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ib_anfaenger

Steuerliche Behandlung von Future-Trades in Fremdwährung

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ib_anfaenger
· bearbeitet von ib_anfaenger

Liebe Forengemeinde,

 

bei Handel von Futures die in Fremdwährung notieren, z.B. USD: Wie wird hier
der steuerliche Gewinn eines Trades in EUR ermittelt?

 

Beispiel, s. Anhang. Es wird ein Future auf den SPX verkauft, und dann mit
Verlust glattgestellt (zurückgekauft). Dabei sind 150 USD plus Kommissionen
Verlust entstanden. Der Einfachheit halber wird ohne Kommissionen gerechnet.

 

Wie wird die Transaktion steuerlich richtig in EUR bewertet? Würde hierzu der
Kontrakwert herangezogen (50$ pro Punkt SPX) und zum Verkaufs- und
Kaufzeitpunkt einzeln bewertet (wie z.B. bei Aktientransktionen in Fremdwährung),

so würde sich hier statt den 150 USD Verlust, sogar ein (rechnerischer) Gewinn ergeben

(wegen der Schwankung des Wechselkurses zur Eröffnung/Schließung der Position).

Aufgrund des im Verhältnis zum realisierten Ergebnis großen Kontraktwertes,

würden sich Währungsschwankungen stark bemerkbar machen.

 

Sinn machen würde es für mich, das Tradeergebnis mit dem EUR Kurs zum Zeitpunkt
der Glattstellung zu bewerten.

 

Wie wird es steuerlich richtig gemacht?

 

Viele Grüße

 

PS: Zusatzfrage: Können dabei jemals auch Währungsgewinne entstehen? Ich würde

sagen Nein, denn es wird zum Eingehen des Kontraktes (sell to open) ja nicht

163450 USD gekauft, sondern lediglich Margin hinterlegt. Genausowenig beim

Glattstellen des Kontraktes, d.h. beim damit gleichzeitigen, nicht stattfindenden,

Verkauf von 163600 USD.

 

beispiel_usd_future.png

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monopolyspieler
· bearbeitet von monopolyspieler

Ich vermute, Du bist bei einem ausländischen Broker.

 

Bei einem deutschen Broker wird einzeln bewertet- siehe Bild.

Wobei hier die Margin steuereinfach in Euro hinterlegt wird

mangels Fremdwährungskonto. Diese ist nicht Teil des Termingeschäftes.

Verkauf= Gutschrift mit Steuerabzug

 

 

 

Closing= steuerlicher Verlust

 

 

 

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oktavian

@ib_anfaengerWahrscheinlich ist das Interactive Brokers? Bei taggleicher Glattstellung dürfte die Besteuerung relativ simpel sein. Ansonsten ist es wohl so wie @monopolyspieleres darstellt. Bei Verkauf (zur Positionseröffnung) werden Steuern fällig und wenn man sich dann erst im nächsten Steuerjahr eindecken würde, wäre es etwas komplizierter.

 

Was spricht denn eigentlich gegen die realized P&L in EUR aus dem activity statement? Du hast die Position ja nicht unterjährig gehalten, sondern sofort wieder geschlossen. Fremdwährung müsste unter fx realized sein. Wobei ich nicht weiß, ob es da bei Futures Besonderheiten gibt.

 

Wenn du Aktien mit USD kaufst, verkaufst du gleichzeitig das Asset USD-Fremdwährung und wenn du die Aktien wieder verkaufst "kaufst" du das asset USD-Fremdwährung. So kommt es eben zu den Fremdwährungsgeschäften, welche dann in EUR umzurechnen sind. Bei Standardgeschäften müssten aber die IB Zahlen direkt stimmen. Hier (Termingeschäfte) musst du eben mal nachrechnen.

 

Veilleicht kennt sich jemand besser mit dem Futures bei IB aus? Auch zu beachten sind die verschiedenen Steuertöpfe und die noch geltende beschränkte Verlustverrechnung.

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ib_anfaenger
· bearbeitet von ib_anfaenger

Das Konto ist bei IB.

 

Vielen Dank @monopolyspieler für die Auszüge. Bei Optionen ist es mir klar, hier fließt ja beim Schreiben der Option die Prämie dem Konto tatsächlich zu. Bzw. wenn ich long gehe, muss ich im selben Moment die Prämie zahlen. Das dann direkt in EUR zu bewerten passt.

 

Bei obigem Future-Beispiel fließen mir beim Verkauf des Futures aber nicht plötzlich 163450 USD aufs Konto. @oktavian Deshalb kann es in meinen Augen nicht sein, dass hier so wie bei Optionen abgerechnet wird. Würde der Future über mehrere Tage gehalten, wird jeden Abend mark-to-market abgerechnet. Ob diese MTM-Abrechnung ein Zufluss/Abfluss ist, kann ich jetzt nicht beantworten.

 

Intraday würde es Sinn machen, das Tradeergebnis mit dem Wechselkurs der bei der Closing-Transaktion gilt, zu bewerten. Aber wie gesagt, ich weiß nicht, ob das so steuerlich richtig ist.

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MeinNameIstHase

Kennst du die Tz 36 ff des BMF-Schreibens "Einzelfragen zur Abgeltungssteuer"?

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2021-02-19-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.html

Seit Neuem ist klargestellt, dass "Zertifikate" keine Termingeschäfte sind, sondern "sonst. Kapitalforderungen". Also immer genau unterscheiden, ob ein Termingeschäft oder ein Zertifikatehandel vorliegt.

siehe dazu auch https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2021-06-03-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer-ergaenzung-des-BMF-Schreibens-vom-18-Januar-2016.html

 

Und die Besonderheit nach Tz 39 für Devisentermingeschäfte mit effektiver Lieferung der Devisen?

Hier ist zu beachten, dass solche Erträge unter §23 EStG (Anlage SO) fallen und nicht mit Kapitalerträgen verrechenbar sind, wohl aber mit Erträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften über Währungsguthaben. Genau genommen beschreiben sie Spezialfälle dazu.

 

Ich empfehle bei den Textziffern, dass man die drei mal liest und peinlich genau auf die Fallgestaltungen achtet, die gemeint sind. Denn zu den genannten Beispielfällen gibt es jedes Mal ein BFH-Urteil und darum werden sie in dem Schreiben genannt. Es ist also nicht so, dass da allgemeine Lösungsvorschläge zur Handhabung im Sinne einer Erläuterung genannt werden, die über diese Urteile hinaus gehen.

 

Allgemein gilt, dass Margin-Calls/-Erstattungen bzw. ein Daily Settlement selbst nicht den Tatbestand der Veräußerung erfüllen. Wirtschaftlich mag ein Daily Settlement einer täglichen Veräußerung inkl. Rückkauf gleich kommen, aber der eigentlich Kontrakt ist ja unverändert offen.

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ib_anfaenger
· bearbeitet von ib_anfaenger

"Bei der Glattstellung eines Future-Kontrakts liegt ein Termingeschäft i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG vor." Das ist hier zutreffend.

 

"Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus der Summe oder Differenz aller während der Laufzeit des Kontrakts geleisteten Zahlungen." Ich verstehe dass eigentlich schon so, alle täglichen Settlements während die Position geöffnet ist, zu bewerten sind. @MeinNameIstHase Wie passt das mit deiner Aussage zusammen "Allgemein gilt, dass Margin-Calls/-Erstattungen bzw. ein Daily Settlement selbst nicht den Tatbestand der Veräußerung erfüllen. Wirtschaftlich mag ein Daily Settlement einer täglichen Veräußerung inkl. Rückkauf gleich kommen, aber der eigentlich Kontrakt ist ja unverändert offen."?

 

Bei reinem Intradayhandel wäre es dann einfach. Der Gewinn oder Verlust in EUR wird bewertet zum Zeitpunkt in dem er entsteht, also beim Closing der Position mit dem aktuellen EUR.USD Kurs.

 

Beim Halten der Position über mehrere Tage hinweg müssten dann eigentlich alle MTM Transaktionen in EUR bewertet werden, und die Summe ist dann der Gewinn bzw. Verlust.

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MeinNameIstHase
vor 1 Stunde von ib_anfaenger:

Wie passt das mit deiner Aussage zusammen "Allgemein gilt, dass Margin-Calls/-Erstattungen bzw. ein Daily Settlement selbst nicht den Tatbestand der Veräußerung erfüllen.

Maßgeblich für Veräußerungsgewinne (egal ob als Kapitalertrag nach §20 EStG oder §23 EStG) ist die Glattstellung oder Erfüllung des Kontrakts. Und erst dann ergibt sich der Gewinn als Saldo aus den ganzen Zahlungsbewegungen. Das wird bei Banken unterschiedlich abgerechnet. Während einige Banken das täglich auf dem Hauptkonto sichtbar gutschreiben/abbuchen (teilweise netto, wenn unterschiedliche Kontrakte bei der Börse laufen), machen das andere Banken über ein Schattenkonto, welches speziell für die Laufzeit des Kontrakts eingerichtet wird (und pfänden Wertpapiere/Guthaben als Sicherheit).

Ich persönlich sehe in den täglichen Settlements jeweils eine tägliche Realisierung, die zu einem steuerbaren Veräußerungsvorgang führen müsste. Es ist schließlich Sinn und Zweck dieser täglichen Abrechnungen, dass die Börse als Kontraktpartner gerade nicht das Risiko über Nacht hält. Das BMF sieht das offensichtlich nicht so, was dazu führt, dass man speziell über die Jahresgrenze offene Kontrakte noch nicht im lfd. Jahr versteuern muss, sondern erst bei Glattstellung im nächsten.

Naja, Scholes und Merton haben ja auch erst 1997 den Nobelpreis für die Optionspreisberechnung (und damit auch für Forwards) bekommen und die Eurex existiert ja auch erst seit 1990 (DTB). Bis die beim BMF das Wesen börsengehandelter Kontrakte und das Realisationsprinzip verstanden haben, kann also noch ne Weile dauern.:D:D Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

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cryptoman

Guten Tag, ich hätte auch eine Frage, die in dieses Thema passen würde.

Angenommen, ich habe 4000 € Gewinn und 2000 € Verlust mit Handel von Bitcoin- und Altcoin-Futures in 2020 erzielt. Trage ich 4000 € in die Anlage KAP, Zeile 19 (Ausländische Kapitalerträge) und 2000 € in die Zeile 22 (In den Zeilen 18 und 19 enthaltene Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien)?

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NicoBLN

Weder noch, weil Anlage SO

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cryptoman

Ist Anlage SO nicht für Spot Handeln von Kryptowährungen? Sprich, wenn ich physische Bitcoins kaufe/verkaufe innerhalb Spekulationsfrist? Es geht um Bitcoin Perpetual Futures.

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MeinNameIstHase

Cryptoman,

Anlage SO ist für "sonstige Einkünfte". Die Frage muss also lauten: "Handelt es sich bei den Geschäften um Kapitalerträge (irgendwas in §20 EStG) oder nicht?" Wenn ja, landet man in der Anlage KAP. Wenn nein, (erst) dann kann man prüfen, ob sonstige Einkünfte (darunter "private Veräußerungsgeschäfte") vorliegen.

 

In Bitcoin Perpetual Futures würde ich jetzt ein Geschäft sehen, das als Kapitalforderung/Future unter §20 EStG fällt. Schließlich erwirbst du aus dem Kontrakt einen Geldanspruch in Abhängigkeit vom Basiswert. Maßgeblich ist der Zuflusszeitpunkt der Ein- und Auszahlungen bei Eröffnung/Beendigung des Kontrakts. Das leite ich aus allgemeinen Überlegungen zum Begriff Kapitalforderung und Termingeschäft ab, finde aber keine belastbare Quelle (Richtlinie, Urteil etc.) dazu. Bei den Kontrakten (so meine flüchtige Recherche) besteht eben kein Sachanspruch (auf die Cryptos selbst), sondern ein Geldanspruch als Differenzausgleich. Die sind mit CFDs verwandt.

 

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cryptoman

Danke! Also angenommen, die Gewinne gehören in Anlage KAP, die Zeilen 19 und 22 sind schon richtig?

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cryptoman

Guten Tag,

oben waren wir uns einig, dass die Erträge mit Bitcoin Perpetual Futures (so wie mit Währung-Futures oder CFDs) in die Anlage KAP gehören. Bitcoin Futures wurden auf Bybit gehandelt.

Mir ist aber noch nicht ganz klar, wo ich die Daten in die Anlage KAP eintragen soll. Die Daten aus Degiro Jahresübersicht, siehe Screenshot:

 

grafik.thumb.png.c6dceb7cb667200c902789fbf7b7cb07.png

 

Also, auf dem Screenshot sieht man nur die Ergebnisse aus dem Aktienhandel im Degiro Depot.

 

Angenommen, ich habe folgendes in meinem Excel-Sheet berechnet (aus insgesamt mehr als 1000 trades):

Bitcoin Futures, Gewinne: 3000 €

                         Verluste: 2000 €.

 

Gehören 1000 in die Zeile 19? D. h.  1809,08 + (3000 - 2000) €.

 

Und        2000 in die Zeile 22? D. h.  13,31 + 2000 €.

 

Wenn jemand schnell darüber schauen könnte, wäre ich sehr dankbar! 

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MeinNameIstHase
Am 5.8.2021 um 14:51 von cryptoman:

Angenommen, ich habe folgendes in meinem Excel-Sheet berechnet (aus insgesamt mehr als 1000 trades):

Bitcoin Futures, Gewinne: 3000 €

                         Verluste: 2000 €.

+3000 -2000 = 1000 in Zeile 19

-2000 in Zeile 22

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cryptoman

Danke! Ist das richting, dass in die Zeile 22 negative Zahl hin muss?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

Weil da in Zeile 22 von Verlusten die Rede ist, reicht dort eine Zahl ohne Vorzeichen. Steht da eine Zahl, sind es immer Verluste. Mit negativem Vorzeichen werden daraus keine negativen Verluste (=Gewinne), denn dann wäre das Feld leer. Das FA fängt Zahlen mit Minuszeichen - soweit mir bekannt - ab.

 

Das ist in Zeile 18 und 19 anders, denn die Kapitalerträge können auch negativ sein.

 

Hätte ich weiter oben geschrieben "2000 in Zeile 22", wäre jetzt sicher die Frage gekommen, wie ich auf +2000 komme (außerhalb des Formulars).

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