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tabost

Fragen zur steuerechtlichen Situation bei Spin-Offs

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tabost

Guten Tag zusammen,

ich möchte, dass meine Frage im Steuer-Bereich dieses Forums platziert wird. Denn es geht in erster Linie um steuerrechtliche Fragen.


Ich habe eine Frage zur steuerechtllichen Situation bei Spin-Offs. Wenn also eine börsennotierte Mutterfirma A eine nicht börsennotierte Tochterfirma B besitzt und diese an einem bestimmten Stichtag zu einer eigenständigen börsennotierten Firma B macht. Dann könnte es passieren, dass jeder Inhaber einer A-Aktie (vor dem Stichtag) automatisch eine neue B-Aktie nach dem Stichtag als Sach-Ausschüttung bekommt. Dies ist z.B. im Fall der Abspaltung der Tochterfirma Universal Music Group von der Mutterfirma Vivendi am 20.9.2021 geschehen. Der Kurs der A-Aktie wird natürlich abstürzen. Normalerweise sollte es so sein, dass der Wert der A-Aktie vor dem Stichtag ungefähr gleich der Summe der Werte der A-Aktie und B-Aktie nach dem Stichtag ist. Ein Gewinn wird durch den Spin-Off nicht erwirtschaftet. So war dies auch im Fall Universal Music Group/Vivendi.

 

In diesem Fall berechnet das Finanzamt (bzw. die Bank) pro B-Aktie Kapitalertragssteuern für den Gesamtwert der B-Aktie. Mir wäre es wesentlich lieber, wenn die Kapitalertragssteuern erst bei Verkauf der B-Aktien erhoben würden. Mir wäre es lieber, wenn der Spin-Off selbst nicht zu einer Steuerzahlungspflicht (Kapitalertragssteuern) führen würde.

 

Ich habe gehört, dass es ein Verfahren beim BFH gibt, das sich mit diesem Thema befasst. Ich würde gern wissen, um welches Verfahren beim BFH es sich genau handelt.

 

Im Endeffekt erhoffe ich mir, dass ich das Finanzamt dazu bewegen kann, dass ich die Kapitalertragssteuern erst bei Verkauf der B-Aktien zahlen muss.

 

@Taxadvisor  - Ich habe gehört, du kennst dich sehr gut aus. Es wäre nett, wenn du mal einen Blick auf diesen Beitrag werfen könntest.

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chirlu

ff.

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Taxadvisor

Sollte eigentlich nicht bei Ausgabe besteuert werden:

 

§ 20 Abs. 4a Satz 5 EStG: Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 (Wandelanleihen etc.), 4 (Bezugsrechte) und 7 (Abspaltung nach UmwStG) nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.

 

Gruß

Taxadvisor

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Undercover

In dem anderen Thread wurde doch alles gesagt.

Es ist doch auch belanglos ob man die Steuern jetzt oder später zahlt.

 

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tabost
· bearbeitet von tabost

   @Undercover  Vielen Dank nochmals für deine hilfreichen Antworten in dem anderen Thread. Dort ging es grob um die Frage, wie ich mit dem Abzug der Kapitalertragssteuer umgehe. Du hast mir mitgeteilt, dass ich als Gegenleistung einen Verlustvortrag bekomme, der in der Zukunft hoffentlich dazu führen wird, den Abzug der Kapitalertragssteuer auszugleichen. Dennoch wäre es mir lieber, wenn ich die Kapitalertragssteuer erst bei Verkauf der B-Aktien bezahlen müsste. Man weiss nie, wie die Zukunft sein wird.


 

In diesem Thread (Thema Steuer) geht es um eine andere Frage, nämlich darum, wie ich den Abzug der Kapitalertragssteuer eventuell vermeiden kann. Das heisst, es geht hier wirklich um steuerrechtliche Aspekte. Wenn ich gute Chancen sehe, dann werde ich versuchen, es zu vermeiden. Wenn es nicht klappt, dann werde ich es so machen wie du mir geschrieben hast.

 

 

 @Taxadvisor Vielen Dank für die Informationen. Ich werde mir diesen Teil des Einkommensteuergesetzes in den nächsten Tagen genauer anschauen. Ich muss also klären, ob die Voraussetzungen der Sätze 3 (Wandelanleihen etc.), 4 (Bezugsrechte) und 7 (Abspaltung nach UmwStG) im Falle des Spin-Offs der Firma Universal Music Group von der Mutterfirma Vivendi vorliegen oder nicht. Denn davon hängt es ab, ob ich mich beim Finanzamt auf §20 des EStG berufen kann.

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Undercover
vor 1 Stunde von tabost:

In diesem Thread (Thema Steuer) geht es um eine andere Frage, nämlich darum, wie ich den Abzug der Kapitalertragssteuer eventuell vermeiden kann. Das heisst, es geht hier wirklich um steuerrechtliche Aspekte. Wenn ich gute Chancen sehe, dann werde ich versuchen, es zu vermeiden. Wenn es nicht klappt, dann werde ich es so machen wie du mir geschrieben hast.

Wie schon gesagt, ich denke diese Mühe lannst du dir sparen.

Kapitalmaßnahmen werden von Fachleuten geplant und geprüft.

Die steuerrechtliche Behandlung ist da sicher zu fast 100 Prozent wasserdicht.

Die Banken bekommen die Fakten gemeldet und müssen dann nach dem Gesetz handeln. Da gibt es keinerlei Spielraum.

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Taxadvisor
vor 2 Stunden von Undercover:

Kapitalmaßnahmen werden von Fachleuten geplant und geprüft.

Die steuerrechtliche Behandlung ist da sicher zu fast 100 Prozent wasserdicht.

Die Banken bekommen die Fakten gemeldet und müssen dann nach dem Gesetz handeln. Da gibt es keinerlei Spielraum.

Das würde ich mal so nicht unterschreiben. Die steuerliche Behandlung ist meist völlig unklar, gerade deshalb gibt es die Auffangnorm in § 20 Abs. 4a EStG.

 

Gruß

Taxadvisor

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Undercover

Die Leute kennen die Gesetze und Normen auch sehr genau.

Da wird dann etwas konstruiert was den gewünschten Effekt hat.

Für den Kleinanleger ist es belanglos ob er die Steuer auf die Ausschüttung jetzt zahlt oder später.

Aber ein großer Investor hat vielleicht noch einen Verlustvortrag den er sofort verrechnen möchte.

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alsuna
vor 3 Minuten von Undercover:

Für den Kleinanleger ist es belanglos ob er die Steuer auf die Ausschüttung jetzt zahlt oder später.

OT: Da möchte ich aber vehement widersprechen. Es macht vielleicht rechnerisch keinen Unterschied, aber für die Liquidität macht es einen enormen Unterschied. Wovon soll denn die Steuer bezahlt werden, wenn durch die Ausschüttung keine Euros auf einem Konto gelandet sind?

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Undercover

Na ja, wenn jemand kein Geld für die Steuer hat dann kann er doch einen Teil der erhaltenen Aktien verkaufen.

Das ist doch alles kein Problem.

 

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beamter97
vor 14 Minuten von Undercover:

Die Leute kennen die Gesetze und Normen auch sehr genau.

Da wird dann etwas konstruiert was den gewünschten Effekt hat.

Für den Kleinanleger ist es belanglos ob er die Steuer auf die Ausschüttung jetzt zahlt oder später.

Wer sind "die Leute"?

ausländische Emittenten kennen nicht unbedingt die Feinheiten des deutschen Abgeltungsssteuerrechts. Und die "Fachleute" bei WM-Datenservice haben auch nur die Daten der Emittenten, die sie auf das deutsche Recht hin abklopfen, um ihren Kunden, den Depotbanken Informationen zu liefern, damit diese keine Haftungsrisiken eingehen.

 

Ich erinnere mich mit Grausen an die Ausgabe der Class C-Aktien von Alphabet (vormals Google), der erst durch ein Anwendungsschreiben des BMF als Split eingestuft wurde.

Damals gingen viele - auch wegen des Bestandsschutzes für Altbestände von vor 2009 - auf die Barrikaden.

 

Google - Split nach mehr als einem Jahr vom BMF entschieden

vor 8 Minuten von alsuna:

Wovon soll denn die Steuer bezahlt werden, wenn durch die Ausschüttung keine Euros auf einem Konto gelandet sind?

Da gab es einige, deren Verrechnungskonto über Nacht dick 4-stellig im Minus war.

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s1lv3r
· bearbeitet von s1lv3r
vor einer Stunde von alsuna:

OT: Da möchte ich aber vehement widersprechen. Es macht vielleicht rechnerisch keinen Unterschied, aber für die Liquidität macht es einen enormen Unterschied.

 

Natürlich macht es auch rechnerisch/renditetechnisch einen Unterschied. Der Barwert einer Steuerzahlung jetzt ist selbstverständlich höher, als der Abfluss der gleichen Steuersumme in der Zukunft. Wenn man den Unterschied Steuerzahlung jetzt vs. Steuerzahlung erst bei Verkauf ausrechnen wollen würde, müsste man prinzipiell nur den Wert der Steuerzahlung über die geplante Haltedauer mit der erwarteten Rendite des Investments p.a. abzinsen.

 

Du würdest es als Investor ja auch nicht als rechnerisch äquivalent betrachten, ob ich dir jetzt 100€ oder in 20 Jahren 100€ gebe. ;)

 

Das ist vielleicht nicht relevant, wenn man als aktiver Investor die Steuerschuld eh innerhalb kurzer Frist realisiert hätte, aber als Buy&Hold-Anleger über 20+ Jahre, ist der Unterschied nicht von der Hand zu weisen.

 

Da wäre ich daher allein deswegen schon ebenso angepisst, wenn mir ungefragt & ohne mein zutun auf einmal eine Steuerzahlung aufgedrückt wird ...

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Undercover

Ich denke wer an der Börse keine Gewinne macht um seinen Verlustvortrag zu nutzen sollte vielleicht andere Anlageformen benutzen. :)

Ich habe im Corona-Jahr doch heftige Verluste realisiert.

Die hatte ich bereits im April wieder aufgeholt.

Und jetzt zahle ich für dieses gute Jahr aber ordentlich Steuern. :(

 

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MeinNameIstHase
vor 6 Stunden von Undercover:

Kapitalmaßnahmen werden von Fachleuten geplant und geprüft.

Lol,

wer in den USA oder Frankreich oder sonst wo im Ausland interessiert sich um die steuerliche Erfassung einer Kapitalmaßnahme der Aktionäre in Deutschland?

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alsuna
vor 10 Stunden von s1lv3r:

Natürlich macht es auch rechnerisch/renditetechnisch einen Unterschied.

Du hast vollkommen recht. Danke für die Korrektur. 

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MeinNameIstHase
vor 11 Stunden von beamter97:

Ich erinnere mich mit Grausen an die Ausgabe der Class C-Aktien von Alphabet (vormals Google), der erst durch ein Anwendungsschreiben des BMF als Split eingestuft wurde.

Der Witz ist, dass dies nur ein Aktiensplit (aus einer Aktie mach zwei) war. Die Aktionäre waren vorher wie nachher genau an der gleichen Firma beteiligt.

 

Verwirrend war, dass die Firma zeitgleich ihren Namen änderte. Mir ist bis heute unverständlich, wieso das BMF für die Klarstellung fast zwei Jahre brauchte und der WM-Datenservice dies überhaupt zunächst als Sachdividende einstufte. (Faktisch ist WM-Datenservice Grundlage vieler Depotbuchhaltungen dt. Banken.) Ganz zu schweigen davon, dass ich den WM-Datenservice nicht für die Instanz halte, über einen steuerlich erheblichen Sachverhalt zu entscheiden. Oder sind die etwa als Steuerberatungsgesellschaft eingetragen?

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s1lv3r
vor 12 Stunden von Undercover:

Ich denke wer an der Börse keine Gewinne macht [...]

 

Es geht aber nicht um Gewinne machen sondern um Gewinne realisieren. Solange man die Gewinne nicht realisiert, profitiert man eben von dem von mir skizzierten steuerlichen Vorteil. Sonst vielleicht einfach mal "Barwertvorteil Buy&Hold" googlen. Möglicherweise habe ich es nicht gut/verständlich genug erklärt ...

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beamter97
vor 2 Stunden von MeinNameIstHase:

Der Witz ist, dass dies nur ein Aktiensplit (aus einer Aktie mach zwei) war.

Es war schon etwas komplizierter: Es wurde eben nicht die vorhandene Aktienzahl verdoppelt und der Kurs halbiert, sondern es wurde eine neue Aktie mit eigener WKN (eben die CLass C - ohne Stimmrecht) im Verhältnis 1:1 zusätzlich eingebucht, zum halben Kurs der alten A-Aktien.

 

Die Namensänderung war erst später.

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tabost

@Taxadvisor Ich habe mich ein wenig in Teile des $20 des EStG eingelesen. Die Situation ist kompliziert, besonders weil das Unternehmen Vivendi, um das es geht, seinen Sitz im Ausland hat. Ich werde das Finanzamt mit diesem Paragraphen konfrontieren. Auch das Finanzamt möchte wirtschaftlich arbeiten. Für vergleichsweise wenig wichtige Angelegenheiten wie meine wollen sie vielleicht nicht viel Zeit investieren. Vielleicht kommt es deshalb meiner Forderung nach, die B-Aktien erst bei deren Verkauf zu besteuern.

 

Ich habe mich speziell mit dem Satz 7 des § 20 Abs. 4a befasst, genauer gesagt, mit dessen Voraussetzungen. Der Satz besteht aus einem vorangestellten Nebensatz und einem darauf folgenden Hauptsatz. Die Voraussetzungen dieses Satzen stehen meiner Meinung nach im Nebensatz. Dieser lautet:

 

"Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, ......"

 

Ich möchte gern wissen, ob die Voraussetzungen des Satzes 7 erfüllt sind oder nicht, da ich dies für wichtig halte.

 

Es könnte sein, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, denn Vermögen einer Körperschaft (nämlich Vivendi) geht durch Abspaltung auf andere Körperschaften (nämlich Universal Music Group) über.

 

Andererseits könnte man auch sagen, dass diese Voraussetzung wegen der Formulierung "auf andere Körperschaften" nicht erfüllt ist. Denn es gab vor der Abspaltung gar keine "andere Körperschaft". Die neue Körperschaft ist durch die Abspaltung erst entstanden. Wenn da gestanden hätte "Vermögen einer Körperschaft wird durch Abspaltung zu einer neuen Körperschaft", dann wäre die Voraussetzung erfüllt.

 

Wie sehen andere Forumsteilnehmer das?

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor

Zu HP und Vodafone/Verizon: BFH v. 10.7.2021 VIII R 9/19 und BFH vom 04.05.2021 VIII R 14/20 (korrigiert)

 

Gruß

Taxadvisor

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Undercover

Schon enorm wie da durch die Instanzen geturnt wird.

Möchte ja wissen was so ein Verfahren insgesamt kostet.

Und es gibt ja keine Garantie auf Erfolg.

 

Für Kleinanleger ist das eigentlich nicht darstellbar.

Bei solchen unklaren Kapitalmassnahmen würde ich das Wertpapier vorher verkaufen und zusehen was passiert.

Mit Pech verzichtet man auf einen gewissen Vorteil.

Dafür erspart man sich solchen Ärger und den Aufwand.

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fgk

In der Finanzgerichtsbarkeit gibt es nur zwei Instanzen, das spart schon mal Zeit und Geld. Es geht aber durchaus um hohe Streitwerte, dementsprechend auch hohe Gerichtskosten, Beispiel https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201750296/ : „Mit Kostenrechnung vom 16. Februar 2017 X R 4/17 (KostL 265/17) setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) für das Verfahren der Revision Gerichtskosten nach Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von 11.415 € fest. Dabei wurde ein Streitwert von 263.641 € zugrunde gelegt.“

Dazu kommt dann das Rechtsanwaltshonorar, alternativ könnte man sich auch von einem Steuerberater vertreten lassen (ist aber wohl eher unüblich). Man muß bei Niederlage nur die eigenen Kosten + Gerichtskosten tragen, nicht die der Behörde (wie übrigens auch in der Sozialgerichtsbarkeit, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit dagegen hat die Behörde grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch).

 

Dagegen aktueller Fall vom Bundesarbeitsgericht: Entscheidung über €432 Lohnfortzahlung (in der dritten Instanz!): https://www.tagesschau.de/wirtschaft/minijobber-lohnausfall-corona-bag-erfurt-101.html

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tabost

 @Taxadvisor     @fgk   Vielen Dank, ich werde mich in den nächsten Tagen mit diesem Gerichtsverfahren (BFH vom 04.05.2021 VIII R 14/20) befassen.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Ich verweise auch auf die Urteile zur Abspaltung von Ebay/Paypal:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=VIII R 15/20

Das Urteil vom FG Köln ist lesenswert, weil es ein Prüfungsschema abarbeitet, wie man Spin-Offs beurteilen kann. Es schreibt auch was zum Konkurrenzverhältnis der Regeln in § 20 Abs. 4a EStG: 
Dadurch, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nachträglich im Zuge des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1809, 1816) in den §20 Abs. 4a EStG eingefügt hat, hat er allerdings zum Ausdruck gebracht, dass für Abspaltungen fortan § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG als lex specialis den § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG verdrängt ...

 

Das bereits von Taxadvisor zitierte Urteil zu Vodafone (BFH-Urteil vom 4.5.2021 VIII R 14/20, teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. Mai 2021, VIII R 17/18) ist lesenswert, weil es die Grenzen aufzeigt. Dazu auch eine der Vorinstanzen, das FG Münster:

https://openjur.de/u/2156466.html

 

Ein Witz ist letztlich, dass fast jeder "große" Spin-Off bis zum BFH getragen werden muss. Das FG Köln verweist m.E. zu Recht darauf hin, das der Begriff der Abspaltung i.S.v. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nach dem Gesetzeszweck extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen sei.

Der Spin-off Vodafone wird wohl eine Sachdividende wegen folgender Besonderheit sein:

Vodafone verkaufte eine Enkelbeteiligung (die Vodafone Americas Finance 1) an Verizon, diese bezahlte teilweise durch eigene Verizon-Aktien. Vodafone schüttete dann diese erhaltenen Aktien als Sachdividende an ihre Gesellschafter aus. Eine Abspaltung liegt schon deshalb nicht vor, weil es gesellschaftsrechtlich keine innere Verbindung des Beteiligungsverkaufs (der Vodafone AG an Verizon) und der Ausschüttung der erhaltenen Verizon-Aktien an die Vodafone-Aktionäre gibt. Beide Vorgänge basieren auf unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen.

Offen ist, ob die Sachausschüttung eine steuerneutrale Rückgewähr von Eigenkapital im Sinne von § 27 KSt darstellt (vgl. Dt. Telekom-Dividenden). Hier geht es darum, ob dem Steuerpflichtigen in EU-Fällen nicht wenigstens eine Nachweismöglichkeit eingeräumt werden muss, dies zu belegen, selbst wenn die Vodafone seinerzeit selbst kein Feststellungsverfahren dazu eingeleitet hatte. Für Fälle aus Nicht-EU-Staaten hat der Steuerpflichtige zumindest das Recht, dies selbst nachweisen zu dürfen. In EU-Fällen darf das nach aktueller dt. Gesetzeslage nur die Gesellschaft (hier Vodafone) selbst. Macht sie davon kein Gebrauch, steht der dt. Aktionär im Regen.

Ich hoffe, ich habe die Knackpunkte zutreffend und verständlich zusammengefasst. Die Urteile klopfen noch viel mehr ab. Im Fall FG Münster geht es sogar noch um die Frage, ob der Aktionär von den Übergangsregeln bei der Einführung der Abgeltungssteuer 2008/2009 profitiert, weil er seine Vodafone-Aktien vor 2009 gekauft hatte. Aber das hat das FG Münster abgeschmettert.

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