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south

Zinszahlung aus Erbschaft: Kapitalertragssteuer?

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south

Guten Abend,

 

vor 13 Jahren habe ich meinem Vater Geld geliehen.

 

Damals wurde ein Schuldschein ausgestellt.

 

Es wurde vereinbart, dass die gesamte Schuld einschließlich der angefallenen Zinsen (3% pro Jahr) und Zinseszinsen am 01.01.2023 an mich zurückgezahlt werden sollte.

 

Jetzt ist mein Vater verstorben.

 

Ich bin der Alleinerbe meines Vaters. Die Erbschaft legt unterhalb des Freibetrages.

 

(Außer einem Bruder habe ich keine Geschwister. Mein Bruder hat seinen Pflichtteilsanspruch bei mir angemeldet.)

 

Zu Lebzeiten meines Vaters ist es gemäß der Vereinbarung im Schuldschein zu keinen Zinszahlungen gekommen.

 

Den geschuldeten Betrag plus die angefallenen Zinsen (3% pro Jahr) und Zinseszinsen muss ich mir ja sozusagen selbst vom Erbe auszahlen.

 

Denn ich bin ja sowohl der Alleinerbe als auch der Gläubiger der Schuldscheinschuld in einer Person.

 

Frage:

 

Muss ich in diesem speziellen Fall für die Zinsen überhaupt mit Abzug von Kapitalertragssteuer rechnen ?

 

(Bei der Einkommensteuererklärung ?)

 

Oder findet die Besteuerung erst später über die Erbschaftssteuererklärung statt - und hier kapitalertragssteuerfrei - da vorher kein "Zufluss" (über eine Zinszahlung) an mich stattgefunden hat?

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chirlu
vor 23 Minuten von south:

ich bin ja sowohl der Alleinerbe als auch der Gläubiger der Schuldscheinschuld in einer Person.

 

Das nennt sich Konfusion. Die Schuld ist dadurch weg; du mußt dir keine Zinsen mehr zahlen, entsprechend fallen auch keine Steuern darauf an.

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beamter97
vor 38 Minuten von south:

Die Erbschaft legt unterhalb des Freibetrages.

Bei der Berechnung des Wertes des Nachlasses kannst du die Schulden (und evtl andere) abziehen. Die aufgelaufenen Zinsen nicht, da diese noch nicht fällig sind.

Der zu zahlende Pflichtteil wird dadurch kleiner.

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south
vor 58 Minuten von chirlu:

Die Schuld ist dadurch weg; du mußt dir keine Zinsen mehr zahlen, entsprechend fallen auch keine Steuern darauf an.

Ja aber Zinsen muss ich mir doch eigentlich doch auszahlen - oder wie werden sonst die Beträge für die Zinsschuld in die Pflichtteilsberechnung einfließen ?

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 40 Minuten von south:

wie werden sonst die Beträge für die Zinsschuld in die Pflichtteilsberechnung einfließen ?

 

Wenn es für den Fall keine gesetzliche Sonderregelung gibt, dann gar nicht.

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south
vor 22 Minuten von chirlu:

 

Wenn es für den Fall keine gesetzliche Sonderregelung gibt, dann gar nicht.

Vielen Dank erst mal für Eure Hilfe.

 

Ich war der Annahme, dass die bis zum Todestag angelaufenen Zinsen eines Schuldscheins (regulär) gemäß Erbschaftssteuererklärung als "Nachlassverbindlichkeiten / Schulden des Erblassers" einzuordnen sind.

 

Demnach müssten diese Zinsansprüche doch bei der Pflichtteilsberechnung den Pflichteilsanpruch mindern, genauso wie es die übrigen Nachlassverbindlichkeiten auch tun?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Hi,

bei den Zinsansprüchen muss man solche unterscheiden, welche zwar schon entstanden sind aber nicht fällig sind und solche, welche noch nicht entstanden sind. Mangels gesonderter Vereinbarung entsteht der jeweilige Zinsanspruch jährlich mit Ablauf des Berechnungsjahres gemäß §488 Abs. 2 BGB. Aufgrund der besonderen Vereinbarung werden diese Ansprüche erst bei Rückzahlung fällig, begründen bis dahin eigenständige Zinsforderungen. Dafür spricht auch die vereinbarte Zinseszinsregel, dass die Entstehung der Zinsen nicht erst bei Endfälligkeit erfolgen soll.
Nach dem Tod des Vaters sind keine weitere Zinsansprüche mehr entstehen, da das Darlehen und die bestehenden Zinsansprüche durch Konfusion untergingen. Deswegen hast du auch keine Zinserträge in der ESt-Erklärung, dort müsste man die erst bei Zufluss erfassen, zu dem es nie kam.

Ich täte die also bei der Pflichtteilsberechnung, soweit entstanden, als Nachlassverbindlichkeit abziehen.


Bei der Erbschaftsteuerberechnung wird die Arbeit nur notwendig, wenn das ErbSt-FA dich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Bis dahin besteht nur eine Anzeigepflicht, in der nur summarisch die Höhe des Erbanfalls angegeben wird (siehe §30 ErbStG; dort nachlesen ob, bis wann und in welchem Umfang). Das FA entscheidet dann, ob es die Angelegenheit genauer wissen möchte, was nur der Fall ist, wenn die mit ErbSt-Zahlungen rechnen. Und dann täte ich die dort als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.
Die Berechnung des Pflichtteils ist etwas, was nichts mit dem FA zu tun hat. Das ist Deine Aufgabe als Erbe und sollte sinniger Weise mit Zustimmung des Pflichtteilsberechtigen, Deinem Bruder, erfolgen, der sicher wissen will, wie Du zu den Werten kommst.

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south

Herzlichen Dank für die Erläuterungen.

 

Sollte ich zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung aufgefordert werden, muss ich dann die Schuldscheinverbindlichkeit überhaupt angeben ?

 

Oder brauch die Angelegenheit nicht angegeben werden, da sie sich betragsmäßig durch die "Konfusion" (Alleinerbe = Gläubiger) sozusagen egalisiert hat ?

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Ramstein
· bearbeitet von Ramstein

Alleinerbe bist du erst dann, wenn 30 Jahre (Frist absolute Verjährung) kein weiterer Abkömmling Ansprüche geltend macht. Wie wahrscheinlich das ist ….

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beamter97
vor 10 Stunden von south:

...muss ich dann die Schuldscheinverbindlichkeit überhaupt angeben ?

Ja, solltest du machen.

Denn du wirst ja nicht reicher durch die "Rückzahlung" des von dir gewährten Darlehens und solltest darauf keine Erbschaftssteuer zahlen.

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south
Am 20.7.2021 um 12:48 von beamter97:

Ja, solltest du machen.

Denn du wirst ja nicht reicher durch die "Rückzahlung" des von dir gewährten Darlehens und solltest darauf keine Erbschaftssteuer zahlen.

O.k.

 

Sollte ich zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung aufgefordert werden, werde ich also die Schuldscheinverbindlichkeit angeben, hingegen die aufgelaufenen Zinsansprüche nicht angeben (da diese durch "Konfusion" erledigt sind).

 

Habe ist das so richtig verstanden ?

 

(Unabhängig davon, dass ich die Zinsansprüche bei der Pflichtteilsabrechnung berücksichtige, da: "Die Berechnung des Pflichtteils ist etwas, was nichts mit dem FA zu tun hat.")

 

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beamter97
vor 4 Stunden von south:

hingegen die aufgelaufenen Zinsansprüche nicht

wenn man der Argumentation

Am 20.7.2021 um 02:02 von MeinNameIstHase:

Aufgrund der besonderen Vereinbarung werden diese Ansprüche erst bei Rückzahlung fällig, begründen bis dahin eigenständige Zinsforderungen. Dafür spricht auch die vereinbarte Zinseszinsregel, dass die Entstehung der Zinsen nicht erst bei Endfälligkeit erfolgen soll.

folgt, sind auch die Zinsansprüche (incl. Zinsen darauf) Forderungen, die du an den Erblasser hast.

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south

Besten Dank "beamter97" für die Unterstützung.

 

Ich habe schon öfter in der Vergangenheit mit Darlehnsverträgen bzw. Schuldscheinen zu tun gehabt.

 

Wäre denn beim Tod des Schuldners der Zinsanteil kapitalertragssteuerpflichtig wenn folgendes in der Konstellation "Alleinerbe = Gläubiger" vereinbart wurde ?

 

"Der Schuldbetrag nebst Zinsen und Zinseszinsen wird zum 01.01.2025 oder beim Tod des Schuldners fällig."

 

Läge dann ebenso eine "Konfusion" vor ?

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sedativ

Die Frage der Besteuerung könnte dein kleinstes Problem sein, falls dein Bruder vor Gericht geltend macht, dass dein Darlehen nur ein Scheingeschäft zur Minderung seines Pflichtteils war.

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beamter97

 

vor 17 Minuten von south:

Der Schuldbetrag nebst Zinsen und Zinseszinsen wird zum 01.01.2025 oder beim Tod des Schuldners fällig."

Für die Kapitalertragssteuer kommt es in der Regel nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zufluß an. (Ausnahme: regelmässige Zahlungen die 10 Tage vor/nach dem Jahreswechsel geleistet werden, werden dem Kalenderjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugerechnet). Hier geht es aber um eine Einmal-Zahlung.

 

Selbst wenn du aufgrund einer Kontovollmacht nach dem Tod des Erblassers eine Überweisung von dessen Konto auf dein eigenes tätigen würdest, wäre das aufgrung deiner Alleinerbenstellung eine Überweisung von dir an dich selbst, denn in der logischen Sekunde des Todes bist du Eigentümer des Kontos geworden.

 

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south
vor 54 Minuten von beamter97:

 

Für die Kapitalertragssteuer kommt es in der Regel nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zufluß an.

Ich verstehe.

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chirlu

Offenbar ist die Konfusion weder für den Pflichtteil noch für die Erbschaftssteuer relevant:

Zitat

Forderungen gegen den Nachlass, die durch Konfusion erlöschen, sind für die Zwecke der Pflichtteilsberechnung als nicht erloschen anzusehen (Münchener Kommentar zum BGB / Lange, 5. Auflage 2010, Rn 7 zu § 2311 BGB).

§ 10 Abs. 3 ErbStG:

Zitat

Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

 

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south
vor 28 Minuten von chirlu:

Offenbar ist die Konfusion weder für den Pflichtteil noch für die Erbschaftssteuer relevant:

Und was folgt daraus für die Besteuerung und den Pflichtteil in meinem Fall ?

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south

Danke "chirlu" für die Prüfung.


Ich bin nicht vom Fach aber es scheint genau so zu stimmen:

 

"Spätestens seit der BGH-Entscheidung BGHZ 98, 382 (NJW 1987, 1260, 1262) gilt, dass für die Pflichtteilsberechnung gem. § 2311 BGB solche Ansprüche (Forderungen und Verbindlichkeiten), die infolge des Erbfalls durch Konfusion (bei dinglichen rechten auch Konsolida­tion genannt) erlo­schen sind, als nicht erloschen gelten."

 

Anscheinend ist hier genau mein Fall besprochen:

 

https://www.rechthaber.com/der-pflichtteil-und-die-konfusion/

 

 

Und die weitere Konsequenz bei der Erbschaftssteuer ist ?

 

Kapitalertragssteuerpflichtig ?

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MeinNameIstHase

Hi South,


Bezüglich der Erfassung nicht fälliger Zinsen ... hab noch mal nachgeschaut ...

Auf einen Zahlungsanspruch, der nicht fällig ist, sieht das Gesetz keine Zinsen (nennt sich Verzugszinsen nach §288 BGB, der Verzug setzt Fälligkeit voraus) vor und Zinseszinsen für ein Darlehen sind nach §248 BGB sogar verboten, für Verzugszinsen gem. §289 BGB ebenfalls nicht statthaft. Und sei froh, dass es so ist, denn ansonsten hättest du folgerichtig die Jahreszinsen als steuerlichen Kapitalertrag erfassen müssen. Du hast keinen Zufluss durch Stehenlassen, wie bei einem Sparbuch, siehe dazu die Sonderregel in §248 Abs. 2 BGB. Du bist aber keine Sparkasse. Jetzt nachdem das Darlehen inkl. Nebenforderungen per Konfusion erloschen ist, gibt es keine weiteren Zinsen mehr. Ohne Darlehen keine Zinsen.

Vielleicht klärt das, wie Du Zinsen berechnest: Ganz einfach 3% p.a. für die Jahre zu Lebzeiten des Vaters, keine unterjährige Berechnung für das Todesjahr (war nicht vereinbart), keine Zinseszinsen (verboten). Das alles als Nachlassverbindlichkeit und nur als solche.

Ganz ehrlich, ich würde das Thema Zinsen nicht berechnen und nicht erwähnen. Weder gegenüber dem Bruder noch gegenüber dem FA. Die machen den Kohl nicht fett, sondern werfen nur Rückfragen auf.
 

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south
vor 5 Stunden von MeinNameIstHase:

Hi South,


Bezüglich der Erfassung nicht fälliger Zinsen ... hab noch mal nachgeschaut ...

Auf einen Zahlungsanspruch, der nicht fällig ist, sieht das Gesetz keine Zinsen (nennt sich Verzugszinsen nach §288 BGB, der Verzug setzt Fälligkeit voraus) vor und Zinseszinsen für ein Darlehen sind nach §248 BGB sogar verboten, für Verzugszinsen gem. §289 BGB ebenfalls nicht statthaft. Und sei froh, dass es so ist, denn ansonsten hättest du folgerichtig die Jahreszinsen als steuerlichen Kapitalertrag erfassen müssen. Du hast keinen Zufluss durch Stehenlassen, wie bei einem Sparbuch, siehe dazu die Sonderregel in §248 Abs. 2 BGB. Du bist aber keine Sparkasse. Jetzt nachdem das Darlehen inkl. Nebenforderungen per Konfusion erloschen ist, gibt es keine weiteren Zinsen mehr. Ohne Darlehen keine Zinsen.

Vielleicht klärt das, wie Du Zinsen berechnest: Ganz einfach 3% p.a. für die Jahre zu Lebzeiten des Vaters, keine unterjährige Berechnung für das Todesjahr (war nicht vereinbart), keine Zinseszinsen (verboten). Das alles als Nachlassverbindlichkeit und nur als solche.

Ganz ehrlich, ich würde das Thema Zinsen nicht berechnen und nicht erwähnen. Weder gegenüber dem Bruder noch gegenüber dem FA. Die machen den Kohl nicht fett, sondern werfen nur Rückfragen auf.
 

 

O.k steuerrechtlich - ich denke ich verstehe die Argumentation.

 

Aber zivilrechtlich will ich das kaum glauben:

 

Wenn im Schuldschein vertraglich ganz klar Zinsen und Zinseszinsen vereinbart wurden, sollten diese nicht zulässig sein nur weil der Rückzahlungstermin in der (nahen) Zukunft liegt ?

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sedativ
· bearbeitet von sedativ

Wäre ich der Anwalt des mutmaßlich enterbten Bruders, käme mir die ganze Sache mit dem Darlehen grundsätzlich nicht ganz koscher vor. Ich würde hier erst einmal ein klassisches Umgehungsgeschäft wittern, i.e. ein vorgetäuschtes Darlehen zum Zwecke der Reduzierung des gesetzlichen Pflichtteilanspruchs. Kann der TO also (mit Kontoauszügen, o.ä.) belegen, dass das Darlehen tatsächlich an den Vater geflossen ist? Kann er weitergehend belegen, dass es keine reziproken Rückflüsse auf sein Konto gab? Gab es seitens des Vaters einen plausiblen Grund für die Aufnahme des Darlehens? Und, ganz wichtig: ist das Testament als solches überhaupt rechtsgültig? 

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south

Es ist doch völlig selbstverständlich, dass jede Partei über den Klageweg Angelegenheiten gerichtlich überprüfen lassen kann.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 4 Stunden von south:

Wenn im Schuldschein vertraglich ganz klar Zinsen und Zinseszinsen vereinbart wurden, sollten diese nicht zulässig sein nur weil der Rückzahlungstermin in der (nahen) Zukunft liegt ?

§ 248 Abs. 1 BGB: 

Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.

 

Ergänzend dazu, aber nicht einschlägig: Die vereinbarten Zinsen in Deinem Vertrag mit dem verstorbenen Vater sind während der Laufzeit noch nicht mal fällig. Zinseszinsen scheitern da selbst ohne dieses Verbot.

Nebenbei:

Das gilt auch für Autokredite usw. und soll Zinswucher einen Riegel vorschieben. Mit Zinseszins landet man bei der sog. exponentiellen Wachstumsfunktion, von der beim Coronavirus immer wieder gesprochen wird.


Ein Ausweg sind Kontokorrentvereinbarungen (§ 355 HGB), in denen man z.B. jährlich einen Rechnungsschluss vereinbart, der alle aufgelaufenen Forderungen und Verbindlichkeiten nebst Zinsen saldiert. Aber selbst da könnte man zum Rechnungsschluss keine Zinsen einrechnen, wenn sie nicht fällig sind. Außerdem muss ein Vertragspartner Kaufmann sein, damit das anwendbar wird.

 

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south
· bearbeitet von south

Vielen Dank MeinNameIstHase für die freundliche Unterstützung.

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