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BarbarossaII

Rentenversicherungspflichtiges Brutto für einen Arbeitnehmer mit Bruttoentgeltumwandlung und Direktversicherung abschätzen

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BarbarossaII

Guten Tag zusammen,

 

wie kann ich das Rentenversicherungspflichtige Brutto für einen Arbeitnehmer mit Bruttoentgeldumwandlung und Direktversicherung abschätzen bzw. wo gibt es die Rechenregeln ?

 

einfach 

+ Jahres-Summe Brutto-Monatsgehälter

- Jahres-Summe Bruttoentgeldumwandlung    * 

- Direktversicherung    **

+ Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) 

---------------------------------------------

= Rentenversicherungspflichtiges Brutto ?!?         (max. aber BBG)        

 

 

*     Bruttoentgeldumw.: bei Abschluss ursprünglich 8% der BBG minus Direktversicherung; trotz "Dynamik" sind es in 2021 mit der Direktvers. zusammen nicht mehr ganz 8% der BBG 2020

 

 

**    Direktversicherung: Abschluss 2002; Beitrag 1752 Euro/Jahr

 

 

Danke & Gruß,

Barbarossa II

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Cauchykriterium

Vom Betrag her sieht die "Direktversicherung" nach einer pauschal versteuerten Versicherung nach 40b EStG aus. Falls ja, wäre die aus der Rechnung herauszunehmen.

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BarbarossaII
· bearbeitet von BarbarossaII
Am 1.9.2021 um 01:23 von Cauchykriterium:

"Direktversicherung" ...... pauschal versteuerten Versicherung nach 40b EStG aus. 

ja, der § ist in den Unterlagen für die Direktversicherung genannt

 

Am 1.9.2021 um 01:23 von Cauchykriterium:

aus der Rechnung herauszunehmen.

ok & Danke.   

 

bei der Bruttoentgeldumwandlungsbetrag ist in den Unterlagen  §3 Nr. 63 EStG genannt

 

 

d.h. also

+ Jahres-Summe Brutto-Monatsgehälter

- Umwandlung, aber max. 4% der BBG    (Summe der Umwandlungen   §3 Nr. 63 EStG  &  §40b EStG  )   ***

+ Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) 

---------------------------------------------

= Rentenversicherungspflichtiges Brutto ?!?         (max. aber BBG)        

 

 

***  Kontingentanrechnung    §3 Nr. 63 EStG  &  §40b EStG    siehe  https://de.wikipedia.org/wiki/Direktversicherung#Beiträge

 

Danke im Voraus, 

Barbarossa II

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