine Anschaffungskosten gegenüberstehen, ist der Verkauf mit der Ersatzbemessungsgrundlage abzurechnen (§ 43a Absatz 2 Satz 7 EStG).

 

Hinweis: Mir geht es um den Fall, dass der Leerverkauf über den Jahreswechsel offen bleibt! D.h. in 2020 nur Verkauf, kein Rückkauf, d.h. nur 10.000 EUR "Einnahmen", die entsprechend per Ersatzbemessungsgrundlage zu versteuern sind.

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Undercover

Das kenne ich nun so nicht.

Wenn ich etwas leer verkaufe dann werden mir 25 % Prozent berechnet,

Die Preise sind ja nun alle bekant.

Da gibt es keinen Grund für eine Ersatzbemessung,

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reckoner

Hallo,

 

ich sehe das Problem nicht, die Zeile 19 wurde ja schon genannt.

Und der gesonderte Ausweis in Zeile 11 ist auch eher für was anderes gedacht, nämlich das Finanzamt davon in Kenntnis zu setzen, dass der Steuerzahler etwas zu korrigieren hat (bei Leerverkäufen halt erst in der Zukunft). Den ausländischen Block ab Zeile 19 muss man hingegen sowieso alleine erarbeiten, da erübrigt sich dann alles weitere (Korrekturfelder gibt es da deshalb auch gar nicht).

 

Zitat

Die Ersatzbemessung von 30 % greift doch nur wenn der Anschaffungspreis nicht bekannt ist.

Und genau das ist doch der Fall, der Kauf ist noch gar nicht erfolgt, ergo ist der Kurs unbekannt (und damit auch der Gewinn oder Verlust).

 

Zitat

Wenn ich etwas leer verkaufe dann werden mir 25 % Prozent berechnet,

Wovon denn 25%? Doch nicht etwa von der gesamten Summe ... :ermm:

 

In #7 stand ja schon ein Beispiel. Dort würden nach dieser Denkweise 2.500 Euro Steuern abgezogen, um das zu erreichen müsste man die Aktien zum Kurs von Null kaufen (ja, das kann es geben, aber der Fiskus geht sicher nicht pauschal davon aus, dass alle Unternehmen Pleite gehen).

 

Stefan

 

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Undercover
vor 3 Minuten von reckoner:

Wovon denn 25%? Doch nicht etwa von der gesamten Summe ... :ermm:

 

 

Natütlich von der gesamten Summe.

Es kann ja sein daß ich Erfolg habe und diese Position wertlos wird.

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Unabhängig davon, ob der Leerverkauf über den Jahreswechsel offen ist oder nicht. Es handelt sich um einen Veräußerungsgewinn über leerverkaufte Aktien (oder was du verkauft hast). Wenn du zum Zeitpunkt der Steuererklärung den Rückkauf schon durchgeführt hast, dann kennst du ja die Anschaffungskosten und bist gar nicht auf eine Ersatzbemessungsgrundlage angewiesen. Ansonsten erfasst du die Ersatzbemessung unter Veräußerungsgewinnen (Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben) und korrigierst die Angaben später durch Änderungsantrag aufgrund neuer Tatsachen.

Du bist selbst nicht an die Vorgehensweise gebunden, welche lt. "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer" für Kreditinstitute gelten. Ganz zu schweigen davon, dass dort ja in Textziffer 196 letzter Satz steht: Die Zuordnung des Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft kann in diesem Fall vom Kunden in der Veranlagung vorgenommen werden (§ 32d Absatz 4 EStG).

 

§ 32d Absatz 4 EStG ist für dich uninteressant. Das betrifft den Antrag zur Überprüfung von dem, was in der Bank-Steuerbescheinigung steht. Dir reicht § 173 AO (wegen neuer Tatsachen), wenn die AK nachträglich (nach Abgabe der Steuererklärung) bekannt werden.

 

§ 32d Absatz 4 EStG besagt (verkürzt, sonst versteht man den kaum):

Der Steuerpflichtige kann ... für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine (abweichende von mir eingefügt) Steuerfestsetzung ... insbesondere in Fällen ... der Ersatzbemessungsgrundlage ... beantragen.

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reckoner

Hallo,
 

Zitat

 

Natütlich von der gesamten Summe.

Es kann ja sein daß ich Erfolg habe und diese Position wertlos wird.

 

Deine Aussagen werden immer lächerlicher. :wallbash:

 

Stefan

 

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oktavian
vor 18 Stunden von einNeugieriger:

01.12.2020 Aktien für 10.000 EUR leer verkauft

02.02.2021 Aktien für 9000 EUR zurückgekauft

=> Für die Steuer 2020 hat man erstmal 10.000 EUR "Einnahmen", die per Ersatzbemessung zu 30 % zu versteuern sind (10.000 * 0,3 * 0,25 = 750 EUR als Kapitalertragssteuer). 

 

soweit würde ich sagen richtig

Zitat

Für die Steuer 2021 kennt man dann den realen Gewinn: 10.000 - 9.000 = 1000 EUR x 0,25 = 250 EUR Kapitalertragssteuer. 750 EUR wurden aber bereits bezahlt, d.h. 750 - 250 = 500 EUR bekommt man über die Steuer wieder zurück. Dazu muss denke ich aber beim Finanzamt irgendwie vermerkt sein, dass die in 2020 gezahlten 750 EUR Kapitalertragssteuer nur "vorläufig" waren und ggf. ein Teil oder alles davon zu erstatten ist. Für inländische Leerverkäufe wird das ja über Zeile 11 entsprechend gemacht. Bei Leerverkäufen über einen ausländischen Broker habe ich da nach wie vor Fragezeichen.

Ich bin mir da nicht sicher, aber ich glaube die 500€ müsste man für 2020 erstattet bekommen? Also der Bescheid 2020 müsste korrigiert werden. Evtl. kann man dann auch noch Zinsen bekommen für die 2020er Erstattung, wenn die Eindeckung Jahre später erfolgt.

 

Kenne mich da aber nicht mit aus und es ist verwirrend, was die Steuergesetze so machen :wallbash: Meine Empfehlung wäre die Positionen zu schließen zum Jahreswechsel.

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Undercover
vor 19 Stunden von reckoner:

Wovon denn 25%? Doch nicht etwa von der gesamten Summe ... :ermm:

 

Sorry, ich war jetzt bei Stillhalter-Geschäften.

Da wird der maximal mögliche Gewinn versteuert und nicht nur 30 % vom Wert.

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