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Nordsee

Anrechenbare Quellensteuer, die nicht in Steuererklärung angegeben wurde

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Taxadvisor
vor 2 Stunden von kleinerfisch:

Ach, die alte Keule Steuerhinterziehung.

Bevor mir nicht mal jemand auch nur einen vergleichbaren Fall zeigt, der zu einer Strafe wegen Steuerverkürzung geführt hat (Hinterzeihung kommt ja mangels Vorsatz nicht in Frage), glaube ich nicht, dass irgendein Finanzamt bei diesen Summen Ärger macht. Ich habe diese Frage schon mehrfach gestellt und bisher hat noch niemand von so einem Fall erzählt.

 

Darf ich Dir nicht zeigen, aber kann Dir sagen, dass es diese Fälle bei mir in der Kanzlei schon gegeben hat. In den letzten Jahren (nach den CH-Fällen) hat sich das in der Tat wieder etwas abgekühlt. Jährliche Beträge bis TEUR 1-5 je nach Finanzamt werden da bei KAP auch ohne Einleitung und ohne Ausweitung auf "verjährte" Jahre abgewickelt. Aber in der Nachdeklaration sollte man natürlich immer so tun, als wäre es Steuerhinterziehung, kostet nix extra und schützt vor Strafe.

 

Gruß

Taxadvisor

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kleinerfisch
vor 46 Minuten von MeinNameIstHase:

Nicht erklärte ausschüttungsgleiche Erträge werden beim Verkauf nacherklärt (per Regelung im InvStG) und die anrechnungsfähigen QSt werden auf die darauf fällige Steuer angerechnet. Sollte die Bank eigentlich hinkriegen.

Wenn Du damit den Eintrag "Bei Rückgabe/Veräußerung..." in der JStB meinst:

Ich hatte über die Jahre bei unterschieldichen Banken sicher ein paar Dutzend Fondsverkäufe, bei denen thesaurierte Beträge mit QSt angefallen sind. Der Betrag in der JStB war nie um die QSt gekürzt, sondern passte immer zu den besitzzeitanteiligen agE (Rundungsdifferenzen außen vor).

Ansonsten macht die Bank aber nichts mit den agE oder der dazugehrigen QSt!?

vor 49 Minuten von MeinNameIstHase:

Was aber nicht geht, dass man die QSt ohne offenen Bescheid auf weitere in den jeweiligen Jahren gezahlte Steuern anrechnen kann.

Ist klar

vor 49 Minuten von MeinNameIstHase:

Diese Anrechnungsprüfung müsste dann für jedes Jahr einzeln geprüft werden und nicht summarisch über alle nachzuerklärenden agE des Haltezeitraums. Man sagt dazu: Soweit die Änderung reicht, lassen sich Sachverhalte zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

Ich habe jetzt verstanden, dass eine Selbstanzeige die Rechtsgrundlage für nachträgliche Änderungen sonst bestandskräftiger Bescheide sein kann. Meinst Du das oder meinst Du noch eine andere Rechtsgrundlage?

vor 52 Minuten von MeinNameIstHase:

Das FA begnügt sich nämlich sonst mit einer Schätzung, die meist teurer ist.

Na ja, hier gibt es ja nicht viel zu schätzen. Die Summe der thesaurierten Erträge ist ja aus der JStB bekannt, die betroffenen VZ auch. Lediglich die Verteilung der Summe auf die einzelnen VZ könnte man "schätzen". Und die QSt würde ohne erbrachte Nachweise durch den Stpfl natürlich unter den Tisch fallen.

vor 11 Minuten von Taxadvisor:

Darf ich Dir nicht zeigen, aber kann Dir sagen, dass es diese Fälle bei mir in der Kanzlei schon gegeben hat.

Glaube ich Dir gern auch ohne Zeigen. Ich nehme an, Deine Kunden haben ein wenig mehr auf der Kante als der OP. Ich nehme auch an, diese Fehler sind passiert, bevor Du bzw. Dein Family Office beauftragt wurden. Ich nehme aber auch an, diese Kunden hatten vorher schon einen Steuerberater (halt keinen so fähigen in diesem Bereich). Dann wäre Unwissenheit schon mal als Milderungsgrund vom Tisch.

vor 11 Minuten von Taxadvisor:

Jährliche Beträge bis TEUR 1-5 je nach Finanzamt werden da bei KAP auch ohne Einleitung und ohne Ausweitung auf "verjährte" Jahre abgewickelt.

Ich schrieb deshalb auch "vergleichbare" Fälle. Hier geht es um ca. 200 EUR p.a., ohne Steuerberater, bei einem stinknormalen Kleinanleger (soweit wir wissen). Für mich eben nicht vergleichbar, nicht mit 1 TEUR und schon gar nicht mit 5 TEUR (immerhin impliziert das eine etwa 25-fache Portfoliogröße).

Es geht auch weniger darum, ob das "rückabgewickelt" wird. Der OP schreibt ja selbst, dass diese Lösung wegen nicht ausgenutzten Freibeträgen eher günstig wäre. Die Frage ist daher mehr, ob bei solchen Bagatellfällen Strafen drohen.

 

Das Problem mit der Selbstanzeige ist, dass der ganze Fall wieder offen und das Finanzamt schon mal gleich misstrauisch ist. Wenn die Selbstanzeige irgendwo fehlerhaft ist oder der Stpfl nicht gaaanz steuerehrlich war (no offense, Nordsee, aber die Statistik spricht dagegen), kann das bitter werden.

Auf jeden Fall sollte Nordsee, wenn er diesen Weg wählt, schauen, ob da nicht noch andere Thesaurierer im Depot schlummern, deren Thesaurierungen er dann ja auch nicht versteuert hat. Die müssten dann bei der Selbstanzeige unbedingt auch nachdeklariert werden.

 

@Nordsee

Ich will Dich ja in nichts reinreiten. Taxadvisor ist sicher der Beitragende hier mit der größten Praxiserfahrung, aber eben auch in etwas anders gelagerten Fällen. Am Ende musst Du selbst entscheiden.

Vielleicht magst Du ja berichten, wie Du Dich entschieden und wie das Finazamt reagiert hat. Würde mich interessieren.

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MeinNameIstHase
vor 58 Minuten von kleinerfisch:

Ich habe jetzt verstanden, dass eine Selbstanzeige die Rechtsgrundlage für nachträgliche Änderungen sonst bestandskräftiger Bescheide sein kann.

Das nennt man Berichtigung nach §153 AO und nie Selbstanzeige. Das FA macht daraus automatisch eine Selbstanzeige, wenn sie einen Verkürzungsfall darin sieht und gibt das dann intern an die StraBu oder BuStra (je nach Bundesland heißt die unterschiedlich) ab.

 

In klassischen Hinterziehungsfällen läuft das fast immer auf Schätzungen hinaus. Schließlich ist der Steuerpflichtige in der Pflicht, die Belege dazu aufzuheben und die Steuererklärung abzugeben und genau das tat er offensichtlich dann nicht. Den Anwalt oder StB, den er spätestens dann hinzu zieht, wird schlicht die Zeit dann fehlen, alles haarklein aufzudröseln. Ausnahmen bestätigen aber die Regel. Ich kenne Einzelfälle, wo per Berichtigung im Hinterziehungsfall sogar Steuern erstattet wurden (aus Zeiten des Anrechnungsverfahren bis 2001, wo KSt-Guthaben und KapErtSt auf Dividenden einbehalten wurden). Das hat damit zu tun, dass Hinterziehung eine Frage der Steuerfestsetzung ist. Ob aber gezahlt werden muss, eine Frage der Abrechnung. Da bewegt man sich dann so tief in der Abgabenordnung, dass selbst Sachbearbeiter im FA da nicht immer auf dem Laufenden sind.

 

Und was QSt bei InvF betrifft ... Es ist gerade mal etwas mehr als ein Jahrzehnt her, dass QSt überhaupt so großzügig angerechnet  werden. Vor 2009 wurde die Anrechnung für jedes Land isoliert betrachtet und bei InvF für jeden Fonds nach dem Motto: Dessen Ertragszusammensetzung nach Länder ist so speziell, dass jeder InvF wie ein eigenständiges Land betrachtet werden muss. Und die Finanzamtsoftware strich dann bei mehr als 10 (oder waren es 15?) Ländern die Segel, mit ihren Anrechnungshöchstbetragsregeln (siehe §34c I S.2 EStG und §4 III InvStG Stand 2008).

 

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