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Neueinsteigerin

Anlage KAP Transaktionsgebühren

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kleinerfisch

Die Verpflichtung kann auch nicht gelten, wenn man die AK schlicht nicht kennt. Bei Erbschaften kann das zB durchaus mal so sein, aber auch, wenn der Kauf lange zurückliegt und man schlicht keine Belege mehr hat.

vor 5 Stunden von oktavian:

Kennst du Fälle, wo WM-Daten günstiger für den Steuerzahler war, als die endgültige Rechtsprechung?

Wer würde denn klagen, wenn das Ergebnis einer Klage eine Schlechterstellung des Steuerpflichtigen wäre?

Wohl höchstens das Finanzamt. Die brauchen aber nicht klagen, die veranlagen einfach so, wie sie bzw. das BMF das Gesetz sehen.

vor 5 Stunden von oktavian:

Bei Depotübertragungen kann es da zum Beispiel zu Problemen seitens der Bank mit dem Merkmal Altbestand gekommen sein

Ja. Bankfehler eben.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Die Verpflichtung gilt jedoch nur dann, wenn durch Zugrundelegung der ErsatzBMG dem FA mehr als 500€ Steuern entgehen.

Rechtsgrundlage für diese Grenze?

Ich hab' davon jedenfalls noch nie etwas gehört, aber es mag sei, dass es da eine Regelung gibt.

 

Zitat

Die Verpflichtung kann auch nicht gelten, wenn man die AK schlicht nicht kennt. Bei Erbschaften kann das zB durchaus mal so sein, aber auch, wenn der Kauf lange zurückliegt und man schlicht keine Belege mehr hat.

Doch, natürlich ist man auch dann zur Korrektur der Ersatzbemessungsgrundlage verpflichtet. Im Zweifel wird halt geschätzt. 

 

Zitat

Die 99 Cent pro Trade bzw. die verschiedenen monatlichen/jährlichen Flatrates werden seitens Scalable Capital für die »Abschlussvermittlung« berechnet.

Bei einer Pauschale (monatlich, jährlich, wie auch immer) sind das keine absetzbaren Transaktionskosten.

 

Stefan

 

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Taxadvisor
vor einer Stunde von reckoner:

Hallo,

 

Rechtsgrundlage für diese Grenze?

Ich hab' davon jedenfalls noch nie etwas gehört, aber es mag sei, dass es da eine Regelung gibt.

 

 

Die Korrekturpflicht ergibt sich aus § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG, die Billigkeitsgrenze von EUR 500 aus einem BMF-Schreiben.

 

Gruß

Taxadvisor

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kleinerfisch
vor 1 Stunde von reckoner:

Doch, natürlich ist man auch dann zur Korrektur der Ersatzbemessungsgrundlage verpflichtet. Im Zweifel wird halt geschätzt. 

M.a.W. die ErsatzBMG ist immer vorläufig (sofern über der Billigkeitsgrenze)?

Ich hätte gedacht, die 30% sind schon die Schätzung.

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

Zitat

Ich hätte gedacht, die 30% sind schon die Schätzung.

Nein, eine Schätzung ist das nicht, vielmehr sowas wie eine Vorabpauschale.

 

Zitat

die Billigkeitsgrenze von EUR 500 aus einem BMF-Schreiben.

Gilt die Grenze denn auch wenn die Ersatzbemessunggrundlage bewusst zur Anwendung gebracht wird?

Dann könnte man ja jedes Jahr knapp 500 Euro steuerfrei erzielen. :ermm:

 

EDIT: Woher weiß man denn überhaupt, dass die 500 Euro nicht überschritten sein? Beispielsweise wenn man keine alten Daten mehr hat?

Irgendwie ist diese Grenze unlogisch ...

 

Stefan

 

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Taxadvisor
vor 3 Stunden von reckoner:

EDIT: Woher weiß man denn überhaupt, dass die 500 Euro nicht überschritten sein? Beispielsweise wenn man keine alten Daten mehr hat?

Irgendwie ist diese Grenze unlogisch ...

 

Stefan

 

Das ist ein Steuerrechtsforum und kein Logik-Forum. Wenn Du das bewusst machst, wäre das u.U. Steuerhinterziehung. Die Grenze von EUR 500 dient dem Ausschluss von Bagatellfällen.

 

Gruß

Taxadvisor

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kleinerfisch
vor 4 Stunden von reckoner:

Nein, eine Schätzung ist das nicht, vielmehr sowas wie eine Vorabpauschale.

Wieder was gelernt...

 

vor 4 Stunden von reckoner:

Woher weiß man denn überhaupt, dass die 500 Euro nicht überschritten sein? Beispielsweise wenn man keine alten Daten mehr hat?

Das ist mir auch schleierhaft. Es ist auch nicht unrealistisch, insbesondere bei Erbschaften.

Man kaufe einen Fonds, den man mehrfach überträgt, wobei die AK verloren gehen, und schließlich verkauft.

Also wendet die jetzige Bank die ErsatzBMG an.

Während der Haltedauer wurde der Fonds ein- oder zweimal mit anderen Fonds steuerunschädlich fusioniert. Dadurch sind die Kursdaten des untergegangenen Fonds nicht mehr in den öffentlichen Datenbanken vorhanden.

Die Bank, bei der der Fonds gekauft wurde kann untergegangen sein oder die Aufbewahrungsfrist für die Belege zum Fondskauf ist abgelaufen (keine Ahnung wie lange die ist, aber sicher nicht endlos).

Die KAG, von der der Fonds war, ist ebenfalls zwischenzeitlich untergegangen bzw. man weiß nach all den Jahren und Namensänderungen gar nicht mehr, wer das war. Selbst wenn, werden die die alten Kursdaten auch nicht endlos vorhalten, wobei das noch die beste Chance zu sein scheint.

Der Fonds selbst sei irgendwas obskures, nicht gerade ein World- oder Deutschland-Aktienfonds, eher ein Branchenfonds für Tennisplatzwalzen oder indonesische Tütensuppen.

Nach welchen Kriterien wird das Finanzamt nun die AK von vor, sagen wir, 30 Jahren schätzen?

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Die Grenze von EUR 500 dient dem Ausschluss von Bagatellfällen.

Das hab' ich schon verstanden.

Aber, wer ermittelt diesen Betrag? Und wie macht er das? Es geht ja schließlich gerade um Fälle in denen die Daten nicht verfügbar sind.

 

Anders: Erst nach der Ermittlung (und wenn es eine Schätzung ist) steht doch fest, ob es ein Bagatellfall ist.

Und das ist halt unlogisch. Denn solche Grenzen gibt es ja genau deshalb, damit der Aufwand nicht betrieben werden muss; hier muss er aber betrieben werden um vielleicht festzustellen, dass es nicht sein muss.

 

Oder wird erst bei einer Ersatzbemssungsgrundlage von 500 Euro weiter geprüft, darunter hingegen diese 30% akzeptiert?

Dann wäre "Die Verpflichtung gilt jedoch nur dann, wenn durch Zugrundelegung der ErsatzBMG dem FA mehr als 500€ Steuern entgehen." aber falsch.

 

Nochmal ein Beispiel:

Aktien im Wert von 15.000 Euro, Kaufpreis 500 Euro.

Nun verkauft man 10% davon, Wert 1.500 Euro.

Würde das normal abgerechnet müsste man 1.450 Euro Kursgewinn versteuern, wähle* ich aber die Ersatzbemessungsgrundlage dann würden nur 450 Euro versteuert.

Das sind in zehn Jahren 10.000 Euro - steuerfrei.

 

*die Experten wissen sicher wie man das bewerkstelligen kann

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 18 Minuten von reckoner:

Aber, wer ermittelt diesen Betrag?

vor 23 Minuten von kleinerfisch:

Nach welchen Kriterien wird das Finanzamt nun die AK von vor, sagen wir, 30 Jahren schätzen?

Wo ist das Problem? Man kann welche konstruieren, die es nicht gibt ...

 

Entweder man kennt die AK und kann den Unterschied zur Ersatzbemessungsgrundlage ermitteln oder das Wissen über die wahren AK ist verloren gegangen. Weiß man es besser, ist man vom Grundsatz her zur Berichtigung verpflichtet, wenn man deshalb höhere Steuern zahlen muss und mit Sicherheit daran interessiert, wenn man dadurch Steuern spart.

 

Relevant ist das eh nur für Anschaffungen ab 2009 - und dazu findet man im Netz ganz sicher was. Für ältere Bestände erübrigt sich die Frage per Steuerfreiheit bis zum fiktiven Verkauf 2018. Da geht es schlichtweg um den Nachweis, dass die Anschaffung vor 2009 war. Das muss der Steuerpflichtige dann schon belegen. Wenn nicht zahlt er die Steuern auf 30% im Veräußerungsfall.

 

Umgekehrt wird ein FA nur solchen Fällen nachgehen, wo es selbst mit relativ leichten Mitteln zeigen kann, dass die 30% Ersatzbemesssungsgrundlage nicht ausreicht und dann ein Prüfungs- oder Ermittlungsverfahren einleiten (wenn sich der Aufwand lohnt und die Zeit dazu da ist), z.b. weil sie ein Depotauszug aus 2011 findet, wo die Anteile eingebucht sind und einen aus 2010, wo sie noch nicht eingebucht sind. Wenn dann die Kursentwicklung bis heute bei 70% liegt, schafft das selbst ein Anfänger, ein Schreiben an den Steuerpflichtigen aufzusetzen und nachzufragen ... Kosten der Bankrecherche über das Anschaffungsgeschäft trägt im Zweifel der Steuerpflichtige und das sogar bereitwillig, wenn sich dadurch herausstellt, dass die Anschaffung vor 2009 war.

 

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