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Marklam

Gesetzliche Renteninformation mit 25

Empfohlene Beiträge

Marklam
vor 8 Stunden von chirlu:

 

Ich habe von meiner Schule mit dem Abiturzeugnis zusammen direkt eine Schulzeitbescheinigung für Rentenzwecke überreicht bekommen. Bei der Universität konnte ich eine entsprechende Bescheinigung nach der Exmatrikulation digital abrufen. Die beiden Bescheinigungen habe ich dann im Zuge der Kontenklärung in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt, wo sie direkt kopiert und die Kopien bestätigt und weitergeleitet wurden. Das ist auch kostenlos. Die Originale konnte ich direkt wieder mitnehmen. Ob ich auch Zeugnisse vorgelegt habe, weiß ich nicht mehr; aber kann nicht schaden, schlimmstenfalls wird es ignoriert.

 

 

Das geht schon, aber es muss halt das Richtige bescheinigt sein. Wenn du keine spezielle Bescheinigung für Rentenzwecke bekommen hast, ist es wohl am einfachsten, das Formular zu verwenden. Aber V0510 für beide; wie du auf V0511 kommst, weiß ich nicht.

 

Eigentlich sollen inzwischen die Krankenkassen Schulzeiten ihrer Versicherten automatisch melden (deshalb geht die Bescheinigung der Schule auch an die Krankenkasse, die dann Meldung an die Rentenversicherung gibt; die fürs Studium direkt an die Deutsche Rentenversicherung). Warst du zu Schulzeiten privat krankenversichert?

Ich war gesetzlich versichert.

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Sapine

Bei mir hat die Rentenversicherung keine Bestätigung der Uni akzeptiert sondern nur ihr eigenes Formular. All diese Automatismen gab es zu meiner Schulzeit noch nicht. Alleine schon deswegen nicht, weil das damals für die Rente nicht relevant war. 

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chirlu
vor 3 Stunden von Marklam:
vor 11 Stunden von chirlu:

Warst du zu Schulzeiten privat krankenversichert?

Ich war gesetzlich versichert.

 

Tja, dann hat es wohl prima funktioniert. :-*

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Marklam

Scheint so:D

Ich habe mal Anfragen an Schule und Uni oer mail geschickt. Mal schauen was passiert:)

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Barqu
· bearbeitet von Barqu

Schulabschlusszeugnis und Studienbescheinigung - jeweils gescannte Kopien, keine Originale. Und natürlich die Formulare der DRV. Alles online eingereicht. 

Hat gereicht bei mir. 

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cjdenver
Am 15.12.2023 um 17:43 von dev:

Im Bekanntenkreis wird kurz vor der Rente gerne noch einmal einiges nachverlangt, obwohl es seit Jahrzehnten in den Akten steht!

 

Was einmal als Bescheid bestätigt wurde kann danach doch nicht mehr in Frage gestellt werden...?

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chirlu

Das kommt darauf an. Geburtsurkunde wäre ein typischer Fall.

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dev
vor 10 Minuten von cjdenver:

Was einmal als Bescheid bestätigt wurde kann danach doch nicht mehr in Frage gestellt werden...?

Das scheint nur eine Theorie zu sein, den mein Hinweis kommt aus der Praxis und den Kram aufzuheben ist wahrscheinlich besser, als auf die Zeiten nachher verzichten zu müssen.

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cjdenver
vor 5 Stunden von dev:

Das scheint nur eine Theorie zu sein, den mein Hinweis kommt aus der Praxis und den Kram aufzuheben ist wahrscheinlich besser, als auf die Zeiten nachher verzichten zu müssen.

Drum mein Fragezeichen... die Info stand so auf dem letzten Bescheid den ich bekam, da stand sinngemäß "alle aufgeführten Zeiten vor 2015 werden hiermit festgesetzt und sind nicht mehr änderbar"... 

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chirlu
vor 3 Stunden von cjdenver:

die Info stand so auf dem letzten Bescheid den ich bekam, da stand sinngemäß "alle aufgeführten Zeiten vor 2015 werden hiermit festgesetzt und sind nicht mehr änderbar"... 

 

Das (jedenfalls das nach dem Und) stand da ganz sicher nicht. Wenn sich Angaben als unvollständig oder falsch herausstellen, kann der Feststellungsbescheid geändert werden, nach den ausführlichen Regelungen zum Sozialverwaltungsverfahren im SGB 10. Auch gegen nachträgliche Rechtsänderungen ist der Bescheid alles andere als robust (§ 149 Abs. 5 S. 2 u. 3 SGB 6):

Zitat

Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

 

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cjdenver
Am 17.12.2023 um 20:23 von chirlu:

Das (jedenfalls das nach dem Und) stand da ganz sicher nicht.

Also jetzt hab ich in der Tat den alten Bescheid raussuchen müssen weil mir das keine Ruhe ließ... und da steht:

 

"Hiermit stellen wir die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich fest, soweit sie nicht bereits in einem früheren Bescheid festgestellt worden sind."

 

Also zugegebenermaßen ist das nicht das was ich in Erinnerung hatte... klingt aber schon ziemlich verbindlich :D

 

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Marklam
· bearbeitet von Marklam

So, ich habe die ausgefüllten Formulare der Uni und der Schule erhalten. Das ging doch ziemlich problemlos. Würde auch jedem empfehlen das früh anzugehen, denke das wäre in 30 Jahren bestimmt nicht mehr so einfach gewesen.

 

Die Schule bescheinigt mir nun einen Zeitraum von ca. 22 Monaten nach der vollendung meines 17. Lebensjahres bis zum Abitur.

Meine Hochschule bescheinigt mir den gesamten Zeitraum meines Studiums (Bachelor und Master) ca. 7 Jahre nach dem Abitur.

 

Ein Teil der Zeit den mir die Hochschule bescheinigt, sind in meinem Versicherungsverlauf jedoch schon aufgelistet als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen und Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen für berufliche Ausbildung. Durch meine Kontenklärung würden also nur die fehlenden Zeiten nachgetragen werden, korrekt? Dann wäre nämlich alles sauber "ab dem vollendeten 17. Lebensjahr" bis heute.

 

Bis zum 45. Lebensjahr kann ich dann (wenn ich will) freiwillig Beiträge für meine Schul und Studiumszeit einzahlen, in denen ich bisher keine Beiträge gezahlt habe? Das muss ich mir also noch nicht jetzt überlegen sondern hab Zeit bis ich 45 bin?

 

@Bolanger Du hattest im anderen Thread etwas vom Verlust von "Gestaltungsspielraum" gesagt. Trifft das aus deiner Sicht auf meinen Fall auch zu? So ganz habe ich es noch nicht verstanden.

 

Gibt es sonst etwas was ich vergessen habe?

Empfehlung eurerseits?

 

Danke vorab!

 

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Sapine
vor 9 Minuten von Marklam:

Bis zum 45. Lebensjahr kann ich dann (wenn ich will) freiwillig Beiträge für meine Schul und Studiumszeit einzahlen, in denen ich bisher keine Beiträge gezahlt habe? Das muss ich mir also noch nicht jetzt überlegen sondern hab Zeit bis ich 45 bin?

Nur wenn sich bis dahin die gesetzlichen Regeln nicht wieder ändern. 

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chirlu
vor einer Stunde von Marklam:

Ein Teil der Zeit den mir die Hochschule bescheinigt, sind in meinem Versicherungsverlauf jedoch schon aufgelistet als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen und Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen für berufliche Ausbildung. Durch meine Kontenklärung würden also nur die fehlenden Zeiten nachgetragen werden, korrekt?

 

Nein, das wird im gegebenen Fall parallel eingetragen. Ein Kalendermonat kann auch mit mehreren rentenrechtlichen Zeiten belegt sein.

 

vor einer Stunde von Marklam:

Bis zum 45. Lebensjahr kann ich dann (wenn ich will) freiwillig Beiträge für meine Schul und Studiumszeit einzahlen, in denen ich bisher keine Beiträge gezahlt habe?

 

Nur für die Zeiten, die nicht Anrechnungszeit sind. Das bedeutet einerseits für die Zeiten, die über die Höchstgrenze für die Anrechnungszeit von 8 Jahren (96 Monaten) hinausgehen – nach deiner Schilderung ist das ungefähr ein Jahr. Andererseits kannst du auch für das 17. Lebensjahr (also vom Monat des 16. Geburtstags bis zum Monat vor dem 17. Geburtstag) nachzahlen, sofern du da eine Schule besucht hast – was bei dir der Fall sein dürfte.

 

vor einer Stunde von Marklam:

Das muss ich mir also noch nicht jetzt überlegen sondern hab Zeit bis ich 45 bin?

 

Prinzipiell ja; letzter Tag für einen eventuellen Antrag auf Nachzahlung ist der Tag vor deinem 45. Geburtstag. Es kann trotzdem sinnvoll sein, sich schon früher damit zu befassen. Zum einen kannst du mit Nachzahlungen deine Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrenten erhöhen, die du im ungünstigen Fall schon früher als mit 45 in Anspruch nehmen musst. Zum anderen ist es steuerlich meist günstig, die Zahlungen auf mehrere Jahre aufzuteilen und dann vorzunehmen, wenn du besonders viel verdienst.

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Marklam
vor 2 Stunden von chirlu:

 

Nein, das wird im gegebenen Fall parallel eingetragen. Ein Kalendermonat kann auch mit mehreren rentenrechtlichen Zeiten belegt sein.

 

 

Nur für die Zeiten, die nicht Anrechnungszeit sind. Das bedeutet einerseits für die Zeiten, die über die Höchstgrenze für die Anrechnungszeit von 8 Jahren (96 Monaten) hinausgehen – nach deiner Schilderung ist das ungefähr ein Jahr. Andererseits kannst du auch für das 17. Lebensjahr (also vom Monat des 16. Geburtstags bis zum Monat vor dem 17. Geburtstag) nachzahlen, sofern du da eine Schule besucht hast – was bei dir der Fall sein dürfte.

 

 

Prinzipiell ja; letzter Tag für einen eventuellen Antrag auf Nachzahlung ist der Tag vor deinem 45. Geburtstag. Es kann trotzdem sinnvoll sein, sich schon früher damit zu befassen. Zum einen kannst du mit Nachzahlungen deine Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrenten erhöhen, die du im ungünstigen Fall schon früher als mit 45 in Anspruch nehmen musst. Zum anderen ist es steuerlich meist günstig, die Zahlungen auf mehrere Jahre aufzuteilen und dann vorzunehmen, wenn du besonders viel verdienst.

Ah okay, aber ich habe dadurch keine Nachteile, weil die "höchste" Kategorie gewertet wird? Also weil der Zeitraum mit Beitragszeiten mehr Wert ist als die Anrechnungszeit, geht mir durch die Kontenklärung doch nichts verloren oder?

 

Ich verstehe nicht so ganz wie du auf das knappe Jahr über der Höchstgrenze der Anrechnungszeit bei mir kommst?

Ja, also zwischen meinem 16. und 17. Geburstag bin ich zur Schule gegangen, aber benötige ich dafür dann noch eine Bescheinigung? weil die Schule hat doch jetzt nur für den Zeitraum nach dem vollendeten 17. Lebensjahr meine Schulzeit bestätigt.

 

Okay, danke für die Infos, dann behalte ich das mal im Hinterkopf.

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Bolanger

Es gibt bzgl. des optimalen Zeitpunkts der Zahlung keine klare Empfehlung. Alles hat Vor- und Nachteile. Wer früh nachzahlt, geht das Risiko ein, dass das Geld nicht mehr für Erben zur Verfügung steht, wenn er schon mit 44 einer schweren Krankheit erliegt. Und im Jahr davor konnte er das Geld nicht zur Gestaltung des eigenen Lebens nutzen. Er läuft Gefahr einer Gesetzesänderung, die im Alter von 44 durchgeführt wird und die gesetzliche Rente unattraktiv macht. Hätte er das damals gewusst, dann hätte er die Einzahlung nicht getätigt.

Ich sehe kaum Gründe, die Nachzahlung deutlicn vor dem 45. zu tätigen. Man kann alles soweit vorbereiten und die Änderung der Gegebenheiten beobachten, um dann sehr kurzfristig die Zahlung zu leisten, sollten sich Änderunhem abzeichnen, die diesen Weg versperren würden. Ich sehe das Risiko, dass solche Änderungen so kurzfristig umgesetzt werden, dass man keine wenigen Monate zur Reaktion hat, als eher gering an.

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cjdenver
vor 5 Stunden von Bolanger:

Es gibt bzgl. des optimalen Zeitpunkts der Zahlung keine klare Empfehlung.

 

Doch. Nie. 

 

vor 5 Stunden von Bolanger:

Alles hat Vor- und Nachteile. Wer früh nachzahlt, geht das Risiko ein, dass das Geld nicht mehr für Erben zur Verfügung steht, wenn er schon mit 44 einer schweren Krankheit erliegt. Und im Jahr davor konnte er das Geld nicht zur Gestaltung des eigenen Lebens nutzen. Er läuft Gefahr einer Gesetzesänderung, die im Alter von 44 durchgeführt wird und die gesetzliche Rente unattraktiv macht. Hätte er das damals gewusst, dann hätte er die Einzahlung nicht getätigt.

Ich sehe kaum Gründe, die Nachzahlung deutlicn vor dem 45. zu tätigen. 

Genau so. Wenn man schon freiwillig Geld in die scheiternde GRV werfen will (warum auch immer man da vom Teufel geritten wird) dann sollte man das wenigstens so spät wie möglich machen. Aber jeder Jeck wie er will.

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chirlu
vor 12 Stunden von Marklam:

Ich verstehe nicht so ganz wie du auf das knappe Jahr über der Höchstgrenze der Anrechnungszeit bei mir kommst?

 

Du hast gesagt 22 Monate Schule und 7 Jahre Studium. Das macht zusammen knapp 9 Jahre, also ein Jahr mehr als 8 Jahre.

 

vor 13 Stunden von Marklam:

Ja, also zwischen meinem 16. und 17. Geburstag bin ich zur Schule gegangen, aber benötige ich dafür dann noch eine Bescheinigung? weil die Schule hat doch jetzt nur für den Zeitraum nach dem vollendeten 17. Lebensjahr meine Schulzeit bestätigt.

 

Eventuell. Bei mir war von vornherein die ganze Schulzeit bescheinigt (jedenfalls die auf dem Gymnasium, also ab der 5. Klasse), somit auch das 17. Lebensjahr.

 

vor 5 Stunden von Bolanger:

Ich sehe kaum Gründe, die Nachzahlung deutlicn vor dem 45. zu tätigen.

 

Ich habe mehrere genannt.

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Matunus
vor 16 Stunden von Marklam:

Ich verstehe nicht so ganz wie du auf das knappe Jahr über der Höchstgrenze der Anrechnungszeit bei mir kommst?

Ja, also zwischen meinem 16. und 17. Geburstag bin ich zur Schule gegangen, aber benötige ich dafür dann noch eine Bescheinigung? weil die Schule hat doch jetzt nur für den Zeitraum nach dem vollendeten 17. Lebensjahr meine Schulzeit bestätigt.

Sind die Monate nach dem 25. Geburtstag alle bereits mit Beitragszeiten belegt oder hast du dort noch reine Ausbildungszeiten (z.B. als »Hochschulausbildung« im Versicherungsverlauf)?

 

Die offizielle Bescheinigung der Schule bezieht sich bei mir auch nur auf die Zeit nach dem 17. Lebensjahr. Für die Nachzahlung für die Schulzeiten zwischen 16 und 17 habe ich einfach (Halbjahres)zeugnisse eingereicht und das hat funktioniert.

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