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Wertpapierübertrag auf Ehepartner

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Wenn ich eine Position an meine Ehepartnerin übertragen würde, gilt es als Verkauf, werden die akkumulierten Gewinne bei diesem Vorgang besteuert bzw. Verluste gegengerechnet? Oder wird das Wertpapier mit den gleichen Kaufkosten bei ihr eingebucht und die KapSt. erst beim Verkauf fällig?

 

Dass der Übertrag eine Schenkung ist, ist mir klar, das müssen beide Seiten (ich + meine Frau) so auch ans FA melden, innerhalb von 3 Monaten. Ist aber bei uns kein Thema, weil alles innerhalb des Freibetrags (wenn ich mich richtig erinnere, für Eheleute 500.000 alle 10 Jahre)

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Leeloo Dallas

Da wird keine Abgeltungssteuer berechnet.

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oktavian

Keine Steuerberatung und nur Laienhafte Meinung: Bei Schenkungen gilt die Fußstapfentheorie und die Anschaffungskosten werden übernommen. Wenn deine Ehepartnerin nun jedoch im Ausland Steuerpflichtig oder Amerikanerin was auch immer ist, kann es auch anders aussehen bei ihr.

 

Das gilt doch nur, wenn es nicht über den Notar geht, oder? Also dann das Formular von FA nehmen für Anzeige der Schenkung.

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Flughafen
· bearbeitet von Flughafen

Danke schön! Dann versuche ich es einfach. :) 

 

Ja, die Schenkung mache ich ohne Notar, wir beide sind bei der gleichen deutschen Bank und nur in Deutschland steuerpflichtig. Früher habe ich in meinem Depot eine Position verkauft, Geld überwiesen und in ihrem Depot für diese Summe eine andere Position gekauft. Die Schenkung mit dem Schenkungsformular dem FA angezeigt. Ging alles problemlos, bei uns hat sich nie jemand gemeldet. Aber jetzt ist ein Optimisierungsbedarf für unsere Depots entstanden, bei dem es Sinn macht, Wertpapiere selbst übertragen, ohne Verkauf. Da meine Frau etwas jünger ist, als ich und Frauen generell länger leben, als Männer, möchte ich, dass sie möglichst früh das Vermögen übertragen/geschenkt bekommt, um sich später die Erbschaftssteuer zu sparen. 

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oktavian
vor 9 Minuten von Flughafen:

Danke schön! Dann versuche ich es einfach. :) 

 

Ja, die Schenkung mache ich ohne Notar, wir beide sind bei der gleichen deutschen Bank und nur in Deutschland steuerpflichtig. Früher habe ich in meinem Depot eine Position verkauft, Geld überwiesen und in ihrem Depot für diese Summe eine andere Position gekauft. Die Schenkung mit dem Schenkungsformular dem FA angezeigt. Ging alles problemlos, bei uns hat sich nie jemand gemeldet. Aber jetzt ist ein Optimisierungsbedarf für unsere Depots entstanden, bei dem es Sinn macht, Wertpapiere selbst übertragen, ohne Verkauf. Da meine Frau etwas jünger ist, als ich und Frauen generell länger leben, als Männer, möchte ich, dass sie möglichst früh das Vermögen übertragen/geschenkt bekommt, um sich später die Erbschaftssteuer zu sparen. 

50/50 ist doch gut, denn es kann auch anders kommen.

Wenn du jetzt stirbst müsste doch der Zugewinnausgleich steuerfrei auf deine Frau übergehen, oder? Vielleicht reicht das auch schon. Denn nich alles was auf deinem Konto ist, gehört dir rechtlich auch. Kann so oder so sein. Frau kann ja auch mehr verdienen als du. Ich weiß es nicht.

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reckoner

Hallo,

 

im dem Auftrag für den Depotübertag kann man doch wählen ob es eine Schenkung ist oder nicht. Ist es eine, dann ist es steuerlich ohne Belang*, und die Anschaffungsdaten werden mit übertragen. Diese Schenkung muss angezeigt werden (von beiden Parteien, es reicht aber ein Schreiben).

Soll es hingegen keine Schenkung sein, dann wird es als Verkauf gebucht (und bei der Empfängerbank als Kauf). Der Kaufpreis sollte dann aber auch wirklich gezahlt werden (sonst wäre das wiederum eine anzeigepflichtige Schenkung).

 

*Schenkungssteuer fällt ggf. natürlich an, aber das weißt du ja

 

Es gibt Gründe für beide Varianten.

 

Stefan

 

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Flughafen
· bearbeitet von Flughafen
vor 5 Stunden von oktavian:

50/50 ist doch gut, denn es kann auch anders kommen.

Wenn du jetzt stirbst müsste doch der Zugewinnausgleich steuerfrei auf deine Frau übergehen, oder? Vielleicht reicht das auch schon. Denn nich alles was auf deinem Konto ist, gehört dir rechtlich auch. Kann so oder so sein. Frau kann ja auch mehr verdienen als du. Ich weiß es nicht.

Der Zugewinnausgleich spielt m.W. eine Rolle bei Scheidung, nicht bei Tod/Erbfall. D.h. die Wertpapiere, die ich Ihr übertrage, würde ich im Fall einer Scheidung über den Zugewinnausgleich wieder zurück bekommen. Sterbe ich aber, dann geht nur mein Depot in die Erbmasse, ihr Depot wird nicht vererbt. Das verringert die Erbmasse, die Kinder bekommen weniger und sie hat unter dem Strich mehr, was das eigentliche Ziel ist. Die Kinderr sind eh noch zu klein um mit Geld umzugehen und ich bin sicher, dass meine Frau sich um die Kinder vorzüglich kümmern wird. Im Todesfall soll möglichst viel Geld bei ihr und nicht bei den Kindern landen. In 20 Jahren wird das vielleicht anders sein, aktuell will ich aber für sie vorsorgen.

 

vor 5 Stunden von reckoner:

im dem Auftrag für den Depotübertag kann man doch wählen ob es eine Schenkung ist oder nicht. Ist es eine, dann ist es steuerlich ohne Belang*, und die Anschaffungsdaten werden mit übertragen.

Das ist ja eine interessante Sache! Würde es auch bei Schenkung an Kinder funktionieren? Das würde heißen, dass sie besser fahren würden, wenn sie mein Depot nach meinem Tod nicht verkaufen und das Geld teilen, sondern das Depot unter sich aufteilen und so die Kursgewinne nicht versteuern müssen? Natürlich vorausgesetzt, die Summe bleibt unter dem Freibetrag für das Erbe an Kinder.

 

 

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vanity
vor 55 Minuten von Flughafen:

Der Zugewinnausgleich spielt m.W. eine Rolle bei Scheidung, nicht bei Tod/Erbfall

Auch bei Erwerb von Todes wegen vom Ehepartner gibt es einen Zugewinnausgleich, der allerdings pauschalisiert ist (25% von der Erbmasse) und nicht der Schenkungssteuer oder Anrechnung auf den Freibetrag unterliegt.

 

Zitat

Würde es auch bei Schenkung an Kinder funktionieren?

Na klar, funktioniert selbst bei fremden Dritten.

 

Zitat

D.h. die Wertpapiere, die ich Ihr übertrage, würde ich im Fall einer Scheidung über den Zugewinnausgleich wieder zurück bekommen

Technisch gesehen gibt es nur das zurück, was über den Teil hinausgeht, der ohne diese Schenkung als Zugewinnausgleich festgestellt worden wäre. Aber: Schenkungen (und Erbschaften) bleiben bei Berechnung des Zugewinns grundsätzlich außer Betracht. Falls es da keine Sonderregelung für Schenkungen unter Eheleuten gibt, würde nichts angerechnet oder zurückgegeben. 

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beamter97
vor 43 Minuten von Flughafen:

Natürlich vorausgesetzt, die Summe bleibt unter dem Freibetrag für das Erbe an Kinder.

Warum diese Einschränkung?

Entweder ist weitere Liquidität vorhanden (oder wird mit vererbt), um die Erbschaftsteuer auf den überschießenden Wert zu zahlen, oder es wird von den Erben soviel verkauft, dass es nach Abgeltungssteuer für die Erbschaftsteuer passt.

vor 51 Minuten von Flughafen:

Im Todesfall soll möglichst viel Geld bei ihr und nicht bei den Kindern landen. In 20 Jahren wird das vielleicht anders sein, aktuell will ich aber für sie vorsorgen.

Man kann nicht nur fürs Alter vorsorgen, sondern auch für den unerwarteten (eigenen) Todesfall: nennt sich "Testament".

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oktavian
vor 10 Stunden von Flughafen:

Der Zugewinnausgleich spielt m.W. eine Rolle bei Scheidung, nicht bei Tod/Erbfall. D.h. die Wertpapiere, die ich Ihr übertrage, würde ich im Fall einer Scheidung über den Zugewinnausgleich wieder zurück bekommen. Sterbe ich aber, dann geht nur mein Depot in die Erbmasse, ihr Depot wird nicht vererbt. Das verringert die Erbmasse, die Kinder bekommen weniger und sie hat unter dem Strich mehr, was das eigentliche Ziel ist. Die Kinderr sind eh noch zu klein um mit Geld umzugehen und ich bin sicher, dass meine Frau sich um die Kinder vorzüglich kümmern wird. Im Todesfall soll möglichst viel Geld bei ihr und nicht bei den Kindern landen. In 20 Jahren wird das vielleicht anders sein, aktuell will ich aber für sie vorsorgen.

 

Das ist ja eine interessante Sache! Würde es auch bei Schenkung an Kinder funktionieren? Das würde heißen, dass sie besser fahren würden, wenn sie mein Depot nach meinem Tod nicht verkaufen und das Geld teilen, sondern das Depot unter sich aufteilen und so die Kursgewinne nicht versteuern müssen? Natürlich vorausgesetzt, die Summe bleibt unter dem Freibetrag für das Erbe an Kinder.

 

 

Lese dich noch ein bisschen mehr ein. Vermächtnis wäre auch interessant, denn so könntest du prüfen die Aktien mit besonders hohen unrealisierten Gewinnen an die Kinder zu vermachen und das würde auf den Pflichtteil angerechnet werden. Ansonsten könnten die Kinder jetzt auch schon jedes Jahr eine gewisse Summe gewinnfrei realisieren. Glaube aber wenn du jetzt was an die Kinder verschenkst wird das auch nur innerhalb von 10 Jahren auf den Pflichtteil angerechnet. Generell wäre ein testament wohl sinnvoll. Haben andere auch schon geschrieben. Wenn du jetzt alles an deine Frau freiwillig verschenkst, keine Ahnung ob du bei Scheidung davon was wiedersehen würdest. Bei Immobilien wäre es auch schöner, wenn diese nicht in die sogenannte Erbengemeinschaft kommen, sondern aufgeteilt werden. Also Eigenheim an Frau komplett.

Wie gesagt Zugewinnausgleich auch berücksichtigen. Wenn du halt schon mit wesentlich mehr Vermögen in die Ehe rein bist, bringt der nicht so viel, wie wenn ihr alles gemeinsam aufgebaut habt. Ob man da wirklich pauschal was ansetzen kann, weiß ich nicht. Bin auch nur Laie. Berücksichtige auch, dass du evtl auch noch geistig als komplett verwirrte Person oder mit anderer Persönlichkeit Jahrzehnte leben könntest, aber an sich wäre die jetzige Person dann auch tot. Vorsorgevollmacht etc. Alzheimer wird immer noch sehr schlecht behandelt in DE nach dem was ich so lese etc.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
vor 12 Stunden von Flughafen:

Der Zugewinnausgleich spielt m.W. eine Rolle bei Scheidung, nicht bei Tod/Erbfall.

Der Zugewinnausgleich spielt immer eine Rolle, wenn eine Ehe "beendet" wird oder man via Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft beendet. Ob Scheidung oder Tod ist egal.

Im Todesfall bestimmt sich die Erbschaft des Erblassers aus:
Eigenes Vermögen +/- Zugewinnausgleich = zu vererbendes Vermögen

 

Der "Trick" besteht letztlich darin, dass die Berechnung des Zugewinns besonderen Regeln unterliegt und nicht jede Vermögensverschiebung in die Rechnung einfließt. Auch wird nicht immer das Anfangsvermögen festgehalten (gleichbedeutend damit, dass es auf null gesetzt wird). Der Regelfall ist, dass der vermögendere Partner bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft an den ärmeren Partner einen Ausgleich zahlt. Das nivelliert regelmäßig dessen zu vererbendes Vermögen. .. muss aber im Einzelfall durchgerechnet werden.

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Monterosso

Da hier einige zugange sind, die sich offensichtlich schon mit Erbfolgen bei Ehepartnern beschäftigt haben:

Zwei Fragen, zu denen vielleicht jemand was sagen kann:

Was ist eigentlich die Erbmasse bei einem Ehepaar (Zugewinn, keine Verträge), dass über viele Jahrzehnte alles Geld auf "Oder"-Konten oder Depots angelegt hat. Genau die Hälfte der "Oder" Masse?

Und gehörte auch bei Erbausschlagung die Hälfte dem Überlebenden, ohne dass dieser offiziell zum Erben wird?

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beamter97
· bearbeitet von beamter97

Bei "Oderkonten/-Depots" gehört jedem Ehepartner die Hälfte. Man kann natürlich von Beginn an eine andere Aufteilung vereinbaren, muß sich aber daran halten und dies im Todesfall dann nachweisen. Das soll schwierig und aufwändig sein.

Von daher fällt nur der Anteil des Verstorbenen in den Nachlass.

Der Überlebende behält selbstverständlich sein eigenes Vermögen - also die Hälfte aller Werte in den "Oderkonten/-depots".

Den Nachlass dann aufzuteilen kann schwierig werden, je nach Erbsituation. Z.B. gesetzliche Erbfolge "Ehefrau und 2 (minderjährige) Kinder": da muß Zugewinnausgleich, Erbquoten und rechtliche Vertretung evtl. Minderjähriger gedacht werden.

 

Erbausschlagung

Ich kann mir nur zwei Fälle vorstellen, in denen die sinnvoll wäre:

1. Der Nachlass ist überschuldet. Dann ist die Summe auf den Oder-Konten negativ. Und der Überlebende möchte nur noch seine Hälfte der Schulden bedienen.

2. Der Nachlass ist so groß, dass der Überlebende ihn direkt auf die nächste Generation übertragen haben will. Das sollte man dann aber zu Lebzeiten mittels generationenübergreifendem Erbvertrag zu aller Zufriedenheit im Voraus klären. Die Notarkosten sind dann eine gute Investition in den Familienfrieden.

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MeinNameIstHase

Die eigentliche Problematik bei "Oder-Konten" ist, dass die Bank dies im Todesfall dem FA meldet und das Konto erst mal "sperrt", damit sie den Erben gegenüber nicht in Haftung geht, wenn das Konto nach dem Tod von einem der verbleibenden Kontoinhabern oder Bevollmächtigten "geräumt" wird und einer der Erben das Gefühl hat, er sei um sein Anteil betrogen worden. Die Bank weiß ja nicht, wie viele Kinder aus erster Ehe existieren, die ebenfalls erbberechtigt sind. Das gibt immer eine Menge Papierkram, führt dazu, dass man zeitweise noch nicht mal sieht, welche Umsätze da noch stattfinden (Abbuchungen von KV, GEZ, Zeitschriftenabo usw. bis man der Bank einen Erbschein oder eine amtsgerichtiliche Testamenteröffnung vorlegt. Regelmäßig einfach nur nervend. Nicht erfasst vom Erbschein sind Zugewinnausgleichsberechnungen, die aber die Höhe des Erbes bestimmen (als Nachlassforderung/-verbindlichekit), das per Erbschein dann verteilt wird.**

 

Will man so ein Konto anschließend auflösen (z.B. weil Kinder woanders wohnen und nichts mit der Volksbank in xy am Hut haben), kommen weitere Nicklichkeiten hinzu. Z.B. lautet das Konto auf Herr xx und Frau xx. Die Bank benennt es intern in Herr xx Nachlass + Frau xx um.  Im Testament ist Tochter yy benannt, die aber inzwischen geheiratet hat und zz, geborene yy heißt. Wollen Frau xx und Tochter zz jetzt das Depot hälftig aufteilen und auf ihre Konten übertragen, gehören Ihnen die Wertpapiere im Wege der Gesamtrechtsfolge schon, aber die Kontonamen sind anders und die Bank macht aus einem Übertrag "ohne Gläubigerwechsel" einen "mit Gläubigerwechsel, unentgeltlich", wenn man nicht aufpasst im Falle der Tochter sogar entgeltlich. Da schüttelt man den Kopf und fragt sich dann, was die Sachbearbeiter bei der Bank in ihrer Ausbildung eigentlich gelernt haben .... und wer das Pflichtenheft zur Banksoftware erstellt hat. 

 

**Der Zugewinn ist ein zusätzlicher Vermögensposten in der Erbschaft (im Nachlass), entweder als Forderung oder Verbindlichkeit. Erst bei der Erbauseinandersetzung der Erben, wird dieser Posten quotal nach Erbquote auf die Einzelerben verteilt. Dabei erlischt dann bei dem überlebenden Partner=Miterbe sein Anteil durch Zusammenfallen von Forderung und Verbindlichkeit (nennt sich Konfusion).

 

Hintergrundwissen Erbschaft:

Nur die "Erben" erben das Erbvermögen (den Nachlass) gemeinsam und bilden damit eine Erbgemeinschaft. Sie erben je nach Situation auch Verpflichtungen z.B. einer bestimmten Person ein Vermächtnis aus dem Nachlass zu geben oder z.B. einen Zugewinnausgleich als Nachlassverbindlichkeit. Der Vermächtnisnehmer kann gleichzeitig Erbe oder aber auch ein Nichterbe sein, der so bedacht werden soll. Der Vermächtnisnehmer muss im Streitfall gegen die Erben auf Herausgabe seines Vermächtnis klagen. Sein Problem ist manchmal, dass er keinen Einblick in die Werthaltigkeit hat, weil die Erbengemeinschaft ihm das verweigern kann. Die Verteilung der Erbschaft (unter den Erben) nennt man "Erbauseinandersetzung".

Diese Doppelstufigkeit des Erbanfalls und der Verteilung führt bei einem Grundstück z.B. im Grundbuch zu zwei Eintragungen: Mit dem Tod, wird die Erbengemeinschaft Eigentümer. Mit der Erbauseinandersetzung werden dann neue Eigentümer eingetragen, u.U. die gleichen mit gleichen Quoten als "Grundstücks GbR", nachdem man das beim Notar beantragt hat oder sich dies aus dem eröffneten Testament eindeutig ergibt. Die Erbengemeinschaft ist eine gesetzliche "Gemeinschaft", die Grundstücksgemeinschaft eine vertragliche GbR (Gemeinschaft bürgerlichen Rechts). Es muss übrigens keine Erbauseinandersetzung geben, wenn man die Erbengemeinschaft fortführt, aber jeder Erbe kann sein Ausscheiden per Teilauseinandersetzung verlangen.

Wer das nicht unterscheidet, wird Probleme haben im Falle mehrerer Erbbeteiligter, die Erbschaftsteuerbescheide richtig zu lesen und allg. die steuerlichen Folgen einzuschätzen. Selbst notarielle Testamente werden da zu einem Buch mit sieben Siegeln.

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Flughafen
Am 7.4.2021 um 21:24 von vanity:

Auch bei Erwerb von Todes wegen vom Ehepartner gibt es einen Zugewinnausgleich, der allerdings pauschalisiert ist (25% von der Erbmasse) und nicht der Schenkungssteuer oder Anrechnung auf den Freibetrag unterliegt.

Wie funktionieren bitte die 25%? Nehmen wir an, ich heirate und bringe 100K in die Ehe rein, meine Frau 0 K. Über die nächsten Jahre sparen wir weitere 200K dazu (Zugewinn ist 200K), auf meinem Konto. Ich schenke nun meiner Frau 150K. Sie hat nun 150 K auf ihrem Konto und ich habe 100+200 - geschenkte 150= 150K auf meinem Konto. Jetzt sterbe ich. Im Normalfall müsste meine Frau 50% von der Erbmasse bekommen und beide Kinder je 25%. Wie berechnet sich aber die Erbmasse? Gehen die verschenkten 150K noch einmal in die Erbmasse rein oder nur das, was zur Todeszeit auf meinem Konto+Depot ist? Und wie wirken sich die 25% aus? 

 

Wir haben kein Oder-Konto und wollen auch keins, jeder möchte sein Girokonto selbst verwalten. Die Familienausgaben für Haushalt, Miete, Kinder, Urlaub, Schulessen bezahle ich überwiegend von meinem Girokonto. Zusätzlich überweise ich meiner Frau monatlich eine Summe für weitere Familienausgaben, sie gibt dieses Geld auch aus. Als Geschenk melde ich das dem FA nicht, denn es wechselt zwar den Besitz, ist aber für den Haushalt und die Familie gedacht. Kindergeld bekommt sie auf ihr Konto und gibt es auch für die Kinder aus. 

 

Am 8.4.2021 um 14:34 von MeinNameIstHase:

Die eigentliche Problematik bei "Oder-Konten" ist, dass die Bank dies im Todesfall dem FA meldet und das Konto erst mal "sperrt", damit sie den Erben gegenüber nicht in Haftung geht, wenn das Konto nach dem Tod von einem der verbleibenden Kontoinhabern oder Bevollmächtigten "geräumt" wird und einer der Erben das Gefühl hat, er sei um sein Anteil betrogen worden.

 

Das ist einer der Gründe, warum ich bereits jetzt Geld meiner Frau geschenkt habe. Damit sie in meinem unerwarteten Todesfall nicht für evtl. viele Monate ganz ohne Mittel da steht und die Miete+Essen nicht bezahlen kann, während das Geld auf meinem Konto "unter Arrest" steht.

 

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chirlu
vor 32 Minuten von Flughafen:

Im Normalfall müsste meine Frau 50% von der Erbmasse bekommen und beide Kinder je 25%.

 

Das ist schon mit dem pauschalen Zugewinnausgleich. Ohne (d.h. bei Ausschluß durch Ehevertrag) würde deine Frau eigentlich nur 25% erben; bei ein bis zwei Kindern gilt aber eine Sonderregel, wonach alle gleiche Teile bekommen (bei zwei Kindern also Witwe und jedes Kind je ein Drittel).

 

vor 38 Minuten von Flughafen:

Gehen die verschenkten 150K noch einmal in die Erbmasse rein oder nur das, was zur Todeszeit auf meinem Konto+Depot ist?

 

Nur das, was dir bei deinem Tod gehört hat. Bei ungleichen Schenkungen an die Kinder würde das nicht unbedingt gelten, die müßten das unter Umständen untereinander ausgleichen.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Am 15.4.2021 um 16:27 von chirlu:

Das ist schon mit dem pauschalen Zugewinnausgleich.

geregelt in §1371 Abs. 1 BGB: 
Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

 

Das betrifft die gesetzliche Erbanteile bei Tod eines Ehepartners.

 

Beachte auch §1371 Abs. 2 BGB:
Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen ...

 

Z.B. durch Erbauschlagung des überlebenden Ehegatten oder Enterbung (per Testament).

 

... und für den überlebenden Ehepartner berechnet sich der steuerpflichtige Erwerbs von Todes wegen immer konkret durch Berechnung (§5 Abs. 1 ErbStG).

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ... durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG.


Kurz: Es gilt für den Fall von §1371 Abs. 1 BGB (Erbquotenerhöhung) dennoch die Fiktion von §1371 Abs. 2 BGB). Für erbschaftssteuerliche Zwecke muss man den Zugewinnausgleich via Endvermögen abzgl. Anfangsvermögen der Beteiligten gemäß §1373 ff. BGB durchrechnen.

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Bassinus
Am 7.4.2021 um 21:24 von vanity:

Auch bei Erwerb von Todes wegen vom Ehepartner gibt es einen Zugewinnausgleich, der allerdings pauschalisiert ist (25% von der Erbmasse) und nicht der Schenkungssteuer oder Anrechnung auf den Freibetrag unterliegt.

+1

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