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wdgkwam

Was mach ich mit Verlusttopf bzw. Verlustbescheinigung?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 15 Minuten von wdgkwam:

1. Dividenden aus Aktien: Die dürften direkt vom Freibetrag abgezogen werden.

2. Ausschüttungen aus Aktien-ETFs: Nach Abzug der 30%-Teilfreistellung kann ich diese mit dem sonstigen Verlusttopf verrechnen

3. Erträge aus dem Verkauf von Aktien-ETFs: analog zu 2.


Die Teilfreistellung ist im InvStG geregelt. Sie gehört zur Berechnung der Höhe der Investmenterträge, welche gemäß §20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu den Kapitalerträgen gehören. Gleiches gilt für die Berechnung der Gewinne aus der Veräußerung von InvF-Anteilen, die ebenfalls im InvStG geregelt ist.

Bleib einfach bei der Systematik des Gesetzes. Alles andere macht die Sache nicht einfacher, sondern komplizierter. Es hilft ungemein, wenn man §20 EStG mal liest und paralall dazu das InvStG aufblättert und dort §16 ff wenigstens anschaut.

http://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/index.html#BJNR173010016BJNE002202123
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html

Über die Reihenfolge, wann Kapitalerträge vom Sparerpauschbetrag (sofern FSA vorhanden) abgezogen werden und wann/wie Verlusttöpfe verrechnet werden, wurde hier im Forum schon oft genug aufgeklärt.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

wozu ein weiteres Depot? ich hab ja noch das Smartbroker-Depot.

Ich hatte es so verstanden, als dass es unterschiedliche Kontoinhaber wären.

 

Zitat

 

1. Dividenden aus Aktien: Die dürften direkt vom Freibetrag abgezogen werden.

2. Ausschüttungen aus Aktien-ETFs: Nach Abzug der 30%-Teilfreistellung kann ich diese mit dem sonstigen Verlusttopf verrechnen

3. Erträge aus dem Verkauf von Aktien-ETFs: analog zu 2.

 

Ich weiß nicht was du da unterscheidest, alle 3 Punkte landen im Sonstiges-Topf. Und sie können auch freigestellt werden.

Und falls sie dennoch erklärt werden oder der Verlusttopf bei dieser(!) Bank steht so werden sie mit dem Verlustvortrag verrechnet (beides vorrangig).
 

Zitat

 

anscheinend sollen 12€ Gebühr pro Jahr für das Depot bei der DEKA anfallen.

Bei ü7k€ Verlust kommt es auf die paar Peanuts auch nicht mehr an und da lohnt kein weiteres Depot.

 

Ist ja nett was du hier für Ratschläge gibst. Zum Glück muss sich der Fragesteller nicht daran halten.

 

Stefan

 

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Belgien
· bearbeitet von Belgien

Ich sehe in den Beispielrechnungen immer den Freibetrag mit 601€ angegeben. Entweder ist er 801€ (Single) oder 1602€ (Ehepaar, gemeinsame Veranlagung). Das Hauptproblem der steuerlichen Nutzung von Verlusten bei ausgestellter Verlustbescheinigung im Rahmen der ESt-Veranlagung ist die Nutzung des Freibetrags 801/1602€, da Gewinne stets vorrangig gegen Verluste verrechnet. Das Problem vermeidet man durch die Nutzung der Verrechnung auf Brokerebene. Mit einer Mehr-Broker-Strategie in Kombination mit kostenfreien Depotüberträgen kann man dies optimal selbst steuern.

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wdgkwam

 

vor 3 Minuten von Belgien:

Ich sehe in den Beispielrechnungen immer den Freibetrag mit 601€ angegeben.

die 601€ ergeben sich als konkreter Freibetrag, der bei der Depotbank (Smartbroker) aktuell zur Verfügung steht. Insgesamt sind es natürlich 1602€

 

vor 2 Stunden von reckoner:

Ich weiß nicht was du da unterscheidest, alle 3 Punkte landen im Sonstiges-Topf. Und sie können auch freigestellt werden.

Und falls sie dennoch erklärt werden oder der Verlusttopf bei dieser(!) Bank steht so werden sie mit dem Verlustvortrag verrechnet (beides vorrangig).

eigentlich hab ich es auch genauso verstanden und in meinem (korrigierten) Beispiel auch so gerechnet, aber du hast es m.M. nach damit perfekt in einem Satz zusammengefasst.

 

vor 2 Stunden von reckoner:

Ich hatte es so verstanden, als dass es unterschiedliche Kontoinhaber wären.

ja, ist auch so - das ist mir noch nicht ganz klar. Mal lese ich, dass der unentgeltliche Übertrag auch da möglich ist und mal nicht. Zumindest hat der Depotübertrag eines anderen Depots bei der Sparkasse (auch Gemeinschaftsdepot) zu Smartbroker (nur auf meinen Namen) vor ein paar Monaten problemlos funktioniert. Man wird sehen...

 

Danke Euch!

 

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Mal lese ich, dass der unentgeltliche Übertrag auch da möglich ist und mal nicht.

Depotübertrag ist möglich, grundsätzlich (ist dann halt eine teilweise Schenkung).

Nur der Verlusttopf geht imho nicht, und darum geht es dir ja.

 

Stefan

 

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

Wenn ich es richtig verstehe, ist der Plan jetzt, das Deka-Depot samt Verlusttpf erstmal stehen zu lassen.

In einem zukünftigen Jahr (oder auch diesem) , wenn bei den ETFs bei der Bank A genug Gewinne aufgelaufen sind, sollen die Fonds verkauft, der Gewinn realisiert und die Steuern mit dem Verlusttopf ausgeglichen werden.

 

Das einfachste Vorgehen ist, in dem Jahr bis zum 15.12. bei der Deka den Antrag auf Bescheinigung des Verlustes zu stellen und im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung zu machen. Dann werden die Steuerzahlungen bei der Bank A mit dem Verlusttopf verrechnet und die überschüssigen Steuern vom Finanzamt ausgezahlt. Allerdings erst im Folgejahr.

Mehr Arbeit, mehr Kosten, aber früherer Liquiditätsgewinn ist die zweite Variante mit Kauf eines Wertpapiers über Deka-Depot und Übertrag des Depots mitsamt Verlusttopf zu Bank A. Bank A wird dann (spätestens am Jahresende) den zugegangenen Topf mit den bisherigen Steuerzahlungen abgleichen und überschüssige Steuern auszahlen. Sollte der Verkauf erst nach dem Übertrag erfolgen, wird sie ihn soweit steuerfrei stellen, wie der Verlusttopf reicht. Die Steuern fallen also dann gar nicht erst an. Problem hier kann das Timing sein, da kaum zu kalkulieren ist, wie lange der Depotübertrag braucht.

 

Jetzt zur Frage, wann denn genug Gewinne aufgelaufen sind, um den Topf auf einen Schlag zu leeren.

Wenn Du Variante 1 nimmst, ist es sinnvoll, alle steuerpflichtigen Erträge anzugeben, also auch die bei Bank B aufgelaufenen (wo die restlichen 200 EUR FB liegen).

Dann musst Du wissen, wie aufgelaufene und in dem Jahr noch kommende Erträge zu versteuern sind. Das ist relativ einfach: Entweder handelt es sich um Fondsausschüttungen. Dann kannst Du die fondsspezifische Teilfreistellung abziehen. Die siehst Du zB auf alten Ausschüttungabrechnungnen. Oder es sind andere Erträge, etwa  aus Bank- oder Anleihezinsen, Dividenden aus Aktien etc. Dann fließen sie in voller Höhe ein.

Der nächste Schritt ist die Vorausberechnung des Gewinns aus dem ETF-Verkauf. Das ist auch erst mal einfach: Verkaufserlös - Anschaffungskosten. Bei beiden Transaktionen gehen auch die Spesen mit ein. Aber das war noch nicht alles.

Abzuziehen sind auch die in den Jahren der Haltedauer angefallenen Vorabpauschalen.

Die Rechnung ändert sich noch weiter, wenn die Anteile vor 2018 gekauft wurden. Darauf gehe ich jetzt nicht ein, da Du nicht geschrieben hast, das dies der Fall ist.

 

Beispiel-Daten:

Anschaffungskosten (inkl. Spesen) 10.000

Erlös aus ETF-Verkauf (abzgl. Spesen) 20.773

Vorabpauschalen 100

Veräußerungserlös 10.673

verbleibt nach Teilfreistellung 30% 7.471

+ Fondsausschüttungen abzgl. TFS 200

+ Zinsen bei Bank B 200

zu versteuernde Kapitalerträge 7.871

 

im sonstigen Verlusttopf sind: 7.070

Freibetrag: 801

zu versteuern sind also: 7.871 - 7.070 - 801 =  0

 

PS Sehe gerade, dass der FB 1.602 ist. Dann müsste in der Rechnung die Zinsen bei Bank B und der FB um je 1.001 erhöht werden. Sonst ändert sich nichts.

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wdgkwam
vor 5 Minuten von kleinerfisch:

Abzuziehen sind auch die in den Jahren der Haltedauer angefallenen Vorabpauschalen.

praktischerweise habe ich erst dieses Jahr mit ETFs angefangen und 2021 fallen wohl keine Vorabpauschalen an, soweit ich gelesen habe. Das macht die Sache wenigstens etwas einfacher. 

Vielen Dank für die Beispielrechnung!

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kleinerfisch

Ach ja, auch übersehen: Das Problem mit den unterschiedlichen Depotinhabern.

Wenn Du Variante 1 nimmst, spielt das bei Zusammenveranlagung keine Rolle.

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