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Kolle

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 10 kwp

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Kolle
· bearbeitet von Kolle
kleine Änderung

Ein bahnbrechendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02. Juni 2021 führt dazu, dass wir unsere PV-Anlagen zuhause nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben müssen wenn wir das Wahlrecht entsprechend dem Formular "Mustererklärung" ausüben.Geht für PV-Anlagen bis 10 KW auf eigenem Dach, Pachtzahlungen dürfen nicht fließen. Umsatzsteuerlich ändert sich nichts! Selbst ich mit meinen 7 PV-Anlagen auf gepachteten Dächern muss meine 2004 errichtete PV-Anlage auf dem eigenen Haus nicht mehr in der Einkommensteuer angeben. Alles was wichtig ist stelle ich im Anhang zur Verfügung.


2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.pdfMerkblatt_Liebhabereiwahlrecht .pdfMustererklaerung-1.pdf

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Kolle

Die positive Antwort des Finanzamts im Auszug:

 

Wahlrecht PV.jpg

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Holgerli

Das ist ja mal eine coole Sache. Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist ja nun kein so großes Problem.

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schnullsch

Im letzten Jahr hat meine PV-Anlage "Verluste" gemacht, daher würde ich das Wahlrecht im Moment nicht ausüben wollen. Oder übersehe ich was?

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Bassinus
vor 11 Minuten von schnullsch:

Im letzten Jahr hat meine PV-Anlage "Verluste" gemacht, daher würde ich das Wahlrecht im Moment nicht ausüben wollen. Oder übersehe ich was?

Ist richtig. Könnte natürlich passieren das vorläufig gemacht wird und Liebhaberei später geprüft wird. Wenn du dann auf das Bmf Schreiben berufst, sind die Verluste endgültig -> Liebhaberei ist gegeben und die vorläufigen Bescheide könnten geändert werden.

Sollte keine vorläufigkeit drin sein - Go for it ;)

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Luftschloss

Hach, schade, unsere von 2009 hat "leider" 10,71 KW. Nur Dank Paulchens krieg ich das immer hin :).

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Bassinus
· bearbeitet von Bassinus
vor 2 Stunden von Luftschloss:

Hach, schade, unsere von 2009 hat "leider" 10,71 KW. Nur Dank Paulchens krieg ich das immer hin :)

Du bekommst 43€ent Vergütung pro kWh ... Mein Mitleid hält sich extremst in Grenzen :dumb:

 

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migieger
· bearbeitet von migieger

Cool. Ohne Einnahmen aus der PV sollte es dann auch keine diesbzgl. Rentenkuerzungen mehr geben, oder?
 

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Shonsu

Schöne Information, was denkt Ihr, zu folgendem Sachverhalt:

Ich habe mit einem Freund zusammen nebenberuflich eine GmbH. Vor einigen Jahren haben weitere Freunde ein Haus gekauft und saniert und wir durften mit unserer GmbH dort eine kleine PV-Anlage auf das Dach setzen. Da wäre jetzt ja eine Überlegung, diese Anlage an die Hausbesitzer zu verkaufen (sofern Interesse besteht) und diese lassen das ganze als Liebhaberobjekt laufen. Müsste doch funktionieren. 

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oktavian
vor 26 Minuten von Shonsu:

Ich habe mit einem Freund zusammen nebenberuflich eine GmbH. Vor einigen Jahren haben weitere Freunde ein Haus gekauft und saniert und wir durften mit unserer GmbH dort eine kleine PV-Anlage auf das Dach setzen. Da wäre jetzt ja eine Überlegung, diese Anlage an die Hausbesitzer zu verkaufen (sofern Interesse besteht) und diese lassen das ganze als Liebhaberobjekt laufen. Müsste doch funktionieren.

Musstet ihr dann nicht auch sowieso als Stromlieferant EEG Umlage für euere Freunde berechnen, weil es kein Eigenverbrauch ist? Dachte umsonst selbst verbrauchen geht nur, wenn einem die Anlage auch gehört und auf der selbst genutzten Immobilie. Kenne mich da nicht so aus und wäre dankbar für eine Klarstellung. Also bei Eigennutzung wird nicht nur GuV steuerfrei, sondern auch EEG bei kleiner Anlage. Selbst wenn man eine Ferienwohnung im eigenen Haus hätte, müsste man dann EEG auf den selbst verbrauchten Strom zahlen - wobei vielleicht nur anteilig?

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Shonsu

 

vor einer Stunde von oktavian:

Musstet ihr dann nicht auch sowieso als Stromlieferant EEG Umlage für euere Freunde berechnen, weil es kein Eigenverbrauch ist? Dachte umsonst selbst verbrauchen geht nur, wenn einem die Anlage auch gehört und auf der selbst genutzten Immobilie. Kenne mich da nicht so aus und wäre dankbar für eine Klarstellung. Also bei Eigennutzung wird nicht nur GuV steuerfrei, sondern auch EEG bei kleiner Anlage. Selbst wenn man eine Ferienwohnung im eigenen Haus hätte, müsste man dann EEG auf den selbst verbrauchten Strom zahlen - wobei vielleicht nur anteilig?

 

Nein, wir sind kein Stromlieferant, sondern speisen den Strom voll ein... damals gab es noch 4x,xx cent Förderung;) Idee ist, diese Förderung auf die Freunde zu übertragen und diese können die Einnahmen steuerfrei erhalten. 

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oktavian
vor 4 Stunden von Shonsu:

ein, wir sind kein Stromlieferant, sondern speisen den Strom voll ein... damals gab es noch 4x,xx cent Förderung;) Idee ist, diese Förderung auf die Freunde zu übertragen und diese können die Einnahmen steuerfrei erhalten. 

Achso, >40 Cent ist natürlich größer als Strompreis. Weil an sich rechnen sich PV meines Wissens fast nur bei anteiligem Eigenverbrauch. Man spart dann den Kauf zu ~€0,30 per kwH ein. Wenn das sanierte Haus vermietet ist, würde ich da ohnehin keine Chance auf Liebhaberei sehen, denn das sollte Gewinnerzielungsabsicht sein. Wenn die Förderung ausläuft wäre dann natürlich die Umstellung auf Eigenverbrauch gut.

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Peter23
vor 9 Stunden von Shonsu:

Nein, wir sind kein Stromlieferant, sondern speisen den Strom voll ein... damals gab es noch 4x,xx cent Förderung;) Idee ist, diese Förderung auf die Freunde zu übertragen und diese können die Einnahmen steuerfrei erhalten. 

„und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. “

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kleinerfisch

 

Asu dem Merkblatt:

Zitat

Wenn Sie die unter 2.3 beschriebene Erklärung abgeben unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde. Dem entsprechend werden aus der Anlage weder Gewinne noch Verluste einkommensteuerlich berücksichtigt

  • bei der aktuellen Veranlagung zur Einkommensteuer,
  • in Vorjahren, soweit die Bescheide nach den Vorschriften des Verfahrensrechts noch geändert werden können z.B.,weil sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß §164 oder wegen der Gewinnerzielungsabsicht vorläufig gemäß § 165 der Abgabenordnung ergangen sind oder weil sie mit Einspruch angefochten wurden,
  • in den Folgejahren

Da anfangs wegen der (Sonder)abschreibungen regelmäßig Verluste anfallen, ist es erst sinnvoll, wenn alle Bescheide, in denen die PV-Anlage steuermindernd wirkt, unanfechtbar geworden sind.

Ob ein solches Vorgehen allerdings überhaupt vorgesehen ist, ist mir unklar:

Zitat

BMF Schreiben, Rz 6

Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von dem Wahlrecht nach Rn. 3ff keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, d.h. die in Rn. 3ff beschriebene Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.

Soweit ich weiß, wird die Gewinnerzielungsabsicht im Jahr der Betriebsgründung geprüft. Da möchte man ja den Steuervorteil mitnehmen und macht vom Wahlrecht folglich keinen Gebrauch.

Im Zweifel muss man dafür einen Totalgewinn (über die Lebensdauer der Anlage) nachweisen bzw. das FA prüft selbst. Nur wenn ein Totalgewinn zu erwarten ist, gibt es den Steuervorteil, dann kann man aber das Wahlrecht auch in Zukunft nicht mehr ausüben.

Wenn nicht, ist es sowieso Liebhaberei und man braucht das Wahlrecht nicht.

 

Diese "Vereinfachungsregelung" scheint also nur für Personen interessant, deren Steuervorteil in den Anfangsjahren so gering ist, dass sich der Aufwand für 20 Jahre Anlage EÜR nicht lohnt.

 

Das FA von@Kollescheint das allerdings anders zu sehen.

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YingYang
· bearbeitet von YingYang

Mein FA (Bayern) auch. Die Anfangsabschreibungen (Degressive AfA, Investitionsabzugsbetrag) werden nicht rückwirkend korrigiert. Alles was veranlagt wurde, bleibt veranlagt.

Ich beschwere mich nicht, aber komisch finde ich das schon.

Noch 2 Jahre, dann optiere ich aus der Umsatzsteuerpflicht und die Anlage läuft komplett steuerfrei.

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kleinerfisch

Das klingt ja gut.

Die Anlagen, um die es mir geht, sind brandneu. Es dauert also noch ein bisschen, bis der Antrag sich lohnt.

Bis dahin gibt es sicher noch mehr Erfahrungswerte.

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