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einNeugieriger

Kaufoption veräußern vs. Veräußerung mit Closing-Vermerk? (zu BMF-Schreiben Einzelfragen zur Abgeltungsteuer)

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einNeugieriger

Hallo zusammen,

 

im BMF-Schreiben Einzelfragen zur Abgeltungsteuer - hier noch der Stand 2020 - heißt es unter Randnotiz 24:

 

Zitat

Veräußert der Inhaber die Kaufoption (z. B. Call-Optionsschein), erzielt er Kapitaleinkünfte i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG; Entsprechendes gilt bei einer Veräußerung mit closing-Vermerk (vgl. Rz. 13).

Hier wird offensichtlich unterschieden zwischen Veräußerung (am Anfang des Zitats) und Veräußerung mit closing-Vermerk (gegen Ende des Zitats). Nach dem Lesen des referenzierten Randzeichen 13

Zitat

Die Option erlischt

- mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall,

- durch Ausübung der Option oder

- an der EUREX auch durch sog. Glattstellung.

Bei Glattstellung tätigt der Anleger ein Gegengeschäft, d. h. z. B. der Inhaber einer Kauf- oder Verkaufsoption verkauft eine Option derselben Serie, aus der er zuvor gekauft hat. Kennzeichnet er das Geschäft als Glattstellungs- oder closing-Geschäft, bringt er damit Rechte und Pflichten aus beiden Geschäften zum Erlöschen. Umgekehrt kann sich auch der Optionsverkäufer (Stillhalter) vor Ablauf der Optionsfrist durch Kauf einer Option derselben Serie aus seiner Verpflichtung lösen.

erschließt sich mir der Unterschied zwischen Veräußerung und Veräußerung mit closing-Vermerk immer noch nicht - ein Verkauf eines gekauften Calls ist für mich immer ein Close, außer es handelt sich um einen Leerverkauf. Der Fall Leerverkauf (Stillhalter) ist aber in Randnotiz 25 behandelt, kann also in Randnotiz 24 nicht gemeint sein.

 

=> Kann das jemand aufklären? Danke :-)

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Veräußerung einer Option = Stillhaltergeschäft (Short-Call oder Short-Put) Der Verkäufer besitzt die Option vorher nicht und erhält den Verkaufserlös, muss aber für die Stillhalterposition Sicherheiten abgegeben (sprich Wertpapiere verpfänden und/oder ausreichend Margin leisten). Der Erlös ist Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 b) (... der Gewinn ... aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;)

 

Veräußerung einer Option mit Closingvermerk = Glattstellung. Closing = Rechte und Pflichten aus dem sog. Open-Trade erlöschen, der Gewinn/Verlust ist festgeschrieben. Ausgezahlt wird der Gewinn gewöhnlich am Fälligkeitstermin, aber bis dahin verpfändete Sicherheiten werden (bis auf den event. fixen Verlust) freigegeben, weil kein Preisänderungsrisiko mehr besteht.

 

Closingvermerke gibt es bei börsengehandelten Termingeschäften (Eurex) oder im OTC-Geschäft. Im Falle der Eurex ist die Eurex selbst Dein Vertragskontrahent, bei OTC diejenige Bank, mit der du den Deal abschließt. Die Eurex selbst ist deshalb "beste Bonität", weil sie keine Kredite ohne Sicherheiten gibt, also selbst kein Marktpreis-Änderungsrisiko oder Ausfallrisiko der Handelspartner trägt. Die Risiken fängt sie ab, indem sie täglich die Margins auszahlt oder einfordert, die sich aus Kursänderungen ergeben. Wer einer Margin-Nachschusspflicht nicht nachkommt, dessen Position wird sofort liquidiert (glattgestellt), damit sich kein Verlust aufbauen kann, den die Eurex dann nicht eintreiben könnte. Außerdem verkauft Dir die Eurex keine Option, wenn sie nicht die gleiche Option von einem Dritten einkauft.

Ähnlich ist es bei OTC-Geschäften (also Direkthandel mit einer Bank). Grundlage, dass man das überhaupt kann, sind Lombardvereinbarungen (wertpapierverpfändete Kredite/Kreditlinien) mit der Bank. OTC sind Individualvereinbarungen zwischen Kunde und Bank, meist standardisiert und fangen bei so 100 TEUR an. Spezialisten/Broker bieten für kleinere Geschäfte CFDs an, was inhaltlich ähnlich läuft.

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einNeugieriger

@MeinNameIstHase Danke dir für deine hilfreiche Antwort :-)

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