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etf-friese

Einkommensteuervorauszahlung, was passiert damit bei Tod?

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etf-friese

Moin zusammen,

meine Frau und ich sind zusammenveranlagt, ich mache immer die Steuererklärung für uns beide. Seit einiger Zeit müssen wir Einkommensteuervorauszahlungen leisten, das Finanzamt hat dafür eine Einzugsermächtigung.

Meine Frau hat Steuernummer X, ich Nummer Y. Das Y ist die Nummer von der die Vorauszahlungen gefordert und geleistet werden, wahrscheinlich weil die Erklärung von Y gemacht wird und X nur so mitläuft.

 

Wie wäre das, wenn die Abbuchungen für September bis März z.B. erfolgt sind, ich (also Y) dann versterbe, ohne vorher schon die Erklärung für 2021 gemacht zu haben?

Wenn meine Frau dann irgendwann eine Steuererklärung für sich (also X) macht, ist das Finanzamt dann so clever das mit den Zahlungen wegen Y zu verknüpfen?


 

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reckoner

Hallo,

 

auch für Verstorbene muss eine Einkommensteuererklärung gemacht werden (in der Regel von den Erben), und da werden dann natürlich auch Vorauszahlungen berücksichtigt.

 

Stefan

 

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etf-friese
vor 11 Minuten von reckoner:

auch für Verstorbene muss eine Einkommensteuererklärung gemacht werden

Echt? Hab ich noch nie gemacht, hat auch nie jemand was verlangt. Aber bei meinen Eltern wäre wahrscheinlich eine kleine Rückzahlung dringewesen, vielleicht meldet sich das Finanzamt nur bei potentiellen Nachzahlern.

 

OK, ein paar zusätzliche Zeilen in den Anweisungen zu "Im Falle meines Todes zu erledigen" sind dann wohl nötig.
 

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Ramstein

Mir ist es auch schon gelungen, dem Sachbearbeiter beim Finanzamt die letzte Steuererklärung eines Verwandten "abzuschwätzen", weil mein Aufwand in keinem Verhältnis zur möglichen Rückerstattung stand. 

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bondholder
vor 1 Stunde von reckoner:

auch für Verstorbene muss eine Einkommensteuererklärung gemacht werden (in der Regel von den Erben), und da werden dann natürlich auch Vorauszahlungen berücksichtigt.

Das gilt natürlich nur dann, wenn der Verstorbene zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet war – was hier wohl zutrifft. (Vorauszahlungen)

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etf-friese
vor 7 Minuten von bondholder:

Das gilt natürlich nur dann, wenn der Verstorbene zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet war – was hier wohl zutrifft. (Vorauszahlungen)

Macht Sinn, wenn man erstmal darüber nachdenkt. Verpflichtet auch wegen Steuerklasse 3+5.

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Krypteia

Soweit ich die Schilderungen des TE verstehe, findet hier eine gemeinsame Veranlagung statt und die Vorauszahlungen zu ESt, Soli, KSt, etc. werden nur von einem Partner (ist das so? Stichwort gemeinsames Konto)  ohne Tilgungsbestimmung (dann hälftig für jeden Steuerpflichtigen) mittels Bankeinzug geleistet. Das FA kann die Vorauszahlungen durchaus zuordnen und man könntes dies durch Beantragung eines sog. Abrechnungsbescheides sogar dokumentieren lassen.

 

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MeinNameIstHase
Gerade eben von Krypteia:

Beantragung eines sog. Abrechnungsbescheides sogar dokumentieren lassen.

Meinst du einen Aufteilungsbescheid für Ehegatten nach §268 AO?

 

hmm, da muss schon einiges schiefgelaufen sein, damit man zu diesem Mittel greifen muss. Und das betrifft mehr Vollstreckungsmaßnahmen, wenn also im Rosenkriegfall der eine Ehepartner für den anderen nicht eintreibbare Steuern zahlen soll.

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Krypteia

Beim FA macht man sich da sicherlich keine Freunde. Theoretisch könnte aber der überlebende Ehepartner (sollte er geringere Einkünfte gehabt haben und nicht Erbe sein) Einzelveranlagung wählen und sich seine überzahlte Vorauszahlung erstatten lassen. Vermutlich würden ihm dann aber die Erben mit eine Kondiktionsanspruch oder Pflicht zur gemeinsamen Veranlagung aus (postmortaler) ehelicher Rücksichtnahme kommen.

 

Jedenfalls zurück zur Grundfrage (soweit ich sie richtig verstanden habe): das Finanzamt kann die Vorauszahlungen zuordnen und weiß, dass für den Ehepartner mitbezahlt wurde. Mit oder ohne Versterben ;)

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etf-friese
vor 34 Minuten von Krypteia:

Soweit ich die Schilderungen des TE verstehe, findet hier eine gemeinsame Veranlagung statt und die Vorauszahlungen zu ESt, Soli, KSt, etc. werden nur von einem Partner (ist das so? Stichwort gemeinsames Konto)  ohne Tilgungsbestimmung (dann hälftig für jeden Steuerpflichtigen) mittels Bankeinzug geleistet.

Geleistet werden die Zahlungen von einem gemeinsamen Konto, aber im Steuerbescheid war als Verwendungszweck für die Zahlungen nur meine Steuernummer aufgeführt. Nur daher die Verwirrung, an einem Aufteilungsbescheid oder ähnlichem besteht kein Bedarf ;-)

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Shonsu

Nicht zu vergessen ist auch das Witwensplitting (Zitat aus  https://www.test.de/Steuern-nach-einem-Todesfall-Steuererklaerung-fuer-Verstorbene-5388050-0/):

 

Witwen­splittung wählen

War der oder die Verstorbene verheiratet, muss der hinterbliebene Ehepartner im Falle einer Zusammen­ver­anlagung für das Todes­jahr eine letzte gemein­same Steuererklärung abgeben. Zur Abmil­derung einer höheren steuerlichen und finanziellen Belastung kann der über­lebende Ehegatte für das Todes­jahr noch die Zusammen­ver­anlagung wählen, so wird die Steuer nach dem Splitting­tarif berechnet. Das ist güns­tiger, etwa durch die doppelte Berück­sichtigung des Grund­frei­betrags. Für das Jahr 2020 bleiben dann statt 9 408 Euro ganze 18 816 Euro steuerfrei. Im Folge­jahr des Todes wird der über­lebende Ehegatte einzeln veranlagt, die Finanz­beamten drücken aber eine Auge zu und berechnen die Steuer noch einmal nach dem Splitting­tarif.

 

Erben müssen zustimmen

Dieses sogenannte Witwen­splitting gibt es allerdings nur, wenn das Paar zum Todes­zeit­punkt noch verheiratet war, beide unbe­schränkt steuer­pflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten. Gibt es mehrere Erben, treten diese gemein­sam an die Stelle des Verstorbenen und müssen daher alle dem Witwen­splitting zustimmen. Ab dem zweiten Kalender­jahr, das auf das Todes­jahr folgt, gilt für die über­lebenden Ehepartner steuerlich wieder der ungüns­tigere Grund­tarif.

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etf-friese
vor einer Stunde von Shonsu:

Interessante Info. Ob "die Finanz­beamten drücken aber eine Auge zu und berechnen die Steuer noch einmal nach dem Splitting­tarif" in Zukunft auch so funktioniert? 

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beamter97
vor 19 Minuten von etf-friese:

Ob "die Finanz­beamten drücken aber eine Auge zu und berechnen die Steuer noch einmal nach dem Splitting­tarif" in Zukunft auch so funktioniert? 

Sie drücken keine Auge zu, sondern halten sich an Recht und Gesetz!  § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG

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etf-friese
vor 1 Minute von beamter97:

Sie drücken keine Auge zu, sondern halten sich an Recht und Gesetz!  § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG

Danke, dann ist der Text von test.de aber grenzwertig schlecht.

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Das gilt natürlich nur dann, wenn der Verstorbene zur Abgabe einer ESt-Erklärung verpflichtet war – was hier wohl zutrifft. (Vorauszahlungen)

Danke, ist natürlich richtig, war von mir in #2 etwas unklar formuliert.

Grundsätzlich kann für einen Verstorbenen eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, und manchmal muss man das sogar. In dem Jahr des Todes lohnt es sich oft, im darauf folgenden Jahr um so mehr (halt durch das bereits erwähnte Gnadensplitting).

 

Und das was hier im Thread bezüglich Aufteilungsbescheid geschrieben wurde passt überhaupt nicht zu der Frage (es ging ja um die Vorauszahlung, und vermutlich darum, ob dieses Geld u.U. verloren ist - ist es natürlich nicht).

Was imho aber im Fall des Todes möglich wäre: Der überlebende Ehepartner könnte dem Finanzamt mitteilen, dass er eine Einzelveranlagung beabsichtigt. Dann müsste(n) die Vorauszahlung(en) neu festgesetzt werden, und zwar getrennt; bringen würde das aber wohl gar nichts, denn es wäre in den allerallermeisten Fällen eine höherer Betrag.

 

Wenn es darum geht die Steuerlast (oder Erstattung) zwischen den Erben und dem überlebenden Ehepartner aufzuteilen könnte es komplizierter werden und es gibt manchmal mehrere Sichtweisen; das ist vergleichbar mit Scheidungsfällen. Führt aber glaube ich zu weit.

 

Stefan

 

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chirlu
vor einer Stunde von reckoner:

In dem Jahr des Todes lohnt es sich oft, im darauf folgenden Jahr um so mehr (halt durch das bereits erwähnte Gnadensplitting).

 

Wobei das Gnadensplitting schon in der Lohnsteuer berücksichtigt wird (Steuerklasse 3); je nach der Situation des/der Hinterbliebenen gibt es bei der Veranlagung also nicht unbedingt noch eine Rückzahlung.

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MeinNameIstHase

Es verbleibt die interessante Frage: Sind ESt-Vorauszahlungen für Quartale nach dem Todesdatum noch verpflichtende Vorauszahlungen für Rechnung des Verstorben oder schon Zahlungen der Erben ohne Rechtsgrund, denn die Steuerpflicht des Verstorbenen endet ja mit dessen Tod.
Ich fand dazu ein FG-Urteil, welches solche ESt-Vorauszahlungen als Nachlassverbindlichkeit einstuft, weil die ESt für das Todesjahr noch vom Erblasser herrührt. Somit scheidet die Einstufung als Zahlung ohne Rechtsgrund aus. Letztlich ist es egal, denn die Vorauszahlungen werden auf die ESt-Schuld nach Steuererklärung/Bescheid ja angerechnet.
Für die Erben bzw. Witwe gibt es noch die Möglichkeit, per Antrag auf Herabsetzung/Aussetzung ausstehende ESt-Vorauszahlungen für das Todesjahr zu minimieren. Schließlich werden alle Einkünfte, die nach dem Todestag zufließen, den Erben und nicht dem Verstorbenen zugerechnet, mindern also das Jahreseinkommen des Verstorbenen. Knackpunkt ist das Zeitfenster, bis die Erben sich gegenüber dem FA als solche ausweisen können.

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