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paukenhauke01

Lebensversicherung Besteuerung

Empfohlene Beiträge

paukenhauke01
· bearbeitet von paukenhauke01

Hallo zusammen,

 

für folgendes Szenario interessiert mich die Besteuerung:

Mann als Versicherungsnehmer schließt eine Risikolebensversicherung mit seiner Frau als versicherte Person ab. Bezugsberechtigt ist im Falles des Todes der Frau der Ehemann. Kommt es zum Leistungsfall (Frau stirbt) fällt meines Wissens keine Erbschaftssteuer an.

 

Wie sieht es nun in folgender Konstellation aus?

Der Mann stirbt zuerst. Als Versicherungsnehmer ist für diesen Fall seine Schwester definiert. Das Bezugsrecht soll in diesem Fall auf seine Tochter übergehen. Wie sieht nun die Steuerthematik im Leistungsfall (Frau stirbt) aus (Versicherungsnehmer = Schwester, vers. Person = Ehefrau, Bezugsrecht = Tochter)?

Wie könnte man dies optimieren (leider ist es bei der gewählten Versicherung nicht möglich, die Frau als Versicherungsnehmer als Nachfolge des Mannes - aufgrund von Einschränkungen durch die ausl. Staatsbürgerschaft der Frau - zu definieren).

 

Danke für eure Einschätzung! 

 

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Cauchykriterium

Was hat denn Dein Blick ins Gesetz ergeben?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/erbschaftsteuer-lebensversicherung-210-bewertung-von-lebensversicherungen_idesk_PI20354_HI2958732.html

oder 

https://www.cosmosdirekt.de/risikolebensversicherung/steuer/

 

Jeder, der nicht Versicherungsnehmer (Beitragszahler) ist, gilt im Versicherungsfall als erbschaftsteuerlich von Todes wegen bereichert. Die Steuerklasse bestimmt sich im Verhältnis zur verstorben (versicherten) Person. Nur beim Versicherungsnehmer selbst wäre das nicht der Fall, denn da bestünde die Auszahlung auf ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Versicherung. 
Die Übertragung der Versicherung selbst wird per Rückkaufswert bewertet und der ist bei einer reinen Risikolebensversicherung gleich null. Denn Rückkauf = Beendigung RLV ohne Rückerstattung geleisteter Beiträge.

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paukenhauke01
· bearbeitet von paukenhauke01
vor 4 Stunden von MeinNameIstHase:

Die Steuerklasse bestimmt sich im Verhältnis zur verstorben (versicherten) Person.

Also im Beispiel wäre dies das Verhältnis von Bezugsberechtigter Person (Tochter) zu verstorbener (versicherten) Person (=Mutter) woraus nur Erbschaftssteuer ab dem Freibetrag von 400.000 Euro anfällt? Oder ist das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und verstorbener (versicherten) Person relevant?

 

vor 4 Stunden von MeinNameIstHase:

Die Übertragung der Versicherung selbst wird per Rückkaufswert bewertet und der ist bei einer reinen Risikolebensversicherung gleich null.

Sie meinen die Übertragung auf die Schwester falls der Mann aus dem Beispiel stirbt?

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