Zum Inhalt springen
Thomas

Ausnutzung von Freibeträgen von Schenkungssteuer, rechtliche Frage bei Paaren

Empfohlene Beiträge

Thomas

Hallo zusammen,

 

angenommen man würde 45k€ von einer Person zu einer anderen (fremden) Person schenken, dann müssten 25k€ entsprechend Schenkungssteuer versteuert werden.

 

Wie verhält es sich nun, wenn man jeweils 20k€ auf einen (Ehe-)Partner aufteilt, untereinander könnten die sich doch auch wieder im Rahmen derer Freibeträge das Geld schenken.

Und wie verhält es sich nun, wenn man eine kleine Verkettung einbaut und darüber nochmals 5k€ schenkt? Spielt hier mittlerweile das Geldwäschegesetz eine Rolle?

 

Anbei eine Zeichnung von der Vorstellung:

grafik.png

Spielt es bei einer Schenkung an ein Paar eine Rolle, wenn beide Beschenkte gemeinsam veranlagt sind?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
N/com

Klar ist das möglich, weitere Infos findest du mit dem Stichwort "Kettenschenkung" (u.a. wichtig ist die freie Verfügbarkeit übers Vermögen zur Vermeidung des § 42 AO, d.h. keine rechtliche Pflicht zur Weiterleitung des Geldes sowie Schamfrist zur Weiterschenkung).

 

Gemeinsame Veranlagung (für ESt) spielt für die Schenkungsteuer keine Rolle.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Thomas

Danke Dir :)

Noch eine weitere Frage. Wie sieht das aus, wenn Paar 2 nur ein Gemeinschaftskonto hat?

Dann wahrscheinlich in dem Überweisungsbetreff die Person benennen?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor einer Stunde von Thomas:

Wie sieht das aus, wenn Paar 2 nur ein Gemeinschaftskonto hat?

Handelt es sich um ein "Und-" oder ein "Oder-Konto" ?

 

Wenn ich die Diskussionen -auch hier im Forum - über Gemeinschaftskonten richtig erinnere, kannst du bei einem "Und-Konto" auch direkt 40.000 auf das Konto von  "A + B" überweisen, da jeder Geldeingang hälftig den Kontoinhabern zugerechnet wird. Im andern Fall sollte im VWZ ein eindeutiger Hinweis stehen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
vanity

Das sollte für ein Oder-Konto dann aber in gleichem Maße gelten. Und und/oder Oder sagen etwas über die Verfügungsgewalt aus und nicht etwas über die wirtschaftlichen Eigentümer. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Calling
· bearbeitet von Calling
Am 5.7.2021 um 12:58 von N/com:

Klar ist das möglich, weitere Infos findest du mit dem Stichwort "Kettenschenkung" (u.a. wichtig ist die freie Verfügbarkeit übers Vermögen zur Vermeidung des § 42 AO, d.h. keine rechtliche Pflicht zur Weiterleitung des Geldes sowie Schamfrist zur Weiterschenkung).

 

Gemeinsame Veranlagung (für ESt) spielt für die Schenkungsteuer keine Rolle.


Wobei die Schamfrist eher zu vernachlässigen ist und meist der letzte verzweifelte Strohhalm ist, an den sich das Finanzamt klammert.

 

Das wirkliche Entscheidende, mit der alles steht und fällt, ist die angesprochene freie Verfügungsgewalt über die Schenkung; auch die quasi sofortige Weiterschenkung im gleichen Notartermin wurde schon als zulässig erachtet. 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...