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BL123

Kleingewerbe oder Gelegentliche Dienstleistung?

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BL123

Hallo, ich weiß nicht ob ich hier richtig bin, ich versuch`s einfach - falls nicht einfach löschen oder ignorieren.

 

ich, Rentner, habe als Hobby Foto bzw. Videoerstellung, auch mit Drohnen.

Ich habe für eine Stadtverwaltung- Immobilienverwaltung - in den vergangenen 2,5 Jahren völlig unentgeltlich im Rahmen meines Hobbys ein Bauprojekt mit Drohnenaufnahmen dokumentiert. Jetzt ist diese an mich herangetreten, ein weiteres Projekt aufzunehmen, möchten jedoch auch dafür einen Vertrag abschließen und  zahlen. Dafür soll ich nun ein Angebot schreiben.

Geplant sind ca. 10 Video- Kurzdokumentationen während der Bauphase (ca. 3 Jahre), jeweils etwa 300,--€ Vergütung. (Anfangs kürzere Taktung der Aufnahmen, später längere Abstände)

Meine Unsicherheiten:

1. Muss ich dafür ein (Klein-)Gewerbe anmelden oder läuft das unter gelegentliche Dienstleitung?

2. Ich vermute, dass ich durch diese Leistung nicht MWST-pflichtig werde, also auch in Angebot und Abrechnung keine MWST ausweisen muss. Richtig?

3. Pflichttexte im Angebot?

4. Wenn ich Erstattung für Fahrkosten ansetze, sind diese steuerlich (MWST) genauso zu behandeln wie die Leistung selbst?

 

Für jede zielgerichtete Antwort bin ich äußerst dankbar!

Viele Grüße und bleibt gesund!

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HnsPtr

Das hier ist ganz gut: https://www.feierabendstartup.de/liebhaberei-oder-gewerbe-anmelden/

 

 

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kleinerfisch

1. Ich denke ja, außer man kann das als journalistische Arbeit sehen. "Gelegentliche Dienstleistung" kenne ich nicht als juristischen Begriff.

2. Unter 22 TEUR Umsatz (! nicht Gewinn) im Jahr kannst Du als sog. Kleinunternehmer laufen. Das bedeutet, Du erhebst keine USt beim Kunden, führst keine beim Finanzamt ab und bekommst auch keine Vorsteuer vom Finanzamt. Kurzum, Du hast mit der USt (fast) nichts zu tun (s. aber unter 3.). Für Dich wahrscheinlich die bessere Wahl. (Das gilt aber alles nur, wenn Du nicht noch aus anderen Gründen umsatzsteuerlicher Unternehmer bist).

3. Wenn Du Kleinunternehmer sein willst, gehört auf die Rechnung ein entsprechender Vermerk (einfach mal "Rechung" und "Kleinunternehmer" googeln). Im Angebot würde ich es der Klarheit wegen auch reinschreiben. Sonst kenne ich mich mit Angeboten leider nicht so aus.

4. Ja, die Nebenleistung teilt umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung.

 

PS Liebhaberei hat nichts mit Umsatzsteuer zu tun. Man kann eine (nicht einkommensteuerpflichtige) Liebhaberei betreiben und trotzdem umsatzsteuerpflichtig sein.

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MeinNameIstHase

just my two cents:

 

Als "Auftrags-Fotograf" (darunter fällt ja das Filmen mit Drohne) bist du eher gewerblich unterwegs. Die Grenze zur künstlerischen (freiberuflichen) Tätigkeit ist gerade bei Fotografen fließend, aber bei Hochzeitsfotografen, Passbildersteller, Produkt-/Werbefotografen wird der künstlerischer Aspekt kleingeschrieben (anders z.B. Filmemacher für TV-Filme usw., wo der künstlerische Aspekt im Vordergrund steht). Sicher gehst du, wenn du eine Gewerbe angemeldet hast, da du planst für die Dienstleistung Geld zu verlangen. Meines Wissens gibt es da keine Anmelde-Voraussetzungen. Die gibt es eher für die Drohnen in bestimmten Gebieten. Die Drohne und Kamera könnte notwendiges Betriebsvermögen werden, wenn sie dazu über 50% genutzt wird.

 

Umsatzsteuerlich gibt es die einschlägigen Grenzen für Kleinunternehmen, dito bei der Gewerbesteuer (Freibetrag für natürliche Personen).

 

Besonderheiten in Verträgen: Urheberrechte des Foto- und Filmmaterials und die Lizenzierung an den Auftraggeber. Verkauf dich nicht zu billig.

 

Fotografen schließen in der Regel "Werkvertrage" (garantieren den Werkerfolg) und nicht "Dienstleistungsverträge" (da bemüht man sich um den Erfolg, garantiert ihn aber nicht) ab. Ich würde bei einem länger laufenden Projekt darauf achten, das zwischendurch abgerechnet werden kann: Z.B. bei täglichen Drohnenflügen, jeder Tag abrechnungsfähig ist (eigenes Teilwerk darstellt), selbst wenn man z.B. nur die ersten drei Wochen dabei ist (und dann krankheitsbedingt, es ein anderer fortführt).
Bei Außenaufnahmen auch ans Wetter denken und Ausfallzeiten (->höhere Gewalt); nicht dass die Gegenseite deshalb den Preis kürzt, weil eine Zeitraffer unvollständig sei.

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