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soltaen1

Sozialversicherungsfreier Teil der bav -- Verständnisfrage

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soltaen1

Hallo zusammen,

 

ich muss mich die Tage entscheiden, welchen Prozentsatz meines Gehalts ich in die bav wandeln möchte. Mein Gehalt liegt über der BBG der Krankenversicherung aber unter der BBG der Rentenversicherung. Ich habe nun gelesen, dass die Eigenbeiträge nur bis 3408€ sozialversicherungsfrei sind. Dazu habe ich eine Verständnisfrage. Ist es korrekt, dass für Eigenbeiträge über diesem Betrag:

  • 18% in die Rentenversicherung gehen -> ergo ich bekomme Rentenpunkte, daher nicht so tragisch
  • Keinen Krankenkassenbeiträge anfallen
  • Für Pflege- und Arbeitslosenversicherung ca 5% abgehen -> dies müsste ich in der Auszahlphase dann quasi nochmal bezahlen oder wird das dann iwie verrechnet?

Würde mir bei der Entscheidung über die Höhe der Wandlung sehr helfen, wenn ich Klarheit über die drei Punkte hätte. Danke schonmal!

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Cauchykriterium
· bearbeitet von Cauchykriterium

ad 1) Du bekommst weniger Rentenpunkte also ohne Entgeltumwandlung, wenn du im sozialversicherungsfreien Bereich bist. Wandelst Du mehr um, gehen für den überschießenden Teil Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab, als wenn Dir dieser überschießende Anteil normaler Entgeltbestandteil wäre

ad 2) klar, wenn Du nach Entgeltumwandlung immer noch über der Kranken-BBG liegst, ist es egal, wie viel Du umgewandelt hast (und natürlich vorausgesetzt, Du bist in der GKV)

ad 3) Arbeitslosenversicherung teilt während der Entgeltumwandlung das Schicksal der Rentenversicherung, spielt im Rentenbezug aber natürlich keine Rolle mehr. Wenn Du im Rentenbezug immer noch in der GKV sein wirst, zahlst Du entsprechende Pflegeversicherungs-Beiträge bis zur dann gültigen Kranken-BBG - oder wie auch immer dann die Regelung sein wird. Was oder wie sollte hier verrechnet werden?

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soltaen1
vor 13 Stunden von Cauchykriterium:

ad 2) klar, wenn Du nach Entgeltumwandlung immer noch über der Kranken-BBG liegst, ist es egal, wie viel Du umgewandelt hast (und natürlich vorausgesetzt, Du bist in der GKV)

 

Ah, mir war nicht bewusst, dass die Pflegeversicherung auch unter die Kranken-BBG fällt. Sprich Kranken- und Pflegeversicherung sind unter der Prämisse, dass das Gehalt oberhalb der BBG ist, nicht relevant :thumbsup:

vor 13 Stunden von Cauchykriterium:

ad 3) Arbeitslosenversicherung teilt während der Entgeltumwandlung das Schicksal der Rentenversicherung, spielt im Rentenbezug aber natürlich keine Rolle mehr. Wenn Du im Rentenbezug immer noch in der GKV sein wirst, zahlst Du entsprechende Pflegeversicherungs-Beiträge bis zur dann gültigen Kranken-BBG - oder wie auch immer dann die Regelung sein wird. Was oder wie sollte hier verrechnet werden?

Noch ein Denkfehler, dachte die Arbeitslosenversicherung fällt auch im Rentenbezug an (auch wenn das wenig Sinn macht). Da das nicht so ist, gibt's natürlich auch nichts zu verrechnen.

In Summe fällt für mich beim Wandeln von Beträgen über dem sozialversicherungsfreien Teil (3408€) "Mehrkosten" in Höhe der Arbeitslosenversicherung (2,4%) an. Pflege- und Krankenversicherung ist über der BBG und in die GRV-Beiträge würde ich ja immer abführen, ob ich jetzt wandle oder das Geld auszahlen lasse.

Habs glaube ich verstanden, danke für die Hilfe!

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Cauchykriterium
· bearbeitet von Cauchykriterium

Noch nicht ganz verstanden, befürchte ich. Arbeitslosenversicherung = Rentenversicherung im überschießenden Teil ... genauso viele Beiträge wie bei normaler Auszahlung, dementsprechend auch gleich hohe Leistungen im Versicherungsfall Arbeitslosigkeit bzw. Alter wie bei normaler Auszahlung als Gehalt.

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soltaen1
vor 6 Stunden von Cauchykriterium:

Noch nicht ganz verstanden, befürchte ich. Arbeitslosenversicherung = Rentenversicherung im überschießenden Teil ... genauso viele Beiträge wie bei normaler Auszahlung, dementsprechend auch gleich hohe Leistungen im Versicherungsfall Arbeitslosigkeit bzw. Alter wie bei normaler Auszahlung als Gehalt.

Okay, heißt der überschießende Teil, auf den Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden, zählt im Falle einer Arbeitslosigkeit als Brutto-Entgelt zur Bemessung der Höhe des Arbeitslosengelds. Bzw. angenommen ich wandle für 5 Jahre 10€ und werde in zehn Jahren arbeitslos, habe ich keinen Nachteil, da anders als in der GRV ein Bemessungszeitraum gilt und damit kein proportionaler Zusammenhang zwischen Beiträgen und Leistung besteht.

Wahrscheinlich immer noch ein Denkfehler drin, aber prinzipiell klingt das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (wenn die AG-Zuschüsse die bav-Nachteile kompensieren) eher als Vorteil. Ich habe dadurch ein höheres Brutto (als wenn ich das Geld ohne Sozialversicherungsbeiträge abzuführen wandeln könnte), welches im Zweifel höhere Leistungen beim Arbeitslosengeld bietet, gleichzeitig wird das Geld in der Ansparphase steuerfrei investiert.

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kleinerfisch

Oder so:

KV/PV in Deinem Fall irrelevant, da über der BBG

ALV/GRV soweit <= 3.408 EUR -> Vorteil keine Zahlungen, Nachteil keine Leistungen

ALV/GRV soweit > 3.408 -> kein Unterschied zum normalen Gehalt

Steuer soweit <= 6.816 -> entfällt jetzt, dafür volle Besteuerung der resultierenden Rente

 

Die relevante Überlegung ist also zunächst, wie sich die Vor- und Nachteile bis 3.408 in GRV/ALV und anderen Bereichen (Steuer in Einzahlungs- und Auszahlungsphase, Zuschuß, andere?) zueinander verhalten. Die Gegenposition wäre ja selber aus dem versteuerten und sozialversicherten Einkommen so viel anzusparen, dass das Netto in beiden Fällen gleich bleibt. Dann bleibt zwar weniger zum Ansparen, aber auf die Erträge fallen nach heutigem Recht später deutlich weniger Steuern und keine KV/PV Beiträge an.

Über 3.408 bis 6.816 fällt dann die GRV/ALV aus der Betrachtung raus, über 6.816 auch die Steuer und irgendwo sicher auch der AG-Zuschuss.

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