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Enthaltene Gewinne/Verluste und eigene Korrekturen des Kontoauszuges bei IB

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optiontrader
· bearbeitet von optiontrader

Guten Abend,

 

da ich letztes Jahr leider zum ersten Mal in Summe negative ausl. Kapitalerträge erlitten habe, hier eine Verständnisfrage zu den Zeilen 20-23 ausgehend von einigen fiktiven Zahlen:
Betrag in Zeile 19 ist negativ: sagen wir, trotz Aktiengewinnen kam insgesamt ein Gesamtverlust von 10.000 EUR zustande durch Termingeschäfte

Betrag in Zeile 20 ist positiv: eben die erzielten Aktiengewinne, nehmen wir an 2.000 EUR

Betrag in Zeile 22 ist mit gedanklichem Minus als Vorzeichen kleiner als Zeile 19 (bzw. Absolutbetrag aus Z. 19 ist kleiner als Zeile 22): Gehen wir von 15000 EUR aus, es muss also auch einen oder mehrere Gewinntrades im Topf "Sonstige" gegeben haben und/oder Dividende und/oder ...

Betrag in Zeile 23 ist null: keine realisierten Aktienverluste

Betrag in Zeile 25 ist null: nicht ins Klo gegriffen mit einer großen Position von Wirecard etc. ;) 

 

Welche praktische Relevanz (außer "Bezugnahme auf negative Positionen im Kontoauszug", schließlich ist ein abgenickter Verlustvortrag ja bares Geld bei zukünftigen Gewinnen wert) haben in diesem Falle die Werte in den Zeilen 22-23 über enthaltene Verluste? Die Darstellungsweise wurde hier an diversen Stellen im Forum bereits kritisiert.

 

These: Es gibt keinerlei Verlusttrades in Aktien, folglich muss dann der komplette negative Saldo aus Zeile 19 als Verlustvortrag "Sonstige" für's nächste Jahr bescheinigt werden, ganz gleich welche Zahl nun in Zeile 22 steht.

Nach meinem Verständnis ist der Wert in Zeile 22 doch vom genauen Betrag her lediglich zu Plausibilitätsprüfungszwecken interessant, als dass er dann (mit negativem Vorzeichen) mindestens so hoch sein muss wie in Zeile 19 im Sinne von "Wo soll der Verlust sonst herkommen, wenn Aktienverluste (teilweise oder Komplettverlust) nicht vorliegen?".

 

Ich frage insbesondere, weil man als IB-Kunde zusätzlich zu den negativen Werten auf dem Activity Statement ja i. d. R. auch noch eigene Korrekturen vornimmt, die in den "Verlustzeilen" berücksichtigt werden könnten:

 

(1) die Hinzurechnung erhaltener Stillhalterprämien als Gewinn bei noch offener Optionsposition zum Jahresende (für IB ist hier noch nichts realisiert, inkompatibel mit dt. Steuerrecht):

Hier nehme ich immer den erhaltenen Betrag gemäß Kapitalflussrechnung, ansonsten vertraue ich auf die Angabe der korrekten Beträge in der realisierten G&V, Währungsbestandteile sollten sich im separat im Forex-G&V niederschlagen.

 

(2) das Abziehen der erhaltenen Prämie vom Gewinn der Optionsposition im Jahr des Closings (IB weist erst jetzt alles als realisiert auf):

Ist diese durch mich ergänzte Korrektur ein Verlust im Sinne von Zeile 22 und sollte dementsprechend hinzugerechnet werden?

Was wäre im Falle eines Rückkaufs einer im Vorjahr verkauften Option? Mir ist aufgefallen, dass die neuen informativen Steuerberichte von IB diese Käufe gar in Zeile 25 ausweisen, teilweise sogar bei innerjährlichen Rollvorgängen - wohl, weil sie nicht die "Vorgeschichte" der Position betrachten.

 

(3) "Verschieben" von durch IB in Aktienpositionen einberechneten Optionsgewinnen/-verlusten in den Topf Sonstige

 

Für obige Betrachtungen gehen wir mal vom Steuerjahr 2020 aus. Mir ist bewusst, dass es ab danach noch komplizierter wird mit separatem Topf für Termingeschäfte (oder was Binding und Co. dafür halten...) etc.

 

Viele Grüße,

 

optiontrader

 

 

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Welche praktische Relevanz (außer "Bezugnahme auf negative Positionen im Kontoauszug", schließlich ist ein abgenickter Verlustvortrag ja bares Geld bei zukünftigen Gewinnen wert) haben in diesem Falle die Werte in den Zeilen 22-23 über enthaltene Verluste?

Die Zeile 22 erschließt sich mir auch nicht. Zeile 23 wird aber erstmal von Zeile 19 abgezogen, und nur wenn in Zeile 8 oder 20 Gewinne erklärt werden damit ausgeglichen.

 

Wenn ich das Formular erstellt hätte, dann gäbe es nur zwei Zeilen, einmal "Gewinne/Verluste aus Aktien", und dann ebenso für alles Sonstige, fertig. Und es wäre auch nichts irgendwo enthalten (wie etwa 8 in 7, oder 20-23 in 19), auch so ein Unsinn. :rolleyes:

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Die Angaben im Abschnitt Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben sind nicht alle Kapitalerträge. Dazu kommen ja die Erträge aus dem Abschnitt Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Und Verluste werden bei Veranlagung verrechnet, soweit es geboten ist. Der Witz ist eher Zeile 12 und Zeile 13, denn ich kenne keine nicht ausgeglichenen Verluste, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Oder muss man jetzt Verluste auch noch versteuern?

 

Typisches Beamtendeutsch halt. Richtig müsste es heißen: Von zum Steuerabzug berechtigten Finanzinstituten bescheinigte nicht ausgeglichene Verluste ...

 

Die Unterscheidung in Zeile 18 und 19 nach inländisch und ausländisch macht Sinn, denn nur bei ausländische Erträgen gibt es ausl. QSt, die man anrechnen lassen kann (Plausiprüfung des BZSt der Meldungen ausl. Steuerbehörden). QSt auf inländische Erträge gibt es per Definition nicht. Das wären dann Erträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen hätten, wie z.B. Daimlerdividende, die in einem ausl. Depot liegen. Zeile 18 dagegen erfasst vor allem Sachverhalte, die gar nicht über eine Bank laufen (z.B. Zinsen aus Privatdarlehen) oder wo die dt. Bank die Steuer mangels Guthaben nicht einbehalten konnte.

 

Bei der Anlage KAP kam die Finanzverwaltung m.E. insgesamt etwas durcheinander. Einerseits soll sie bei der Ertragsermittlung eine Hilfestellung sein, andererseits muss man die Zahlen erst selbst ausrechnen. Eine wirkliche Staffelrechnung ist das Formular nicht. Die haben da so ein Leitbild eines Sparkassenkunden im Hinterkopf, der alle fünf Jahre mal eine Aktie kauft oder verkauft. Die Zeilen 22 und 23 zwingen einen dazu, dass man Veräußerungsverluste aus Einzelgeschäften gesondert ermittelt, bevor man sie mit positiven Kapitalerträgen für die Zeilen 18 und 19 verrechnet.

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Taxadvisor
vor 20 Minuten von MeinNameIstHase:

Die Angaben im Abschnitt Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben sind nicht alle Kapitalerträge. Dazu kommen ja die Erträge aus dem Abschnitt Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Und Verluste werden bei Veranlagung verrechnet, soweit es geboten ist. Der Witz ist eher Zeile 12 und Zeile 13, denn ich kenne keine nicht ausgeglichenen Verluste, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Oder muss man jetzt Verluste auch noch versteuern?

 

Typisches Beamtendeutsch halt. Richtig müsste es heißen: Von zum Steuerabzug berechtigten Finanzinstituten bescheinigte nicht ausgeglichene Verluste ...

Verluste, die vom inl. KI nicht bescheinigt werden, aber im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden können, sind nicht ausgeglichenen Verluste, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Gibt es ja immer mal wieder bei BFH-Rechtsprechung mit Übergangsregelung für die KI.

 

Gruß

Taxadvisor

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MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von Taxadvisor:

... die vom inl. KI nicht bescheinigt werden ...

im Formular steht zu den Feldern in der ersten Spalte:  Beträge lt. Steuerbescheinigung

Finde den Fehler ...

Gruß

 

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