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GrafKonrad

Wechsel Bisex zu Unisex-Tarif ohne Gesundheitsprüfung - ja oder nein?

Empfohlene Beiträge

Okabe
vor 16 Stunden von Follow Me:

Viel schlimmer allerdings finde ich das unübersichtliche Vertragswerk.

In Verbindung mit der Beihilfe, die ja ebenfalls einige Fragen offen lässt, kann das schon ganz schön unübersichtlich werden.

Das Vertragswerk der Debeka unübersichtlich? Ich finde es ist eines der Übersichtlichsten (minus Beihilfe, aber dafür kann die Versicherung ja nichts). Hast du ein Beispiel für eins, das besser/kürzer ist?

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DeusX
Am 16.5.2021 um 17:15 von bondholder:

Unter Kulanz verstehe ich persönlich, dass die Debeka aktuell auch Leistungen bezahlt, auf die kein expliziter Anspruch besteht. Falls die Debeka solche Positionen in Zukunft nicht mehr zahlen würde, hätte ich als Versicherter keine Möglichkeit, dieses "Gewohnheitsrecht" einzuklagen.

Kurzes Update: Ich könnte doch auch ohne einen Optionstarif einfach in den Unisex-Tarif wechseln (ohne Gesundheitsprüfung). Falls jetzt Leute sagen: "NEIN, das geht nicht!" Wenn mir der Versicherer das schriftlich (per Mail) bestätigt, dann ist das doch safe, oder?

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Xeronas
vor 9 Minuten von DeusX:

Kurzes Update: Ich könnte doch auch ohne einen Optionstarif einfach in den Unisex-Tarif wechseln (ohne Gesundheitsprüfung). Falls jetzt Leute sagen: "NEIN, das geht nicht!" Wenn mir der Versicherer das schriftlich (per Mail) bestätigt, dann ist das doch safe, oder?

Ja. Gegebenenfalls vorab noch explizit nachfragen, ob auch Mehrleistungen ohne GP versichert sind.

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DeusX
· bearbeitet von DeusX
vor 8 Minuten von Xeronas:

Ja. Gegebenenfalls vorab noch explizit nachfragen, ob auch Mehrleistungen ohne GP versichert sind.

Du meinst beim Wechsel von Bi- zu Unisex, wenn keine GP erfolgt? Ich wusste gar nicht, was Mehrleistungen sind (grade gegoogelt: https://www.hcconsultingag.de/mehrleistung-beim-pkv-tarifwechsel-§-204-vvg-nur-mit-gesundheitspruefung/ ).

 

So ein Wechsel von Bisex zu Unisex sollte zum nächsten Monat möglich sein. Und man sollte glaub noch ca. 10% gesetzliche Zuschläge beachten, sofern man sie bezahlt - ist glaub seit dem Jahr 2000 so.

 

Mir kam noch eine Idee: Wenn die Gesundheit stimmt, kann man ja den Bisex-Tarif (der idR günstiger ist) mitnehmen und dann OHNE Optionstarif und OHNE erneute Gesundheitsprüfung (und hoffentlich MIT Mehrleistungen, oder?) in den Unisex-Tarif wechseln. Parallel kann man einen Optionstarif bei einem anderen Versicherer abschließen und dann innerhalb von 10 (?) Jahren zu diesem Wechseln. Problem sehe ich bei den Altersrückstellungen, die bei einem PKV-Wechsel wohl tlw. verloren gehen ... -.-

 

(Hinweis: Das sind alles nur meine Überlegungen und ich bin offensichtlich nicht vom Fach. ;):) )

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Xeronas

Das ist genau der Punkt. Ich kenne diese aktuelle "Wechsel-Aktion" der Debeka nicht. Ich bin aber halt auch nicht im Vertrieb tätig. Nach 204 VVG hast du ja ein Wechselrecht, wenn im neuen Tarif aber irgendetwas besser geregelt ist, als im alten Tarif, dann gibts das - nachvollziehbarerweise - im Normalfall nur gegen Gesundheitsprüfung. Wenn du die nicht bestehst, gibts den neuen Tarif zwar trotzdem, aber eben mit Ausschluss für die so genannten Mehrleistungen.

 

Wenn dir die Debeka bestätigt, dass auch alle Mehrleistungen Unisex gelten, dann Go for It. Einen separaten Optionstarif kannst du gerne abschließen.
Ich verweise aber auf §9, Abs 5 MB/KK (Musterbedingungen Krankheitskostenversicherung des PKV-Verbands - gelten vereinfacht gesagt für alle PKV-Tarife; die Versicherer ergänzen dann noch Ihre eigenen Spielregeln in den AVB und TB) -> du musst den Abschluss des Optionstarifs der Debeka mitteilen.

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DeusX
· bearbeitet von DeusX
vor 6 Stunden von Xeronas:

du musst den Abschluss des Optionstarifs der Debeka mitteilen.

Ich muss also der Debeka melden, dass ich einen Tarif bei einem anderen Versicherer abgeschlossen habe? Kann die da ein "Veto" einlegen oder ist das nur eine Informationspflicht ohne Konsequenzen für mich? Muss ich das bereits vor Abschluss oder kann ich das auch nach Abschluss des Optionstarifs tun? Ich vermute mal, das gilt natürlich nicht nur für die Debeka, sondern genauso für alle PKV-Versicherer, dass man denen melden muss, wenn man sich woanders umschaut und einen Optionstarif abschließt/abschließen möchte.

 

Wenn ich GKV- und (noch) gar nicht PKV-versichert wäre, könnte ich dann vor der PKV-Versicherung so einen Optionstarif OHNE Meldung an die Debeka abschließen? Oder gilt das auch, wenn ich bei der Debeka jetzt eine Anwartschaft oder einen Optionstarif habe, jetzt noch einen weiteren Optionstarif woanders abschließe und mich erst in 2 Jahren bei Debeka (wieder) z. B. bei Verbeamtung PKV-versichere (und der andere Optionstarif sozusagen "Plan B" ist)? Anders gefragt: Muss ich für diese Mitteilungspflicht gerade aktiv Debeka-vollversichert sein?

 

Bei Wechsel der PKV würde ich vermutlich dann nur leider nicht alle Altersrückstellungen mitnehmen.

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Follow Me

Da ja hier eine Frage immer wieder auftaucht (Gesundheitsprüfung ja oder nein) zitiere ich mal aus den aktuellen AVB der Debeka für die Krankheitskostenversicherung des Haupttarifes P30.

 

Das ist der alte Bisex- Tarif, 30% Erstattung bei 70 % Beihilfe (bei 50 % Beihilfe wird er ergänzt um den Tarif P20).

 

Zitat:

 

"5 Änderungen des Beihilfebemessungssatzes

 

Ändert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch,

so hat der Versicherungsneh-mer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst,

dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird.

Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, passt der Versicherer den Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zum 1. des Monats,

in dem die Änderung eintritt, an.

Bei nicht fristgemäßer Beantragung erfolgt die Anpassung des Versicherungsschutzes zum 1. des auf die Beantragung folgenden Monats.

Soweit der Versicherungsschutz dann höher ist, kann der Versicherer insoweit einen Risikozuschlag verlangen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren."

 

Zitat Ende.

 

Damit ist zu diesem Punkt eigentlich alles gesagt.

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chirlu
vor 26 Minuten von Follow Me:

Damit ist zu diesem Punkt eigentlich alles gesagt.

 

Aha?

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vor 1 Minute von chirlu:

 

Aha?

Nicht?

 

Was wäre denn noch unklar?

 

Ich finde die Aussage der Debeka speziell in diesem Punkt glasklar (da gibt es ganz andere "Undurchsichtigkeiten" in deren Bedingungen).

Jeder Versicherer dürfte das in seinen AVB regeln. Da hilft dann der individuelle Blick in die jeweiligen Regeln

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chirlu
Gerade eben von Follow Me:

Was wäre denn noch unklar?

 

Alles? Das gibt ja einfach nur die gesetzliche Vorgabe wieder (§§ 199, 204 VVG). Ein Versicherer kann zugunsten des Versicherten davon abweichen und den Wechsel in einen Tarif mit Mehrleistungen ohne Gesundheitsprüfung erlauben; aber ob die Debeka das in diesem Fall tut, steht da gerade nicht.

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Doch, genau das steht da!

 

"Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, passt der Versicherer den Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zum 1. des Monats,

in dem die Änderung eintritt, an.

 

Bei nicht fristgemäßer Beantragung erfolgt die Anpassung des Versicherungsschutzes zum 1. des auf die Beantragung folgenden Monats.

Soweit der Versicherungsschutz dann höher ist, kann der Versicherer insoweit einen Risikozuschlag verlangen oder einen Leistungsausschluss vereinbaren."

 

Die Konklusion dieser drei Sätze ergeben eine eindeutige logische Schlussfolgerung:

1. Die Versicherung nimmt keine Risikoprüfung vor (bei rechtzeitiger Antragstellung)

2. bei nicht rechtzeitiger Antragstellung kann es Risikozuschlag oder Leistungsauschluss geben, sollte nach der Umstellung der Versicherungsschutz besser sein.

 

Was ist danach nicht klar? Verpasse ich den Zeitpunkt, gibt es einen neuen Vertrag der entweder das alte leistet (kostet), mehr kostet, oder ich unterziehe mich einer Risikoprüfung mit ungewissem Ausgang

 

that's all

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chirlu
vor 16 Minuten von Follow Me:

Die Konklusion dieser drei Sätze ergeben eine eindeutige logische Schlussfolgerung:

1. Die Versicherung nimmt keine Risikoprüfung vor (bei rechtzeitiger Antragstellung)

 

Ja, aber da steht nichts davon, daß es den Unisex-Tarif mit besseren Leistungen gibt. Die Debeka kann das auch erfüllen, indem sie den entsprechenden Bisex-Tarif ergänzt.

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· bearbeitet von Follow Me
vor einer Stunde von chirlu:

 

Ja, aber da steht nichts davon, daß es den Unisex-Tarif mit besseren Leistungen gibt. Die Debeka kann das auch erfüllen, indem sie den entsprechenden Bisex-Tarif ergänzt.

wenn Du einen P Tarif mit dem BE Tarif (Beihilfeergänzung) hast kannst Du nichts ergänzen, außer mit Wahlleistung,

Es gibt keine unterschiedlichen P Tarife. Dieser ist der einzige Haupttarif für Beihilfeberechtigte und auch den BE Tarif kann man nicht ergänzen.

Eine Umstellung bedeutet eine Anpassung auf neue Beihilfeprozente (Debeka 50 Beilfe 50 auf Debeka 30 Beihilfe 70) das würden aber  immer noch die selben Leistungen sein mit 100% Erstattung in der Summe wie vorher.

 

Du könntest tasächlich die Wahlleistung ohne Gesundheitsprüfung dazu nehmen, dann hättest Du die Chefarztbehandlung und das Einzelzimmer. Es würde sich aber nichts bei beispielsweise Zahnimplantaten, Heilmitteln, Brillen usw ändern.

Da kannst Du keine Mehrleistungen "zukaufen"

 

Hier kannst Du Dich nur verbessern wenn Du die Beihilfeänderung nutzt um dann in den Unisextarif "B" zu wechseln ohne Risikoprüfung. Dieser Tarif hat z. B einen umfangreicheren Heilmittelkatalog oder leistet mehr bei der Zahnbehandlung.

Und genau das macht die Debeka, sie bietet das an, und das ist in den AVB unter Tarif P, Punkt 5 bzw. Tarif B, Punkt 4 gemeint.

 

Glaub es mir oder lass es ,oder frag bei der Debeka nach, ich bin dann hier raus!

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chirlu
vor 4 Minuten von Follow Me:

Eine Umstellung bedeutet eine Anpassung auf neue Beihilfeprozente (Debeka 50 Beilfe 50 auf Debeka 30 Beihilfe 70) das würden aber  immer noch die selben Leistungen sein mit 100% Erstattung in der Summe wie vorher.

 

Genau. Das (und auch in der umgekehrten Richtung, von 30% Debeka auf 50% Debeka) ist, worauf jemand einen Anspruch hat – nach § 199 VVG und nach der Regelung, die du zitiert hast.

 

Hier geht es aber doch um weitergehende Umstellungen, von den Bisex-Tarifen auf die Unisex-Tarife. Und dazu steht in den Bedingungen nichts, also klären sie auch nicht die Frage, ob da eine Gesundheitsprüfung verlangt wird oder ein Ausschluß von Mehrleistungen möglich ist.

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ich habe zum Thema nichts mehr zu sagen, aber ich habe eine Ahnung warum Du Viereinhalbtausend Beiträge hast...

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Xeronas

Ist euch bewusst das wir gar nicht von einer Änderung des Beihilfeanspruches sprechen? Wozu das Zitat?

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chirlu
vor 4 Stunden von Xeronas:

Ist euch bewusst das wir gar nicht von einer Änderung des Beihilfeanspruches sprechen?

 

Ehrlich gesagt nicht … Ausgangspunkt ist doch, daß anläßlich einer Änderung des Beihilfesatzes eine Umstellung auf die Unisex-Tarife möglich sein soll:

Am 11.5.2021 um 22:05 von GrafKonrad:

Ergo ändert sich nach rheinland-pfälzischem Beihilferecht mein persönlicher Beihilfeanspruch von derzeit 50% auf nunmehr 70%. (…)

 

Ein Bekannter hat mich darauf hingewiesen, dass aufgrund meiner beihilferechtlichen Statusänderung, ein Wechsel vom Bisex-Tarif in den Unisex-Tarif ohne Gesundheitsprüfung möglich sei.


Wovon sprechen wir denn tatsächlich?

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Xeronas

Bei GrafKonrad ja, aber nicht bei DeusX.

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DeusX
Am 18.5.2021 um 01:28 von Xeronas:

Ich verweise aber auf §9, Abs 5 MB/KK (Musterbedingungen Krankheitskostenversicherung des PKV-Verbands - gelten vereinfacht gesagt für alle PKV-Tarife; die Versicherer ergänzen dann noch Ihre eigenen Spielregeln in den AVB und TB) -> du musst den Abschluss des Optionstarifs der Debeka mitteilen.

Ich wollte nochmal kurz nachfragen, ob das auch gilt, wenn man zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Optionstarifs nicht vollversichert ist bei dem bereits bestehenden PKV-Versicherer (z. B. Debeka), sondern z. B. auch dort gerade nur einen Optionstarif laufen hat?

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Xeronas

Jep, auch dann. 

Gilt für alle so genannten Kostenversicherungen -> Ambulant, Zahn, Stationär, KV Voll sowie Optionstarife.

 

Besteht schon irgendwo ein solcher Vertrag und schliest du einen weiteren ab, musst du das mitteilen. Ist aber nur eine Anzeigeobliegenheit und keine Einwilligungsobliegenheit (gibts nur bei KT, KHT sowie Zahn)

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bondholder
· bearbeitet von bondholder
vor 10 Stunden von Xeronas:

Gilt für alle so genannten Kostenversicherungen -> Ambulant, Zahn, Stationär, KV Voll sowie Optionstarife.

Eine Auslandsreise-Krankenversicherung zählt aber nicht dazu, oder? (Hintergrund: Die PKV hat auch Leistungen im Ausland inklusive.)

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Xeronas

Aus meiner Sicht zählt auch eine Auslands-KV zu den so genannten Kostenversicherungen.
Bevor Ihr jetzt aber alle munter etwaige Abschlüsse nachmeldet, bitte vorsichtig sein.
Wenn man ebenjenen §9, Abs 5 grob fahrlässig verletzt, KANN (nicht muss) der Versicherer 4 Wochen nach Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung (weil ihr ggf. nicht umgehend den Abschluss gemeldet habt) den PKV-Vertrag kündigen.
Vermeintlich wird dies jeder VR tun, der schon ordentlich Leistungen an euch ausgezahlt hat.

 

Es gilt aber immer der Schutzzweck der Norm. Mit dem §9, Abs 5 MB/KK möchte man vermeiden, dass zB jemand mehrere stationäre KV-Absicherungen abschließt. Mit §9, Abs 6 MB/KK (Einwilligung für weiteres KHT) möchte man zB eine Überversorgung/Missbrauch vorbeugen usw.

Das heist vereinfacht gesagt auch, dass zB eine Kündigung einer kompletten PKV Voll nur wegen einer vergessenen Auslands-KV  Anzeige unverhältnismäßig wäre. Den Kausalitätsgegenbeweis kann man dann auch antreten. Es ist aber eben auch nicht ausgeschlossen, dass ein VR erstmal diesen Move zieht, wenn er euch aus Kosten-Nutzen-Sicht ohnehin lieber los werden möchte.

-> Sprecht euch dazu mit einem Makler/Vermittler ab, ggf. auch mit einem Versicherungsberater für KV (Namen sind ja schon rumgegeistert), damit man dann, falls der VR tatsächlich Mucken sollte, entsprechend reagieren kann.

Die sauberste Lösung ist immer nach Abschluss einer weiteren KV den bestehenden VR kurz zu informieren. Es ist nur eine ANzeigeobliegenheit. Eine Einwilligungsobliegenheit -> man muss vorher den ebstehenden VR fragen - gibt es nur bei Zahn, KHT und KT.

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DeusX
· bearbeitet von DeusX
vor 6 Stunden von Xeronas:

Die sauberste Lösung ist immer nach Abschluss einer weiteren KV den bestehenden VR kurz zu informieren. Es ist nur eine ANzeigeobliegenheit. Eine Einwilligungsobliegenheit -> man muss vorher den ebstehenden VR fragen - gibt es nur bei Zahn, KHT und KT.

Also wenn man einen Optionstarif bei einem PKV-Versicherer hat, dann wäre es bei Neuabschluss einer Auslandsreise-KV geschickt, wenn man diesen meldet - bei bestehendem Auslandsreise-KV nicht unbedingt. Was wäre, wenn man eine bestehende Auslandsreise-KV z. B. einfach kündigt und den Vertragsabschluss einer neuen Auslandsreise-KV (vielleicht sogar beim PKV-Versicherer selbst, wenn das Bedingungswerk stimmt) dem PKV-Versicherer meldet? Bei Auslandsreise-KVen gibt es ja keine Gesundheitsfragen, die kosten ca. 10 €/Jahr und ein Wechsel zu einem leistungsmäßig stärkeren Tarif ist ja nur leditim - und könnte mit der Anzeigeobliegenheit verbunden werden. ;)

 

PS: Muss man so eine Auslandsreise-KV oder einen PKV-Optionstarif eigentlich auch dem BU-Versicherer melden? Oder müsste man den Abschluss einer Rechtschutzversicherung oder Haftpflichtversicherung jemandem melden? Häufig sind übrigens Berufsrechtschutz und Berufshaftpflicht bei Gewerkschaftsmitgliedschaften inkludiert - oder eine Auslandsreise-KV bei einer Kreditkarte oder so ...

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chirlu

Ich habe den Krankenversicherer mal benachrichtigt, daß eine Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif XY bei Versicherer AB „besteht“; ohne zu sagen, seit wann sie besteht. Nachfragen gab es noch nie.

 

vor 10 Minuten von DeusX:

Muss man so eine Auslandsreise-KV oder einen PKV-Optionstarif eigentlich auch dem BU-Versicherer melden?

 

Wenn es in den Bedingungen steht – was mich allerdings sehr wundern würde.

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GrafKonrad

Hallo zusammen, 

 

die Zeit in der letzten Woche war leider etwas beschränkt, so dass ich jetzt erst dazu komme, Euch für Eure Antworten zu bedanken. 

 

Ich habe mich nach längerem Zaudern dafür entschieden, dass ich mich nicht dauerhaft auf die kulante Regulierung der Debeka verlassen möchte und daher den Wechsel in den Unisex-Tarif mit den klareren Vertragsbedingungen gehen werde. Offen gesagt bleiben jedoch leichte Bauchschmerzen, ob das der wirklich richtige Weg ist. Ob er das war, werde ich - wenn überhaupt - erst in vielen Jahren beantworten können. 

Bei Interesse kann ich zukünftig meine prozentualen Beitragssteigerungen mitteilen und ggf. mit denen des Bisex-Tarifs vergleichen. Und hoffentlich ärgere ich mich dann nicht allzu sehr ;-)

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