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Lothar Matthäus

Nichtveranlagungsbescheinigung Kind Krankenversicherung

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Lothar Matthäus

Hallo, wir haben eine Nv beantragt um auf dem Kinderdepot keine Steuer zu bezahlen.

Nun wird das Kind aber über 533€ Kapitalerträge im Monat Krankenversicherungspflichtig.

 

Darf der Betrag in einem einzelnen Monat nicht überschritten werden oder zählt der  kumulierte Betrag pro Jahr?

 

 

Herzlichen Dank 

Jörg 

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Dandy

Das Gesetz ist pro Monat. Wer das wann/wie kontrollieren wil, ist dann die andere Frage.

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beamter97

ausführlich wird das Verfahren hier beschrieben:

 

GH_Fami_Gesamteinkommen_12_06.2019.pdf

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Das Gesetz ist pro Monat.

Das Gesetz spricht aber auch von "regelmäßigem Einkommen". Und das kann hier imho nur so interpretiert werden, dass auf einen Durchschnittswert abgestellt werden muss; insbesondere da Kapitalerträge meist geballt vorkommen (Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen - all das kommt in den meisten Fällen nicht monatlich).

 

Stefan

 

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Dandy
vor 30 Minuten von reckoner:

Das Gesetz spricht aber auch von "regelmäßigem Einkommen". Und das kann hier imho nur so interpretiert werden, dass auf einen Durchschnittswert abgestellt werden muss; insbesondere da Kapitalerträge meist geballt vorkommen (Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen - all das kommt in den meisten Fällen nicht monatlich).

So lege ich es auch aus, werde aber den Teufel tun und da bei einem Amt oder der Krankenkasse nachhaken.

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 2 Stunden von reckoner:

Das Gesetz spricht aber auch von "regelmäßigem Einkommen". Und das kann hier imho nur so interpretiert werden, dass auf einen Durchschnittswert abgestellt werden muss; insbesondere da Kapitalerträge meist geballt vorkommen

In den Richtlinien, auf die ich verwiesen habe steht:

 

Zitat

Bei schwankenden Einnahmen - wie bei .... Kapitalvermögen typisch - ist für die Feststellung, ob ein Gesamteinkommen "regelmäßig im Monat" überschritten wird, vom gezwölfteten Jahreseinkommen auszugehen. (BSG, Urteil vom 7.12.2000 - B12 KR 3/99 R)

@Lothar Matthäus

und denk daran, dass der von dir genannte Betrag regelmäßig steigt, da er an die Bezugsgröße gekoppelt ist.

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hokuspokus
Am 1.6.2021 um 05:50 von Lothar Matthäus:

Hallo, wir haben eine Nv beantragt um auf dem Kinderdepot keine Steuer zu bezahlen.

Nun wird das Kind aber über 533€ Kapitalerträge im Monat Krankenversicherungspflichtig.

 

Darf der Betrag in einem einzelnen Monat nicht überschritten werden oder zählt der  kumulierte Betrag pro Jahr?

 

 

Herzlichen Dank 

Jörg 

Hi Jörg,

 

Wie kommst du auf die 533 EUR?

 

Ich lese etwas on 470 EUR/ Monat. Was ergänzt Du noch?

 

Viele Grüße 

Christian

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chirlu
vor einer Stunde von hokuspokus:

Was ergänzt Du noch?

 

Mutmaßlich 750 Euro Sparerfreibetrag im Jahr (ohne die 51 Euro für Werbungskosten).

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Mutmaßlich 750 Euro Sparerfreibetrag im Jahr (ohne die 51 Euro für Werbungskosten).

Ist zwar jetzt nicht der Rede wert, aber: welche 51 Euro?

 

Stefan

 

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beamter97

Steuerrecht und SV-Recht sind halt zwei unterschiedliche Sachen.

 

Ich zitiere mich mal selber:

 

 

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chirlu
vor 43 Minuten von reckoner:

welche 51 Euro?

 

Die (ehemals 100 DM), die an 801 Euro Sparer-Pauschbetrag noch fehlen. :teach:

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hokuspokus
· bearbeitet von hokuspokus

Sind wir uns sicher das der Pauschbetrag relevant ist? Mein Steuerberater meinte 12*470 + 51 EUR Werbungskosten. Daher die Unsicherheit ...

 

Noch eine Frage: Wie finde ich denn möglichst verlässlich vor dem Verkauf heraus, wie hoch die Kapitalerträge sein werden? 

 

Also FiFo beim Verkauf sind mir klar, Verkauf - Kauf = Ertrag auch, aber muss ich noch was mit Teilfreistellung o.ä. berücksichtigen? Papiere wurden 2019-2020 gekauft ...

 

Irgendwas hatte ich mal im Kopf, was man berücksichtigen muss... glaube aber, das waren nur Papiere, die vor InvStG gekauft wurden... kann aber auch sein, dass ich das gerade durcheinander bringe ...

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 4 Stunden von hokuspokus:

Sind wir uns sicher das der Pauschbetrag relevant ist?

Wer ist uns?

 

Die Höhe der Kapitalerträge, die für die Familienversicherung relevant sind, berechnen sich gemäß § 2 Abs. 5a EStG nach den Regeln in § 20 EStG. Und in § 20 Abs. 9 EStG ist geregelt, dass auf Jahresbasis 801,- Euro Sparerpauschbetrag abziehbar sind, dafür aber keine Werbungskosten abgezogen werden dürfen, mit Ausnahme für die Berechnung von Veräußerungsgewinnen, wie es im InvStG und in § 20 Abs. 4 EStG geregelt ist. 

Werbungskostenpauschalen sind für bestimmte andere Einkunftsarten in § 9a EStG geregelt. Sorry, wer da heute bei Kapitalerträgen noch von 51 Euro WK-Pauschale spricht, der hat 12 Jahre Steuerrecht verpennt.


Bitte verwechselt die Begriffe nicht: Sparerpauschbetrag, WK-Pauschalen und pauschalierte Beträge für ganz konkrete Werbungskosten sind unterschiedliche Dinge. Und Sonderausgaben noch mal was anderes.

 

vor 4 Stunden von hokuspokus:

aber muss ich noch was mit Teilfreistellung o.ä. berücksichtigen?

Zu den Kapitalerträgen im Sinne von § 20 EStG gehören auch Investmenterträge (Vorabpauschalen, InvF-Ausschüttungen, InvF-Veräußerungsgewinne). Die Höhe berechnet man nach den Regeln des InvStG, d.h. für Aktienfonds unter Berücksichtigung der Teilfreistellung.
Die Teilfreistellung ist also schon Teil der Berechnung des Veräußerungsgewinns bei einem Verkauf von InvF-Anteilen. Genauso, wie die Sonderregeln aus der Übergangsphase (fiktive Veräußerung) von 2018.

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hokuspokus
vor 27 Minuten von MeinNameIstHase:

Die Höhe der Kapitalerträge, die für die Familienversicherung relevant sind, berechnen sich gemäß § 2 Abs. 5a EStG nach den Regeln in § 20 EStG. Und in § 20 Abs. 9 EStG ist geregelt, dass auf Jahresbasis 801,- Euro Sparerpauschbetrag abziehbar sind, dafür aber keine Werbungskosten abgezogen werden dürfen, mit Ausnahme für die Berechnung von Veräußerungsgewinnen, wie es im InvStG und in § 20 Abs. 4 EStG geregelt ist. 

Werbungskostenpauschalen sind für bestimmte andere Einkunftsarten in § 9a EStG geregelt. Sorry, wer da heute bei Kapitalerträgen noch von 51 Euro WK-Pauschale spricht, der hat 12 Jahre Steuerrecht verpennt.

OK, d.h. 470 * 12 + 801 EUR = 6441?

 

Passt auch zur Aussage hier: https://www.finanztip.de/gkv/familienversicherung/

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MeinNameIstHase
vor 3 Minuten von hokuspokus:

OK, d.h. 470 * 12 + 801 EUR = 6441?

470*12 = 5640 ... 

Die 801 EUR erhöhen nicht die zulässigen Einkünfte nach dem SGB. Sie gehören bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte abgezogen. Die Grenze selbst steht im SGB, wie man das ermittelt im EStG.

 

Das hier ist Jura und nicht Mathe. Im Matheunterricht könnte man die 801,- auf beiden Seiten der Gleichung hinzurechnen.*** Im Steuerrecht bleiben die da, wo sie hingehören, denn (O-Ton § 20 Abs. 9 EStG)

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag).

Problem: Es gibt im Gesetz nirgendwo eine Grenze in Höhe von 6441. Man redet am Ende nur aneinander vorbei.

 

*** Wobei früher mein Mathelehrer stinkesauer wurde, wenn man die wahre Bedeutung des Äquivalenzzeichens missachtete (Identität). Zum Beispiel, wenn man auf beiden Seiten durch q teilt, ohne dass man festgelegt hat, dass q nicht null sein darf.

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hokuspokus
· bearbeitet von hokuspokus

Danke! Der letzte Beitrag hat mir etwas den Montag versüßt ;-)

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alsuna
Am 22.11.2021 um 10:30 von MeinNameIstHase:

Sorry, wer da heute bei Kapitalerträgen noch von 51 Euro WK-Pauschale spricht, der hat 12 Jahre Steuerrecht verpennt.

Beispielsweise die Techniker Versicherung schreibt in ihren FAQs aber weiterhin:

Zitat

Welche Einnahmen werden bei der Beitrags­be­rech­nung für frei­willig Versi­cherte berück­sich­tigt?

[,,,]

Einnahmen aus Kapitalvermögen

Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen vermindert die TK automatisch um eine Werbungskostenpauschale von 51 Euro pro Kalenderjahr. Sollten Ihre tatsächlichen Aufwendungen höher sein, senden Sie uns bitte entsprechende Nachweise zu. Der steuerliche Sparerpauschbetrag gehört nicht zu den abziehbaren Werbungskosten.

https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/beitragspflichtiges-einkommen/einkommen-beitragsberechnung-2006786 (Hervorhebung von mir)

 

Ich lese, im Sozialversicherungsrecht gibt es noch abziehbare Werbungskosten. Oder bin ich hier voll auf dem Holzweg?

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Rendito
vor 21 Minuten von alsuna:

Beispielsweise die Techniker Versicherung schreibt in ihren FAQs aber weiterhin: ...

 

Interessant. Der GKV-Spitzenverband schreibt in seiner Broschüre "Grundsätzliche Hinweise: Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung vom 12. Juni 2019" auf S. 19 abweichend davon:

 

grafik.thumb.png.78b2aab2d91c3e9a0fc79ade2d05a8ee.png

 

Ist die TK nicht Mitglied im GKV? Oder weicht sie bewusst von den Empfehlungen des Verbands ab? Oder ist das alles nur ein Missverständnis meinerseits?

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hokuspokus

Glaube jeder sollte ohnehin etwas Puffer einplanen, damit man unter der Grenze bleibt - die 51 EUR würde ich darunter subsummieren ...

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gravity

Bei der GKV-Familienversicherung wird der Sparer-Pauschbetrag 801 EUR bzw. 1.602 EUR berücksichtigt. Bei freiwillig GKV-Versicherten (Selbstzahler) gilt gemäß § 3 (1b) der GKV-Richtlinie

Zitat

Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.

 

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Rendito
vor 1 Minute von gravity:

Bei der GKV-Familienversicherung wird der Sparer-Pauschbetrag 801 EUR bzw. 1.602 EUR berücksichtigt. Bei freiwillig GKV-Versicherten (Selbstzahler) gilt gemäß § 3 (1b) der GKV-Richtlinie

 

Ah danke, das beseitigt meine Verwirrung.

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MeinNameIstHase
vor 19 Minuten von gravity:

Bei der GKV-Familienversicherung wird der Sparer-Pauschbetrag 801 EUR bzw. 1.602 EUR berücksichtigt. Bei freiwillig GKV-Versicherten (Selbstzahler) gilt gemäß § 3 (1b) der GKV-Richtlinie

Die Beitragsbemessungsgrundsätze der GKV-Richtlinie gelten für Berechnung der Beiträge von freiwilligen Mitgliedern in den GKV. Das heißt noch lange nicht, dass nach diesen Kriterien die Höhe des zulässigen Selbstverdienst für die beitragsfreie Mitgliedschaft im Rahmen der Familienversicherung gerechnet werden darf. 
Bei dem einen geht es um freiwillige Mitglieder, beim anderen um Ausschlusstatbestände von gesetzlich Mitversicherten.

Ich täte einfach hier mal nachschlagen (ebenfalls GKV, Seite 19 ... da steht nichts von 51,- Euro)
https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1926320624/file.res/GH Fami Gesamteinkommen_12.06.2019.pdf

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gravity
vor 16 Minuten von MeinNameIstHase:

Das heißt noch lange nicht, dass nach diesen Kriterien die Höhe des zulässigen Selbstverdienst für die beitragsfreie Mitgliedschaft im Rahmen der Familienversicherung gerechnet werden darf.

richtig ... deshalb steht im 1. Satz des Zitats "Bei der GKV-Familienversicherung wird der Sparer-Pauschbetrag 801 EUR bzw. 1.602 EUR berücksichtigt."

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hokuspokus
· bearbeitet von hokuspokus

OK, dann ist doch das Fazit:

- Wenn pflichtversichert/ familienversichert: 12 * 470 + 801; Quelle (S. 19)

- Wenn freiwillig versichert: 12 * 470 + 51; Quelle (§ 3 (1b))

 

Bzw. in jedem Fall: 5.000 EUR + Puffer ;-)

 

Danke für die gute Diskussion!

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Wasserfall

Ich hänge mich mal dran und frage für einen Freund: Wenn ein Ehemann bei seiner Ehefrau familienversichert ist, was gilt dann für Dividenden? Kann der einfache (801 Euro) oder der gemeinsame (1.602 Euro) Sparer-Pauschbetrag von der Obergrenze von 5.640 Euro abgezogen werden? Und gilt die Obergrenze in brutto oder netto? Immerhin wären auf die verbleibenden 4.038 Euro (nach Ausschöpfung des Freibetrags) noch knapp 1.000 Euro Steuer fällig.

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