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King of the Bong

Untervermietung in der Steuererklärung angeben

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King of the Bong
· bearbeitet von King of the Bong

Ich mache gerade meine Steuererklärung für 2019 und bin mir bei der Versteuerung der Gewinne durch die Untervermietung meiner Wohnung für drei Monate Anfang des Jahres 2019 nicht ganz sicher.

 

  • Ich habe die komplette Wohnung insgesamt für fünf Monate untervermietet, da ich in der Zeit im Ausland war. Davon allerdings nur drei Monate im Jahr 2019.
  • Die Gewinne, also Einnahmen - Kosten, belaufen sich im Jahr 2019 auf genau 520€.
  • Die Möbel, Waschmaschine etc. habe ich aus Bequemlichkeit bis jetzt noch nicht anteilig angesetzt/abgeschrieben.

 

Tax 2020 zieht mir, ab einem Gewinn von mehr als 410€, Steuern ab, beziehungsweise ab diesem Wert gibt Tax an, dass die Summe der Steuern, welche ich auf Grund vom "Rest der Steuererklärung" ausbezahlt bekommen müsste, kleiner wird. Nun steht im Programm Tax aber gleichzeitig folgender Tipp:
Wpf.jpg

 

Habe ich also richtig verstanden, dass ich die Untervermietung meiner Wohnung in diesem Fall gar nicht in der Steuererklärung angeben muss? Wenn es gesetzlich so sicher ist, würde ich mir eine direkte Nachfrage beim Finanzamt gerne ersparen, da ich mir nicht sicher bin, ob der Mitarbeiter sich für das Beantworten solcher Fragen überhaupt zuständig fühlt beziehungsweise ist und ich auch nicht unbedingt die Pferde scheu machen will.

 

Im Jahr 2018 habe ich die zwei Monate auf der Steuerklärung angegeben, da mir das mit den 520€ unbekannt war. Ich habe in 2018 außerdem so wenig Gewinn damit erzielt, dass es sich nicht negativ auf meine Steuerrückzahlung ausgewirkt hat. Damals musste ich dann im Nachhinein erst Rechnungen und Belege nachreichen und dann noch den Rechenweg schriftlich erklären, da das Finanzamt aus den Rechnungen und Belegen alleine einen komplett falschen Gewinn errechnet hat und ich dadurch viel von meiner Steuerrückzahlung verloren hätte.

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oktavian

Da steht Einnahmen und du schreibst Einnahmen minus Kosten = 520. Das klingt für mich so als wären deine Einnahmen größer als 520.

 

Rufe doch beim FA an. Die antworten doch auch ohne Angabe der Steuernummer, zumindest in meinem Bundesland. Allerdings können sie eben viele Fragen nicht korrekt beantworten, da es sehr komplex ist. Leider haben sie mir auch schon falsche Dinge gesagt, aber dein Fall scheint ja leicht zu sein. Zudem gibt es keine Beratung.

 

Was für Kosten hast du denn da so angesetzt? Hast du für Möbel einen extra Mietvertrag gemacht? Selbst bei 5€ Gewinn, würde ich das angeben. Bin da aber auch sehr korrekt.

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reckoner

Hallo,

 

bei einer möblierten Vermietung sollte es eigentlich nicht so schwierig sein, 90 Euro Werbungskosten zusammenzukratzen, das sollte sogar pauschal funktionieren (etwa 40 Euro p.m.).

 

Stefan

 

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King of the Bong
1 hour ago, oktavian said:

Da steht Einnahmen und du schreibst Einnahmen minus Kosten = 520. Das klingt für mich so als wären deine Einnahmen größer als 520.

 

Rufe doch beim FA an. Die antworten doch auch ohne Angabe der Steuernummer, zumindest in meinem Bundesland. Allerdings können sie eben viele Fragen nicht korrekt beantworten, da es sehr komplex ist. Leider haben sie mir auch schon falsche Dinge gesagt, aber dein Fall scheint ja leicht zu sein. Zudem gibt es keine Beratung.

 

Was für Kosten hast du denn da so angesetzt? Hast du für Möbel einen extra Mietvertrag gemacht? Selbst bei 5€ Gewinn, würde ich das angeben. Bin da aber auch sehr korrekt.

Ach ja das mit den Einnahmen stimmt natürlich. Wer lesen kann... Ich habe damals einfach eine pauschalen Betrag für Miete und Nebenkosten, Strom verlangt, ohne die Nebenkosten danach anteilig mit der Mieterin zu verrechnen. Über die Möbel wurde kein Wort verloren, die waren in der pauschale auch mit inbegriffen. Der Gewinn ist quasi der Pauschalbetrag der Mieterin minus der von mir gezahlten Miete, Nebenkosten, Strom.

 

 

19 minutes ago, reckoner said:

Hallo,

 

bei einer möblierten Vermietung sollte es eigentlich nicht so schwierig sein, 90 Euro Werbungskosten zusammenzukratzen, das sollte sogar pauschal funktionieren (etwa 40 Euro p.m.).

 

Stefan

 

Ja, das werde ich dann wohl auch versuchen. Ich habe nur leider für vieles keine Rechnung mehr und es ist auch schwer an die gesetzlich festgelegten für die Abschreibungsjahre und Prozente von einzelnen Möbeln, Geräten etc. zu kommen, da sich diese für verschiedene Gegenstände unterscheiden. So eine Pauschale wäre natürlich am Besten, einfach nur um nichts nachzahlen zu müssen, was bei den in der Wohnung enthaltenen Gegenständen ja auch rechtens ist.

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oktavian
vor 11 Minuten von King of the Bong:

Ach ja das mit den Einnahmen stimmt natürlich. Wer lesen kann... Ich habe damals einfach eine pauschalen Betrag für Miete und Nebenkosten, Strom verlangt, ohne die Nebenkosten danach anteilig mit der Mieterin zu verrechnen. Über die Möbel wurde kein Wort verloren, die waren in der pauschale auch mit inbegriffen. Der Gewinn ist quasi der Pauschalbetrag der Mieterin minus der von mir gezahlten Miete, Nebenkosten, Strom.

 

 

Ja, das werde ich dann wohl auch versuchen. Ich habe nur leider für vieles keine Rechnung mehr und es ist auch schwer an die gesetzlich festgelegten für die Abschreibungsjahre und Prozente von einzelnen Möbeln, Geräten etc. zu kommen, da sich diese für verschiedene Gegenstände unterscheiden. So eine Pauschale wäre natürlich am Besten, einfach nur um nichts nachzahlen zu müssen, was bei den in der Wohnung enthaltenen Gegenständen ja auch rechtens ist.

Am besten wäre gewesen die Zählerstände zu notieren. So liegen dir die Kosten ja gar nicht vor und du kannst nur noch schätzen. Wenn das 5 kalte Monate waren sind das ja mahr als 5/12 der jährlichen Kosten etc. An sich ist da nur die Begründung wichtig und eben die Wahrheit anzugeben. Mehr als nicht akzeptieren können die dann auch nicht machen. Mietvertrag kannst du auch in Kopie mitgeben, um zu zeigen dass es eine Warmmiete war. Wenn das via airbnb lief bekommt das FA ohnehin irgendwelche Daten geliefert. Wenn du die Wohnung noch eine Zeit leer stehen hattest, würde ich auch prüfen ob das Werbungskosten für den Vermietungsvorgang sein könnten. keine Ahnung. Wenn das keine Untervermietung wäre, würde es so sein meiner laienhaften Meinung nach.

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King of the Bong
18 hours ago, oktavian said:

Am besten wäre gewesen die Zählerstände zu notieren. So liegen dir die Kosten ja gar nicht vor und du kannst nur noch schätzen. Wenn das 5 kalte Monate waren sind das ja mahr als 5/12 der jährlichen Kosten etc. An sich ist da nur die Begründung wichtig und eben die Wahrheit anzugeben. Mehr als nicht akzeptieren können die dann auch nicht machen. Mietvertrag kannst du auch in Kopie mitgeben, um zu zeigen dass es eine Warmmiete war. Wenn das via airbnb lief bekommt das FA ohnehin irgendwelche Daten geliefert. Wenn du die Wohnung noch eine Zeit leer stehen hattest, würde ich auch prüfen ob das Werbungskosten für den Vermietungsvorgang sein könnten. keine Ahnung. Wenn das keine Untervermietung wäre, würde es so sein meiner laienhaften Meinung nach.

Ja, das stimmt. Ich habe das damals aus Bequemlichkeit nicht so ganz penibel gemacht und weil es mir nicht um einen Gewinn ging, sondern nur darum, mir nach der Heimkehr keine neue Wohnung suchen zu müssen ohne in den 5 Monaten Geld durch die Miete zu verlieren. Jeder Gewinn dabei war einfach nur ein schönes Geschenk. An die Versteuerung habe ich damals nicht gedacht. Ich habe damals die Zählerstunde zwar aufgeschrieben, die Zähler für die Heizung wurden allerdings während der Untervermietung getauscht und dann war es mir den Aufwand nicht mehr wert, weil ich so oder so Gewinn gemacht habe, auch wenn es zwischen November und März war. Airbnb war es nicht.

 

Es wird wohl darauf hinauslaufen, dass ich das mit dem Abschlag für Möbel und Inventar irgendwie so geregelt bekomme, dass mir für die Vermietung nichts abgezogen wird. Im Jahr 2018 war es kein Problem, da der Gewinn durch die zwei Monate sowieso zu gering war.

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 23 Stunden von reckoner:

90 Euro Werbungskosten zusammenzukratzen,

wie wäre es denn mit 5 Monate Internetanschluß in der Wohnung, die definitiv nicht du, sondern der Mieter genutzt hat. Und nachweisen kannst du das mittels Kontoauszug oder Rechnung auch.

 

Edit: GEZ sind auch schon 87,50 Euro in 5 Monaten:D

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King of the Bong

GEZ und Internet waren gekündigt :D Es sind auch nur 3 Monate. Januar bis März.

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King of the Bong

Zitat aus Tax

Quote

Abgeschrieben werden die Anschaffungskosten
Vermietete Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Küchengeräte, Bett, Teppichboden usw. werden über mehrere Jahre genutzt. Daher können ihre Anschaffungskosten nicht sofort im Jahr des Kaufs als Werbungskosten abgesetzt werden, sondern müssen über die Jahre ihrer Nutzung verteilt als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Das nennt man "abschreiben". Ausnahme: Einen für unter 800 € (ohne Umsatzsteuer) erworbenen Einrichtungsgegenstand (z. B. einen einzeln gekauften Küchenstuhl) dürfen Sie im Jahr des Kaufs in Höhe der Anschaffungskosten sofort absetzen, müssen ihn also nicht über mehrere Jahre abschreiben.

Achtung
Für Anschaffungen ab dem Jahr 2018 steigt diese Grenze auf 800 € an.

und

Quote

Beispiele:

Fall 1: Sie kaufen am 11.7. einen neuen Kleiderschrank für 400 € und stellen ihn in die vermietete Wohnung. Da die Nutzungsdauer laut Tabelle mit 13 Jahren anzusetzen ist, beträgt der Abschreibungsbetrag jährlich 30,77 € (400 € : 13 Jahre oder 7,692 % von 400 €) und im Jahr des Kaufs für 6 Monate 15,38 €. Damit werden die vollen 400 € über 13 Jahre (von Juli des ersten Jahres bis Juni des 13. Jahres) als Werbungskosten abgesetzt.

Fall 2: Sie stellen am 11.7. einen alten Kleiderschrank in Ihre vermietete Wohnung, den Sie sich vor genau 5 Jahren privat gekauft haben. Sie dürfen jetzt noch 8 Jahre lang eine Abschreibung in Höhe von jährlich 30,77 € geltend machen. Damit werden 246,15 € abgeschrieben (400 € abzgl. 5 x 30,77 €). Die restlichen 153,85 € ist die Summe der fiktiven Abschreibungen während der Zeit der privaten Schranknutzung (5 Jahre x 30,77 €) und damit steuerlich irrelevant.

 

Nach meinem Verständnis schließen sich die beiden Zitate Gegenseitig aus. Laut dem ersten Zitat, kann ich Möbel, welche im Anschaffungspreis ohne Mehrwertsteuer weniger als 800€ gekostet haben, auf einmal von den Steuern absetzen. Bei den Beispielen aus dem zweiten Zitat wird aber genau das nicht gemacht, sondern der Schrank wird nur anteilig über viele Jahre abgeschrieben. Warum?

 

Würde ich mich in meinem Fall an das erste Zitat halten, dann müsste ich folgendes rechnen: 400€ / 12 Monate = 33,33€   33,33€ * 3 Monate = 99,99€. Die 99,99€ kann ich dann in der Steuererklärung absetzen. Wo liegt mein Denkfehler? Warum wird in den Beispielen aus dem zweiten Zitat nicht der komplette Preis im ersten Jahr von der Steuer abgesetzt, sondern über viele Jahre anteilig abgeschrieben?

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase
Am 6.4.2021 um 12:28 von King of the Bong:

Nach meinem Verständnis schließen sich die beiden Zitate Gegenseitig aus

Beides ist richtig. Das eine Beispiel macht Gebrauch von der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter  (gWG) nach § 6 Abs. 2 EStG (... können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ... in voller Höhe ...) und das andere beschreibt die lineare Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach §6 Abs. 1 Nr. 1 EStG (...vermindert um die Absetzungen für Abnutzung...).

 

Bei der gWG-Regel ist zu beachten, dass unselbstständige Teile nicht als "einzelnes WG" gelten. Bei Möblierung sollte man Schrank/Bett/Tisch als Einheit betrachten, wenn man sie zusammen gekauft hat (->möbliertes Zimmer)

Siehe §6 Abs. 2 Satz 2 EStG: Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. 

 

Kleiner Tipp am Rande:

Deine Einnahmen aus der Untervermietung bestehen aus allen Zahlungen des Untermieters an Dich. Denk auch daran, dass regelmäßige Zahlungen innerhalb von 10 Tagen rund um den Jahreswechsel in das Jahr gehören, für die sie geleistet werden. (z.B. Miete für Januar gezahlt am 30.12. gehört ins nächste Jahr)

Deine Werbungskosten, sofern nicht einzeln erfasst, kannst du zum Beispiel flächenanteilig (und zeitanteilig für die Vermietungsdauer) geltend machen. Z.B. Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Schornsteinfeger, Grundsteuern usw. Im Einzelfall nach Anzahl der Personen im Haus, wenn das nahe liegt. Manche Gemeinden berechnen z.B. Müllgebühren nach Anzahl der Köpfe im Haus.

Wenn Du selbst Mieter bist, nimm die NK-Abrechnung und teil die einfach nach Fläche auf.

Sonderregeln wie z.B. die Berechnung der Heizkosten nach Heizkostenverordnung greifen nur, wenn du dem Mieter diese gesondert in Rechnung stellen willst. Für die Geltendmachung als Werbungskosten beim FA kann man das bei Untervermietung eines Zimmers auch einfacher flächenanteilig machen. Das sollte zur Glaubhaftmachung ausreichen.

 

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MonacoFranzl
· bearbeitet von MonacoFranzl

.

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MeinNameIstHase
· bearbeitet von MeinNameIstHase

MonacoFranzi,

die Frage ist nicht, ob er er Vermietungsumsätze macht (das tut er), sondern wie groß der Überschuss der Einnahmen über seine Werbungskosten ist.

 

Aber ... Die 520-Eruo-Regel in den Richtlinien lassen sich durch Werbungskosten nicht kürzen, denn es geht um Einnahmen. Wer also weniger als 520 Euro Einnahmen generiert, wird noch weniger davon letztlich als Überschuss haben und soll sich die Mühe sparen. Wer mehr Einnahmen hat, soll eine E-Ü-Rechnung machen.

 

Wenn er die Wohnung 1-zu-1 für die Leerstandszeit untervermietet, bekommt er für die 5 Monate 5*x Mieteinnahmen und zahlt selbst 5*x Miete. Im Ergebnis "null" Überschuss. Da brauchen wir gar nicht weiter rechnen. Auf der anderen Seite wird er auch keine Vermietungsverluste daraus geltend machen können, da das FA diese streichen wird, weil ihm in dieser Konstellation die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen wird.

Kurz: Falls tatsächlich ein Überschuss herauskommt, ist der steuerpflichtig, im Verlustfall ist das ein privater "Spaß". Das FA will Angaben dazu sehen, wenn die Einnahmen über 520 Euro sind. Die E-Ü-Rechnung ist dann grob:

Einnahme = +521

./. Werbungskosten = 521

Überschuss = +/- 0,-

 

An seiner Stelle täte ich in diesem Fall die Mieteinnahmen im Anschreiben erwähnen, mit dem Hinweis, dass kein Überschuss entstanden ist und man auf die Anlage V deshalb verzichte. Allein aus der Besonderheit, dass er 5 Monate im Ausland war, kann das FA schließen, dass hier nicht von "Schwarzüberschüssen" via Ferienhäuschen oder Online-B&B-Vermietung einer Dachstube am Ku'dam die Rede ist. Nennen wir diese Vorgehensweise einfach mal "Verkürzung des Dienstwegs", weil es kommt eh nichts dabei raus.

 

 

 

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beamter97
vor 2 Stunden von MeinNameIstHase:

Nennen wir diese Vorgehensweise einfach mal "Verkürzung des Dienstwegs", weil es kommt eh nichts dabei raus

+1

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King of the Bong

@MeinNameIstHase
Wenn ich die Möbel schon ein paar Jahre hatte, bevor ich untervermietet habe und der Neupreis weniger als 800€ war, darf ich dann einfach den kompletten Neupreis nehmen durch 12 teilen, dann mit 3 multiplizieren und das Ergebnis in der Steuererklärung absetzen oder ist das nicht erlaubt, weil ich die Möbel nicht erst gekauft habe, als ich schon vermietet habe? In meinem Fall wäre es ja definitiv besser, wenn ich die Möbel auf einmal und nicht über Jahre abschreiben würde, da ich ja auch nur in diesem einen Jahr vermietet habe.

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MeinNameIstHase
vor 1 Minute von King of the Bong:

Wenn ich die Möbel schon ein paar Jahre hatte, bevor ich untervermietet habe und der Neupreis weniger als 800€ war, darf ich dann einfach den kompletten Neupreis nehmen durch 12 teilen, dann mit 3 multiplizieren und das Ergebnis in der Steuererklärung absetzen oder ist das nicht erlaubt, weil ich die Möbel nicht erst gekauft habe, als ich schon vermietet habe?

KotB,

manchmal frage ich mich jetzt schon, ob Du liest, was bereits oben geantwortet wurde. Z.B. zitierte ich bereits das Gesetz "... gwG ... können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ... in voller Höhe ..."

 

Mit Sofortabschreibung kommst du also nicht weiter, weil die hättest du im Jahr der Anschaffung vornehmen müssen, als du gar nicht vermietet hattest. Sprich da nützen Dir Werbungskosten nichts. Das ist jetzt in der Coronapandemie für IT-Gerödel ja angepasst worden. Da kann man das ausnahmsweise nachholen: Sofortabschreibung vom Restwert. Die machten das möglich, indem sie die Nutzungsdauer auf 1 Jahr verkürzten; man so nur die Regelabschreibung nutzt.

 

Grundregel: Abgeschrieben wird immer ab dem Zeitpunkt der Anschaffung/Fertigstellung (=Anfang der Nutzungszeit) über die Nutzungsdauer.

Ich weiß grad nicht, wie die bei Möbeln ist, glaub so um die 10 Jahre (Kleiderschrank). Beispiel: gekauft in 2008 für 240 Euro, ND= 10 ... abgeschrieben dann in 2018, jährlich mit 24 Euro bzw. 2 Euro monatlich (als Grundlage für die zeitanteilige Nutzung). Hattest du in 2018 vermietet, dann kannst du für jeden Monat 2 Euro geltend machen, in 2019 ist der Schrank aber schon abgeschrieben, denn der altert auch ohne Vermietung bei Eigennutzung.

 

In so Sachverhalte wie Einlage zum Teilwert ins Betriebsvermögen kommst du mangels Betrieb ja nicht ... und willst du besser nicht kommen, mit dem Rattenschwanz an Regeln, die dann greifen.

 

 

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reckoner
· bearbeitet von reckoner

Hallo,

 

die Regelungen zum GWG gibt es aus Vereinfachungsgründen, nicht aber um die Abschreibung unberechtigt nach oben zu treiben. Imho wäre das Gestaltungsmissbrauch.

 

Sorry, aber wegen solcher Überlegungen haben wir doch das immer komplizierter werdende Steuerrecht. Damit sich nicht einer die Rosinen rauspickt muss der Gesetzgeber jede Kleinigkeit regeln.

 

Stefan

 

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King of the Bong

@MeinNameIstHase

Danke für die schnelle Antwort. Ich denke ich habe es jetzt soweit verstanden und werde die Möbel mit einem jeweiligen Jahresbetrag, runtergerechnet auf die 3 Monate, abschreiben.

 

@reckoner

Was meinst du genau mit Rosinen rauspicken? Meinst du ich würde etwas unrechtmäßiges tun, wenn ich die Möbel in der Steuererklärung angebe?

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Was meinst du genau mit Rosinen rauspicken?

Warum zitierst du jetzt das was ich nur allgemein geschrieben habe?

Das galt doch nicht für dich, sondern für die die dafür verantwortlich sind, dass die Gesetze immer komplizierter/detaillierter werden.

 

Und nein, es ist nicht unrechtmäßig, die Möbel abzusetzen, aber eben nur in dem Umfang in dem sie auch benutzt/abgenutzt wurden.

 

Wenn es dir nur um die besagten 90 Euro geht und du in den 520 Euro die Möbel noch nicht eingerechnet hast(?), dann ist es imho besser, pauschal 40 Euro pro Monat für die Möbel abzusetzen und nicht mit Rechnungen und Abschreibungstabellen zu kommen. Eine solche Pauschale kann man auch noch grob begründen (geschätzter Wert der Möbel 5.000 Euro), und fertig.

 

Ist es nun eigentlich eine Mietwohnung?

 

Stefan

 

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King of the Bong

Ich habe die Frage gestellt, weil ich mir nicht sicher war, ob du es allgemein geschrieben hast. Jetzt weiß ich es. Danke für den Tipp mit der Pauschale.

 

Ja, ist eine Mietwohnung.

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MeinNameIstHase

Hey, bei den 520 Euro geht es um eine Bagatellegrenze in den Richtlinien und diese betrifft Einnahmen (auch Vermietungsumsatz genannt) aus gelegentlicher Vermietung. Wer also weniger als die 520 Euro Einnahmen generiert, kann sich die Mühe sparen, eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufzustellen. Du kannst die Einnahme nicht durch Werbungskosten unter die 520 Euro drücken, denn die ändern doch an den Einnahmen nichts, sondern nur am Überschuss.

 

Vermietungseinkünfte sind vom Grundsatz vom ersten Euro an steuerpflichtig und berechnen sich aus Vermietungseinnahmen abzgl. der dazu gehörenden Kosten, was man in einer sogenannten Einnahme-Überschuss-Rechnung ausrechnet. Die Finanzämter sagen sich, wer nur 520 Euro Einnahmen (Umsatz) hat, wird unterm Strich damit keine Überschüsse erzielen und darf sich dann den Verwaltungsaufwand sparen (und die beim FA den Erfassungs- und Prüfungsaufwand).

 

Ich hatte oben bereits geschrieben, dass man auch bei höheren Vermietungsumsätzen darauf verzichten sollte (und dies nur im Anschreiben erwähnt), wenn von vorneherein klar ist, dass damit nichts verdient wird. Klassischer Fall ist eine selbstgenutzte Mietwohnung, wo man für ein paar Monate wegen Abwesenheit einen Untermieter unterbringt, der letztlich genau die Miete zahlt, die man selbst auch zahlt. Die Miete wird dann quasi zum durchlaufenden Posten und der Überschuss ist dann gleich null. Unterm Strich ist man doch froh, dass jemand zwischenzeitlich die Miete übernimmt und die Hütte nicht leer steht und jemand die Blumen gießt. Letzteres fällt unter "Gefälligkeit".

 

Eigentlich will weder der Sachbearbeiter beim FA noch ein Steuerberater oder sonst wer sich mit solchen "Kleinigkeiten" beschäftigen. Aber auf der anderen Seite gibt es "Superschlaue", die unter dem Deckmantel der gelegentlichen Vermietung ihren Lebensunterhalt finanzieren, weil sie zufällig in einer Touristenhochburg wohnen und quasi daraus ein Hotelzimmer machen, während sie selbst bei der Freundin wohnen.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

Vermietungseinkünfte sind vom Grundsatz vom ersten Euro an steuerpflichtig

Und was ist mit der 410-Euro-Grenze?

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase

Stefan,

in §21 EStG ist keine 410-Euro-Grenze genannt. Verwechsle bitte nicht die Einkunftsart mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte oder dem zu versteuernden Einkommen oder Regelungen von Nebeneinkünften im Rahmen der Lohnsteuer. Deshalb schrieb ich ja "vom Grundsatz" und nicht von irgendwelchen Sonderbedingungen, die mit der Vermietung nichts zu tun haben.

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reckoner

Hallo,

 

Zitat

in §21 EStG ist keine 410-Euro-Grenze genannt.

In dem konkreten Fall kommt sie aber offenbar zur Anwendung (siehe #1).

 

Stefan

 

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MeinNameIstHase

Da bezieht er sich vermutlich auf die 410-Euro-Grenze für Nebenverdienste, ab der man diese zusätzlich zum Lohneinkommen versteuern muss.

-> § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

 

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