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drchrs

Steuererklärung: Anrechnung ausländischer Quellensteuer (US) mit Interactive Brokers

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drchrs

Hallo zusammen,

 

ich bin schon lange stiller Mitleser und habe aktuell eine Frage, die sich für mich nicht erklärt. In der Suche findet man zwar einige ähnliche Themen bei denen es aber um Verluste geht, bei mir geht es um eine Quellensteuer.

 

Ich bin in diesem Jahr zum Vergügen gekommen, das meine Steuererklärung geprüft wurde und man Nachweise von mir forderte.

 

Ich habe ein Konto bei captrader mit dem ich Stillhaltergeschäfte mache und ein deutsches Depot in dem ich lediglich Aktien kaufe und Dvidenden erhalte (801/1602€ sind hierdurch ausgeschöpft).

 

Letztes Jahr habe ich bei IB angediente Aktien mit Verlust verkauft und dort auch eine Dividende erhalten. Ich habe dann meine Stillhalterprämien, die Dividende und den Verlust aus dem Verkauf in meiner Steuererklärung angegeben.

Im ersten Brief wurde ich gebeten die Steuerbescheinigungen zu meinen Verlusten aus Kapitalerträgen einzureichen. Ich habe anschließend das Activity Statemant und meine persönlichen Aufzeichnungen eingereicht, worauf ich im zweiten Brief die Antwort bekam, das durch meine Aufstellungen über die Kapitalerträge der Verlust schlüssig geworden ist und anerkannt wird.

 

Soweit so gut. Allerdings schrieb man weiter, dass die anrechbaren Steuern nicht anzuerkennen sind ohne eine vorgelegte Steuerbescheinigung nach amtlichen Muster vgl. § 36 Absatz 2 Satz 2 EStG. Ich habe dann telefonisch Kontakt aufgenommen und gesagt das IB keine solche Bescheinigung ausstellt. Ich solle das kurz per Mail schildern, was ich getan habe. Anschließend bekam ich den Steuerbescheid in dem die Steuern nicht angerechnet (also auch vom deutschen Depot) wurden.

 

Ich habe Einspruch eingelegt, die Bescheinigung vom deutsche Depot beigelegt und für den Rest dargelegt das es sich um anrechbare Steuern handelt, die bei einem ausländischen Kreditinstitut einbehalten wurden. Ich habe über § 34c nach §32d Absatz 5 verwiesen, dass die Anrechnung nach DBA-USA vorzunehmen ist und ich gemäß § 68b EStDV für den Nachweis der gezahlten Steuern den Dividend Report Tax 2020 und nochmal die deutsche Umsatzübersicht von IB beilege. Ich habe einen geänderten Steuerbescheid bekommen. Die Steuern vom deutschen Depot waren jetzt korrekt angerechnet. Die Quellensteuern von IB hat man aber nicht angerechnet. Im Erläuterungstext kein Wort zu IB, nur das der Bescheid geändert wurde und mein Einspruch sich hierdurch erledigt hat.

 

Liege ich hier so daneben? Sind diese Quellensteuern nicht anrechenbar? Ich würde mich freuen, wenn jemand mir dazu einen Hinweis

 

Grüße

drchrs

 

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chirlu

US-Quellensteuer sollte auch ohne formelle Steuerbescheinigung anrechenbar sein. Da mußt du „nur“ allgemein das Finanzamt überzeugen, daß sie einbehalten worden ist.

 

Schwierig würde es, wenn du deutsche Aktien hättest, auf die deutsche Quellensteuer einbehalten worden wäre. Wie im Forum schon berichtet wurde, sind Finanzämter da in der Praxis oft kulant; aber sie dürfen auch auf einer Bescheinigung bestehen, die du nicht bekommst.

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Tooni

Für mich geht aus der Schilderung nicht klar hervor, a) was eigentlich unter "Anrechnung" konkret erwartet wurde und b) was das Finanzamt tatsächlich am Ende berechnet hat?

Ich versuche einmal, eine Erklärung. Damit das Prinzip klar wird, zunächst die Situation bei einer deutschen Bank. Dabei lasse ich zur Vereinfachung Soli und Kirchensteuer weg und rechne nur in Euro. Beispiel: Es wird eine (US)-Dividende in Höhe von Brutto 100 Euro ausgeschüttet.

 

Eine deutsche Bank müsste hier im Prinzip 25% Abgeltungssteuer einbehalten. Da aber bereits 15% an der Quelle in den USA abgeführt worden sind, werden diese 15% auf die dt. Abgeltungssteuer angerechnet, so dass in Deutschland nur noch 10% zusätzlich zu zahlen sind. In der Summe also wieder 25%.

 

Auch bei einem ausländischen Broker wie Captrader oder IB wird die Quellensteuer von 15% bereits in den USA abgeführt. Allerdings kümmert sich der ausländische Broker wenig um dt. Steuergesetze und führt daher keine weiteren Steuern in Deutschland ab. Auf dieser Ebene gibt es also nichts "anzurechnen".

 

Die Frage ist nun, was das FA mit den deklarierten (US)-Dividenden von IB konkret gemacht hat?

a) Wenn das FA hier gar nichts gemacht hat (also keine Anrechnung und auch sonst nichts), wäre das ein Fehler zu Deinen Gunsten. Denn eigentlich wären hier die zusätzlichen 10% dt. Steuer fällig. Aber keine "Anrechnung".

b) Wenn das FA eine zusätzliche Steuer von 10% auf die Dividende berechnet hat, so ergibt sich in der Summe eine Belastung von 25%. Das entspricht der dt. Abgeltungssteuer und ist daher nicht zu beanstanden. Auch hier keine weitere Anrechnung.

c) Wenn das FA die Dividende mit einer zusätzlichen Steuer von 25% Abgeltungssteuer angesetzt hat, so wäre dies nicht korrekt, denn hier wäre lt. DBA mit den USA die in USA gezahlte Quellensteuer auf die in DE fällige Steuer anzurechnen.

 

Also, Fazit: Es kommt darauf an, was das FA hier konkret an Steuern berechnet hat. Nur im Fall c) wäre die Rechnung zu beanstanden.

 

Gruß, Tooni

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drchrs

Hallo chirlu,

 

ja leider ist das FA meiner Argumentation nicht gefolgt, das Sie von IB keine  Steuerbescheinigung verlangen dürfen, weil ausländisches Finanzinstitut. Da ich die Belege eingereicht habe, das es abgeführt wurde, verstehe ich das verhalten nicht und werde wohl nochmal den persönlichen Kontakt suchen.

 

Ja das hatte ich auch gelesen. Bei mir handelt es sich aber zum Glück um ein US-Unternehmen.

 

Grüße

Hallo Tooni,

 

c) ist der Fall. Es wurden alle Kapitalerträge die ich angegeben habe angesetzt. Also deutsches Depot+captrader(Stillhalterprämien und die Dividende). Gezahlte Kapitalertragssteuer vom deutschen Depot wurde komplett gegengerechnet. Im Erläuterungstext wird angegeben das xxx€ ausländische Steuer berücksichtigt wurden. In dieser Summe fehlen dann die anrechnenbaren Steuern von Captrader. Es wurden also nur die anrechenbaren Steuern aus dem deutschen Depot berücksichtigt.

 

Im nächsten Satz steht: ggf. konnte eine vollständige Anrechnung aufgrund von Verlusten nicht erfolgen. Was ich nicht verstehe.

 

Für mich sieht es so aus, dass die gezahlte Quellensteuer bei IB nicht berücksichtig wurde.

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Tooni
vor 15 Stunden von drchrs:

Für mich sieht es so aus, dass die gezahlte Quellensteuer bei IB nicht berücksichtig wurde.

Ja, das sieht so aus und wäre demnach dann nicht korrekt.

Es sei denn, der zusätzliche Satz mit den Verlusten birgt des Rätsels Lösung. Aber da fällt mir spontan auch nichts zu ein.

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MeinNameIstHase

Deutsche Banken/Finanzinstitute liefern eine Steuerbescheinigung über die Kapitalerträge und die darauf einbehaltene Abgeltungssteuer.

 

Ausländische Finanzinstitute tun das nicht. Es gibt aber einen Sonderfall, nämlich wenn in der Steuererklärung unter Zeile 7 Erträge aufgelistet werden, die dem dt. Steuerabzug unterlagen, z.B. Dividenden einer dt. Aktiengesellschaft welche man im Depot hat. Hier kann das Finanzamt für die Abgeltungswirkung verlangen, dass du über deine ausländische Bank eine Steuerbescheinigung bei der Verwahrstelle der Aktien in D einholst, ansonsten die Abgeltungswirkung der Quellensteuer (hier von D einbehalten) nicht anerkannt wird.*** Gerade ausl. Onlinebanken stellen sich hier aber quer. Da bleibt nur höflich das FA darum zu bitten, die Abgeltungswirkung auch ohne Vorlage der Bescheinigung anzuerkennen, weil Du sie ohne Mitwirkung der ausl. Bank nicht beschaffen kannst, sprich die Beschaffung unzumutbar ist; der Einbehalt sei schließlich aus der Dividendenabrechnung selbst ersichtlich.

 

Für Einkünfte, die in der unteren Hälfte der Anlage KAP eingetragen werden (die nicht dem dt. Steuerabzug unterlagen), gibt es keine Steuerbescheinigung, sondern nur Belege, Jahresauswertungen und selbst erstellte Überleitungsrechnungen als Erläuterung.

In einer Erläuterung/Erwiderung zu Anfragen vom FA sollte man also in- und ausländische Banken trennen (und denen natürlich auch sagen, dass das Depot abc bei einer Bank mit Sitz im Land xy geführt wird) und "obere" und "untere" Hälfte der Anlage KAP nach Bank getrennt auflisten. Das gilt auch für das "Mixfeld" bzgl. anzurechnenden, noch nicht angerechnete ausl. QSt.

 

*** Die tauchen dann gerade nicht unter "anzurechnenden, noch nicht angerechnete ausl. QSt" auf, sondern unter "gezahlte Abgeltungssteuer" eine Zeile höher.


PS: 

vor 23 Stunden von drchrs:

amtlichen Muster vgl. § 36 Absatz 2 Satz 2 EStG.

müsste richtig heißen § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG
"Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind."

Es geht hier um Steuern, die von D einbehalten wurden und somit richtig in Zeile 7 der Anlage KAP erklärt werden und nur um diese.

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drchrs
vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:

In einer Erläuterung/Erwiderung zu Anfragen vom FA sollte man also in- und ausländische Banken trennen (und denen natürlich auch sagen, dass das Depot abc bei einer Bank mit Sitz im Land xy geführt wird) und "obere" und "untere" Hälfte der Anlage KAP nach Bank getrennt auflisten. Das gilt auch für das "Mixfeld" bzgl. anzurechnenden, noch nicht angerechnete ausl. QSt.

 

 

Hallo MeinNameIstHase,

 

genau so habe ich es gemacht. Ich habe in meinem Einspruch die deutsche Steuerbescheinigung beigelegt und anschließend beschrieben das Betrag xxx€ noch nicht angerechnte ausländische Steuern bei ausländischer Kreditinstitut Bank IB abgeführt wurden (und natürlich auch diese Belegte beigelegt) und noch anzurechnen sind. Diese habe ich in Zeile 41 angegbenen.

 

vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:

PS: 

müsste richtig heißen § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG
"Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden sind."

Es geht hier um Steuern, die von D einbehalten wurden und somit richtig in Zeile 7 der Anlage KAP erklärt werden und nur um diese.

Das heißt für mich, dass das Finanzamt nicht verstanden hat, das dieser Paragraph nicht für ausländische Banken gilt und deshalb diese Quellensteuer nicht anrechnen will, oder verstehe ich das falsch?

 

Ich denke der einzige Weg ist das persönliche Gespräch mit dem FA zu suchen und zu versuchen den Sachverhalt zu erklären. Oder steht in einem Paragraphen im EStG dass § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht für ausländische Banken gilt und ich habe den einfach noch nicht gefunden?

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 2 Stunden von drchrs:

Das heißt für mich, dass das Finanzamt nicht verstanden hat, das dieser Paragraph nicht für ausländische Banken gilt und deshalb diese Quellensteuer nicht anrechnen will, oder verstehe ich das falsch?

Könnte glatt sein ... Manche FÄ sind da anscheinend etwas begriffsstutzig.


Die besagte Steuerbescheinigung bescheinigt in erster Linie, dass für die darin gemeldeten Kapitalerträge die Abgeltungssteuer einbehalten wurde. Der Begriff "Anrechnung" ist missverständlich, denn bescheinigt wird sogar die Abgeltungswirkung. (Ergibt sich durch die Verweiskette der Paragrafen bis hin zu § 43 EStG "... wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben")
Dazu kommen bei dt. Banken weitere Angaben, wie z.B. noch nicht verrechnete QSt, weil keine Anrechnungssubstanz vorliegt (sprich mangels steuerpflichtiger Erträge).

 

Die Anrechnung ausl. QSt ist nicht im EStG geregelt, sondern in den jeweiligen DBA. Deutsche Banken machen das natürlich, soweit es was anzurechnen gibt. Bei ausl. Banken gibt es dafür nur die Steuererklärung, aber keine Steuerbescheinigung. Auf die Anrechnungsgrenzen der DBA muss man achten. Vielleicht hilft dieser Hinweis im Gespräch mit dem SB.

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drchrs
vor 16 Stunden von MeinNameIstHase:

Die Anrechnung ausl. QSt ist nicht im EStG geregelt, sondern in den jeweiligen DBA. Deutsche Banken machen das natürlich, soweit es was anzurechnen gibt. Bei ausl. Banken gibt es dafür nur die Steuererklärung, aber keine Steuerbescheinigung. Auf die Anrechnungsgrenzen der DBA muss man achten. Vielleicht hilft dieser Hinweis im Gespräch mit dem SB.

 

Vielen Dank für deinen Input. Ich werde das Gespräch mit dem Sachbearbeiter suchen und nochmal so argumentieren, dass das DBA hier heranzuziehen ist. Da von IB 15% auf die US-Dividende einbehalten wurden, lief hier meines Wissens alles korrekt und die 15% sind ja die Anrechnungsgrenze.

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Taxadvisor
vor 16 Stunden von MeinNameIstHase:

Die Anrechnung ausl. QSt ist nicht im EStG geregelt, sondern in den jeweiligen DBA. Deutsche Banken machen das natürlich, soweit es was anzurechnen gibt. Bei ausl. Banken gibt es dafür nur die Steuererklärung, aber keine Steuerbescheinigung. Auf die Anrechnungsgrenzen der DBA muss man achten. Vielleicht hilft dieser Hinweis im Gespräch mit dem SB.

Nee, nee, die Anrechnung ist schon im EStG geregelt (sonst würde es bei Nicht-DBA-Ländern keine Anrechnung geben): § 32d Abs. 1 und 5 EStG für Kapitaleinkünfte bzw. für alle anderen § 34c EStG. Das DBA "reduziert" allenfalls diese Anrechnung, weil es auf Quellensteuern verzichtet, diese reduziert oder Einkünfte freistellt. Und für die Anrechnung bei KAP gibt es jährlich die Handreichung des BMF (https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/AuslaendischeQuellensteuer/ausl_quellensteuer.html).

 

Gruß

Taxadvisor

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drchrs
vor 25 Minuten von Taxadvisor:

Nee, nee, die Anrechnung ist schon im EStG geregelt (sonst würde es bei Nicht-DBA-Ländern keine Anrechnung geben): § 32d Abs. 1 und 5 EStG für Kapitaleinkünfte bzw. für alle anderen § 34c EStG. Das DBA "reduziert" allenfalls diese Anrechnung, weil es auf Quellensteuern verzichtet, diese reduziert oder Einkünfte freistellt. Und für die Anrechnung bei KAP gibt es jährlich die Handreichung des BMF (https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/AuslaendischeQuellensteuer/ausl_quellensteuer.html).

 

Gruß

Taxadvisor

Hallo Taxadvisor,

 

vielen Dank für deine Antwort. Bei mir bezieht das FA sich ja auf die Bescheinigung nach amtlichem Muster die IB nicht austellt, weshalb es die Quellensteuer nicht anrechnen will. Wie kann ich denn in diesem Fall argumentieren?

 

Ausländische Bank ohne inländische Filiale muss oder darf keine solche Bescheinigung austellen? Oder es der § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG findet hier keine Anwendung weil ausländische Bank?

 

Ich hatte meinem FA ja schon mitgeteilt das es sich im eine ausländische Bank handelt, was das FA aber erstemal gar nicht interessiert hat. Es hieß im ersten Telefonat keine Bescheinigung  nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG ist gleich keine Anrechnung der Quellensteuer.

 

Mir fehlt hier irgendwie der Punkt an dem ich ansezten kann.

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Taxadvisor

In § 36 Abs. 2 EStG geht es um Einkommensteuervorauszahlungen und inl. Abzugsteuern (Lohnsteuer, Bauabzugsteuer, Kapitalertragsteuer). Die Vorschrift ist hier gar nicht einschlägig.

 

Gruß

Taxadvisor

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drchrs
vor 2 Stunden von Taxadvisor:

In § 36 Abs. 2 EStG geht es um Einkommensteuervorauszahlungen und inl. Abzugsteuern (Lohnsteuer, Bauabzugsteuer, Kapitalertragsteuer). Die Vorschrift ist hier gar nicht einschlägig.

 

Gruß

Taxadvisor

Danke Taxadvisor, dieser Hinweis hilft mir sehr. Ich werde damit mal ins Gespräch mit meinem FA gehen und schauen was dabei heraus kommt. Vielen Dank für die Hilfe.

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kleinerfisch

Sag mal Bescheid, wie es weiter gegangen ist.

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drchrs

Gut Ding will Weile haben. Oder wie heißt das?

 

Nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter hieß es man hat es schlicht übersehen/vergessen. Ich habe heute meinen geänderten Steuerbescheid bekommen und die ausländische Quellensteuer wurde mit meinen Belegen von IB angerechnet.

 

Nochmals vielen Dank für die Hilfe.

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MeinNameIstHase

Schön zu lesen .:)

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