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o0Pascal0o

Freistellungsauftrag kündigen trotz bereits freigestellter Beträge

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o0Pascal0o

Kann man einen Freistellungsauftrag auf 0€ setzen, obwohl bereits Kapitalerträge im laufendem Jahr angefallen sind?

 

Der letzte Satz besagt das Gegenteil:

"Einen Freistellungsauftrag kann jede natürliche Person ohne Mitwirkung des Finanzamtes erteilen. Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden,
wenn der Gläubiger der Kapitalerträge seine Identifikationsnummer gemäß § 139b Abgabenordnung (AO) und bei gemeinsamen Freistellungs -
aufträgen auch die Identifikationsnummer des Ehegatten/Lebenspartners mitteilt. Der Auftrag gilt, bis er widerrufen oder durch einen neuen
Auftrag ersetzt wird. Jede Änderung (Minderung/Erhöhung) des Freistellungsauftrages muss auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorgenom-
men werden. Wird der freizustellende Betrag herabgesetzt, ist ein Unterschreiten des bereits freigestellten und ausgeschöpften Betrages nicht
zulässig"

Quelle: https://www.vr-agb-sb.de/dgverlag/301251.PDF

 

Folgender Absatz besagt, dass es geht:

"Freistellungsauftrag vor Ablauf des Jahres kündigen – geht das überhaupt?

Einen Freistellungsauftrag vor Ablauf des Jahres zu kündigen, geht in der Regel nicht. Jedoch können Sie diese Regelung durchaus umgehen. Wollen Sie den festgelegten Betrag beispielsweise für ein anderes Konto freistellen, können Sie Ihrem Kreditinstitut den Auftrag erteilen, die Freibetragshöhe auf null Euro herabzusetzen. Anschließend ist es möglich, einen weiteren Freistellungsauftrag für ein anderes Konto durchführen zu lassen."

Quelle: https://www.gevestor.de/finanzwissen/finanzplanung/steuern/freistellungsauftrag-kurzfristig-kuendigen-erfordert-einfallsreichtum-567539.html

 

Was ist also die richtige Aussage?

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chirlu
vor 6 Minuten von o0Pascal0o:

Kann man einen Freistellungsauftrag auf 0€ setzen, obwohl bereits Kapitalerträge im laufendem Jahr angefallen sind?

 

Nein. Du kannst ihn nur reduzieren auf so viel, wie bereits freigestellt wurde.

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reckoner

Hallo,

 

der Artikel im 2. Link ist mit Vorsicht zu genießen. Ich hab' nur beim Überfliegen schon eine Hand voll missverständliche oder falsche Formulierungen gefunden.

 

Beispielsweise:

- ein Freistellungsauftrag ist in der Regel nicht nur ein Jahr gültig (so kenne ich es von allen meinen Banken)

- der letzte Bankarbeitstag ist selten der 28.12

- die Steuern werden in der Regel nicht zum Jahresende abgezogen, sondern fortlaufend

- der Freistellungsauftrag läuft nach Kündigung des Kontos nicht weiter (bzw. selbst wenn, es wäre egal - ergo ein unsinniger Absatz)

 

Stefan

 

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odensee
vor 2 Minuten von reckoner:

- der Freistellungsauftrag läuft nach Kündigung des Kontos nicht weiter (bzw. selbst wenn, es wäre egal - ergo ein unsinniger Absatz)

Die ING meint:

Zitat

Löschen Sie alle Konten/Depots bei uns, müssen Sie zusätzlich einen separaten Auftrag zur Löschung Ihres Freistellungsauftrags stellen.

https://www.ing.de/hilfe/steuern/freistellungsauftrag/ wahrscheinlich sind solche Regelungen gemeint.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Tja,

wie so oft lohnt es sich, wenn man in den "offiziellen" Materialien nachschaut und nicht auf Webseiten unbekannter Qualität. Dazu kommen zweifelhafte Aussagen, wie z.B. zu Bankarbeitstagen. Bis wann eine Bank einen Freistellungsauftrag bzw. dessen Änderung entgegen nimmt, ist erstmal Vereinbarungssache zwischen Kunde und Bank. Dabei muss die Bank u.a. nachfolgende Regelung beachten. Im Zweifel schaut man konkret auf der Webseite der Bank, bei der man Kunde ist bzw. werden will zu diesem Thema.

Wie lange (wie viele Jahre) ein Freistellungsauftrag gültig ist, hängt davon ab, ob er "bis auf weiteres" oder nur für das laufende Jahr gestellt wird. Dafür gibt es im amtlich vorgeschriebenen Formular extra Felder zum Ankreuzen.
 

Zitat

 

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 18.01.2016:

 

Textziffer 258:
Wird im Laufe des Kalenderjahres ein dem jeweiligen Kreditinstitut bereits erteilter Freistellungsauftrag geändert, handelt es sich insgesamt nur um einen Freistellungsauftrag. Wird der freizustellende Betrag herabgesetzt, muss das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschöpft ist. Ein Unterschreiten des bereits freigestellten und ausgeschöpften Betrages ist nicht zulässig. Eine Erhöhung des freizustellenden Betrages darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrages nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wird, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres für das abgelaufene und für spätere Kalenderjahre erfolgen.

 

Textziffer 259:

Freistellungsaufträge können nur mit Wirkung zum Kalenderjahresende befristet werden. Eine Herabsetzung bis zu dem im laufenden Kalenderjahr bereits genutzten Betrag ist jedoch zulässig. Sofern ein Freistellungsauftrag im laufenden Jahr noch nicht genutzt wurde, kann er auch zum 1. Januar des laufenden Jahres widerrufen werden. Eine Beschränkung des Freistellungsauftrages auf einzelne Konten oder Depots desselben Kreditinstituts ist nicht möglich.

 

 

Wer Termine zur Anpassung des Freistellungsauftrags verpennt hat, kann per Steuererklärung den noch nicht ausgeschöpften Sparerpauschbetrag "retten", in dem er die Kapitalerträge derjenigen Banken in die Anlage KAP aufnimmt, zu denen der Freistellungsauftrag nicht rechtzeitig gestellt wurde und in Zeile 17 der Anlage KAP (In Anspruch genommener Sparerpauschbetrag, der auf die in der Anlage KAP nicht erklärten Kapitalerträge entfällt) den bereits bei anderen Banken, die er nicht in die Anlage KAP mit aufnimmt, verbrauchten Sparerpauschbetrag einträgt. 

Zur Terminologie: Der Freistellungsauftrag ist die Anweisung an die Bank bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags (oder geringer, je nachdem, was man will) den Steuerabzug für Kapitalerträge freizustellen.

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