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Joezi

Frage zu Sparerfreibetrag und Verlusttöpfen

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Joezi

Hallo,

 

zunächst einmal voweg: Ich habe bereits die Google-Suche genutzt, um mich in das Thema Sparerfreibetrag und Verlusttopf für Aktienverkäufe einzulesen.

 

Ich habe verstanden, dass meine Bank einen Verlusttopf für meine Aktienverkäufe vorhält. In diesem Jahr habe ich Aktien mit einem Verlust von 2000 Euro verkauft. Dieser Verlust wird bei der Bank vorgehalten und mit möglichen Aktiengewinnen in den nächsten Jahren verrechnet.

Würde ich z.B. in 2022 Aktien mit einem Gewinn von 1000 Euro verkaufen, würde zunächst einmal in meinen Verlusttopf +1000 Euro eingebucht werden, so dass hier noch -1000 Euro vorhanden sind. Für den Sparerfreibetrag bleiben 0 Euro übrig.

Die Reihenfolge der Berücksichtigung führt aus meiner Sicht zu einer Benachteiligung des Steuerzahlers. Gibt es hier keine Hebel, um den Sparerfreibetrag vor dem Verlusttopf zu nutzen?

 

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vanity

Anderes Depot, auf dem sich die Gewinne tummeln und den Pauschbetrag ausschöpfen.

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Undercover

Anderes Depot bei einer anderen Bank und dort den Freibetrag nutzen.

 

Man könnte sich auch den Verlust bescheinigen und beim FA vortragen lassen.

Das macht aber Mühe und verzögert die Verrechnung mit Gewinnen dann bis zur Steuererklärung.

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migieger
vor 14 Minuten von vanity:

Anderes Depot bei einer anderen Bank, auf dem sich die Gewinne tummeln und den Pauschbetrag ausschöpfen.


Wuerde das nicht bei der ESt-Berechnung bemerkt und der Sparerpauschbetrag wieder einkassiert werden?

 

VG
 

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west263
vor 2 Minuten von migieger:


Wuerde das nicht bei der ESt-Berechnung bemerkt und der Sparerpauschbetrag wieder einkassiert werden?

Es wäre kein Problem, wenn Du den FSA mit " sonstigen Gewinnen" aufbrauchst.

z.b. Dividenden, Ausschüttungen, ETF / Fonds Gewinnen.

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Undercover

Das ist richtig.

Bei Aktien gegen Aktien ist es vermutlich nicht korrekt.

Ohne Erklärung der Kaptitalerträge bekommt das aber niemand direkt mit.

Das ist mir früher sicher mal passiert da ich am Jahresende Verluste realisiere wo es geht.

Aber bei der Transparenz heute kann es sehr gut sein daß nicht nur die frei gestellten Beträge sondern auch die Verlusttöpfe automatisch gemeldet werden.

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beamter97
vor 17 Minuten von Undercover:

Aber bei der Transparenz heute kann es sehr gut sein daß nicht nur die frei gestellten Beträge sondern auch die Verlusttöpfe automatisch gemeldet werden.

Die Verlusttöpfe werden (z.Zt) definitiv nicht gemeldet. Und selbst wenn: lt. Gesetz ist vorgesehen, die Verlusttöpfe bei den Banken zu führen. Du als Depotinhaber/Steuerzahler entscheidest in eigenem Ermessen, ob du - davon abweichend - den Verlusttopf leeren und eine Verlustbescheinigung beantragen willst.

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Undercover

Ich habe zu diesem Detail nie etwas gelesen.

Das ist wohl einfach ein weiterer Vorteil der Abgeltungssteuer. :)

Man bekommt also den Freibetrag obwohl man eigentlich keine Gewinne gemacht hat.

Da sollte man dann wohl keine Günstiger-Prüfung beantragen.

 

Eine spannende Frage wäre ob man den Freibetrag behalten darf wenn die Prüfung negativ ausgeht.

Also weiter pauschal besteuert aber das FA sieht daß keine Gewinne vorliegen.

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 24 Minuten von Undercover:

Ich habe zu diesem Detail nie etwas gelesen.

EStG §43a Absatz 3, Sätze 3,4 und 5

 

vor 24 Minuten von Undercover:

Da sollte man dann wohl keine Günstiger-Prüfung beantragen.

Warum soll man darauf verzichten?

Es gibt doch auch noch den Grundfreibetrag, unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (Altersvorsorge, Krankenversicherung) und anderes, was die Steuerberechnung beeinflußt.

 

vor 24 Minuten von Undercover:

Eine spannende Frage wäre ob man den Freibetrag behalten darf wenn die Prüfung negativ ausgeht.

Das Ding heißt "Günstigerprüfung". Wenn die "negativ" ausgeht, bedeutet das, dass die Abgeltungssteuer zu einer niedrigeren Steuer führt als die Tarif-Besteuerung.

Und da ist der Sparerpauschbetrag berücksichtigt.

Und wenn sie "Positiv" ausgeht, wird er auch berücksichtigt. Denn er verringert die Einkünfte aus KAP, so wie der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000€ die Einkünfte aus N verringert. Es sind halt pauschalisierte Werbungskosten.

Erst die Summe aller Einkünfte wird dann der tarifl. Einkommensteuer unterworfen.

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo Undercover,
 

Zitat

Bei Aktien gegen Aktien ist es vermutlich nicht korrekt.

Doch, auch dann ist es korrekt.

Anmerkung: Ich denke du meintest, dass bei einer Bank ein Aktienverlust stehen bleibt und ein Aktiengewinn von einer anderen Bank in der Steuererklärung angegeben wird.

 

Zitat

Da sollte man dann wohl keine Günstiger-Prüfung beantragen.

Nein, solange man keine Verlustbescheinigung beantragt bleibt der Verlusttopf bei der Bank. Er kann dann definitiv nicht in der Steuererklärung verwendet werden, natürlich auch nicht im Rahmen der Günstigerprüfung. Da gibt es weder Wahlrecht noch Möglichkeiten, sowohl für den Steuerzahler als auch für das Finanzamt. Und zwar selbst wenn das Finanzamt von dem Verlusttopf Kenntnis hat.

 

Zitat

Eine spannende Frage wäre ob man den Freibetrag behalten darf wenn die Prüfung negativ ausgeht.

Was hat der Freibetrag (ich nenne die 801/1602 Euro auch gerne so) mit der Günstigerprüfung zu tun?

 

Zitat

Man könnte sich auch den Verlust bescheinigen und beim FA vortragen lassen.

Das könnte hingegen schlecht sein, und zwar wenn man in Zukunft die Günstigerprüfung beantragen will oder ausländische Depots unterhält. In beiden Fällen muss man nämlich alle Kapitalerträge im Detail erklären, und plötzlich ist der Verlust weg obwohl vielleicht noch Freibetrag übrig wäre.

Daher ist eine gesonderten Bank zum Parken der Verluste die bessere Lösung (ist aber ein alter Hut).

 

Stefan

 

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Undercover
vor 11 Minuten von beamter97:

Das Ding heißt "Günstigerprüfung". Wenn die "negativ" ausgeht, bedeutet das, dass die Abgeltungssteuer zu einer niedrigeren Steuer führt als die Tarif-Besteuerung.

Und da ist der Sparerpauschbetrag berücksichtigt.

 

Und wenn sie "Positiv" ausgeht, wird er auch berücksichtigt. Denn er verringert die Einkünfte aus KAP, so wie der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000€ die Einkünfte aus N verringert.

Eben nicht!

Die Prüfung ist positiv weil ich insgesamt einen Steuersatz deutlich unter 25 % habe.

Jetzt habe ich bei Kapitalertägen 5000 EUR Gewinn aber 5100 EUR Verlust und damit keine positiven Erträge.

Dann bekomme ich einen kleinen Verlustvortrag, aber der Freibetrag ist verschenkt.

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beamter97
vor 7 Minuten von Undercover:

Dann bekomme ich einen kleinen Verlustvortrag, aber der Freibetrag ist verschenkt.

Wenn Gewinn und Verlust bei derselben Bank anfallen: Ja

Wenn das bei 2 verschiedenen Banken passiert und du die Verlustbescheinigung angefordert hast und du vom FA die Verluste mit den Gewinnen verrechnen lässt: Ja

Wenn du aber kreativ bist

vor 15 Minuten von reckoner:

Daher ist eine gesonderten Bank zum Parken der Verluste die bessere Lösung (ist aber ein alter Hut).

und die Verlustverrechnung auf Bankenebene intelligent gestaltest, z.B. mittels Stückzinstrick: Nein

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Die Prüfung ist positiv weil ich insgesamt einen Steuersatz deutlich unter 25 % habe.

Das reicht übrigens nicht, mindestens der Grenzsteuersatz muss unter 25% liegen, und womöglich reicht nicht mal das (weil die Kapitalerträge nämlich den Steuersatz auch wieder nach oben treiben).

 

Beispiel: 10.000 Euro Lohn (eindeutig unter 25% Grenzsteuersatz) zzgl. Kapitalerträge von 100.000 Euro. In dem Fall wird die Günstigerprüfung trotz Hungerlohn negativ ausfallen.

 

Zitat

 

Jetzt habe ich bei Kapitalertägen 5000 EUR Gewinn aber 5100 EUR Verlust und damit keine positiven Erträge.

Dann bekomme ich einen kleinen Verlustvortrag, aber der Freibetrag ist verschenkt.

 

Ja, so kann es kommen. Aber das weiß man doch vorher, und kann etwas daran ändern.

 

Ich sag' schon lange, dass man sich in eine der beiden Gruppe einordnen muss. Entweder nutzt man den Freibetrag immer komplett, oder man liegt immer darunter. Und das muss man in ungewöhnlichen Jahren eben hinbiegen.

 

Zitat

z.B. mittels Stückzinstrick

Guter Hinweis. Hab' ich dieses Jahr gemacht und damit fast 6.000 Euro ins nächste Jahr geschoben (weil dieses Jahr zwei Anleihen gekündigt wurden bei denen ich ca. 100% Kursgewinn hatte - blödes Jahr halt :D ).

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
vor 13 Stunden von migieger:

Wuerde das nicht bei der ESt-Berechnung bemerkt und der Sparerpauschbetrag wieder einkassiert werden?

Nein, denn die Besteuerung durch eine Bank hat Abgeltungswirkung für die Kapitalerträge, die bei dieser Bank erzielt wurden. Gleiches gilt für Verlustvorträge bei einer Bank. Die werden bei dieser Bank dann als nicht verrechenbare Verluste vorgetragen.

 

Alles andere ist ja optional. Man kann die Bank mit in die Anlage KAP einbeziehen, muss aber nicht. Und man kann sich nicht verrechenbare Verluste einer Bank bis zum 15.12. eines jeden Jahres durch die Bank "bescheinigen" lassen, um sie in der Anlage KAP zwecks bankübergreifender Verrechnung (oder FA-Verlustvortragsbescheid) aufzunehmen. Daneben gibt es noch Möglichkeiten des Depotübertrag inkl. Übertragung der Verlusttöpfe.

 

Das Ganze ist wie ein großer Rangierbahnhof, wo man die richtigen Weichen stellen muss, damit am Ende die Zugbildung auch richtig funktioniert; und zwar rechtzeitig, sonst sind die Züge falsch zusammengestellt bereits abgefahren.

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