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Gewinne werden "anerkannt", Verluste nicht - Wirecard. :(

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oktavian

Wenn dann der falsche Bescheid kommt und man nimmt einen Steuerberater für den Einspruch - wer muss den dann bezahlen? Man kann ja nichts dafür, wenn das Finanzamt einen illegalen Bescheid erlässt und eine neue Begründung hat man ja auch nicht, wenn man das schon ausführlich dargelegt hat.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi,

 Wirecard ist inländisch, weil ihr Sitz in D ist. Der Verlust sollte nicht in Zeile 19, sondern in Zeile 18 auftauchen. Die Unterscheidung macht man pragmatisch nach dem ISIN-Ländercode der betroffenen Wertpapiere.

 

Die Zeilenkorrektur wäre Anlass, nochmals mit der Sachbearbeiterin zu sprechen.

 

Mach bei den paar Geschäften doch eine eigene Aufstellung der Einzelgeschäfte nach folgendem Muster:

 

Verkauf 1 am xxx ... abzgl. Kauf 1 vom xxx = Gewinn/Verlust

Verkauf 2 am xxx ... abzgl. Kauf 2 vom xxx = Gewinn/Verlust

=> Summe aller Gewinne/Verluste aus Aktienveräußerungen

 

Dazu die einzelnen Verkauf-/Kaufabrechnungen als Kopie. Die Angaben sollten mit der DEGIRO-Auswertung doch halbwegs übereinstimmen. Ich weiß nicht, ob DEGIRO die Transaktionskosten gesondert ausweist, die sollten mögliche Abweichungen erklären.

 

Dazu eine Liste aller Dividenden und bei den ausl. Dividenden die QSt in zwei Nebenspalten:

Dividende Brutto ... Einbehaltene QSt ... davon Anrechenbare QSt

Dazu ebenfalls die Handvoll Gutschriftenbelege kopieren.

 

Vielmehr ist das ja nicht.


Dazu kommt aber der erklärungsbedürftige Part. 

Das leidige Problem von DEGIRO .. Denn verbleibende Abweichungen zur DEGIRO-Auswertung dürften auf das Konto der Geldmarktfonds gehen. DEGIRO legt bekanntermaßen bislang alle Kontoguthaben in Geldmarktfonds an und liefert Dir kaum die notwendigen Angaben mundgerecht für eine Anlage KAP INF. Meine Vermutung ist allerdings, dass bei den Werten, die hier im Raum stehen, alle Investmenterträge nach §20 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Summe kaum 50 Euro übersteigen werden und sich deshalb ein Aufdröseln nicht lohnt. Die einfachste Variante ist, dass man die übrigen Angaben aus der DEGIRO-Auswertung und die Abweichungen zu den beiden obigen selbst erstellten Listen einfach als Restposten unter Investmenterträge zusammenfasst. Das sollte man der Sachbearbeiterin aber entsprechend kommunizieren. Zur Begründung verweist man auf die aktuellen Null-Zinsen (Negativzinsen), die nahe legen, das Geldmarktfonds in Euro derzeit kaum/keine Erträge abwerfen. 

Wenn dieser Restposten negativ ist, dann hast du negative Investmenterträge. Diesen so ermittelten Restposten trägst du einfach in die Anlage KAP INV in Zeile 21 (sonst. Investmentfonds) summarisch ein. Im Erläuterungsschreiben erklärst du, dass du den Restposten als Summe der Abweichungen Deiner Ertragsermittlung für Aktien/Dividenden und der DEGIRO-Auswertung, und was die dort alles an Erträgen/Verlusten ausweisen, "untergebracht" hast. KAP INV Zeile 21 hältst du deshalb für sachgerecht, weil jede der Geldbewegungen auf dem "DEGIRO-Konto" ein Kauf/Verkauf von Geldmarktanteilen darstellt und der Geldmarktfonds keine Ausschüttungen vornimmt.
Dann stimmt plötzlich die DEGIRO-Jahresauswertung wieder bis auf den letzten Cent ... und Buchhalter fühlen sich wieder wohl.

 

DEGIRO schreibt hierzu:

Zitat

https://www.degiro.de/helpdesk/ueber-degiro/wie-wird-mein-geld-bei-degiro-gehalten
DEGIRO ist keine Bank, sondern ein Investmentunternehmen.

...

Weil DEGIRO keine Bank ist, darf DEGIRO das Geld von Kunden nicht auf der eigenen Bilanz halten und nicht für eigene Investments verwenden. Sie halten aus diesem Grund kein Bargeld bei DEGIRO. Geld, das DEGIRO von Ihnen erhält, wird (auf Basis eines Dauerauftrags) sofort in einen Geldmarktfonds angelegt.

Geldmarktfonds sind Investmentfonds, die mit so wenig Risiko wie möglich versuchen, eine Rendite gleich dem regulären Marktzinssatz der jeweiligen Währung zu erwirtschaften. Der Wert des Geldmarktfonds kann sich ändern, wie bei jedem anderen Finanzprodukt. Wenn Sie nicht oder weniger in den Geldmarktfonds anlegen wollen, können Sie die im Geldmarktfonds gehaltene Einlage in ein anderes Finanzinstrument Ihrer Wahl anlegen. Alternativ können Sie DEGIRO den Auftrag geben, Geld auf Ihr Bankkonto zurückzuüberweisen.

Wie das ab 2021 aussieht, hängt davon ab, was DEGIRO dieses Jahr nach dem Zusammengehen mit Flatex noch ändert. Vielleicht ist man am Ende des Jahres Kunde einer Bank mit Sitz in Deutschland oder führt zumindest wirklich ein Konto für die Barbestände.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Wirecard ist inländisch, weil ihr Sitz in D ist. Der Verlust sollte nicht in Zeile 19, sondern in Zeile 18 auftauchen. Die Unterscheidung macht man pragmatisch nach dem ISIN-Ländercode der betroffenen Wertpapiere.

Die Diskussion hatten wir doch schon einmal, und ich stimme dir immer noch nicht zu. Entscheidend ist nicht das Wertpapier, sondern der Broker.

Aber egal, die Unterscheidung zwischen In- und Ausland hat imho eh' nur statistische Gründe (wenn überhaupt).

 

Zitat

Dazu die einzelnen Verkauf-/Kaufabrechnungen als Kopie. 

Sowas gibt es bei DeGiro nicht.:D

 

Zitat

Meine Vermutung ist allerdings, dass bei den Werten, die hier im Raum stehen, alle Investmenterträge nach §20 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Summe kaum 50 Euro übersteigen werden und sich deshalb ein Aufdröseln nicht lohnt.

Zustimmung, lohnt sich nicht (und will das Finanzamt sicher auch nicht). Es sind aber keine 50 Euro, sondern die letzten Jahre immer Minusbeträge (wie viel kommt natürlich auf den Betrag an).
 

Zitat

Wie das ab 2021 aussieht, hängt davon ab, was DEGIRO dieses Jahr nach dem Zusammengehen mit Flatex noch ändert. Vielleicht ist man am Ende des Jahres Kunde einer Bank mit Sitz in Deutschland oder führt zumindest wirklich ein Konto für die Barbestände.

Imho sicher nicht. Da sehe ich zahlreiche rechtliche Probleme.

 

Stefan

 

 

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CorMaguire
· bearbeitet von CorMaguire

 

vor 6 Stunden von MeinNameIstHase:

....

Wie das ab 2021 aussieht, hängt davon ab, was DEGIRO dieses Jahr nach dem Zusammengehen mit Flatex noch ändert. Vielleicht ist man am Ende des Jahres Kunde einer Bank mit Sitz in Deutschland oder führt zumindest wirklich ein Konto für die Barbestände.

vor 5 Stunden von reckoner:

.... Imho sicher nicht. Da sehe ich zahlreiche rechtliche Probleme.....

 

Umstellung läuft schon eine Weile --> https://www.degiro.de/geldkonto

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oktavian
vor 3 Stunden von CorMaguire:

Umstellung läuft schon eine Weile --> https://www.degiro.de/geldkonto

Nur weil cash in EUR bei flatex gehalten wird, bedeutet das noch lange nicht es gibt eine Steuerbescheinigung für die Aktientransaktionen. Irgendwo gibt es eine Aufstellung wie die Geschäfte aufgeteilt werden zwischen Degiro und Flatex..

 

vor 10 Stunden von MeinNameIstHase:

Dazu eine Liste aller Dividenden und bei den ausl. Dividenden die QSt in zwei Nebenspalten:

Dividende Brutto ... Einbehaltene QSt ... davon Anrechenbare QSt

Dazu ebenfalls die Handvoll Gutschriftenbelege kopieren.

Als ich noch bei Degiro gehandelt hatte, konnte man Transaktionen als CSV exportieren. Das habe ich zusätzlich zur Bescheinigung mit eigener Berechnung ausgedruckt abgegeben und dem Finanzamt gleich geschrieben, die können sich auf die Bescheinigung nicht verlassen, da die ja bei mir auch falsch war. Ist aber schon Jahre her. Es wurde alles so akzeptiert. Zumindest ein bisschen auf Plausibilität sollte man prüfen in meinen Augen. Meine auch dass die Degiro Bescheinigung besser geworden ist oder ich hatte eben keine komplizierten Sachen mehr (nichts gehandelt). 

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CorMaguire
· bearbeitet von CorMaguire
vor 39 Minuten von oktavian:

Nur weil cash in EUR bei flatex gehalten wird, bedeutet das noch lange nicht es gibt eine Steuerbescheinigung für die Aktientransaktionen. Irgendwo gibt es eine Aufstellung wie die Geschäfte aufgeteilt werden zwischen Degiro und Flatex......

Es ging mir auch nicht um "es gibt eine Steuerbescheinigung für die Aktientransaktionen" (das habe ich nicht behauptet), sondern um "oder führt zumindest wirklich ein Konto für die Barbestände." (darauf habe ich verlinkt).

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oktavian
vor 14 Minuten von CorMaguire:

Es ging mir auch nicht um "es gibt eine Steuerbescheinigung für die Aktientransaktionen" (das habe ich nicht behauptet), sondern um "oder führt zumindest wirklich ein Konto für die Barbestände." (darauf habe ich verlinkt).

Achso, dachte die Diskussion ging so in die Richtung man sei dann evtl. Kunde einer deutchen Bank und damit müsste man dann eine Bescheinigung bekommen. Die Umstellung mit den cash Konten ist für einige Kunden ja auch schon abgeschlossen.

Zitat

"Dies ist die Übersicht über Ihr gesamtes auf Ihrem DEGIRO Konto verfügbares Geld. Dies ist die Summe des Geldes, das auf Ihrem Geldkonto bei der flatexDEGIRO Bank verfügbar ist, und des freien Geldes, das gerade auf Ihr Geldkonto überwiesen wird. Aufgrund der negativen Verzinsung des Geldkontos wird dieser Wert im Laufe der Zeit abnehmen. Aus Höflichkeit kompensiert DEGIRO die negativen Zinsen der ersten EUR 2500, die auf Ihrem Geldkonto gehalten werden. Sie finden die aufgelaufene Kompensation in Ihrer Portfolioübersicht und der Wert ist Teil des Portfoliowertes. Die aufgelaufene Kompensation kann aus der Zeile „Aufgelaufene Kompensation“ in Ihrem Portfolio ausgezahlt werden."

Glaube für das Konto gab es keine gesonderte Bescheinigung, aber die Zinsen kann auch eh nicht ansetzen. frage mich, wie das dann mal bei positiven Zinsen ist.

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MeinNameIstHase
vor 10 Stunden von reckoner:

ich stimme dir immer noch nicht zu. (Thema Veräußerungsgeschäfte Wirecard inländisch vs. ausländisch)

Die steuerliche Unterscheidung inländisch vs. ausländisch ist eine Eigenschaft der Aktie, die einen Gesellschaftsanteil verkörpert. Und Anknüpfungspunkt ist der Sitz der Gesellschaft.
Grundlage für die Frage, ob "ausländische Einkünfte" bei Veräußerungsgeschäften von Aktien vorliegen, ist die Legaldefinition in §34d Nr. 4 b) aa) EStG im Allgemeinen und die Zuordnung der Einkünfte im speziellen, wenn sie via DBA geregelt werden. Hierzu verweise ich auf Artikel 13 Absatz 4 und 5 des OECD Musterabkommens.
 

Zitat

Auszug §34d EStG:
Ausländische Einkünfte ... sind ...

4. Einkünfte aus der Veräußerung von ...

b) Anteilen an Kapitalgesellschaften,

aa) wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat ...

Zwar sind Veräußerungsgewinne nach §20 Abs. 2 EStG davon letztlich ausgenommen, aber nur, weil für sie ein gesonderter Tarif nach §32d EStG und spezielle Erhebungsregeln gelten. Es ändert nichts an der Legaldefinition.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Achso, dachte die Diskussion ging so in die Richtung man sei dann evtl. Kunde einer deutchen Bank und damit müsste man dann eine Bescheinigung bekommen.

Ja, so hatte ich es auch verstanden. Das Thema hier handelt ja von Kursverlusten, und die werden sicher nicht ins Inland wandern.

 

Stefan

 

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bondholder
· bearbeitet von bondholder
vor 6 Stunden von oktavian:

Nur weil cash in EUR bei flatex gehalten wird, bedeutet das noch lange nicht es gibt eine Steuerbescheinigung für die Aktientransaktionen. Irgendwo gibt es eine Aufstellung wie die Geschäfte aufgeteilt werden zwischen Degiro und Flatex..

Auf dem EUR-Depotkonto bei der flatexDEGIRO Bank AG (in Deutschland), das Degiro-Kunden erhalten können, werden zwar Negativzinsen berechnet, diese können allerdings nicht steuerlich berücksichtigt werden. Das interessiert das Finanzamt daher nicht. Falls die flatexDEGIRO Bank AG jemals positive Guthabenzinsen zahlen sollte, sollten diese automatisch (Inland) der Abgeltungsteuer unterliegen.

Die Verluste aus Geldmarktfonds-Transaktionen dagegen müssten steuerlich anrechenbar sein.

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stagflation
vor 21 Stunden von omex:

Ich habe dort angerufen und meinen Sachverhalt erklärt, dass es sich um einen ausländischen Broker handelt, ich ihr das nochmal schriftlich schreibe und auch nochmal die Zusammenstellung übermittele.

 

Du rückst Informationen aber nur scheibchenweise raus - und lässt die Leute, die Dir helfen wollen, im Dunkeln rumraten.

 

Warum nicht gleich den vollständigen Sachverhalt im ersten Post schreiben?  Finde ich nicht gut!

 

Gibt es noch irgendwelche anderen Details, die Du uns nicht mitgeteilt hast?

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dev
· bearbeitet von dev
vor 16 Minuten von stagflation:

Du rückst Informationen aber nur scheibchenweise raus - und lässt die Leute, die Dir helfen wollen, im Dunkeln rumraten.

Eventuell hat er den Rat schneller angenommen als du denkst!

Am 29.7.2021 um 14:33 von west263:

ich hatte mit meiner letzten Steuerklärung auch so meine Probleme, wo mehrfaches Hin und Her schreiben kein Erfolg gebracht hat. Ich habe dann angerufen, bei der Bearbeiterin und dann ging alles ganz schnell in die richtige Richtung.

 

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bondholder
· bearbeitet von bondholder
vor 9 Minuten von dev:

Eventuell hat er den Rat schneller angenommen als du denkst!

Ich würde, wie von @west263 empfohlen, auch als erstes beim Finanzamt anrufen. Ob @omex das bereits getan hat, wissen wir nicht, oder?

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dev
vor 5 Minuten von bondholder:

Ich würde, wie von @west263 empfohlen, auch als erstes beim Finanzamt anrufen. Ob @omex das bereits getan hat, wissen wir nicht, oder?

Du scheinbar nicht, ich schon.

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch
Am 30.7.2021 um 11:16 von MeinNameIstHase:

Die steuerliche Unterscheidung inländisch vs. ausländisch ist eine Eigenschaft der Aktie, die einen Gesellschaftsanteil verkörpert. Und Anknüpfungspunkt ist der Sitz der Gesellschaft.

Dann sind aus einer ausländischen Aktie in einem deutschen Depot stammende Kapitalerträge ausländische Erträge?

Bei Fonds ebenso? Oder bei einem MSCI World-Fonds nur die aus ausländischen Aktien stammenden, die aus deutschen stammenden aber nicht?

Warum gibt es dann keine Zeile in der Anlage KAP im Bereich "die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben" für ausländische Einkünfte?

 

Aus der offiziellen Anleitung zur Anlage KAP 2020:

Zitat

Tragen Sie bitte inländische Kapitalerträge, die bisher nicht dem Steuerabzug durch eine inländische Zahlstelle unterlegen haben (z. B. Zinsen aus Privatdarlehen unter fremden Dritten, erhaltene Prozesszinsen) in Zeile 18 ein (bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen vgl. Erläuterungen zu Zeile 28).

Zu den ausländischen Erträgen in Zeile 19 gehören z. B. Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (z. B. Dividenden und Zinsen eines ausländischen Schuldners). Bitte reichen Sie für die Erträge in Zeile 19 die entsprechende(n) Erträgnisaufstellung(en) ein. Alle Veräußerungstatbestände tragen Sie bitte zusätzlich in die Zeilen 20 bis 23 ein. Einzutragen sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (z. B. Aktien, Termingeschäfte und weitere Kapitalforderungen jeder Art). Ermitteln Sie bitte den Gewinn / Verlust aus der Veräußerung jeder einzelnen Kapitalanlage und reichen Sie die Berechnungen nur auf Anforderung des Finanzamtes ein. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung dieser Wertpapiere nach dem 31.12.2008 erfolgt ist.

Der fette Teil oben scheint mir doch eher @reckoners Auffassung zu bestätigen.

 

Der fette Teil unten: noch ein bisschen Munition für den OT

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MeinNameIstHase
Am 31.7.2021 um 15:21 von kleinerfisch:

Zeile 19 gehören z. B. Erträge bei ausländischen Kreditinstituten (z. B. Dividenden und Zinsen eines ausländischen Schuldners).

"Erträge bei ausländischen KI" meint Zinserträge aus Kontoguthaben/Sparbüchern/Festgeldkonten (So was soll es mal gegeben haben ;)). Schuldner der Zinsen ist dann das ausl. KI. In Klammern wird die Regel verallgemeinert aufgeführt. 

Vergessen wurde zu erklären, dass Schuldner einer Dividende die entsprechende Aktiengesellschaft ist. Dort steht die Dividende in der Bilanz nach Beschlussfassung auch nicht mehr unter Gewinn, sondern unter Fremdkapital (als Schuld gegenüber ihren Aktionären), bis sie ausgezahlt ist.


Die Hilfetexte zur Anlage KAP ersetzen nicht den Blick ins Gesetz. Und der Text ist stilistisch eine "fünf", allein, weil ein Beispielfall in Klammern mit weiteren Beispielen erläutert wird, die den Beispielfall wieder verallgemeinern. Keine Ahnung, was die dabei geraucht haben. Auch die Verwendung von "bei" scheint wohl dem "Gib Butter bei die Fische" entlehnt zu sein.

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kleinerfisch
vor 1 Stunde von MeinNameIstHase:

Die Hilfetexte zur Anlage KAP ersetzen nicht den Blick ins Gesetz.

Doch.

(nicht nur) BFH, 22.05.1992 - VI R 17/91, Tz 12

Zitat

Entgegen der Auffassung des FG verweist der Kläger zu seiner Entschuldigung zu Recht auf den Umstand, daß auch die Anleitung zur Einkommensteuererklärung keinen Hinweis auf die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer enthält.

Ich hab jetzt nur mal eine Viertelstunde recherchiert und es gibt mehrere Urteile des BFH, die zugunsten von Stpfl ausgingen, weil Texte in den Anleitungen oder gar nur den Formularen nicht vollständig oder unklar waren.

Dagegen wird "der Blick ins Gesetz" gerade nicht gefordert, da den Richtern klar ist, dass ein normaler Steuerzahler damit überfordert ist.

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MeinNameIstHase

 

vor 52 Minuten von kleinerfisch:

Doch.

Ohne Blick ins Gesetz wüssten die bis heute noch nicht, dass sie ihr Arbeitszimmer absetzen können.

 

§173 Abs. 1 Nr. 2 AO:

Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,... soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

 

PS: Da steht "grobes Verschulden" .... Grobes Verschulden fängt ungefähr an, wenn man hier im Forum nachfragt, die richtige Antwort kriegt und ignoriert. B-) (und dem Richter seinen Usernamen erzählt ...)

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Calling
· bearbeitet von Calling
Am 29.7.2021 um 22:04 von oktavian:

Wenn dann der falsche Bescheid kommt und man nimmt einen Steuerberater für den Einspruch - wer muss den dann bezahlen? Man kann ja nichts dafür, wenn das Finanzamt einen illegalen Bescheid erlässt und eine neue Begründung hat man ja auch nicht, wenn man das schon ausführlich dargelegt hat.


Das Einspruchsverfahren ist kostenlos und es gibt keine Kostenerstattung, egal ob man obsiegt oder unterliegt (u.U. blieben maximal Amtshaftungsansprüche).

 

Ein anschließendes Klageverfahren dagegen ist kostenpflichtig und die Kosten trägt in der Regel die unterlegene Partei, d.h. bei erfolgreicher Klage hat das Finanzamt auch sowohl die Verfahrenskosten als auch dir entstandene Rechtsverfolgungskosten durch Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten (Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) zu erstatten.

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oktavian
vor 2 Stunden von Calling:

Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer

Kann man da auch Verwandte beauftragen, damit Kosten ersetzt werden können und auch weil diese besser Bescheid wissen ohne, dass die zu den obigen Berufsgruppen zählen?

vor 2 Stunden von Calling:

(u.U. blieben maximal Amtshaftungsansprüche).

ja, die meinte ich. Wenn man schon alles begründet und die dann einen falschen Bescheid erlassen, der bei gleichem Sachverhalt auch von der Praxis anderer Finanzämter abweicht, sollte die doch wenigstens alle Kosten übernehmen?

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Calling
· bearbeitet von Calling
vor 17 Minuten von oktavian:

Kann man da auch Verwandte beauftragen, damit Kosten ersetzt werden können und auch weil diese besser Bescheid wissen ohne, dass die zu den obigen Berufsgruppen zählen?

ja, die meinte ich. Wenn man schon alles begründet und die dann einen falschen Bescheid erlassen, der bei gleichem Sachverhalt auch von der Praxis anderer Finanzämter abweicht, sollte die doch wenigstens alle Kosten übernehmen?

Die Vertretung durch Verwandte ist in engen Grenzen des § 6 Nr. 2 StBerG i.V.m. § 62 II Nr. 2 FGO möglich, also auch vor dem FG (nicht mehr aber vor dem BFH, soweit keine Zulassung als einer der o.g. Berufe besteht).

 

Aber diese dürfen kein Honorar dir gegenüber abrechnen, eben weil sie nicht zu den steuerberatenden Berufen gehören, daher bleiben als Verfahrenskosten maximal Porto, Fahrtkosten etc.

 

Und Amtshaftungsansprüche könnten durchaus einschlägig sein, diese aber einzufordern wird müßig und vermutlich nicht ohne Klageverfahren möglich sein, da die Finanzämter bzw. Oberbehörden bei so etwas abblocken werden. Muss man im Einzelfall betrachten, empfehle ich bei geringen Summen aber niemanden, Stichwort Prozessrisiko und Mühen.

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oktavian
vor 18 Minuten von Calling:

Die Vertretung durch Verwandte ist in engen Grenzen des § 6 Nr. 2 StBerG möglich, auch vor dem FG (nicht mehr aber vor dem BFH, soweit keine Zulassung als einen der o.g. Berufe besteht).

 

Aber diese dürfen kein Honorar dir gegenüber abrechnen, eben weil sie nicht zu den steuerberatenden Berufen gehören, daher bleiben als Verfahrenskosten maximal Porto, Fahrtkosten etc.

 

Und Amtshaftungsansprüche könnten durchaus einschlägig sein, diese aber einzufordern wird müßig und vermutlich nicht ohne Klageverfahren möglich sein, da die Finanzämter bzw. Oberbehörden bei so etwas abblocken werden. Muss man im Einzelfall betrachten. 

Danke Das klingt sehr realistisch. Denke auch es ist schwer sein Recht durchzusetzen und die Nutzen/Kosten Relation ist asymmetrisch zum Beamten, der bei Verlust des Verfahrens nichts selbst bezahlen muss.

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MeinNameIstHase

Die Vertretung vor den Finanzgerichten durch Verwandte ist in § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO geregelt; mit Verweis auf § 15 AO (Angehörige) bzw. § 11 Lebenspartnergesetz .... nur volljährig und unentgeltlich.

 

Vor dem BFH gilt § 62 Abs. 4 FGO (Vertretung durch Prozessbevollmächtigte, sog. Vertretungszwang).

Siehe auch https://www.bundesfinanzhof.de/de/verfahrensablauf/vertretungszwang/

 

Der Einspruch selbst kostet nichts. Die Kosten des Steuerberaters sind aber in der Regel nur für die Ermittlung der Einkünfte (umgangssprachlich Buchhaltung) als Werbungskosten absetzbar und unterliegen für Kapitalerträge dann dem Abzugsverbot nach §20 Abs. 9 EStG. Die Kosten für die Steuererklärung sind regelmäßig nicht als WK absetzbar.

Wie die Gerichtskosten verteilt werden, findet sich regelmäßig im Urteil oder Beschluss wieder. Grundregel: Der Verlierer zahlt die Kosten des Verfahrens (§ 135 FGO).
 

Am 6.8.2021 um 19:25 von oktavian:

... ist asymmetrisch zum Beamten, der bei Verlust des Verfahrens nichts selbst bezahlen muss

Sei froh, sonst würdest du im Zweifel beim Sieg vor Gericht das Geld nur kriegen, wenn der Beamte es auch persönlich hat und nicht die Finger hebt. Im steuerlichen Verwaltungsbereich gibt es ein fein abgestuftes Zuständigkeits- und Entscheidungssystem (siehe u.a. Abgabenordnung, Richtlinien und Verwaltungsanweisen), wer letztlich wann vor Gericht ziehen soll. Und wer sich als Finanzbeamter nicht daran hält, kriegt das beamtenrechtlich dann zu spüren. Ich sehe die Asymmetrie eher bei den Politikern, die die Gesetze und Verwaltungsanweisungen formulieren.

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oktavian

Danke, Sehr nachvollziehbar mit den Paragraphen.

 

vor 2 Stunden von MeinNameIstHase:

Der Einspruch selbst kostet nichts. Die Kosten des Steuerberaters sind aber in der Regel nur für die Ermittlung der Einkünfte (umgangssprachlich Buchhaltung) als Werbungskosten absetzbar und unterliegen für Kapitalerträge dann dem Abzugsverbot nach §20 Abs. 9 EStG. Die Kosten für die Steuererklärung sind regelmäßig nicht als WK absetzbar.

Die Steuersoftware von Wiso setze ich ab. Dann müssten die da für Anlage KAP wieder x% abziehen, weil x% der Kosten den Kapitalanlagen zugeordnet werden?

Bisher hat das FA bei mir die ~20€ voll anerkannt.

Schade, denn die Kapitalerträge sind bei der Steuer bei mir das einzig schwere. Hätte gedacht Beratung könnte ich da auch absetzen. Habe an der Uni ein bisschen Rechnungswesen studiert und ehrenamtlich die Buchhaltung bei einem Verein mitgemacht - da geht der Rest bei der Steuer relativ einfach.

vor 3 Stunden von MeinNameIstHase:

Sei froh, sonst würdest du im Zweifel beim Sieg vor Gericht das Geld nur kriegen, wenn der Beamte es auch persönlich hat und nicht die Finger hebt. Im steuerlichen Verwaltungsbereich gibt es ein fein abgestuftes Zuständigkeits- und Entscheidungssystem (siehe u.a. Abgabenordnung, Richtlinien und Verwaltungsanweisen), wer letztlich wann vor Gericht ziehen soll. Und wer sich als Finanzbeamter nicht daran hält, kriegt das beamtenrechtlich dann zu spüren. Ich sehe die Asymmetrie eher bei den Politikern, die die Gesetze und Verwaltungsanweisungen formulieren.

Stimmt Dir da zu. Die Politiker machen die Gesetze zu kompliziert. Abgeltungssteuer hat bei mir nichts vereinfacht. Spin-offs werden recht willkürlich unterschiedlich besteuert etc. Ich meinte eben, wenn dem Beamten deine Nase nicht gefällt, kann er eben einen falschen Bescheid machen und man selbst hat dann ein Problem und es entstehen weitere Kosten. Hier im thread ging es um einen klaren Fall, welcher aber eben vom Finanzamt anders gesehen wurde. Ich sehe da schnell Vorsatz, denn der Beamte hat eine Spezialausbildung und greift auf spezialisierte Software zurück. Meine Vorstellung ist, dass der Finanzbeamte eine KI unterstützte Software für die Bearbeitung hat und dann eben ein paar Stichworte eingibt und dann sofort die relevanten Urteile / Anweisungen vom Ministerium sieht (so wie bei google als Autovervollständigungsvorschlag). Die Ämter hatten ja ewig Zeit ihre Software / IT zu optimieren.

 

 

 

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Taxadvisor
· bearbeitet von Taxadvisor
vor einer Stunde von oktavian:

Ich sehe da schnell Vorsatz, denn der Beamte hat eine Spezialausbildung und greift auf spezialisierte Software zurück. Meine Vorstellung ist, dass der Finanzbeamte eine KI unterstützte Software für die Bearbeitung hat und dann eben ein paar Stichworte eingibt und dann sofort die relevanten Urteile / Anweisungen vom Ministerium sieht (so wie bei google als Autovervollständigungsvorschlag). Die Ämter hatten ja ewig Zeit ihre Software / IT zu optimieren.

 

That made my day..:lol::lol: Wer das glaubt, glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.

 

Sorry, aber es gibt in den Finanzämtern keine "Spezialausbildung" (hinsichtlich KAP), allenfalls in den OFDen gibt es ab und an Spezialisten. Aber das ist auch nicht wirklich bewegend. Und EDV? Wir sollen unsere Vollmachten ja jetzt elektronisch einreichen, das wird dann häufig übersehen und es kommt auf unsere Nachfrage der Hinweise "besser ist es, wenn Sie die elektronische Vollmacht schriftlich per Post anzeigen".

 

Gruß

Taxadvisor 

 

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