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Darkwing

Verlustverrechnungsverbot bei Kapitalerträgen – oder doch nicht bei Günstigerprüfung?

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Darkwing

Hallo liebe Leute!

 

Es geht um die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuererklärung – und zwar aber im Falle von Verlusten, statt Gewinnen. Verluste aus Kapitaleinkünften zu verrechnen ist ja nur in recht engen Bahnen möglich. Kurz gesagt: Es ist eigentlich nur eine horizontale Verlustverrechnung in der Einkommensart vorgesehen und keine vertikale Verlustverrechnung mit den anderen Einkommensarten.

 

Ich bin bei der Recherche über dieses Thema allerdings auf einen Artikel bei Haufe gestoßen, der hier eventuell ein nettes Schlupfloch aufzeigt – oder nur etwas unklar formuliert wurde. Der Artikel ist hier: haufe.de/finance, ich zitiere:

 

Zitat

Die Verlustverrechnung für Kapitaleinkünfte, für die der Abgeltungsteuersatz anzuwenden ist, ergibt sich aus § 20 Abs. 6 EStG.

Zitat

Umgekehrt bedeutet das: Unterliegen die Kapitaleinkünfte der tariflichen ESt nach § 32a EStG, findet § 20 Abs. 6 EStG keine Anwendung und die Verluste aus § 20 EStG können mit anderen Einkünften ausgeglichen bzw. verrechnet werden.

Zitat

Das Verlustverrechnungsverbot gilt ebenfalls nicht, wenn ein Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG gestellt wurde (Günstigerprüfung) und sämtliche Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen sind.

 

Man könnte jetzt meinen, dort steht folgendes: Ich müsste

(a) lediglich eine Günstigerprüfung anstoßen, um

(b) meine Kapitalerträge zum persönlichen Steuersatz zu versteuern und bekomme gleichzeitig noch

(c) im Falle von Verlusten aus Kapitalerträgen diese mit anderen Einkünften (z.B. aus selbständiger Arbeit) verrechnet.

 

Sollte das tatsächlich so sein? Was meint eure sachkundige Expertise dazu?

 

Was meint Haufe möglicherweise mit den "anderen Einkünften", in Zitat 2 hervorgehoben? Meint es andere Einkunftsarten oder lediglich andere Einkünfte aus Kapitalerträgen? Ich finde, das ist an der stelle etwas unklar formuliert, aber genau die Stelle ist verdammt wichtig dabei.

 

Ich habe mich etwas durchs Einkommensteuergesetz gehangelt und ich muss sagen: So sehr ich mir das zwar wünsche, erscheint mir die Aussage (und die Schlussfolgerung) bei Haufe etwas weit her geholt. Wir bekommen es der Reihe nach zu tun mit: §32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung), §2 EStG (Einkunftsarten), §20 Abs. 6 EStG (Verlustverrechnungsverbot).

 

Im Raum steht die Behauptung, dass, sollte eine Günstigerprüfung positiv ausfallen, das Verlustverrechnungsverbot entfällt und damit am Ende doch eine vertikale Verlustverrechnung stattfinden würde. Also ich würde mich freuen. :D

 

Was meint ihr dazu?

 

 

Ich danke euch!

DW

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Undercover
vor 47 Minuten von Darkwing:

Im Raum steht die Behauptung, dass, sollte eine Günstigerprüfung positiv ausfallen, das Verlustverrechnungsverbot entfällt und damit am Ende doch eine vertikale Verlustverrechnung stattfinden würde. Also ich würde mich freuen. :D

Was meint ihr dazu?

 

Das wird wohl Wunschdenken bleiben.

Verluste aus Kapitalertrag können nur mit Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart verrechnet werden.

Die Günstigerprüfung entscheidet nur ob du KAP bezahlst oder einen geringeren persönlichen Steuersatz.

Im letzteren Fall erhöhen Gewinne dein steuerpflichtiges Einkommen.

Verluste werden aber nicht abgezogen.

Dafür bekommst du dann einen Verlustvortrag.

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 2 Stunden von Undercover:

Verluste werden aber nicht abgezogen.

Dafür bekommst du dann einen Verlustvortrag.

Widerspruch!!!

Im Rahmen der Einkunftsart "KAP" werden natürlich Gewinne und Verluste gegeneinander verrechnet.

Als erstes geschieht das auf Ebene der einzelnen Bank. Die Steuerbescheinigung enthält nur den Saldo aus allen steuerrelevanten Vorgängen, sofern dieser positiv ist.

Ist dieser negativ, besteht bei der Bank ein Verlustverrechnungstopf, der (lt. Gesetzgeber) in künftige Jahre vorgetragen werden soll, für eine Günstigerprüfung also nicht relevant ist.

Es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt bei der Bank die Verlustbescheinigung.

Dann wird - zweitens - das Finanzamt Gewinne und Verluste bankübergreifend verrechnen und zu viel einbehaltene Steuer erstatten. Sollte der bescheinigte Verlust größer sein als die Gewinne bei anderen Banken wird der übersteigende Verlust beim Finanzamt vorgetragen.

 

edit:

Die Besonderheiten der Verrechenbarkeit von Aktienverlusten und die neuen Regelungen ab 2020/21 habe ich mal weggelassen.

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Undercover
vor 1 Minute von beamter97:

Widerspruch!!!

 

Abgelehnt!

Nichts anderes habe ich behauptet.

Wenn aber die Summe über alle Banken negativ ist dann wird das nicht auf das sonstige Einkommen angerechnet sondern nur vorgetragen.

 

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beamter97

Widerspruch bezog sich auf

Zitat

Verluste werden aber nicht abgezogen.

was so generell, wie ich dargelegt habe , nicht gilt!

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