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Sasa100

ETF in Steuererklärung

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Sasa100

Hallo ETF-Experten,

ich war letztes Jahr so "mutig" in  ETFs zu investieren, als die Kurse runtergingen. Die ETFs halte ich bis heute noch immer, d.h. nicht verkauft. Nun sitze ich an der Steuererklärung und blicke leider nicht wie ich die Kursgewinne angeben muss.

In meiner Steuerbescheinigung der Bank werden die Kurserräge überhaupt nicht angegeben. Müssten die Erträge dort nicht aufgeführt werden?

Kann mir jemand erklären wie die Besteuerung verläuft und was ich von der Bank erhalte?

Besten Dank!

Sasa

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Ramstein

Nur realisierte Gewinne sind steuerpflichtig.

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EddisHerrchen

Hallo Sasa

 

ich nehme mal an Du bist bei einer inländischen Bank? Dann mußt Du erst dann Kursgewinne versteuern wenn Du den ETF verkaufst und dabei Gewinn realisierst. Die Bank behält dann die Steuern ein und weist diese dann im Folgejahr auf der Bescheinung aus.

Wenn Du einen Freistellungsauftrag hinterlegt hast, wird dieser erst ausgeschöpft, dann der übersteigende Rest einbehalten.

 

Bei der Steuererklärung mußt Du dann nur die Angaben der Bank in die entsprechende Anlage Kap eintragen.

 

Gruß

Stefan

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Bassinus

Bist du in Deutschland steuerpflichtig? Ist dein Broker ebenfalls mit deutschem Sitz vertreten?

 

Wenn beides ja - dann ist alles was in der Steuerbescheinigung steht erstmal "richtig".

 

Beantwortest du einer der o.g. Fragen mit Nein - dann brauchen wir Input.

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moonraker
vor 14 Minuten von EddisHerrchen:

Bei der Steuererklärung mußt Du dann nur die Angaben der Bank in die entsprechende Anlage Kap eintragen.

Im allgemeinen muss man mit einer inländischen Bank gar keine Anlage KAP ausfüllen, da die Steuern schon korrekt einbehalten wurden. Anlage KAP braucht man dann nur noch, wenn man die Günstigerprüfung beantragen will oder Freibeträge falsch verteilt hat.

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Walter White
vor 1 Stunde von Sasa100:

Müssten die Erträge dort nicht aufgeführt werden?

 

Die Anlage KAP hatte ich noch nie benötigt. Hast du den Freistellungsauftrag für deinen Broker erteilt musst du nichts machen, das erledigt die Bank für dich, auch beim Verkauf in x Jahren mit Gewinn/Verlust.

 

"In der Praxis ist die Besteuerung von ETFs ganz einfach, weil Ihr Online Broker Ihnen die Berechnung abnimmt – so lange der Online Broker seinen Sitz in Deutschland hat. Und bis zu einem jährlichen Betrag von 801 Euro zahlen Sie gar keine Steuern auf Ihre Kapitalerträge, wenn Sie den Sparerpauschbetrag mithilfe eines Freistellungsauftrags in Anspruch nehmen. Nur in Sonderfällen lohnt es sich, Ihre Erträge in der Einkommenssteuererklärung anzugeben."

 

ETF und Steuern: das Investmentsteuergesetz

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Belgien
vor 8 Stunden von moonraker:

Im allgemeinen muss man mit einer inländischen Bank gar keine Anlage KAP ausfüllen

Das sehe ich zwar auch so, doch wenn ich mir in den Bankenthreads das ständige Gejammere durchlese, wann denn Bank XY endlich die Jahresbescheinigung ins Online-Postfach stellt, damit man die Anlage KAP ausfüllen und die ESt-Erklärung abgeben kann, so gehören wir - zumindest im WPF - zur Minderheit.

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MeinNameIstHase

ETFs sind Investmentfonds. Deren Besteuerung erfolgt deshalb genau gleich zu denen. Es gibt drei Sorten an Erträgen, geregelt im InvStG:

a) Ausschüttungen

b) Vorabpauschalen

c) Veräußerungsgewinne

 

Alle drei zusammen tauchen in der Steuerbescheinigung einer inländischen Bank unter "Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben" auf, denn a) bis c) sind zusammen die Investmenterträge = Kapitalerträge nach §20 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

 

Konkret zur Ausgangsfrage:

  • Für ETFs gekauft in 2020 kann es Ausschüttungen geben, muss es aber nicht. Typische thesaurierende ETF schütten nicht aus. Und vielleicht hast du auch erst nach dem Ausschüttungstermin gekauft.
  • Solange in 2020 keine Anteile verkauft wurden, gibt es auch keine Veräußerugnsgewinne in 2020.
  • Die Vorabpauschale gilt erst zu Beginn des Jahres 2021 als zugeflossen, ist also in 2020 ebenfalls kein Thema, wenn die Anteile erst im Verlauf von 2020 gekauft wurden.

Wenn also in der Steuerbescheinigung für 2020 keine Investmenterträge genannt sind, hat das alles ziemlich sicher seine Richtigkeit.

 

Die Zauberfrage ist: Hast du Dein Depot überhaupt bei einer inländischen Bank?

Auch ausländische Banken nennen regelmäßig ihre hausinternen Auswertungen "Jahresbescheinigung", obwohl sie keine "Steuerbescheinigungen" im Sinne dt. Gesetze sind. Und meine Erfahrung hier im Forum ist, dass einige da "Steuerbescheinigung" lesen, obwohl es nirgendwo steht.

 

 

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