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Simon121

Ausländische Trading-Plattform (etoro) Steuererklärung Verlustvortrag

Empfohlene Beiträge

Simon121

Hallo zusammen,

ich habe einen erheblichen Verlust (6-stellig) durchs Tranding mit CFDs gemacht, den ich nun gerne als Verlustvortrag in der Steuererklärung angeben würde.

Anlage KAP habe ich hierfür nun bereits ausgefüllt.

Gibt es denn noch eine Anlage in der Steuererklärung, die ich vielleicht übersehen habe, wo ich den Verlustvortrag nochmals direkt angeben muss, damit dieser anerkannt wird?

dAnke für Eure Hilfe!

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reckoner

Hallo,

 

die Anlage KAP ist richtig, und reicht.

 

Stefan

 

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Undercover

Hast du denn eine Verlustbescheinigung vom Broker?

Abgesehen davon sind bei Termingeschäften nur noch 20k anrechenbar.

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west263
vor 16 Minuten von Undercover:

Hast du denn eine Verlustbescheinigung vom Broker?

in der Überschrift steht etoro und das ist ein ausländischer Broker und soweit ich es weiß, erstellen die keine Verlustbescheinigung, da ihnen die steuerlichen Belange der einzelnen Länder wurscht sind.

 

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ImperatoM
vor 13 Minuten von west263:

in der Überschrift steht etoro und das ist ein ausländischer Broker und soweit ich es weiß, erstellen die keine Verlustbescheinigung, da ihnen die steuerlichen Belange der einzelnen Länder wurscht sind.

 

Man braucht bei einem ausl. Broker auch keine deutsche Verlustbescheinigung. Den Verlust kann man einfach erstmal eintragen und dann wird das FA schon kommunizieren, was es als Beleg gerne hätte, ggf. muss man es dann nochmal im telefonischen Gespräch endgültig klären. Auf jeden Fall kannst Du Dir Deine Verluste (bis zur jährlichen Höchgstgrenze oder gegen höhere Gewinne aus vergelichbaren Quellen) anrechnen lassen.

 

Ich hoffe jedenfalls, Du kannst den Verlust gut verdauen, ist ja schon ne Menge Geld.

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Undercover

Das war nun eine rhetorische Frage. :)

Ohne Verlustbescheinigung bekommt man sicherlich keinen Vortrag.

Aber man muß seine Erträge ja erklären.

Vielleicht hilft da so ein Bericht.

https://www.etoro.com/de/customer-service/tax-report-germany/

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Ohne Verlustbescheinigung bekommt man sicherlich keinen Vortrag.

Doch, natürlich bekommt man den.

Das ist jetzt nicht das erste mal, dass du so einen Quatsch erzählst, was soll das eigentlich?

 

Stefan

 

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reckoner

Hallo,

 

ich beschreibe nur die Rechtlage, und die ist hier eindeutig. Du kommst hingegen mit Schauermärchen ...

Der verlinkt Thread sagt übrigens auch ganz klar, dass keine Verlustbescheinigung gefordert werden kann.

 

Stefan

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Du meinst nicht vom Broker gefordert werden?

Nein, vom Finanzamt. Das kann eine Verlustbescheinigungen von einer ausländischen Bank nicht rechtswirksam einfordern.

 

Zitat

Das FA verlangt aber eine Bescheinigung.

Jedoch zu unrecht.

 

Zitat

"zwingend Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG nötig"

Ja, bei/für inländische Banken.

Ausländische scheren sich aber nicht um deutsche Gesetze.

 

Stefan

 

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Simon121

 

Am 31.10.2021 um 17:12 von Undercover:

Hast du denn eine Verlustbescheinigung vom Broker?

Abgesehen davon sind bei Termingeschäften nur noch 20k anrechenbar.

Das mit den 20 K gilt doch erst ab 2021. Für die 2020 Steuererklärung ist das noch nicht gültig.

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MeinNameIstHase

Steuerbescheinigungen (also auch steuerliche Verlustbescheinigungen) dürfen nur Finanzinstitute ausstellen, die vom dt. Gesetzgeber dazu verpflichtet und berechtigt sind. Es kommen nur inländische Finanzinstitute in Frage. Diese Bescheinigungen sind Teil des Abgeltungssteuersystems, welches wiederum eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer darstellt.

 

Ausländische Finanzinstitute werden vom Abgeltungssteuersystem nicht erfasst. Kapitalerträge (und Verluste), die von Steuerpflichtigen bei ausländischen Finanzinstituten erzielt werden, müssen ganz normal via Steuererklärung erfasst werden. Dabei gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn die Kapitalerträge von einem dt. Finanzinstitut als auszahlende Stelle unter Abzug der Kapitalertragssteuer auf das im Ausland befindliche Konto des Steuerpflichtigen (dem Gläubiger/Empfänger der Kapitalerträge) ausgezahlt werden. Diese Steuerbelastung nennt man auch Quellensteuer (Quellstaat Deutschland).

 

Für die Erfassung der Kapitalerträge, welche bei ausl. Finanzinstituten erzielt werden, gelten die ganz normalen Beleganforderungen, sprich Bankbelege über Gutschriften/Belastungen/Käufe/Verkäufe bzw. typische jährliche Bank-Zusammenfassungen, welche der Steuerpflichtige erläutert und gegebenenfalls per Überleitungsrechnung für die Steuererklärung aufbereitet.

 

Wenn es vom FA Rückfragen gibt, weist man das FA zunächst darauf hin, dass es sich um Erträge handelt, die bei einem ausl. Finanzinstitut erzielt wurden und es des deshalb keine Steuerbescheinigung gibt. Nicht jeder beim FA erkennt am Namen einer Onlinebank, ob diese in Deutschland oder im Ausland ihren Sitz hat. Und der eine oder andere Sachbearbeiter beim FA ist da vielleicht auch etwas begriffsstutzig ... leider. Es sind auch nur Menschen.

 

Die Verwirrung ist dann komplett, wenn das ausl. Finanzinstitut eine Jahresauswertung "Steuerbescheinigung" nennt, ohne dass diese eine solche nach dt. Steuerrecht ist. Oder wenn man selbst das nicht sauber trennt.

 

 

 

 

 

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Belgien
vor 10 Stunden von Simon121:

 

Das mit den 20 K gilt doch erst ab 2021. Für die 2020 Steuererklärung ist das noch nicht gültig.


Korrekt. Du solltest die Beiträge unseres „verdeckten“ Vielschreibers nicht auf die Goldwaage legen, da geht vieles durcheinander. Manche in diesem Forum wollen halt zu jedem Thema ihren Senf dazugeben, auch wenn sie keine Detailkenntnis haben.

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